Ein Inhalt ist im deutschen Strafrecht Anknüpfungspunkt für zahlreiche Straftatbestände. Inhalte werden in StGB definiert. Als Inhalte gelten solche, die in Schriften, Ton- und Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

Strafvorschriften Inhalte im Sinne des § 11 Abs. 3 sind Anknüpfungspunkt verschiedener Straftatbestände im StGB Deutschlands, die das Herstellen, Besitzen, Verbreiten oder andere Verwendungsformen unter Strafe stellen. Dies sind z. B. StGB und StGB (Anleitung zu Straftaten), StGB (Beleidigung), StGB (Üble Nachrede), StGB (Verleumdung) StGB, StGB, StGB, StGB in Bezug auf pornographische Inhalte, StGB (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen) StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) StGB (Volksverhetzung) StGB (Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft)

Geschichte Von 1975 bis 2020 wurde der Begriff Schriften als Oberbegriff verwendet. § 11 Abs. 3 StGB a. F. legte fest, dass Straftatbestände, die an „Schriften“ anknüpfen und die Vorschrift des § 11 Abs. 3 StGB zitierten, auch auf Ton- und Bildträger, Datenspeicher (ab 1. August 1997), Abbildungen und andere Darstellungen anwendbar sind. Damit konnte letztlich jede verkörperte oder sonst (z. B. elektronisch)Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006, § 11 Rn. 36a verfügbare Gedankenerklärung Anknüpfungspunkt für entsprechende Straftatbestände sein.

Gesetzesänderung Mit Wirkung zum 1. Januar 2021Brian Valerius In: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 50. Edition, Stand: 1. Mai 2021 StGB § 11 Rn. 65. wurde der Begriff der Schriften im StGB und in der StPO durch die Begriffe der Inhalte bzw. Verkörperungen eines Inhalts ersetzt. Dies geschieht durch das Gesetz vom 30. November 2020. „Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland“. Dadurch sollte das Strafrecht der Lebenswirklichkeit angepasst werden, in der die Verbreitung immer seltener durch (gedruckte) Schriften erfolgt, sondern vornehmlich durch digitale Inhalte besonders im Internet. Nach der Ansicht des Deutschen Richterbundes dient dies der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.

Literatur Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006, § 11 Rn. 33 ff. Thomas Fischer, StGB, 68. Auflage 2021, § 11 Rn. 33 ff.

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Kategorie:Rechtssprache Kategorie:Besondere Strafrechtslehre (Deutschland)