mini|David Teniers der Jüngere: Erzherzog Leopold Wilhelm in seiner Galerie in Brüssel, um 1653, Sammlung Louis Rothschild, Wien, 1938 beschlagnahmt, 1999 restituiert
Restitution von Raubkunst aus der Zeit des Nationalsozialismus ist die versuchte Wiederherstellung von Eigentumsverhältnissen an Kunstwerken, die während der NS-Zeit geraubt wurden, durch Rückgabe oder Entschädigung an die ehemaligen Eigentümer oder deren Erben. Der Begriff Raubkunst bezeichnet dabei einen „verfolgungsbedingten Verlust“, von dem vor allem Juden und als Juden Verfolgte betroffen waren, sei es innerhalb des damaligen Deutschen Reichs von 1933 bis 1945 oder in einem der von der Wehrmacht während des Zweiten Weltkrieges besetzten Gebiete.Hannes Hartung: Kunstraub in Krieg und Verfolgung. Die Restitution der Beute- und Raubkunst im Kollisions- und Völkerrecht. Zürich 2004, S. 60 f.
In einer Stellungnahme vor dem House Banking Committee in Washington im Februar 2000 wurde unter Berücksichtigung der Problematik konkreter Zahlenangaben vermutet, dass etwa 600.000 Kunstwerke zwischen 1933 und 1945 von Deutschen gestohlen, enteignet, beschlagnahmt oder geraubt wurden: 200.000 innerhalb von Deutschland und Österreich, 100.000 in Westeuropa und 300.000 in Osteuropa., abgerufen am 20. November 2013. Mit Ende des Zweiten Weltkrieges wurden durch die alliierten Besatzungsmächte eine große Anzahl geraubter Kunstwerke aufgefunden, sichergestellt und an die jeweiligen Ursprungsländer restituiert. Dennoch gelangten viele Kunstwerke mit ungeklärter Herkunft in den internationalen Kunsthandel und in öffentliche Sammlungen. Die Zahl der nicht an die rechtmäßigen Eigentümer zurückgegebenen und unter Umständen noch identifizierbaren Kunstwerke, die weltweit verstreut in öffentlichen Sammlungen und Privatbesitz vermutet werden, wird auf bis zu 10.000 geschätzt.Hannes Hartung: Kunstraub in Krieg und Verfolgung. Die Restitution der Beute- und Raubkunst im Kollisions- und Völkerrecht. Zürich 2004, S. 44 f.
Mit der sogenannten Washingtoner Erklärung stimmten 44 Staaten 1998 einem unverbindlichen internationalen Reglement zu, wonach diese Staaten sich verpflichten, für das Auffinden und die Rückgabe von Raubkunst zu sorgen. Seitdem wurden weit über tausend Gemälde und Kunstobjekte aus etwa 20 Staaten an die Eigentümer oder ihre Erben restituiert.Herrick, Feinstein: Resolved Stolen Art Claims, 2009, abgerufen am 18. April 2020.
Begriff Der Begriff Restitution geht zurück auf das lateinische Verb . Er ist seit dem 19. Jahrhundert im Völkerrecht verankert mit dem Grundsatz der Unverletzlichkeit des Privateigentums in kriegerischen Auseinandersetzungen.
Im juristischen Bereich bedeutet er die Wiederherstellung einer Rechtslage (hier dem Recht an Eigentum), die durch völkerrechtliches Unrecht gestört wurde.Erich Kaufmann: Die völkerrechtlichen Grundlagen und Grenzen der Restitution. AöR 1949, S. 13 f.; hier zitiert nach Hannes Hartung: Kunstraub in Krieg und Verfolgung. Die Restitution der Beute- und Raubkunst im Kollisions- und Völkerrecht. Zürich 2004, S. 66. Die Rückgabe des geraubten Guts (restitutio in integrum) ist dabei die einfachste Form der Wiederherstellung des Rechtsfriedens. Dem nachgeordnet sind der Tausch mit etwas Gleichwertigem (restitution in kind), im Ursprung ein gegenständlicher, in der Praxis oft mit Geld, oder die Entschädigung für den Verlust, wenn eine Wiederherstellung unmöglich ist. Im Kontext von Kulturgütern, bezeichnet Restitution die Rückgabe, beispielsweise von illegal ausgeführten und gehandelten Kulturgütern, und im Fall von NS-Raubkunst, die Rückgabe von verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgütern.
Restitutionen der Nachkriegszeit mini|Dwight D. Eisenhower bei der Inspektion eines Depots am 12. April 1945 Mit Ende des Zweiten Weltkrieges fanden die alliierten Besatzungsmächte in Bezug auf die geraubten Kunst- und Kulturgüter eine schwer überschaubare Situation vor: Die Gemälde, die den Verfolgten innerhalb des Reichs geraubt oder abgekauft worden waren, befanden sich zum größten Teil in Privatbesitz, oftmals in den Sammlungen der NS-Größen oder regionaler Amtsinhaber. Einige Werke waren in Museumssammlungen gelangt, andere über den internationalen Kunsthandel verkauft worden. Für alle Fälle aber galt, dass ihre Herkunft nicht offensichtlich und kaum nachvollziehbar dokumentiert war und ihr Verbleib oftmals unbekannt blieb. Auch die aus den besetzten Gebieten geraubten Kunstwerke befanden sich teilweise in Privatsammlungen, insbesondere in den Sammlungen der nationalsozialistischen Führungselite. Ein großer Teil war in fast 1.500 Depots eingelagert worden, zum Teil gut dokumentiert. Ebenso waren größere Bestände von öffentlichen Sammlungen und Museen übernommen oder über den Kunsthandel, insbesondere in der Schweiz, verschoben worden. Da das gesamte Ausmaß des Raubs nicht bekannt ist, muss der größte Teil als verschollen gelten, insbesondere die Kunstschätze aus Osteuropa.Hannes Hartung: Kunstraub in Krieg und Verfolgung. Die Restitution der Beute- und Raubkunst im Kollisions- und Völkerrecht. Zürich 2004, S. 28. Während des Krieges waren viele öffentlichen und teils auch private Sammlungen ausgelagert worden, um sie vor Bombenschäden zu schützen. Diese Lager waren oft identisch mit den Depots der Raubkunst, so dass sich eine schwer überschaubare Gemengelage von tatsächlichem Eigentum und von Raubkunst sowohl aus dem eigenen Land wie aus den okkupierten Ländern ergab. Eine rechtliche wie politische Besonderheit stellen die umfangreichen Sammlungsbestände der Danziger, Breslauer und Berliner Museen sowie der Preußischen Staatsbibliothek dar, die im Verlauf des Krieges nach Hinterpommern und Niederschlesien ausgelagert wurden. Als nach dem Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945 das ehemals deutsche Staatsgebiet östlich der Oder-Neiße-Linie unter sowjetische und polnische Verwaltung fiel, kamen diese umfangreichen Depots, in denen auch eine unbekannte Menge an Raubkunst eingelagert war, in polnisches Hoheitsgebiet.Gunnar Schnabel, Monika Tatzkow: Nazi Looted Art. Handbuch. Kunstrestitution weltweit. Berlin 2007, S. 164.
Die Probleme der Restitution wurden von Anbeginn durch den Kalten Krieg und die Grenzziehung zwischen Ost und West verschärft. Die aufgefundenen 5 Millionen Kulturgüter in den 1.500 Depots in Deutschland und Österreich verteilten sich auf 2,5 Millionen in der amerikanisch besetzten Zone, 2 Millionen in der sowjetischen Zone und 500.000 Objekte in den übrigen Gebieten. Zwischen 1945 und 1950 restituierten die Amerikaner und Briten 2,5 Millionen Kulturgüter. Von 1944 bis 1947 überführten die Sowjets aus der von ihnen besetzten Zone 1,8 Millionen Kulturgüter in ihr eigenes Land, davon restituierten sie zwischen 1955 und 1958 an die DDR und andere Staaten des Warschauer Pakts etwa 1,5 bis 1,6 Millionen Güter., abgerufen am 20. November 2013. Einzelne Bestände wurden zwischen den Ost- und Westmächten gegebenenfalls ausgetauscht, so zum Beispiel in Thüringen einlagernde Kunstwerke, die aus Frankreich kamen, und in Baden-Württemberg aufgefundene Kunstschätze aus Polen. Da aber all diese Konvolute durchmischt waren mit Objekten verschiedener Herkunft, waren die Eigentumsverhältnisse oft kaum noch nachvollziehbar. Der nach wie vor in Russland verbliebene Bestand aus deutschem Eigentum ist Inhalt zahlreicher völkerrechtlicher Auseinandersetzungen und wird oft als Synonym für „Beutekunst“ angesehen.
Innere und äußere Restitution Der größte Teil der aufgefundenen Kunstwerke befand sich in Bayern und damit in der amerikanisch besetzten Zone. So waren es die Amerikaner, die die Grundsätze der Rückgaben prägten. Das Gefundene wurde zunächst in so genannten „Collecting Points“ gesammelt und vorsortiert. Aus den örtlichen Gegebenheiten ergab es sich, dass im ehemaligen Verwaltungsbau der NSDAP und im Führerbau am Königsplatz in München der bedeutendste Sammelpunkt für Raubkunst, der „Central Collecting Point“ entstand. Hier wurden aus den drei westlichen Zonen aus etwa 600 Auslagerungsdepots Kunstwerke eingeliefert, zentral erfasst und registriert, Herkunft und Eigentumsverhältnisse, soweit möglich, festgestellt und anschließend restituiert.Iris Lauterbach: Der Central Art Collecting Point in München. In: Inka Bertz, Michael Dorrmann (Hrsg.): Raubkunst und Restitution. Kulturgut aus jüdischem Besitz von 1933 bis heute. Frankfurt a. M. 2008, S. 197. Mit in diesen Bestand eingeflossen sind die Kunstwerke, die für das „Führermuseum“ in Linz vorgesehen waren und Werke aus der Sammlung Hermann Göring. Von August 1945 bis Mai 1951 konnten vom Münchener Collecting Point 250.000 der aufgefundenen Kunstwerke herausgegeben werden. Insgesamt wurden in dieser Zeit 463.000 Gemälde zurückgeführt. Bei der inneren Restitution, also bei den Rückgaben innerhalb Deutschlands, ging es vor allem um die Rückführung des tatsächlichen Eigentums an die Museen, soweit dieses von Raubkunst zu unterscheiden war. Mit der äußeren Restitution wurden Kunstwerke in die Länder zurückgeführt, aus denen sie geraubt worden waren. Es wurde ausschließlich treuhänderisch an Staaten restituiert; Privatpersonen konnten keine Ansprüche anmelden. Danach oblag es den jeweiligen Verwaltungen, die Werke an die ehemaligen Eigentümer zurückzugeben beziehungsweise über den weiteren Umgang zu entscheiden. In vielen Fällen haben die Regierungen der Staaten die Kunstwerke ungeachtet ihrer Herkunft in die eigenen Sammlungen aufgenommen, teilweise auch in späteren Jahren verkauft. Daraus sind bis zum heutigen Tage sehr verschiedene länderspezifische Probleme und Rechtssituationen entstanden.
Rechtsentwicklung Das Beschädigen, Zerstören und Rauben von Kulturgütern im Krieg, seit jeher in kriegerischen Auseinandersetzungen praktiziert, wurde erstmals durch die Haager Landkriegsordnung (HLKO) von 1907 geächtet. Die HLKO ist eine umfassende völkerrechtliche Vereinbarung zwischen den unterzeichnenden Staaten. Die deutsche Kriegsführung im Zweiten Weltkrieg zeigte deutlich die geringe Wirkung des Völkerrechts. Die Alliierten betonten in der Londoner Erklärung vom 5. Januar 1943, dass auf der Grundlage des Plünderungsverbots aus Artikel 56 HKLO „jede Übertragung und Veräußerung von Eigentum […] für nichtig erklärt werden wird“.Gemeinsame Londoner Erklärung der Alliierten vom 5. Januar 1943, Absatz 3; hier zitiert nach Wilfried Fiedler: Die Alliierte (Londoner) Erklärung vom 5. Januar 1943: Inhalt, Auslegung und Rechtsnatur in der Diskussion der Nachkriegsjahre. einzusehen über das Juristische Archiv der Universität Saarland , eingesehen am 27. März 2009 Die gegenseitigen Rückgabeansprüche der Staaten basierten auf ebendieser Regelung.
Der Raub des Eigentums der Juden und als Juden Verfolgten wurde mit dem IMT-Statut (London Charter of the International Military Tribunal) von 1945 als Verbrechen gegen die Menschlichkeit im völkerrechtlichen Sinne bestimmt. Die Planmäßigkeit des nationalsozialistischen Kunstraubs zielte nicht nur auf die physische, sondern auch auf die ethnisch-kulturelle Vernichtung und sollte durch die eigene Ordnung ersetzt werden. „Die innere Gesinnung des Täters (mens rea), der die Ausrottung einer anderen ethnischen Gruppe in physischer wie aber auch kultureller Hinsicht anstrebt, bildet das Bindeglied zwischen der physischen Vernichtung und der an sich sonst nicht als so verwerflich anzusehenden Wegnahme von Eigentums- und Vermögenswerten. […] Aus diesem Grunde ist die Wegnahme von Kunstgegenständen, welche Eigentum eines Mitglieds einer ethnischen Gruppe ist, die im Ganzen vernichtet werden soll, als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu werten.“Hannes Hartung: Die Restitution der Raubkunst in Europa. In: Julius Schoeps, Anna-Dorothea Ludewig (Hrsg.): Eine Debatte ohne Ende? Raubkunst und Restitution im deutschsprachigen Raum. Berlin 2007, S. 178 Fn. 6