Als Schuldenbremse wird in Deutschland eine verfassungsrechtliche Regelung bezeichnet, die die Föderalismuskommission Anfang 2009 beschloss, um die Staatsverschuldung Deutschlands zu begrenzen und die Bund und Ländern seit 2011 verbindliche Vorgaben zur Reduzierung des Haushaltsdefizits macht.

Mit der Schuldenbremse im Grundgesetz wird die „strukturelle“, also von der Konjunktur unabhängige, staatliche Nettoneuverschuldung für die Gesamtheit der Länder und für den Bund auf jeweils maximal 0,35 Prozent – insgesamt also 0,7 Prozent – des nominellen Bruttoinlandsprodukts (BIP) beschränkt. Dabei bleiben für den Bund Ausgaben für Verteidigung, für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten, die den Betrag von 1 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt übersteigen, unberücksichtigt. Neben der strukturellen Neuverschuldung ist für Bund und Länder zudem ein „konjunktureller Finanzierungssaldo“ zulässig, der im Aufschwung positiv und im Abschwung negativ ist (vgl. Automatischer Stabilisator). In Bund und Ländern gelten zudem Ausnahmen für Naturkatastrophen und außergewöhnliche Notsituationen.

Kritiker bemängeln, die Schuldenbremse verhindere als „Zukunftsbremse“ dringend benötigte Investitionen u. a. in den Erhalt und die Transformation der Infrastruktur in Deutschland. Befürworter halten die Schuldenbremse zur Aufrechterhaltung der Stabilität deutscher und europäischer Finanzen für notwendig. Ob die Schuldenbremse Generationengerechtigkeit fördert oder verhindert, wird von Befürwortern und Kritikern unterschiedlich bewertet.

Im März 2025 stimmten der Bundestag und der Bundesrat für eine Reform der Schuldenbremse.

Staatsverschuldung in Deutschland

In der Vergangenheit hat Deutschland – wie viele andere Staaten auch – mehr Geld ausgegeben, als über Steuern und andere Abgaben eingenommen wurde. Die Defizite wurden durch Schulden finanziert, also durch Kreditaufnahme bei Banken und auf den Finanzmärkten. Für dieses geliehene Geld sind jährlich Zinsen zu zahlen.

Die Staatsschuldenquote in Deutschland ging seit dem Höchststand von 82,5 % im Jahr 2010 auf 59,6 % im Jahr 2019 zurück.Internationaler Währungsfonds: World Economic Outlook Database, Oktober 2014, General government gross debt (National currency, Percent of GDP) Damit hatte Deutschland vorübergehend das Maastricht-Kriterium von höchstens 60 % erreicht. Aufgrund der Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie stieg die Schuldenstandsquote im Jahr 2020 auf 68,7 % des BIP, im Jahr 2021 weiter auf 69,3 %. Im Jahr 2022 stieg das nominale Bruttoinlandsprodukt wegen der relativ hohen Inflation von 7,4 %, dadurch sank die Staatsschuldenquote auf 66,1 %. Im Jahr 2023 lag die Schuldenquote bei 63,7 %. Der Rückgang um 2,4 Prozentpunkte ging erneut auf die hohe Inflation (Wachstum des nominalen BIP) zurück.

Rund 2 Prozent für EU-Schulden, für die Deutschland anteilsmäßig aufkommt, sind nicht in der Staatsverschuldung enthalten.

Entstehungsgeschichte In vielen Ländern wurden im Rahmen der Weltfinanzkrise 2007–2008 umfangreiche Konjunkturprogramme und Finanzmarktstabilisierungsgesetze aufgelegt – durch die Privatwirtschaft eingegangene Risiken wurden zu Verlusten, welche durch staatliche Maßnahmen aufgefangen wurden. In Deutschland sind es das Finanzmarktstabilisierungsgesetz (Umfang des FMStG: 400 Milliarden Euro), das Maßnahmenpaket „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ (Umfang des Konjunkturpaketes I: 50 Milliarden Euro) und das Konjunkturprogramm „Entschlossen in der Krise, stark für den nächsten Aufschwung“ (Umfang des Konjunkturpaketes II: 14 Milliarden Euro). Weltweit betrug laut einer Studie von Deutsche Bank Research das gesamte, auf mehrere Jahre verteilte Volumen der Konjunkturprogramme etwa 2000 Milliarden US-Dollar.Bernhard Graf und Stefan Schneider: „Wie bedrohlich sind die mittelfristigen Inflationsrisiken?“ In: Deutsche Bank Research 30. April 2009 (PDF) Nach Ansicht des Politikwissenschaftlers Brian Deese war die Wirtschafts- und Finanzpolitik in den Wirtschaftsnationen in der Zeit danach von einer Austeritätspolitik geprägt.

Angesichts dieser Schuldenlage hat sich die Bundesregierung auf Vorschlag der Föderalismuskommission II zur Einführung einer Schuldenbremse entschlossen; 2009 wurde die Schuldenbremse sowohl im Bundesrat als auch im Bundestag mit einer Zweidrittelmehrheit gebilligt. Diese Entscheidung soll dafür sorgen, dass die öffentlichen Haushalte ohne strukturelles Defizit (Länder) bzw. mit sehr geringem strukturellem Defizit (0,35 % des BIP, Bund) finanziert sind. Zur Einführung dieser Schuldenbremse war eine Verfassungsänderung nötig: Die Schuldenbremse wurde in Abs. 3 Grundgesetz (GG) geregelt. Inzwischen haben einige Bundesländer die Schuldenbremse in ihre Landesverfassung übernommen, als erstes Bundesland Schleswig-Holstein. Durch die staatliche Schuldenbremse soll die strukturelle, also nicht konjunkturbedingte, jährliche Nettokreditaufnahme des Bundes maximal 0,35 % des Bruttoinlandsproduktes betragen. Für die Länder wird die Nettokreditaufnahme ganz verboten. Ausnahmen sind bei Naturkatastrophen oder sogenannten außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen (z. B. schwere Rezessionen) gestattet. Eine Übergangsregelung in Abs. 1 GG sieht die erstmalige Anwendung der Neuregelungen in und GG für das Haushaltsjahr 2011 vor. Die Einhaltung der 0,35-Prozent-Grenze ist für den Bund ab dem Jahr 2016 zwingend vorgesehen, das Verbot der Nettokreditaufnahme der Länder tritt ab dem Jahr 2020 in Kraft.

Der Bundestag hat der Regelung zugestimmt und am 29. Mai 2009 mehrere dafür notwendige Verfassungsänderungen in die Wege geleitet. Für die Verfassungsänderung votierte am 12. Juni 2009 auch der Bundesrat mit Zweidrittelmehrheit. Die Länder Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein stimmten der Regelung nicht zu.Schuldenbremse erhält Verfassungsrang Frankfurter Allgemeine Zeitung, 12. Juni 2009. Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (, , , , , , ) ist am 1. August 2009 in Kraft getreten (). (bei buzer.de).

Nach Wahrnehmung von Nils Schniederjann vom Deutschlandfunk wurde die Schuldenbremse vor ihrer Einführung in den Medien kaum diskutiert.

Funktionsweise Im Gegensatz zur Schweizer Schuldenbremse, deren Name für die deutsche Variante Pate stand, ist die deutsche Schuldenbremse keine Budgetregel, die auf einer Rückführung der aufgenommenen Kredite besteht. Es soll lediglich die maximale Höhe der Nettokreditaufnahme reduziert werden (sog. Nettoneuverschuldungsverbot oder Gebot des materiellen Haushaltsausgleichs).

Die bisher (und auch weiterhin) gültigen Budgetregeln für Deutschland sind im europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt des Maastricht-Vertrags festgelegt. Das sogenannte Maastricht-Kriterium erlaubt ein maximales gesamtstaatliches Finanzierungsdefizit (Bund, Länder, Kommunen und Sozialversicherung) in Höhe von 3,0 Prozent des Bruttoinlandsproduktes. Dabei sind Ausnahmen für konjunkturell schwache Zeiten vorgesehen, die bereits mehrfach in Anspruch genommen wurden.

Die Schuldenbremse teilt die Verschuldung in eine strukturelle und eine konjunkturelle Komponente. Die konjunkturelle Komponente soll es bei Konjunkturabschwüngen möglich machen, die Kreditobergrenze zu erhöhen und weitere Schulden aufzunehmen, bei Aufschwüngen sind diese Schulden dann zurückzuführen. Strukturelle Schulden sind den Bundesländern seit 2020 untersagt, der Bund darf seit 2016 noch maximal 0,35 % des BIP als strukturelle Schulden aufnehmen. Ein Stabilitätsrat soll die Haushalte von Bund und Ländern überwachen und gegebenenfalls Sanierungsverfahren einleiten. Mitglieder im Stabilitätsrat sind die Finanzminister der Länder, der Bundesfinanzminister und der Bundeswirtschaftsminister. Abweichungen von diesen Vorgaben waren für den Bund noch bis 2015 zulässig, für die Länder bis Ende 2019. Finanzschwache Länder wurden bis 2019 mit 800 Millionen Euro jährlich unterstützt, um die Vorgaben der Schuldenbremse einhalten zu können. Ausnahmeklauseln erlauben es dem Bund in Sonder- und Katastrophenfällen, weitere Finanzmittel aufzunehmen. (PDF)

Das zulässige konjunkturelle Defizit ist nach Vorschriften der Europäischen Kommission zu berechnen. Über den konjunkturellen Zyklus hinweg soll es null sein. Im Aufschwung soll der Staat konjunkturelle Finanzierungsüberschüsse erzielen, die umso größer sein sollen, je stärker die Wirtschaft im Aufschwung ist oder je größer die positive Produktionslücke ist. Das konjunkturelle Defizit kann umso größer sein, je tiefer die Wirtschaft in der Rezession beziehungsweise je größer die negative Produktionslücke ist. Dem Staat wird so ermöglicht, sich in der Rezession stärker zu verschulden (antizyklische Fiskalpolitik). Wo die Wirtschaft sich genau befindet, wird nach Maßgabe eines langfristigen Wachstumspfades ermittelt, dem sogenannten potentiellen BIP, das aus Daten der Vergangenheit geschätzt wird. Die Differenz zwischen BIP und potentiellen BIP in Prozent wird als Produktionslücke bezeichnet. Das konjunkturelle Defizit ist laut Formel umso kleiner, je stärker die Staatseinnahmen (darunter die Beiträge zur Sozialversicherung) auf die konjunkturellen Schwankungen reagieren – wobei diese Elastizität der Staatseinnahmen aufgrund von Daten der Vergangenheit geschätzt wird. Wenn also im Aufschwung die Staatseinnahmen automatisch steigen (gemäß vergangener Erfahrungswerte), wird dem Staat ein größerer Einnahmenüberschuss abverlangt. Wenn im Abschwung die Staatseinnahmen automatisch zurückgehen, wird dem Staat eine größere Verschuldung zugestanden. Das konjunkturelle Defizit ist laut Formel umso größer, je stärker die Staatsausgaben (z. B. Ausgaben für Arbeitslosigkeit) auf die konjunkturellen Schwankungen reagieren – wobei diese Elastizität der Staatsausgaben aufgrund von Daten der Vergangenheit geschätzt wird. Wenn also im Aufschwung die Staatsausgaben (für Arbeitslosigkeit) automatisch sinken (gemäß vergangener Erfahrungswerte), wird dem Staat ein höherer Einnahmenüberschuss abverlangt. Wenn im Abschwung die Staatsausgaben automatisch steigen, wird dem Staat eine größere Verschuldung zugestanden. Den Ländern wurde die Wahl und Anwendung eines Konjunkturbereinigungsverfahrens offen gelassen. Außer Bayern nutzen alle Länder ein Verfahren zur Ermittlung der Konjunkturkomponente. Dabei zeigen sich zum Teil deutliche Unterschiede in den sich aus den jeweiligen Verfahren ergebenden konjunkturellen Verschuldungsmöglichkeiten.

Schuldenregel für Bund und Länder Grundsätzlich sind die Haushalte von Bund und Ländern ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen ( Abs. 3 Satz 1 GG). Diese Vorgabe orientiert sich am mittelfristigen Ziel des strukturell ausgeglichenen Haushalts aus dem Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt. Das Ergebnis einer Politik, die es, dem Verfassungsgebot folgend, schafft, punktgenau eine Neuverschuldung zu vermeiden, wird auch mit dem umgangssprachlichen Begriff „Schwarze Null“ bezeichnet.

Kein absolutes Nettoneuverschuldungsverbot Die Schuldenbremse enthält kein absolutes Nettoneuverschuldungsverbot. Vielmehr sind drei Regelverschuldungskomponenten vorgesehen:

Strukturkomponente: Für den Bund erlaubt Abs. 3 Satz 4 GG Einnahmen aus Krediten bis zur Höhe von 0,35 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts (BIP) jährlich in Anspruch zu nehmen. Seit der Reform 2025 erlaubt Art. 109 Abs. 3 Satz 6 GG eine ebenso hohe strukturelle Neuverschuldung für die Gesamtheit der Länder.