Die Verfassung des Großherzogtums Hessen von 1820 war eine formal durch Großherzog Ludewig I. erlassene, tatsächlich aber mit den Landständen ausgehandelte Verfassung für das Großherzogtum Hessen, die im Dezember 1820 in Kraft trat. Sie löste die durch den Großherzog im März 1820 oktroyierte Verfassung ab und wurde selbst durch die Hessische Verfassung des Volksstaats Hessen von 1919 abgelöst.
Vorgeschichte mini|Bundesakte von 1815
Im Alten Reich bestand in der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt keine kodifizierte Verfassung. Die traditionelle Verfassung der hessischen Stammlande kannte aber Landstände. Deren Mitwirkungsmöglichkeiten im Staat waren in der Zeit des Absolutismus zunehmend eingeschränkt worden, was schon Ende des 17. Jahrhunderts zu Konflikten geführt hatte.Vgl. etwa die entsprechende Initiative von Johann Henrich Benjamin Minnigerode 1789 Für altständisch-konservativ orientierte Kreise waren Landstände aber ein durchaus erstrebenswertes Ziel. 1806 wurde die Landgrafschaft Hessen-Darmstadt zum Großherzogtum Hessen erhoben. Der neue Großherzog, Ludewig I., hob mit einem Edikt vom 1. Oktober 1806 die alten Landstände aufErklärung des Großherzogs vom 1. Oktober 1806. In: Großherzoglich Hessische Verordnungen, Heft 1 (1806–1808), Darmstadt 1811, S. 39f und regierte seitdem absolutistisch.
In einigen napoleonischen Musterstaaten entstanden erstmals auch in Deutschland kodifizierte Verfassungen – nach französischem Vorbild.* Großherzogtum Frankfurt: Höchstes Organisations-Patent der Verfassung des Großherzogtums Frankfurt und Königreich Westphalen: Constitution des Königreichs Westphalen Ein weiteres Modell war die Charte constitutionnelle von 1814, die Verfassung Frankreichs nach der Restauration der bourbonischen Monarchie.
Eine einheitliche Verfassung für das gesamte Großherzogtum konnte aber als geeignetes Instrument gesehen werden, die divergierenden alten und die in napoleonischer Zeit neu dazu gewonnenen Landesteile zu integrieren. Hier waren besonders die zahlreichen standesherrlichen Gebiete ein großes Problem, da deren bisher quasi-souveräne Inhaber sich den Souveränitätsansprüchen des Großherzogtums widersetzten.
Artikel 13 der Deutschen Bundesakte, die der Wiener Kongress verabschiedet hatte, enthielt die wenig konkrete Vorgabe: In allen Bundesstaaten wird eine landständische Verfassung stattfinden. Inhaltlich konnte das sowohl in Richtung der alten Landstände gedeutet werden als auch in Richtung eines moderneren Parlamentarismus. Formal aber war das Mindestgebot: eine Verfassung – und die war Anfang des 19. Jahrhunderts nur noch als kodifiziertes Gesetz denkbar.
Großherzog Ludewig I. lehnte eine Regulierung seiner Macht durch eine Verfassung ab. Er setzte auf das Monarchische Prinzip und den aufgeklärten Absolutismus. Der Großherzog war der Ansicht, dass eine landständische Verfassung „zur Auflösung und Vernichtung der Regentenrechte und allgemeiner revolutionärer Anarchie“ führe.Eckhart G. Franz, Peter Fleck, Fritz Kallenberg: Großherzogtum Hessen (1800) 1806–1918. In: Walter Heinemeyer, Helmut Berding, Peter Moraw, Hans Philippi (Hg.): Handbuch der Hessischen Geschichte. Band 4.2: Hessen im Deutschen Bund und im neuen Deutschen Reich (1806) 1815–1945. Die hessischen Staaten bis 1945 = Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Hessen 63. Elwert. Marburg 2003. ISBN 3-7708-1238-7 Von ihm ist weiter die Aussage kolportiert, dass Landstände (also ein Parlament) „in einem souveränen Staate […] unnötig, unnütz und in mancher Hinsicht gefährlich“ seien.Ewald Grothe: Konstitutionalismus in Hessen vor 1848. Drei Wege zum Verfassungsstaat im Vormärz. Eine vergleichende Betrachtung. online (PDF; 398 kB); abgerufen am 1. Mai 2020 Allerdings scheint der – berühmt gewordene – Ausspruch nicht von Ludewig I. selbst zu stammen, sondern findet sich in einem für ihn erarbeiteten Gutachten des Gießener Regierungsdirektors Ludwig Adolf von Grolmann.
Verfassungsbewegung Im Gegensatz zu den anderen südwestdeutschen Mittelstaaten, in denen die Verfassungen primär als Instrumente gesehen wurden, aus den divergierenden Landesteilen jeweils einen neuen Gesamtstaat zu schaffen, wurde die Verfassung im Großherzogtum Hessen von einer – in sich allerdings sehr uneinheitlichen, aber breiten – Verfassungsbewegung gegen den hinhaltenden Widerstand von Großherzog und Regierung durchgesetzt. Aufgrund dieses hinhaltenden Widerstandes entstanden im Großherzogtum mehrere Gruppen, die – wenn auch aufgrund ganz unterschiedlicher Motivation – daran interessiert waren, eine „landständige Verfassung“ einzuführen:
Standesherren Zu einer ersten Gruppe schlossen sich die Mehrheit der mediatisierten Standesherren zusammen. Die „Vorstellung“ der 13 Standesherren vom 15. Februar 1816 war ein Gesuch an den Großherzog, die (alten) Stände wieder einzuberufen. Die Forderung wurde mit der miserablen wirtschaftlichen Lage im Lande begründet, die durch zu hohe Steuerbelastungen verursacht werde. Das Papier wurde auch als Flugschrift publiziertNN: Schreiben und Bitte der Standesherren im Grossherzogthum Hessen an ... den Grossherzog, um Zusammenberufung einer Stände-Versammlung. 1816., fand aber wegen der von den Standesherren vertretenen, doch sehr speziellen Interessen wenig Widerhall. Außerdem war das Verhältnis der „neuhessischen“ Standesherren gegenüber den bisher landstandsfähigen Adeligen und Städten völlig ungeklärt und offen, so dass dort Misstrauen gegen die standesherrliche Initiative verbreitet war. Gegen die Initiative der Standesherren wurde vor allem der Einwand erhoben, dass sie zu rückwärtsgewandt sei.Vgl.: Ludwig Ferdinand von Meseritz: Unpartheiische Beleuchtung der Sr. Königl. Hoheit dem Großherzog von den Standesherrn im Großherzogthum Hessen im März 1816 überreichten bitte um Zusammenberufung einer Ständeversammlung und ihrer Anlage, die Darstellung der Lage des Landes enthaltend. 1816 Bei den späteren, teils gewalttätigen Auseinandersetzungen der bäuerlichen Bevölkerung mit der Zentralregierung in Darmstadt blieben sie auffallend zurückhaltend, besonders in den Grafschaften Erbach.Siegfried Büttner: Die Anfänge des Parlamentarismus in Hessen-Darmstadt und das du Thilsche System. Historischer Verein für Hessen, Darmstadt 1969
Jungakademiker Eine weitere Gruppe, die an einer modernen Verfassung interessiert war, bestand überwiegend aus jungen Akademikern, darunter viele Juristen, die in den Befreiungskriegen gegen Napoleon und für einen deutschen Nationalstaat gekämpft hatten. Viele kannten sich schon vom Darmstädter Pädagogikum und hatten in Gießen und Heidelberg studiert. Bezeichnet wurden sie als „Darmstädter Schwarze“. Inspiriert waren sie von den Burschenschaftern der Universität Gießen, den Gießener Schwarzen. Ziel war zunächst eine Vereinigung Deutschlands unter einer Repräsentativverfassung. Im Großherzogtum strebten sie ebenfalls eine Verfassung an. Inspiration und Verbündete fanden sie auf dem Wartburgfest im Oktober 1817.Aus dieser Zeit stammt auch eine Flugschrift einer der führenden Köpfe der „Darmstädter Schwarzen“, Heinrich Karl Hofmann: Ein jegliches Reich, so es mit ihm selbst uneins wird, das wird wüste Unter der Führung des Justizrats Ferdinand Karl Heinrich Beck starteten sie eine Unterschriftsaktion, mit der sie über 1000 Unterschriften für vertraglich vereinbarte Verfassungen in den deutschen Staaten sammelten. Der Versuch, die Unterschriften an den Bundestag zu übergeben, scheiterte an dessen Ablehnung.
Am 10. November 1817 ließ die Regierung verlauten, dass an einer Verfassung gearbeitet werde. Motiviert durch diese Zusage und die bevorstehende Einführung von Verfassungen in Bayern und Baden verstärkte die Gruppe um die Darmstädter Schwarzen ihre Unterschriftsaktion und startete dazu einen Flugschriftkampagne, um die Regierung weiter unter Druck zu halten.
Am 14. Februar 1819 führten die „Schwarzen“ eine Deputiertenversammlung in Zwingenberg durch. Dort wurde ein ständiger Ausschuss eingerichtet. Das Protokoll der Versammlung wurde dem Großherzog am 20. Februar 1819 in einer persönlichen Audienz übergeben. In den Tagen danach ließ der Großherzog verkünden, dass er im Mai 1820 eine Verfassung einführen werde.In: Großherzoglich Hessische Zeitung vom 25. Februar 1819, S. 229 Dies wurde allerdings in der Öffentlichkeit negativ aufgenommen, weil der Großherzog die Verfassung oktroyieren wollte.
Beamte Die weitere Gruppe bildeten liberal gesinnte Beamte in der Verwaltung und Regierung des Großherzogtums, die – ähnlich wie in südwestdeutschen Nachbarstaaten – in einer Verfassung eine Möglichkeit sahen, den Staat zu modernisieren. So hatte schon der hessische Gesandte auf dem Wiener Kongress, Johann von Türckheim, die Bundesakte unterzeichnet, obwohl er vom Großherzog keine Anweisung dazu bekommen hatte, der große Bedenken wegen der Bestimmung hinsichtlich der „landständischen Verfassung“ hatte. Johann von Türckheim kassierte dafür eine heftige Zurechtweisung, der Großherzog aber ratifizierte die Bundesakte dann doch.
Kommunale Eliten Neben diesen Eliten setzte auch eine breite Verfassungsbewegung ein. Anlass war, dass der Staat am 25. Juni 1818 eine Schuldentilgungsanstalt einrichtete, die die gestiegenen Schulden der Gemeinden in Oberhessen verwalten sollte. Dies war verbunden mit einem Zugriff des Staates auf die Gemeindevermögen und bedeutete eine erhebliche Einschränkung der gemeindlichen Spielräume.Büttner: Die Anfänge, S. 7f; Franz/Fleck/Kallenberg: Großherzogtum Hessen, S. 748 Die dadurch ausgelöste Empörung im Stadtbürgertum, ebenso wie in den Landgemeinden, führte zu Protestversammlungen am 17. Juli 1818 in Gießen und am 23. August 1818 und 20. Dezember 1818 in Grünberg, die als „wilde Landtage“ bezeichnet wurden. Hier formierte sich auch die aufgestaute Wut über unverständliche oder unverstandene Maßnahmen der Reformbürokratie, die seit vielen Jahren über die Köpfe der Einwohner hinweg regierte. Die Regierung sah sich genötigt, das Projekt „Schuldentilgungsanstalt“ am 26. November 1818 zurückzunehmen. Danach verlagerte sich der Schwerpunkt der Aktivitäten für eine Verfassung von Oberhessen in die Provinz Starkenburg: Am 28. Januar 1819 fand eine Versammlung in Heppenheim mit 30, am 14. Februar 1819 mit 160 Deputierten in Zwingenberg statt. Die Versammlung wählte einen achtköpfigen Ausschuss, um die Arbeit fortführen zu können. Das Protokoll der VersammlungProtocoll der am 14. Februar 1819 zu Zwingenberg gehaltenen Volksversammlung nebst Beilagen. O. O. 1819 und die gehaltenen RedenHessen-Darmstädtische Actenstücke, die Einführung einer ächten landstädischen Verfassung betreffend, Heft 1. Darmstadt 1819 wurden im Druck veröffentlicht.
… aber nicht Rheinhessen Rheinhessen, das mit seiner französischen Vergangenheit und ausgestattet mit französischen Errungenschaften, am ehesten eine treibende Kraft in der Verfassungsfrage hätte sein können, fiel dagegen völlig aus. Bei der Besitzergreifung durch den Großherzog garantierte dieser alle Institutionen und mit dem in „Provinzialrat“ umbenannten „Departementalrat“ sogar eine Volksvertretung.Die Errichtung eines Provinzialraths für die Provinz Rheinhessen betreffend vom 7. August 1818. In: Archiv der Großherzoglich Hessischen Gesetze und Verordnungen, Bd. 2: Vom Januar 1814 bis zum Ende des Jahrs 1819. Verlag der Großherzoglichen Invalidenanstalt, Darmstadt 1834, S. 632–634. Das stellte die Rheinhessen völlig zufrieden, was rechts des Rheins lief, ließ sie kalt. Für die Verfassungsbewegung im Großherzogtum waren sie ein Totalausfall.
Krise 1819 Ankündigung einer Verfassung