mini|Das Verwaltungszentrum der BA in Nürnberg – Sitz der Zentrale, des IT-Systemhauses und des Service-Hauses Die Bundesagentur für Arbeit (kurz BA, aber auch AA" (Stand 27. Februar 2024). oder Agentur für Arbeit; vor dem 1. Januar 2004 Bundesanstalt für Arbeit; umgangssprachlich auch Arbeitsamt oder Arbeitsagentur genannt) mit Sitz in Nürnberg (§ 367 Abs. 4 SGB III) erbringt als Bundesagentur Leistungen für den Arbeitsmarkt, insbesondere die Arbeitsvermittlung sowie die Arbeitsförderung, und regelt als Verwaltungsträgerin der deutschen Arbeitslosenversicherung die finanziellen Entgeltersatzleistungen, z. B. das Arbeitslosengeld. Die BA ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, die der Rechtsaufsicht durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unterliegt ( Abs. 1 SGB III). In einigen wenigen Bereichen hat das Ministerium darüber hinaus ein Weisungsrecht und führt die Fachaufsicht, z. B. bei der Arbeitslosenstatistik ( Abs. 2 SGB III) und der Ausländerbeschäftigung ( Abs. 2 SGB III).
Als besondere Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit sind die sogenannten Familienkassen für die Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs (z. B. Kindergeld) und für die Berechnung und die Auszahlung des Kinderzuschlags nach nach dem BKGG zuständig.
Die Bundesagentur für Arbeit ist mit etwa 113.000 (Stand 2023) Beschäftigten (davon arbeiten 42.900 in den gemeinsamen Einrichtungen – den Jobcentern – und 5.200 in der Familienkasse) eine der größten Behörden in Deutschland und einer der größten Arbeitgeber des Bundes. Für die Behörde gilt ein eigenständiger Tarifvertrag.
Ihr Saldo beträgt 2023 voraussichtlich 1,7 Milliarden Euro. Dabei wird für das Jahr 2023 erstmals wieder mit einem leichten Überschuss gerechnet.
Die Dienststellen der BA auf regionaler Ebene werden als Regionaldirektionen bezeichnet, auf lokaler Ebene als Agenturen für Arbeit.
Aufgaben und Zuständigkeiten Die Aufgaben der BA sind u. a. im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) festgelegt. Hauptaufgaben sind:
Arbeitsvermittlung Arbeitsmarktberatung Berufsberatung (für Jugendliche und Erwachsene) in Berufsinformationszentren: Beraten lassen können sich Schüler, Auszubildende, Studierende sowie Absolventen von Hochschulen, außerdem alle, die erstmals eine Berufsausbildung anstreben oder sich beruflich neu orientieren wollen. Im Jahr 2020 führte die Bundesagentur für Arbeit (BA) eine „Berufsberatung im Erwerbsleben“ ein. Die Berufsberatung im Erwerbsleben (BBiE) soll die Antwort der BA auf den Strukturwandel und die veränderten Rahmenbedingungen am Arbeits- und Bildungsmarkt sein. Die BBiE solle die berufliche Orientierung und Beratung von Erwerbspersonen intensivieren. Ziel der Beratung sei es, Erwerbspersonen über ihre gesamte Bildungs- und Erwerbsbiographie mit beruflicher Beratung und Orientierung zu begleiten und bei einer eigenständigen, tragfähigen Berufswegplanung und -entscheidung zu unterstützen. Arbeitsmarktbeobachtung (z. B. Herausgabe des monatlichen Stellenindex BA-X) Arbeitsmarkt- und Berufsforschung BERUFENET ist ein Informationsportal der BA rund um das Thema Berufe in Deutschland. Darin finden sich ausführliche Informationen zu allen anerkannten Ausbildungsberufen und deren Fachrichtungen sowie zu schulischen Ausbildungen, Studienfächern sowie Fort- bzw. Weiterbildungen (Aufstiegsfortbildungen). Das Netzwerk der Berufe zeigt aktuelle Anforderungen, Voraussetzungen, Chancen der Existenzgründung sowie zahlreiche berufliche Alternativen auf. Anerkannte Abschlüsse und Tätigkeiten lassen sich in einem Verzeichnis der Tätigkeitsschlüssel der Bundesagentur für Arbeit finden. Diese im BERUFENET-Verzeichnis eingetragenen Tätigkeiten bzw. Berufsbilder sind in der Regel durch die BA förderungsfähig.
Auf Unterstützung durch die Agentur für Arbeit haben auch Personen Anspruch, die keine Leistungen aus Alg-I oder Alg-II beziehen. Diese sogenannten Nichtleistungsempfänger werden von der BA in drei Gruppen zugeordnet: Arbeitslose Nichtleistungsempfänger erfüllen bezüglich ihrer derzeitigen Wochenstundenzahl, aktiven Arbeitssuche usw. dieselben Voraussetzungen wie Arbeitslose mit Leistungsanspruch. Arbeitssuchende Nichtleistungsempfänger suchen eine (neue) Arbeitsstelle, sind aber nicht arbeitslos gemeldet. Ratsuchende Nichtleistungsempfänger nehmen keine Vermittlung in Anspruch. Je nach Status ergeben sich verschiedene Rechte und Pflichten. Der DGB hob 2014 hervor, dass Nichtleistungsempfänger im Vergleich zu Leistungsempfängern oft nachrangig gefördert werden.
Zahlung von Entgeltersatzleistungen Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld bei Weiterbildung (bis 31. Dezember 2004 Unterhaltsgeld) Insolvenzgeld Kurzarbeitergeld Saison-Kurzarbeitergeld Transferkurzarbeitergeld
Leistungen der aktiven Arbeitsförderung Eignungsfeststellung (§ 32 SGB III"Die Agentur für Arbeit soll Ratsuchende mit deren Einverständnis ärztlich und psychologisch untersuchen und begutachten, soweit dies für die Feststellung der Berufseignung oder Vermittlungsfähigkeit erforderlich ist.") Eingliederungszuschuss (§ 88–92 SGB III"Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten (Eingliederungszuschuss).") Förderung der beruflichen Weiterbildung Gründungszuschuss für Existenzgründer Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen Lohnkostenzuschuss Personal-Service-Agenturen Strukturanpassungsmaßnahmen Vermittlungsbudget (früher: Unterstützung der Beratung und Vermittlung z. B. durch Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen oder Bewerbungskosten)
Förderung der Berufsausbildung Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB) Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) Ausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE) Einstiegsqualifizierung (EQ) Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) Förderung von Wohnheimen für Auszubildende Ausbildungsmanagement (AMA) Entscheidungstraining BEST
Sonstige Aufgaben Durchführung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, z. B. Erteilung einer Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung Erteilung von Arbeitserlaubnissen (seit 1. Januar 2005 Bestandteil des Aufenthaltstitels, den die kommunale Ausländerbehörde ausstellt). Gleichstellung von Frauen und Männern auf dem Arbeitsmarkt Rehabilitationsleistungen Schwerbehindertenrecht Ferner tritt die Bundesagentur für Arbeit im Ausland als Partner in der internationalen Arbeitsvermittlung und -verwaltung auf.
SGB II mini|Logo der Jobcenter Die Bundesagentur für Arbeit ist bei der Umsetzung des SGB II für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Grundsicherungsgeld mit Ausnahme der Kosten der Unterkunft) sowie für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (z. B. Beratung und Vermittlung, Qualifizierungen, Arbeitsgelegenheiten) verantwortlich, sofern die Aufgaben in einer gemeinsamen Einrichtung mit dem kommunalen Träger erfolgen. Sowohl die gemeinsamen Einrichtungen, als auch die sogenannten zugelassenen Kommunalen Träger (Kommunalbehörden, die das SGB II ohne die BA umsetzen) tragen dabei den Namen Jobcenter.§6d SGB II
Innere Struktur
Aufbau Die Bundesagentur gliedert sich in eine Zentrale auf der oberen Verwaltungsebene, Regionaldirektionen auf der mittleren Verwaltungsebene und Agenturen für Arbeit auf der örtlichen Verwaltungsebene. Die Bundesagentur kann besondere Dienststellen errichten (§ 367 Abs. 2 SGB III).
Zentrale Die Zentrale hat ihren Sitz in Nürnberg. Bis zum 31. Dezember 2003 lautete ihre Bezeichnung „Hauptstelle“. Dienststellenleiterin der Zentrale ist die Vorstandsvorsitzende (VV) der BA. Die Zentrale gliedert sich in acht sogenannte Geschäftsbereiche:
Controlling und Finanzen (CF) Familienleistungen (FL) Förder- und Geldleistungen (FGL) Informationstechnologie (IT) Internationales (INT) Kundenprozesse Integration (KPI) Kundenprozesse Markt (KPM) Personal/Organisationsentwicklung (POE) Über die Arbeit in der Zentrale wacht der Verwaltungsrat der BA.
Verwaltungsrat Der Verwaltungsrat ist das zentrale Organ der Selbstverwaltung der Bundesagentur für Arbeit.Als Selbstverwaltungsorgane bei den Agenturen für Arbeit werden die Verwaltungsausschüsse gebildet (§ 371 Selbstverwaltungsorgane SGB III). Die Berufung erfolgt bei Mitgliedern des Verwaltungsrats durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (§ 377 II Berufung und Abberufung der Mitglieder SGB III) Er besteht drittelparitätisch aus je sieben ehrenamtlichenDie Bundesagentur erstattet den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane ihre baren Auslagen (Übernachtungs-/Fahrtkosten, Schulungsveranstaltungen) und gewährt eine Entschädigung (Tagegeld nach § 9 Einkommenssteuergesetz, Wegstreckenentschädigung, Sitzungsgeld - siehe Grundsätze für die Entschädigung und die Erstattung der baren Auslagen für die in den Selbstverwaltungsorganen der Bundesagentur für Arbeit (BA) ehrenamtlich Tätigen – § 376 SGB III „Erstattungsgrundsätze“ vom 3. Juli 2020). Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften.Eine Stellvertretung ist nur bei Abwesenheit des Mitglieds zulässig. Ein Mitglied, das die öffentlichen Körperschaften vertritt, kann einem Selbstverwaltungsorgan nicht vorsitzen (§ 371 V SGB III). Seine Hauptaufgaben sind:Bundesagentur für Arbeit: Selbstverwaltung, arbeitsagentur.de, aufgerufen am 16. Juli 2019.
Der Verwaltungsrat gibt sich eine Satzung. Die Satzung und die Anordnungen des Verwaltungsrats bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (§ 372 II Satzung und Anordnungen SGB III). die Überwachung der Arbeit des hauptamtlichen Vorstands,Ist der Verwaltungsrat der Auffassung, dass der Vorstand seine Pflichten verletzt hat, kann er die Angelegenheit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vortragen (§ 373 IV Verwaltungsrat SGB III). die Beratung des Vorstands in allen aktuellen Fragen des Arbeitsmarktes auf der Grundlage von Auskünften und Berichten des Vorstands, Berichten der Internen Revision, Prüfungsergebnissen der Prüfungsämter und des Bundesrechnungshofs sowie Feststellungen SachverständigerDie Mitglieder des Verwaltungsrats können sich auch in den Regionaldirektionen, Agenturen für Arbeit und besonderen Dienststellen unmittelbar unterrichten., die Feststellung des jährlich vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes der BA, entscheidet über die Grundsätze zur Verteilung der Mittel und genehmigt über- und außerplanmäßige Ausgaben, die Genehmigung des jährlichen Geschäftsberichts, den der Vorstand dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorlegt, schlägt der Bundesregierung die Ernennung und die Entlassung der/des Vorstandsvorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit vor. Zusätzliche Aufgaben sind:
das Einholen von Stellungnahmen des Vorstands zu Prüfberichten und Beschwerden, die Feststellung, dass ein Mitglied des Verwaltungsrats seine Amtspflicht grob verletzt hat, die Herausgabe von Empfehlungen zu den Aufgaben und der Aufgabenerledigung der Verwaltungsausschüsse.
Der Verwaltungsrat erlässt die Anordnungen nach dem SGB III und kann vom Vorstand die Vorlage von Anordnungsentwürfen verlangen.
Organisation der Selbstverwaltung Die Selbstverwaltungsorgane wählen aus den Gruppen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils für ein Jahr Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende, die unterschiedlichen Gruppen angehören müssen. Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane beträgt sechs Jahre (§ 375 I Amtsdauer SGB III).
Die Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane setzen die Tagesordnung fest und leiten die Sitzungen. Sie vertreten die Selbstverwaltungsorgane nach außen.