Zwangsheirat oder Zwangsehe bezeichnet eine Eheschließung, die gegen den Willen eines oder beider Heiratenden stattfindet – im Unterschied zur nur arrangierten Heirat, die zwar von Verwandten veranlasst oder von Ehevermittlern arrangiert wird, aber im Einverständnis mit dem Brautpaar stattfindet.

Als eine weitere Form der Zwangsehe gilt die Kinderheirat, da sie vor dem Erreichen der Ehemündigkeit eines der beiden Ehepartner abgeschlossen wird. Zu unterscheiden ist die Zwangsheirat von der Scheinehe, die sowohl unter Zwang als auch in gegenseitigem Einvernehmen auf geschäftlicher Grundlage stattfinden kann.

Abgrenzung zur arrangierten Heirat

Formal liegt eine Zwangsheirat vor, wenn einer der Partner mit der Verheiratung nicht einverstanden ist und seine Zustimmung nicht gegeben hat oder sich genötigt fühlt.

Die Abgrenzung der Zwangsheirat zur arrangierten Ehe ist fließend, weil es letztlich der subjektiven Einschätzung der Beteiligten unterliegt, was als Zwang empfunden wird. Eine Heirat ist eine wichtige Lebensentscheidung. Von außen herangetragene Erwartungen und sozialer Druck können die Stresssituation so verstärken, dass oft nicht objektiv festgestellt werden kann, ob Zwang oder Nötigung vorliegen. In Deutschland werden Zwangsehen seit 2011 in StGB definiert und unter Strafe gestellt.

Wenn die Betroffenen sich weigern, die für sie bestimmte Heirat einzugehen, sind sie oft Repressionen durch Mitglieder der eigenen Familie ausgesetzt, zum Beispiel Beschimpfungen, Drohungen, Prügel oder sogar Mord (so genannte Ehrenmorde). Der Begriff der Shotgun Wedding (Schrotgewehrheirat), einer aufgrund einer ungeplanten Schwangerschaft durch den Vater der Braut erzwungenen Heirat, gehört zur US-amerikanischen Folklore.

Bewertung von Zwangsheirat

Bei der Definition und Bewertung des Phänomens Zwangsheirat zeigen sich drei verschiedene Grundpositionen, die in der Ethnosoziologie und anderen Sozialwissenschaften bekannt sind:

eine kulturrelativistische Sichtweise, die sich bemüht, fremde Kulturen aus ihrem eigenen Kontext heraus zu verstehen, und eine universelle Ethik ablehnt. Den Vertretern einer universellen Ethik wird Ethnozentrismus vorgeworfen, d. h. die eigene, kulturell und historisch gebundene Sichtweise zum allgemeingültigen Maßstab zu erheben; eine konservative, an der eigenen Kultur orientierte Position; eine vermittelnde Position, die den beiden vorgenannten Perspektiven Einseitigkeit vorwirft: den Kulturrelativisten eine von Schuldgefühlen motivierte überzogene Identifikation mit den Kulturen, die sie nur als Opfer der „westlichen“ Industrieländer ansehe; den Konservativen eine autoritäre Position, die rücksichtslos über die Interessen anderer Gesellschaften hinweggehe. Gegenüber beiden wird die Notwendigkeit betont, in allen Kulturen auf eine weitere Zivilisierung, Pazifizierung und Demokratisierung zu drängen.

Nach einigen spektakulären Fällen im Milieu türkischer Migranten, die auch durch das Buch Die fremde Braut von Necla Kelek ins Bewusstsein der Öffentlichkeit getragen wurden, wurde über die Einführung eines besonderen Straftatbestands für Zwangsheirat diskutiert.

Verbreitung der Zwangsheirat

Zwangsverheiratungen sind bis heute in islamischen und hinduistischen Gesellschaften verbreitet, aber auch aus jesidischen, buddhistischen und christlichen Umfeldern sind Fälle bekannt. Die Religion übernimmt in diesen Gesellschaften oft die Funktion, eine bestehende Tradition zu rechtfertigen; es gibt aber auch entgegengesetzte Tendenzen. Nur aus der Tradition heraus gibt es Zwangsverheiratungen im Gewohnheitsrecht einiger indigenen Völker wie beispielsweise den Kanak, wo der Clan bestimmt, wer wen heiratet, nicht die Ehepartner.

Deutschland In den Jahren 2017 bis 2019 wurden jeweils 74 bzw. 75 Fälle von Zwangsheirat polizeilich bearbeitet. Durch Befragung von Experten in deutschen Beratungs- und Schutzeinrichtungen konnten 2008 insgesamt 3.443 von Zwangsverheiratung Betroffene in 830 Beratungsstellen erfasst werden. Rund 60 % von ihnen drohte eine Zwangsverheiratung, in den übrigen Fällen war diese bereits vollzogen. Dabei wurde ein Teil mehrfach erfasst, weil schätzungsweise zwischen 14 und 43 % der Betroffenen mehrere Einrichtungen aufgesucht haben.Polizeiliche Kriminalstatistik und Studie der Lawaetz-Stiftung/Torsten Schaak/Terre des Femmes, Tübingen, siehe . S. ?? (PDF: 323 kB; 32 Seiten).

Der Berliner Arbeitskreis gegen Zwangsverheiratung ermittelte für das Jahr 2013 eine Zahl von 460 Fällen Zwangsverheiratung, die in Berlin bekannt geworden sind. Dazu kommt eine Dunkelziffer unbekannter Fälle.Dokument: Ergebnisse einer Umfrage des „Berliner Arbeitskreises gegen Zwangsverheiratung“ zum Ausmaß von Zwangsverheiratungen in Berlin 2013. Berlin 2015, S. ?? (PDF: 15 kB; 2 Seiten; auf berlin.lsvd.de).Broschüre: Zwangsverheiratung – Informationen des Berliner Arbeitskreises gegen Zwangsverheiratung. S. ?? (PDF: 1,5 MB; 31 Seiten; auf big-berlin.info).

In Mecklenburg-Vorpommern wurden 2014 fünf und 2015 vier Fälle von Zwangsverheiratung beraten. In Sachsen-Anhalt wurden von 2011 bis Anfang 2016 etwa einhundert von Zwangsverheiratung und ehrbezogener Gewalt bedrohte oder betroffene Mädchen und Frauen beraten und begleitet. Das Dunkelfeld wird jedoch als sehr hoch eingeschätzt, da viele Betroffene von ähnlichen Fällen im Bekanntenkreis berichten, die aus Angst vor einer Eskalation im Familienverband keine Hilfe und Unterstützung in Beratungsstellen suchen. Beim niedersächsischen Krisentelefon suchen im Durchschnitt jährlich 140 bis 150 Menschen Unterstützung. Zahlen über Mädchen und junge Frauen, aber auch Männer, die gegen ihren Willen verheiratet wurden, liegen nicht vor.

Christliches Europa

Im mittelalterlichen Europa war die so genannte Muntehe, eine Form der Zwangsehe, unter Adligen die gebräuchlichste Form der Heirat. In zahlreichen Komödien von Molière, so zum Beispiel im Tartuffe, kommt die Zwangsheirat zur Sprache. Ein Einakter des französischen Autors, der 1664 uraufgeführt wurde, heißt sogar ausdrücklich Le mariage forcé („Die erzwungene Heirat“ – hier wird allerdings keine junge Frau, sondern ein alter Mann zur Heirat gezwungen). Die reine Liebesheirat, in der ökonomische und familiäre Gesichtspunkte nicht mehr die Hauptrolle spielen, wurde erst mit der Romantik im 19. Jahrhundert im Westen zum Ideal.

Unter besonderen Bedingungen hatten Frauen aber bereits im 18. Jahrhundert das Recht, eine aufgezwungene Ehe rückwirkend annullieren zu lassen, selbst wenn bereits Kinder geboren waren. 1748 schreiben Juristen des Heiligen Römischen Reiches:

Islam

Überlieferung Im Islam ist es eindeutig verboten, jemanden gegen seinen oder ihren Willen zu verheiraten. Mehrere Überlieferungen des Propheten Muhammad (Hadith), die rechtschulenübergreifend akzeptiert sind, belegen das Zustimmungsrecht insbesondere der Braut unabhängig davon, ob es sich um eine erste Eheschließung oder weitere Eheschließung (nach Scheidung oder Verwitwung) handelt oder ob die Braut als Minderjährige unter Vormundschaft steht.

Ob eine Zwangsverheiratung im Islam unter bestimmten Bedingungen erlaubt ist, wird von einzelnen Autoren allerdings kontrovers diskutiert. Bei der islamischen Ehe ist nach klassischer Rechtslehre ein Ehevormund (wali) für die Frau notwendig. Der Ehevertrag wird zwischen dem Ehevormund der Braut und dem Bräutigam geschlossen. Bei Vertragsabschluss ist die Anwesenheit zweier männlicher Zeugen vorgeschrieben. Ist der Ehevormund der Vater oder Großvater väterlicherseits, kann er nach der klassischen Lehre die Ehe als walī mudschbir im Falle, dass die Braut jungfräulich ist, d. h. im Fall der ersten Ehe, auch gegen den ausdrücklichen Willen der Frau schließen, wobei sich seine Entscheidung allerdings strikt an den Belangen der Frau zu orientieren habe. Nach Meinung der Islamwissenschaftlerin Rita Breuer sei es im Islam verboten, Frauen gegen ihren Willen zu verheiraten. Die vor- als auch frühislamische Praxis sah wahrscheinlich – so der deutsche Islamwissenschaftler Harald Motzki – vor, dass Väter ihre jungfräulichen, als unmündig angesehenen Töchter ungeachtet ihrer Zustimmung verheirateten, während erwachsene Frauen keinen solchen Vormund benötigten, d. h. dahingehend selbstständig agierten.

In seinem Handbuch Islam aus dem Jahre 2005 stellt der deutsche Muslim Ahmad A. Reidegeld die oben beschriebene klassische Rechtslage als normatives Recht für Muslime dar, d. h., er anerkennt das Recht des wali mudschbir, die Braut auch gegen ihren ausdrücklichen Willen in die Ehe zu zwingen.

Maßgeblich ist die Systematisierung der verschiedenen Rechtsschulen, die wie oben beschrieben die Zwangsheirat in bestimmten Fällen erlauben. Im Gegensatz dazu stehende Hadithe, denen zufolge der Prophet auch Jungfrauen das Recht eingeräumt habe, einen Heiratsantrag abzulehnen. So heißt es in einem auf Mohammed zurückgeführten Ausspruch aus der Traditionssammlung des Al-Buchārī dahingehend wie folgt:

Des Weiteren verzeichnet Buchari eine Überlieferung, der zufolge der Prophet die Ehe einer zur Heirat gezwungenen Frau ungültig gemacht habe. Ähnlich lautende Überlieferungen sind auch in den Sammlungen des Muslim ibn al-Haddschādsch, des Mālik ibn Anas, des Abū Dāwūd as-Sidschistānī als auch des an-Nasāʾī zu finden.

In modernen Staaten In den meisten islamischen Staaten gibt es heute Gesetze, die die traditionellen Regelungen modifizieren oder ersetzen. In Staaten wie Saudi-Arabien wendet man klassische Ausformulierungen der Scharia, des islamischen Rechts an. Nach einem Rechtsgutachten Fatwa des stellvertretenden Justizminister ʿAbd al-ʿAzīz Āl asch-Schaich im Jahre 2005 ist die Zwangsehe nach saudischem Recht für verboten und unter Strafe erklärt worden, wobei keine konkrete Strafe festgelegt wurde.

In der Türkei beispielsweise, deren Recht nach europäischem Vorbild gestaltet wurde, sind Zwangsehen de iure verboten. Die Eheschließung in der Türkei durch Imame wird jedoch staatlicherseits nicht überprüft, so dass die Rechtswidrigkeit von Ehen mit minderjährigen Mädchen erst bei Schwangerschafts- und Geburtsproblemen öffentlich wird. Die gerichtliche Ahndung entspricht nicht den europäischen Strafrechtsnormen für Vergewaltigung und Verführung Minderjähriger.

Zur Verbreitung von Zwangsehen unter Muslimen in Deutschland gibt es verschiedene Schätzungen: Eine Studie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend von 2004 sah aufgrund einer Befragung von 150 türkischen Migrantinnen Hinweise darauf, dass etwa 10 % dieser Personen in unfreiwillig eingegangenen Ehen leben; eine Verallgemeinerung auf die gesamte Personengruppe wegen der sehr kleinen Stichprobe abgelehnt. Aus qualitativen Untersuchungen (etwa von Ahmet Toprak mit 15 türkischstämmigen Männern) sind gelegentlich höhere Schätzungen abgeleitet worden. Untersuchungen mit den Methoden der qualitativen Sozialforschung eignen sich zur vertieften Exploration von Einstellungen und Lebensweisen, nicht aber zur Schätzung der quantitativen Verbreitung. Nach Angaben des „Arbeitskreises Zwangsheirat“ waren 2007 allein in Berlin 378 Mädchen und Frauen von Zwangsheirat betroffen. In Ralph Ghadbans Studie Die Libanon-Flüchtlinge in Berlin über muslimische Libanesen sind alle untersuchten Ehen ausnahmslos arrangierte Ehen. Den Anteil der gegen den ausgesprochenen Willen der Frau geschlossenen Ehen konnte er nicht ermitteln; er vermutet einen nicht unerheblichen Teil. Im November 2011 wurde eine vom Bund geförderte bundesweite Studie der Lawaetz-Stiftung (Hamburg) vorgestellt, die aus etwa 3500 Fällen Schlussfolgerungen zog (siehe unten).