110px|Schweiz 160px|Europäische Union 300px|Die Schweiz und die EU in Europa Die bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (umgangssprachlich Bilaterale) wurden in Kraft gesetzt, um die Beziehungen zwischen der Schweiz und den Mitgliedern der Europäischen Union (EU) auf politischer, wirtschaftlicher und auch kultureller Ebene zu regeln. Nach den ersten bilateralen Abkommen 1957 mit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Montanunion) wurden verschiedene Verträge abgeschlossen, um auch ohne eine Mitgliedschaft der Schweiz in der Europäischen Union wirtschaftliche und politische Themen mit ihr bestimmen zu können. Vertragspartner der Schweiz waren dabei die Europäischen Gemeinschaften, da der europäische Staatenbund bis zum Vertrag von Lissabon 2009 keine eigene Rechtspersönlichkeit besaß. Die Schweizer Bundesverwaltung bezeichnet die einzelnen Bestandteile der „bilateralen Abkommen“ als „sektorielle Abkommen Schweiz–EU“.
Heute sind das Freihandelsabkommen von 1972,Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 (ABl. L 300 vom 31. Dezember 1972, S. 189). das Versicherungsabkommen von 1989 sowie die sieben bilateralen Abkommen von 1999Verzeichnis der Abkommen, ABl. 2002, L 114, mit Links zu den einzelnen Abkommenstexten (PDF-Dateien) („Bilaterale Abkommen I“) und die Abkommen von 2004 („Bilaterale Abkommen II“) bedeutsam.
Von 2014 bis 2018 wurde ein Rahmenabkommen EU-Schweiz verhandelt, das die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit der Europäischen Union und der Schweiz zukünftig regeln sollte. Während die EU seit 2019 auf die Unterzeichnung des Vertrags drängte, wuchs in der Schweiz der innenpolitische Widerstand gegen den Entwurf. Nachdem weitere Verhandlungen nicht zu den von Schweizer Seite geforderten Änderungen geführt hatten, wurden die Gespräche im Mai 2021 vom Schweizer Bundesrat einseitig beendet.
Im Jahre 2022 hat der Bundesrat die Gespräche mit der EU über die Weiterentwicklung der bilateralen Verträge (Bilaterale III) wieder aufgenommen. Am 20. Dezember 2024 konnten die Verhandlungen in materieller Hinsicht abgeschlossen werden. Die Unterzeichnung des Vertragspakets erfolgte am 2. März 2026.https://www.srf.ch/news/schweiz/schweiz-eu-parmelin-und-von-der-leyen-unterzeichnen-eu-abkommen Das Ergebnis muss durch die zuständigen Organe der EU und der Schweiz genehmigt werden. In der Schweiz entscheidet das Parlament; ein positives Ergebnis würde dem Referendum unterstellt.
Freihandelsabkommen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Mit der Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) 1957 einerseits und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) 1960 andererseits bildeten sich in Westeuropa zwei unterschiedliche Integrationsmodelle. Um eine Aufspaltung in zwei getrennte Wirtschaftsblöcke zu verhindern, wurden Anfang der 1970er Jahre zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedstaaten der EFTA zahlreiche Freihandelsabkommen abgeschlossen; das Freihandelsabkommen (FHA)FHA (PDF; 0,6 MB) admin.ch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EWG wurde am 22. Juli 1972 unterzeichnet, in der Volksabstimmung vom 3. Dezember 1972 von Volk und Ständen gutgeheißen und trat am 1. Januar 1973 in Kraft. Das FHA erlaubte der Schweiz ihre Beziehungen zur EWG zu vertiefen, ohne dabei ihre Vertragsabschluss-Kompetenz (treaty making power) abzugeben.
Mit dem FHA von 1972 wurden tarifäre Handelshemmnisse (Ein- und Ausführzölle und Kontingente) für industrielle Erzeugnisse, die innerhalb der Freihandelszone erzeugt worden sind, abgebaut. Der Vertrag Schweiz–EWG von 1972 senkte im Wesentlichen Grenzhindernisse, vor allem Zölle, für Industrieprodukte. Das Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und den mittlerweile 27 Staaten der Europäischen Union (als Rechtsnachfolgerin der EWG) ist für die Schweiz traditionell von großer Bedeutung, da deren Aussenhandel zum überwiegenden Teil mit den EU-Mitgliedsstaaten stattfindet.
Im Jahr 2023 gingen 50,32 % der Schweizer Warenexporte in die EU, 70 % entstammten der Union.Schweiz–EU in Zahlen. Herausgegeben vom Staatssekretariat für auswärtige Angelegenheiten. August 2024, S. 7 (PDF). Umgekehrt war 2023 die Schweiz der viertgrößte Handelspartner der EU hinter China, den USA und dem Vereinigten Königreich (UK), sowohl im Import (5,5 %) als auch im Export (7,4 %).Schweiz–EU in Zahlen. Herausgegeben vom Staatssekretariat für auswärtige Angelegenheiten. August 2024, S. 13 (PDF).
Versicherungsabkommen Am 10. Oktober 1989 wurde das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der LebensversicherungAbkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (PDF; 264 kB). unterzeichnet (in Kraft getreten per 1. Januar 1993), welches die gegenseitige Niederlassungsfreiheit für Agenturen und Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmungen garantiert. Von diesem Abkommen ausdrücklich nicht betroffen sind Lebensversicherungen, Rückversicherungen sowie gesetzliche Systeme der sozialen Sicherheit; außerdem wird nur die Niederlassungsfreiheit, nicht der freie grenzüberschreitende Dienstleistungsverkehr gewährleistet.
Obwohl das Versicherungsabkommen nur eine teilweise Liberalisierung des Versicherungsmarktes mit sich brachte, ist das Abkommen von großer Bedeutung, weil der EU-Raum für den schweizerischen Versicherungssektor mit seinen 47.000 Mitarbeitern in der Schweiz (Stand 2019) ein äußerst lukrativer Markt ist.
Bilaterale Verträge I Nachdem die Schweizer Stimmbürger in der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1992 einen Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum knapp abgelehnt hatten, drängte die Schweiz auf den Abschluss von sektoriellen Abkommen mit den Europäischen Gemeinschaften, um die bestehende Zusammenarbeit auszubauen und die drohende wirtschaftliche Isolation der Schweiz zu verhindern.Thomas Bürgisser: Mit Schirm, Charme und Ogi Im Blog des Schweizerischen Nationalmuseums vom 1. Januar 2024 Die Ende 1994 aufgenommenen Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz führten am 21. Juni 1999 zum Erfolg, indem sieben sektorielle Abkommen zu Freizügigkeit, technischen Handelshemmnissen, Öffentlichen Aufträgen, Landwirtschaft, Landverkehr, Luftverkehr und Forschung abgeschlossen werden konnten:
Abkommen über die Freizügigkeit (Personenfreizügigkeit) (PDF; 1,0 MB) Abkommen über gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (Beseitigung technischer Handelshemmnisse) (PDF; 517 kB) Abkommen über bestimmte Aspekte des Öffentlichen Beschaffungswesens (PDF; 388 kB) Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (PDF; 5,6 MB) Abkommen über den Landverkehr (PDF; 596 kB) Abkommen über den Luftverkehr (PDF; 0,5 MB) Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Forschungsabkommen) (PDF; 122 kB)
Die Verträge sind zwar rechtlich voneinander unabhängig, sie sind jedoch durch Verknüpfungs- oder «Guillotine»-Klauseln miteinander verknüpft; im Falle einer Kündigung oder einer Nichtverlängerung würde nicht nur der betreffende Vertrag, sondern alle sieben Abkommen hinfällig. Diese Regelung sollte ein „Rosinenpicken“ durch die Schweiz verhindern und erklärt, weshalb die Abkommen nicht einzeln, sondern als Gesamtpaket zur Volksabstimmung gelangten.
Die Bundesversammlung genehmigte die Verträge am 8. Oktober 1999. Gegen diesen Bundesbeschluss wurde das Staatsvertragsreferendum ergriffen. In der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000 wurde die Vorlage mit 67,2 Prozent Ja-Stimmen angenommen. Auf Seiten der Europäischen Gemeinschaft bedurfte es gemäß Art. 300 Abs. 3 EGVseit dem 1. Dezember 2009: Art. 220 AEUV der Zustimmung des Rates der Europäischen Union und des Europäischen Parlamentes. Für das Freizügigkeitsabkommen bedurfte es zudem der Zustimmung aller Mitgliedstaaten, für das Forschungsabkommen der Zustimmung der Euratom,Da es sich somit um multilaterale Abkommen handelte, war es streng genommen nicht ganz präzis, diese ebenfalls unter bilaterale Verträge I zu subsumieren. bevor die Verträge per 1. Juni 2002 in Kraft gesetzt werden konnten.
Freizügigkeitsabkommen Durch das Freizügigkeitsabkommen erhalten Staatsangehörige der Schweiz und der EU das Recht, Arbeitsplatz und Wohnsitz innerhalb der Staatsgebiete der Vertragsparteien frei zu wählen. Voraussetzung für die Nutzung dieses Rechts ist, dass sie über einen gültigen Arbeitsvertrag verfügen (), selbstständig erwerbendAnhang I: Art. 12 sind oder – bei Nichterwerbstätigen – über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.Anhang I: V. Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben Ferner erlaubt das Abkommen die Einreise und Aufenthalt auch ohne finanzielle Mittel für bis zu sechs Monate, um sich eine Arbeitsstelle zu suchen.Anhang I: Art. 2 Ziff. 1 Abs. 2
Das Abkommen ist weitgehend dem Unionsrecht nachgebildet; es enthält zahlreiche Verweise auf das Sekundärrecht. Für das Funktionieren des Binnenmarktes ist es unerlässlich, dass das Recht in allen Staaten gleich ausgelegt wird. Deswegen verpflichtete sich die Schweiz, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Zeit der Ratifikation des Abkommens 1999 zu Bestimmungen zu übernehmen, die dem Unionsrecht entstammen (Art. 16 Abs. 2 FZA).Grundlegend BGE 136 II 5 E. 3.4 S. 12 f.; BGE 139 II 393 E. 4.1.1 S. 397 f. In der Praxis übernimmt das Bundesgericht das gesamte Fallrecht des Gerichtshofes in allen Fragen, die sich im bilateralen Verhältnis analog stellen – unabhängig davon, ob die Urteile vor oder nach der Ratifikation gefällt wurden. Die Rechte aus dem Freizügigkeitsabkommen sind indes nicht so umfassend wie jene, die den Unionsbürgern im EU-Recht zustehen. So steht die bilateralrechtliche Niederlassungsfreiheit nur natürlichen Personen zu, und die Dienstleistungsfreiheit garantiert einen Aufenthalt für nur 90 Tage im Jahr ( AEUV kennt keine zeitliche Beschränkung).
Vor dem Abkommen publizierte Prognosen hatten die Nettozuwanderung aus der EU in die Schweiz nach dem Abkommen auf maximal 10.000 Personen pro Jahr geschätzt, erwiesen sich jedoch rückblickend als falsch. Die Nettozuwanderung war nach Betrachtungen von 2017 um den Faktor sieben größer.Heidi Gmür: «Ich habe die Attraktivität der Schweiz unterschätzt». In: Neue Zürcher Zeitung. vom 1. Juni 2017.
Die am 9. Februar 2014 von einer knappen Mehrheit von 50,3 Prozent der Stimmenden angenommene Eidgenössische Volksinitiative «Gegen Masseneinwanderung» forderte, dass die Schweiz die Zuwanderung wieder durch Höchstzahlen und Kontingente steuern und begrenzen soll, wobei die gesamtwirtschaftlichen Interessen des Landes zu beachten seien. Völkerrechtliche Verträge, die diesem Ziel widersprechen, sollten nicht mehr abgeschlossen werden dürfen. Zudem sollten bestehende Verträge innerhalb von drei Jahren entsprechend nachverhandelt werden.Daniela Thurnherr: Art. 121a BV. In: St. Galler Kommentar. 2023, Rn. 78. Der durch die Initiative eingeführte BV verstößt direkt gegen das Freizügigkeitsabkommen; eine harmonisierende Auslegung ist nicht möglich. Die Bundesversammlung, die Art. 121a BV auf Gesetzesstufe konkretisieren musste, stand vor der Aufgabe, den Widerspruch zwischen Völker- und Landesrecht aufzulösen.Daniela Thurnherr: Art. 121a BV. In: St. Galler Kommentar. 2023, Rn. 70–72. Weil das Bundesgericht urteilte, das Freizügigkeitsabkommen gehe den Bundesgesetzen vor,BGE 142 II 35 E. 3.3, S. 40; BGE 148 II 169 E. 5.2 S. 178. entschied sich die Bundesversammlung für eine zurückhaltende Umsetzung von Art. 121a BV, um den Verpflichtungen aus dem FZA möglichst Rechnung zu tragen.
Übergangsregelung mini|600px|Übergangsfristen für Personenfreizügigkeit im Rahmen der Bilateralen I