Ichtilāf ist ein Fachbegriff der islamischen Jurisprudenz und bezeichnet den Dissens, also die Meinungsverschiedenheit unter den Rechtsgelehrten sowohl innerhalb einer Rechtsschule als auch zwischen den verschiedenen Rechtsschulen im Islam. Er ist der Gegenbegriff zum Idschmāʿ, dem Konsens der Rechtsgelehrten, der die dritte Quelle der Rechtsfindung darstellt.

Der Begriff wird im Sinne von „Variante“, „Verschiedenheit“ auch in anderen islamischen Wissenschaftsdisziplinen benutzt: „ichtilāf al-qirāʾāt“ (Lesevarianten des Korans), „ichtilāf ar-riwāyāt“ (Varianten der Hadith-Überlieferung).

Die Bewertung von Ichtilāf im Koran und Hadith Im Koran wird der Begriff Ichtilāf immer negativ bewertet und vor allem auf das Auseinandergehen der Meinungen unter den Ahl al-Kitab, also Juden und Christen verstanden (Sure 2, Vers 213; Sure 3, Vers 19). Allerdings wird auch ausgesagt, dass die Zwietracht dem göttlichen Heilsplan entspricht: „Und wenn Dein Herr gewollt hätte, hätte er die Menschen (tatsächlich) zu einer einzigen Gemeinschaft (umma wāḥida) gemacht. Aber sie sind immer noch uneins (muḫtalifūn) - ausgenommen diejenigen, deren dein Herr sich erbarmt hat (raḥima). Dazu hat er sie (eben) geschaffen“ (Sure 11:118 f.).

Das stete Anwachsen von Traditionen als Aussagen Mohammeds und seiner Gefährten in allen geistigen Zentren der islamischen Welt im 8. und 9. Jahrhundert begünstigte die Entstehung kontroverser Lehrmeinungen sowohl im Fiqh als auch in der Interpretation des Korantextes. Bereits in den ersten großen Traditionssammlungen sind Überlieferungen verzeichnet, die vor einer solchen Entwicklung in der islamischen Gemeinschaft warnen.A. J. Wensinck und J. P. Mensing (Hrsg.): Concordance et indices de la tradition musulmane. Brill, Leiden 1943. Bd. 2, S. 68b Beunruhigt durch die Streitigkeiten über den Korantext, lässt man einen Gefährten Mohammeds zum Kalifen Uthman ibn Affan wie folgt sprechen:

Die im Koran vorgegebene negative Konnotation des Begriffes Ichtilāf kommt auch in einem, dem Propheten Mohammed zugeschriebenen Spruch zum Ausdruck, der gesagt haben soll:

Die Stellung des Ichtilāf in der Rechtslehre Ursprünglich waren unterschiedliche Lehrmeinungen und Rechtsauffassungen in den Rechtsschulen, die in den Zentren des islamischen Reiches – Medina, Kufa, Basra, Bagdad, Fustat, Kairouan, al-Andalus u. a. – im 8. und 9. Jahrhundert entstanden sind, möglich. Sie waren allerdings nur dann zulässig, wenn sie im Idschtihād, in der unabhängigen Interpretation von Koran und Sunna begründet waren. Liegt dieser Interpretationen kein allgemein anerkannter Beleg (arabisch: dalīl) vor, so spricht die Rechtslehre nicht von Ichtilāf, sondern von „Chilāf“, Widerspruch, Abweichung.al-mausūʿa al-fiqhyya. 5. Auflage. Kuwait 2004. Bd. 2, S. 292

Bereits der Umayyaden-Kalif ʿUmar ibn ʿAbd al-ʿAzīz († 720) soll einen Erlass in die Provinzen des islamischen Reiches mit der Anweisung gesendet haben, dass jeder sich an die Lehren der örtlichen Rechtsgelehrten zu halten habe.Ignaz Goldziher: Muhammedanische Studien, Bd. 2, S. 74

Dem islamischen Recht waren die kontroversen Lehrmeinungen also schon seit seinen Anfängen nicht fremd; die Rechtsfindung durch Idschtihad, durch das Bestreben, bei Beachtung von Koran und Sunna neue Rechtsnormen abzuleiten, führte allerdings nur in der angewandten Pflichtenlehre (furūʿ), nicht aber in den Grundlagen des Fiqh (uṣūl)Dazu siehe: The Encyclopaedia of Islam.New Edition. Brill. Leiden. Bd. 10, S. 931 zu kontroversen Lehrmeinungen. Unumstritten ist zum Beispiel die Pflicht, die fünf vom Gesetz vorgeschriebenen Gebete täglich zu verrichten; wie sie im Rahmen des Gebetsrituals im Einzelnen durchgeführt werden, kann je nach Rechtsschule allerdings variieren und Ichtilāf zulassen.

Durch die Institutionalisierung des Ichtilāf und gegenseitige Duldung kontroverser Lehrmeinungen entstand „ein innerislamischer oder wenigstens innerhalb der Sunniten anerkannter Pluralismus. Er beschränkt sich allerdings im Wesentlichen auf das Recht, und innerhalb dieses Bereiches im großen und ganzen auf das Material der vier Rechtsschulen, die sich im Lauf der Zeit durchgesetzt und nun auch gleiche Gültigkeit erlangt haben...Für die Grundwahrheiten des Glaubens kommt iḫtilāf nicht in Betracht, da sie unumstrittenes Gemeingut sind.“R. Paret (1979), S. 525–526

Im Lauf der Jahrhunderte hat man die Unterschiedlichkeit der Meinungen, auch in juristischer Sicht, in positivem Sinne gewertet. Denn Ichtilāf erwies sich als eine Möglichkeit, der Rechtslehre Flexibilität zu verschaffen. Schon der in Kufa wirkende Sufyān ath-Thaurī († 778) soll späteren Rechtsgelehrten zufolge unterrichtet haben:

Ichtilāf als Gottesgnade Zur Rechtfertigung der im Zuge des Idschtihād entstandenen Meinungsunterschiede hat man schon früh auf ein angebliches Prophetenwort verwiesen: „Der Dissens der Gemeinde ist eine Gnade“ (Iḫtilāf al-umma raḥma). Josef van Ess hat darauf hingewiesen, dass es aus den Kernbegriffen von Sure 11:118f zusammengesetzt ist und damit gewissermaßen eine Auslegung dieser Koranstelle darstellt.Vgl. sein Theologie und Gesellschaft im 2. und 3. Jahrhundert Hidschra. Eine Geschichte des religiösen Denkens im frühen Islam. Band IV. Berlin-New York 1997. S. 659. Dieser Leitsatz wird auch dem Gründer der hanafitischen Rechtsschule Abū Hanīfa als ein Bekenntnissatz zugeschrieben.Siehe R. Paret (1979), S. 523 Eine Variante des Satzes, die den Akzent stärker auf die Urgemeinde legte, lautete: „Der Dissens meiner Gefährten ist eine Gnade“ (Iḫtilāf aṣḥābī raḥma). Beide Versionen des Satzes haben später Aufnahme in Hadith-Sammlungen gefunden.Vgl. van Ess 659.

Aufgrund der koranischen – und dort negativen – Bedeutung des Begriffes Ichtilāf und seiner Anwendung in der Hadithliteratur ist das Wort „raḥma“ in diesem Satz wahrscheinlich zunächst im Sinne von „Nachsicht“ interpretiert worden: „Wenn innerhalb der Gemeinschaft der Gläubigen Meinungsverschiedenheit auftritt, lässt Gott Gnade für Recht ergehen.“Siehe R. Paret (1979), S. 524; Joseph Schacht (1973), S. 67 Christiaan Snouck Hurgronje vertrat die Ansicht, dass hier ursprünglich „ein Zugeständnis von Gott, der menschlichen Schwäche wegen, gemeint“ sei. Siehe R. Paret (1979), S. 524–525 Im Laufe der Jahrhunderte hat das Prophetenwort vom Dissens als Gottesgnade allerdings eine positive Umdeutung erfahren. Ignaz Goldziher versteht entsprechend im obigen Spruch den Begriff raḥma als „Ausfluß der göttlichen Barmherzigkeit“.Ignaz Goldziher (1884), S. 94.

Allerdings waren nicht alle Gelehrten mit diesem Satz einverstanden. Al-Dschāhiz zum Beispiel ließ daran seinen Spott aus und meinte: Wenn die Meinungsverschiedenheiten eine Gnade wäre, so folgte daraus zwangsläufig, dass der Konsens eine Strafe sei. Dies sei aber fernliegend.Vgl. Goldziher 1884, 101. Gegen das angebliche Prophetenwort wird außerdem im Sahīh al-Buchārī die Aussage von ʿAlī ibn Abī Tālib betreffs einer bestimmten RechtsfrageIn der juristischen Diskussion wird dort laut Überlieferung gefragt, ob es erlaubt sei, Sklavinnen, die Muslimen Kinder geboren haben, zu verkaufen. angeführt: „Entscheidet so wie ihr bisher entschieden habt, denn ich liebe die Meinungsverschiedenheit nicht, damit unter den Menschen Uebereinstimmung herrsche.“Übersetzung: Ignaz Goldziher (1884), S. 98 nach al-Buchārī: aṣ-Ṣaḥīḥ: Faḍāʾil aṣḥāb an-nabīy (Die Tugenden der Gefährten des Propheten), Nr. 10 Bei der Beurteilung der Legitimität der Zulässigkeit kontroverser Lehrmeinungen ist somit bereits in der ältesten Geschichte der Jurisprudenz von verschiedenen, einander widerstrebenden Strömungen auszugehen.Ignaz Goldziher (1884), S. 98–99

Die im obigen, dem Propheten Mohammed zugeschriebenen Spruch begründete Lehre über die Zulässigkeit von Ichtilāf als Gottesgnade und dessen Nachsicht gegenüber der islamischen Gemeinschaft hat bis in die Moderne ihre Gegner. Hierzu gehörten insbesondere die Vertreter der Manār-Schule, Muhammad Abduh und Raschīd Ridā. Den Beleg dafür, dass der Spruch unauthentisch ist, liefert ihrer Meinung nach der Koran selbst: „Und dies ist eure Gemeinschaft. Es ist eine einzige Gemeinschaft. Und ich bin euer Herr. Mich (allein) sollt ihr fürchten. Aber sie fielen in verschiedene Gruppen auseinander“ (Sure 23:52–53).Ignaz Goldziher: Die Richtungen der islamischen Koranauslegung. Brill, Leiden 1920. S. 326–327

Die Ichtilāf-Literatur

Die ältesten Schriften, die die kontroversen Lehrmeinungen und die Widerlegung der Rechtslehren der „Gegenseite“ enthalten, stammen von Abū Yūsuf, einem Schüler von Abū Ḥanīfa, aus dem 8. Jahrhundert.Ignaz Goldziher (1884), S. 670–671 Sie sind nicht in Originalen, sondern in Auszügen von Asch-Schāfiʿī und mit seinen Kommentaren in der Überlieferung seiner Schüler im Kitāb al-Umm, im Hauptwerk Asch-Schāfiʿīs, erhalten.Fuat Sezgin: Geschichte des arabischen Schrifttums. Brill, Leiden 1967. Bd. 1, S. 421. Nr. IV. und V.; The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden. Bd. 3, S. 1061 Diese Traktate hat der Orientalist Joseph Schacht einer kritischen Analyse unterzogen.Joseph Schacht: The Origins of Muhammadan Jurisprudence. Oxford University Press. 1967. S. 290–328 Asch-Schaibānī, ein Zeitgenosse von Abū Yūsuf, behandelte in seinem Kitāb al-Huddscha fī ichtilāf ahl al-Kufa wa-ahl al-Madina das Ichtilāf zwischen den Malikiten von Medina und den Lehren seines Meisters Abū Ḥanīfa. Es ist das älteste erhaltene Werk in dieser Gattung der Rechtsliteratur.Fuat Sezgin: Geschichte des arabischen Schrifttums. Brill, Leiden 1967. Bd. 1, S. 432. Nr. XII.; The Encyclopaedia of Islam. New Edition.Brill, Leiden. Bd. 3, S. 1061

Asch-Schāfiʿī wertete die ichtilāf-Werke seiner hanafitischen Vorgänger nicht nur aus, sondern verfasste auch eine Abhandlung über die kontroversen Lehrmeinungen zwischen sich und seinem Lehrer Mālik ibn Anas, die in der Bearbeitung und Überlieferung seines Schülers ar-Rabīʿ ibn Sulaimān al-Murādī († 884) unter dem Titel: ebenfalls in seinem Kitāb al-Umm erhalten ist.Fuat Sezgin: Geschichte des arabischen Schrifttums. Brill, Leiden 1967. Bd. 1, S. 487. Nr. 2.; The Encyclopaedia of Islam. New Edition.Brill, Leiden. Bd. 3, S. 1061; R. Brunschvig: Polémiques médiévales autour du rite de Mālik. In Etudes d'Islamologie. Bd. 2, S. 65–101 Sein Werk unter dem Titel Ichtilāf al-hadīthFuat Sezgin: Geschichte des arabischen Schrifttums. Brill, Leiden 1967. Bd. 1, S. 489. Nr. IV. über kontroverse Lehrmeinungen bei der Auslegung des Hadith ist der Analyse derjenigen Prophetenhadithe als Quellen der Jurisprudenz gewidmet, die von den Rechtsschulen zum Zwecke der Rechtfertigung ihrer eigenen Rechtsauffassungen unterschiedlich ausgelegt worden sind.Gedruckt in Beirut 1985 (die Angabe bei Fuat Sezgin, Bd. 1. S. 489. Nr. IV ist zu ergänzen) Das Buch ist daher entsprechend den Kapiteln der islamischen Jurisprudenz angeordnet.

Die Analyse der Hadithliteratur durch Rechtsgelehrte war erforderlich, da Hadithe sogar mit unvollständigen Isnaden und ungeachtet anderslautender Urteile der Hadithkritik als Argumentationsgrundlage (huddscha) in der Rechtslehre verwendet werden konnten.M. Muranyi (1987), S. 305 Unter den Traditionariern zeigte vor allem at-Tirmidhi († 892) Interesse dafür, die in seinem Werk überlieferten Hadithe als Quellen der juristischen Argumentation den betreffenden Rechtsschulen zuzuschreiben. Somit bietet seine Traditionssammlung sehr gute Einblicke in den Umgang der Rechtsgelehrten mit dem schriftlich überlieferten Hadithmaterial.The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden. Bd. 3, S. 1061

mini|Titelblatt des Unikats: Ichtilāf al-ʿulamāʾ. Abschrift: 1251.