Die Liste der Verwaltungseinheiten im Großherzogtum Berg umfasst die Départements, Arrondissements, Kantone und Mairien im Großherzogtum Berg (1808 bis 1813). Nach provisorischer Verwaltung im Generalgouvernement Berg führte das Königreich Preußen in Nachfolge der französischen Verwaltungseinheiten ab 1816 eigene Regierungsbezirke sowie Land- und Stadtkreise ein.
Territoriale Entwicklung Das Herzogtum Berg gehörte zuletzt aufgrund von Erbfällen zum Besitz Königs Maximilian I. Joseph von Bayern. Am 15. März 1806 trat er das Herzogtum Berg an Napoleon im Tausch gegen das zuvor in preußischem Besitz stehende Fürstentum Ansbach ab. Dieser übereignete am selben Tag das Herzogtum Berg zusammen mit dem Herzogtum Kleve an seinen Schwager Joachim Murat. Das seit dem Jülich-Klevischen Erbfolgestreit brandenburgisch-preußische Herzogtum Kleve bestand seit 1795 (Abtretung an Frankreich) nur noch aus dem rechtsrheinischen Rest des Herzogtums. Murat vereinigte am 14. April 1806 die Verwaltung der beiden Herzogtümer. Aus einer Bekanntmachung vom 21. April 1806 geht hervor, dass bei der Besitzergreifung der beiden Herzogtümer auch die Territorien der Herrschaften Homburg, Gimborn und Wildenburg einbezogen waren.
Mit dem Beitritt zum Rheinbund am 12. Juli 1806 wurde Murat zum Großherzog erhoben (Art. 5 der Rheinbundakte) und das Territorium des nunmehrigen Großherzogtums Berg erweitert um die Herrschaften Limburg-Styrum, Broich und Hardenberg, die Grafschaften Bentheim, Steinfurt und Horstmar, die Fürstentümer Rheina-Wolbeck, Siegen, Dillenburg (ohne Wehrheim und Burbach) und Hadamar, die Herrschaften Westerburg, Schadeck und Beilstein sowie dem rechts der Lahn liegenden Teil der Herrschaft Runkel (Art. 24 der Rheinbundakte). Weiterhin wurden vom Herzogtum Nassau die vormals kurkölnischen Ämter Deutz, Königswinter und Vilich an das Großherzogtum abgetreten (Art. 16 und 20 der Rheinbundakte).
Am 3. August 1806 erließ Murat eine Verwaltungsordnung für die Herzogtümer Kleve und Berg, wodurch die Territorien in sechs Bezirke (Arrondissements) eingeteilt wurden: Bezirk Herzogtum Einwohnerzahl Siegburg Berg 69.264 Mülheim am Rhein Berg 60.992 Elberfeld Berg 86.188 Düsseldorf Berg 70.433 Duisburg Kleve 41.009 Wesel Kleve 36.349 Gesamt 364.235
Von den im Tilsiter Frieden 1807 von Preußen abgetretenen Ländern verband Napoleon durch ein Dekret vom 1. März 1808 das Fürstentum Münster und die Grafschaften Mark, Tecklenburg und Lingen sowie die Abteien Elten, Essen und Werden mit dem Großherzogtum Berg.
In einem 1809 gedruckten, aber vor der Neuordnung vom 14. November 1808 entstandenen statistischen Übersicht war die Verwaltung aller Teile des Großherzogtums wie folgt gegliedert: Landesherrliche Bezirke Bezirk Duisburg Bezirk Düsseldorf Bezirk Elberfeld Bezirk Mülheim Bezirk Siegburg Bezirk Wesel Fürstentum Münster Grafschaft Dortmund Grafschaft Lingen Grafschaft Mark Grafschaft Tecklenburg Standesherrliche Bezirke Fürstentum Dillenburg Fürstentum Hadamar Fürstentum Rheina Fürstentum Siegen Grafschaft Bentheim und Steinfurt Grafschaft Horstmar Herrschaft Beilstein Herrschaft Runkel (Teil) Herrschaft Westerburg und Schadeck miniatur|Das Großherzogtum Berg im Jahr 1810 Am 14. November 1808 setzte eine umfassende Neuordnung der Verwaltung nach französischem Vorbild ein. Sie sah die Schaffung von Departements, Arrondissements, Kantonen und Munizipalitäten (ab Ende 1808 Mairien genannt) vor. Die Altgemeinden, Honschaften und Bauerschaften wurden den jeweiligen Mairien eines Kantons zugeordnet, wo für sie teilweise gesonderte Haushalte geführt wurden.
Eine einschneidende Veränderung erfolgte zum 1. Januar 1811, als Napoleon die Hanseatischen Departements dem französischen Staatsgebiet zuordnete und in diesem Zusammenhang das nördliche (rechtsrheinische) Herzogtum Kleve, einen Teil des Fürstentums Münster und die Grafschaften Tecklenburg und Lingen vom Großherzogtum Berg abtrennte. Am 22. Januar 1811 wurden die vormals arembergische Gebiete Grafschaft Recklinghausen und ein Teil der Grafschaft Dülmen dem Großherzogtum Berg angegliedert.
Mit Dekret vom 17. Dezember 1811 wurden die daraus resultierenden Gebietsveränderungen bekannt gegeben: In dem hinzugekommenen arembergischen Gebiet wurden die Kantone Recklinghausen und Dorsten eingerichtet und dem Arrondissement Essen im Ruhrdepartement zugeordnet. Ein Teil des Dülmener Gebietes wurde dem Kanton Lüdinghausen und dem Arrondissement Dortmund im Ruhrdepartement angegliedert. Der Teil des Emsdepartements, der nicht mit Frankreich vereinigt wurde, wurde dem Ruhrdepartement zugeschlagen: die Kantone Sassenberg und Warendorf wechselten zum Arrondissement Hamm. aus Teilen des Kantons Ahlen und angrenzenden Teilen des Emsdepartements wurde der Kanton Sendenhorst neu gebildet und dem Arrondissement Dortmund zugeordnet.
1813 zogen die Franzosen nach der Niederlage in der Völkerschlacht bei Leipzig aus dem Großherzogtum ab und es fiel ab Ende 1813 unter die provisorische Verwaltung durch Preußen im Generalgouvernement Berg. Der größte Teil des Großherzogtums blieb nach 1816 endgültig bei Preußen. Der Raum um Lingen und Nordhorn kam zum Königreich Hannover und das Gebiet des Arrondissements Dillenburg zum Herzogtum Nassau.
Im Königreich Hannover und im Herzogtum Nassau wurden die französisch geprägten Verwaltungsstrukturen wieder abgeschafft. In Preußen wurden die Departements, Arrondissements und Kantone aufgehoben und stattdessen Provinzen, Regierungsbezirke und Kreise eingerichtet. Die in der Franzosenzeit eingerichteten Mairien dagegen wurden in Preußen beibehalten und nunmehr als Bürgermeistereien bezeichnet. In der Provinz Westfalen wurden die Bürgermeistereien in den 1840er Jahren in Ämter umgewandelt. In der Rheinprovinz wurden die Bürgermeistereien seit 1928 Ämter genannt. Im 1946 gegründeten Land Nordrhein-Westfalen bestanden diese Ämter zum Teil noch bis 1974 fort.
Verwaltungsstruktur Den mit Dekret vom 14. November 1808 eingeführten Verwaltungseinheiten wurden durch die Verwaltungs-Ordnung vom 18. Dezember 1808 Organe und Aufgaben zugewiesen.
Departements Als Behörden der Departements wurden der Präfekt, ein Generalsekretär der Präfektur, jeweils vier (Rhein- und Emsdepartement) bzw. drei (Ruhr- und Siegdepartement) Präfekturräte und 20 bzw. 15 General-Departementsräte vorgesehen. Der Präfekt war mit der gesamten inneren Verwaltung beauftragt. Die General-Departementsräte sollten sich jährlich zu einer Sitzung von nicht mehr als 14 Tagen Dauer versammeln. Ihre Aufgabe war die Entscheidung über die Verteilung der direkten Steuern auf die Arrondissements, über Anträge der Arrondissements, Städte, Flecken und Dörfer auf Verminderung der Steuerlast sowie über die Steuerhebesätze und die Jahresrechnung des Präfekten. Weiterhin hatte er seine Meinung zu Lage und Bedürfnissen des Departements abzugeben.
Arrondissements In den Arrondissements (auch Bezirke oder Distrikte) wurden Unterpräfekte und jeweils ein Distriktsrat eingesetzt. Letzterer hatte sich zweimal jährlich, und zwar einmal für höchstens zehn Tage vor der Sitzung des General-Departementsrats und einmal für höchstens fünf Tage nach dieser Sitzung, zu versammeln. In den Arrondissements, in denen die Hauptorte der Departements lagen – also Düsseldorf, Dillenburg, Dortmund und Münster – wurden keine Unterpräfekten eingesetzt.
Kantone Die Verwaltungsordnung vom 18. Dezember 1808 wies den mit Dekret vom 14. November 1808 eingerichteten Kantonen zunächst weder Aufgaben noch Organe zu. Mit Dekret vom 31. März 1809Gesetzbull. Berg 1809, Nr. XVI, S. 384 wurde dann bestimmt, dass für jeden Kanton ein Kantonseinnehmer zur Hebung der direkten Steuern bestellt werden sollte. Diese Einnehmer haben mit ihrer Tätigkeit am 1. Januar 1810 begonnen.Heinrich Ohde: Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte der Unterbehörden des Erbfürstentums Münster : mit Ausschluß der Stadt Münster ; von den letzten Zeiten der fürstbischöflichen bis zum Ende der französischen Herrschaft 1803–1813. Lax, Hildesheim 1910, S. 98. Weiterhin wurde mit Dekret vom 17. Dezember 1811Gesetzbull. Berg 1811 Nr. 52, S. 306, Art. 7 festgesetzt, dass mit Wirkung vom 1. Februar 1812 jeder Kanton ein Friedensgericht erhalten sollte. Damit wurde die Gewaltenteilung von Judikative und Exekutive eingeführt.
Die bergischen Kantone wurden in denjenigen Gebieten, die 1811 vom Kaiserreich Frankreich annektiert wurden, als französische Kantone weitergeführt. Nach der Rückeroberung durch die deutschen Staaten wurden sie in Preußen als Gerichtsbezirke noch bis zur Einführung der neuen Gerichtsorganisation 1815 beibehalten.GS 1814, S. 94
Mairien Als Verwaltungsorgane der Mairien, auch als Munizipalitäten oder Bürgermeistereien bezeichnet, waren der Maire und Beigeordnete (Adjoints) vorgesehen. Die Zahl der Beigeordneten war nach der Einwohnerzahl gestaffelt. Mairien mit bis zu 2.500 Einwohnern hatten hiernach einen Beigeordneten, Mairien mit bis zu 5.000 Einwohnern derer zwei und Mairien mit 5.000 bis 10.000 Einwohnern neben zwei Beigeordneten noch einen Polizeikommissär. Für Mairien über 10.000 bis 20.000 Einwohnern waren drei Beigeordnete und zwei Polizeikommissäre und in solchen mit über 20.000 Einwohnern schließlich vier Beigeordnete und drei Polizeikommissäre vorgesehen. Daneben bestand der Munizipalrat.
Den Maires war die gesamte Gemeindeverwaltung übertragen. Sie nahmen im Departement der Ems am 20. Mai 1809Ohde 1910, S. 91, 93f. und im Ruhrdepartement am 15. August 1809Heinz-K. Junk: Das Großherzogtum Berg. In: Westfälische Forschungen 33 (1983), S. 39, 71. ihre Tätigkeit auf. Sie wurden im Verhinderungsfalle durch einen Beigeordneten vertreten. Daneben konnten den Maires Aufgaben der allgemeinen staatlichen Verwaltung für das Gemeindegebiet aufgetragen werden.
Der Munizipalrat war als beratendes Organ eingerichtet. Ihm gehörten der Maire von Amts wegen sowie weitere Mitglieder (8 in kleinen Mairien, 15 in Mairien mit über 2.500 bis 5.000 Einwohnern und 20 in größeren Mairien) an. Die Räte versammelten sich jährlich ab dem 15. September für bis zu zehn Tage. Daneben konnten außerordentliche Sitzungen durch den Präfekten einberufen werden.
Im gesamten Großherzogtum wurden zunächst 286 Mairien bzw. Munizipalitäten eingerichtet. Nach der Abtretung großer Gebiete an Frankreich und dem Zugewinn der Grafschaft Recklinghausen bestanden im Großherzogtum Berg seit 1811 noch 220 Mairien.
Ernennung Die Ernennung der Präfekten, der Präfektur- und Generalsdepartementsräte, der Unterpräfekten und Arrondissementsräte sowie in Mairien mit über 5.000 Einwohnern der Maires, Beigeordneten, Munizipalräte und Polizeikommissäre war dem Großherzog vorbehalten. Im Übrigen sollten die Organe der Mairien durch den Präfekten ernannt werden.
Besoldung Das Dekret bestimmte als Gehalt der Präfekten des Rhein- und des Emsdepartements jeweils 10.000 Francs, für die Präfekten des Sieg- und des Ruhrdepartements jeweils 8.000 Francs. Den Unterpräfekten von Elberfeld und Mülheim sollten 4.000 Francs zukommen, den übrigen Unterpräfekten je 3.000 Francs. Schließlich war den Mitgliedern der Präfekturräte eine Besoldung von je 1.200 Francs zugewiesen.
Verwaltungseinheiten 1808 bis 1810 Durch Dekret vom 14. November 1808 wurde das Großherzogtum Berg in die vier Departements des Rheins, der Sieg, der Ruhr und der Ems mit 12 Arrondissements und 79 Kantonen gegliedert. Dabei umfasste jedes Arrondissement entweder sechs oder sieben Kantone: Departement Präfektur Arrondissements Kantone Mairien Einwohner Rhein Düsseldorf 4 26 90 322.284 Sieg Dillenburg 2 14 51 133.070 Ruhr Dortmund 3 20 69 212.602 Ems Münster 3 19 76 210.201
1811 bis 1813