Das Nachbarrecht ist ein Rechtsgebiet, das die Rechtsbeziehungen zwischen Nachbarn und/oder Dritten regelt. War es ursprünglich allein Teil des privatrechtlichen Sachenrechts, so gehören inzwischen auch heute zum öffentlichen Recht zählende Rechtsgebiete wie das Baunachbarrecht dazu.

Durch Nachbarschaft treffen häufig unterschiedliche Interessen der Nachbarn aufeinander, die durch Rechtsnormen zum Ausgleich gebracht werden sollen. Diese Rechtsnormen regeln das nachbarschaftliche Zusammenleben und sollen sicherstellen, dass jeder Nachbar sein Verhalten am Nachbarrecht ausrichtet. Das grundsätzliche Recht des Grundstückseigentümers, mit seinen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten nach Belieben zu verfahren und jeden Nachbarn oder Dritten von jeder Einwirkung auszuschließen, wird mit Rücksicht auf die benachbarte Lage und die hieraus resultierenden unvermeidlichen wechselseitigen Beeinträchtigungen eingeschränkt.

Deutschland Ausgangspunkt ist BGB. Hiernach kann der Eigentümer einer Sache mit dieser nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung auf sein Eigentum ausschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Diese Einschränkung des letzten Halbsatzes ebnet den Weg für den Gesetzgeber, nachbarrechtliche Regelungen zu schaffen, von denen das BGB reichlichen Gebrauch macht. Bereits BGB stellt klar, dass sich das Recht des Eigentümers eines Grundstücks auf den Raum über der Erdoberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche erstreckt; Rechte neben seinem Grundstück (also bei seinen Nachbarn) gibt es nicht.

Über diese zivilrechtlichen Bestimmungen des BGB hinaus befassen sich auch andere Rechtsgebiete mit dem Nachbarrecht, insbesondere das öffentliche Recht.

Bundesrecht Privates Nachbarrecht In Deutschland ist das private Nachbarrecht bundesrechtlich insbesondere in den BGB geregelt. Im Einzelnen gibt es folgende Regelungen: Befugnisse des Eigentümers: BGB, Notstand: BGB, Begrenzung des Eigentums: BGB, Zuführung unwägbarer Stoffe (Immissionen): BGB, Gefahr drohende Anlagen: BGB, drohender Gebäudeeinsturz: BGB, Vertiefung: BGB, Überhang (von Wurzeln und Zweigen): BGB, Überfall (von Früchten): BGB, Überbau: BGB, Notwegerecht: BGB, Grenzabmarkung: BGB, Grenzverwirrung: BGB, Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen: BGB, Grenzbaum: BGB, Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche: BGB. Weitere nachbarrechtliche Ansprüche ergeben sich darüber hinaus besonders aus §§ und BGB.

Satz 1 EGBGB ließ die Vorschriften der Bundesstaaten, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1. Januar 1900) das Eigentum an Grundstücken zugunsten des Nachbarn von weiteren als den in den BGB angeordneten Beschränkungen unterwarfen, unberührt. Darüber hinaus bringt EGBGB zum Ausdruck, dass die BGB nicht abschließend sind. Infolgedessen hat das Deutsche Reich (heute die Bundesrepublik Deutschland) seine (ihre) Gesetzgebungskompetenz für den Bereich des Nachbarrechts nicht voll ausgeschöpft, so dass im Wege der konkurrierenden Gesetzgebung die deutschen Länder auch heute noch ergänzende landesgesetzliche Vorschriften erlassen können. Zumeist finden sich die ergänzenden landesgesetzlichen Vorschriften in den Ausführungsgesetzen zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB).

Der Bundesgerichtshof sieht ein besonderes nachbarrechtliches GemeinschaftsverhältnisBGH, Urteil vom 16. Februar 2001, Az. V ZR 422/99, Volltext. bei Streitigkeiten zwischen den Nachbarn, so dass zwar kein schuldrechtliches Verhältnis zwischen den Grundstücksnachbarn besteht, jedoch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß BGB eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme hergeleitet werden kann.BGH, Urteil vom 26. April 1991, Az. V ZR 346/89 = NJW 1991, 2826, 2827.

Öffentliches Nachbarrecht Das öffentliche Baunachbarrecht befasst sich mit dem Rechtsschutz eines Nachbarn, der sich gegen ein Bauvorhaben auf einem benachbarten Grundstück wendet.Alpmann Brockhaus, Fachlexikon Recht, 2005, S. 927 Nachbar im Sinne des öffentlichen Baurechts ist nicht nur das unmittelbar angrenzende Rechtssubjekt, sondern alle sich in der räumlichen Nähe zum Einwirkungsbereich des Bauvorhabens befindliche Nachbarn.Alpmann Brockhaus, Fachlexikon Recht, 2005, S. 928 Der Kreis der Nachbarn wird durch die Art des Bauvorhabens und die Auswirkungen auf die Umgebung bestimmt. Dieser Nachbarschutz ist – anders als im Zivilrecht – als Dreiecksverhältnis ausgestaltet und erstreckt sich auf den Bauherrn, Nachbarn und die Baubehörde. Wichtigste Rechtsgrundlage für diesen Nachbarschutz ist das Baugesetzbuch (BauGB). Da gemäß Abs. 1 BauGB Widersprüche und Anfechtungsklagen eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Bauvorhabens keine aufschiebende Wirkung entfalten, müssen Nachbarn den einstweiligen Rechtsschutz gemäß VwGO, Abs. 5 VwGO suchen, um dem Bauherrn den Weiterbau vorübergehend zu untersagen.

Aus verschiedenen Vorschriften des öffentlichen Rechts (insbesondere BauGB, Abstandflächenvorschriften der Landesbauordnungen und dem Gebot der Rücksichtnahme) ergeben sich subjektive Rechte des einzelnen im Verhältnis zu den Eigentümern angrenzender Grundstücke. Diese Beziehungen werden mitunter als öffentliches Nachbarrecht bezeichnet.

Landesgesetzliche Vorschriften Wichtige Teile des Nachbarrechts sind von jeher örtlichen Gebräuchen unterworfen. Daher stellten einige deutsche Länder (z. B. Baden und Württemberg) schon früh die auf ihrem Gebiet geltenden Besonderheiten zusammen. Nach dem Zweiten Weltkrieg war es Baden-Württemberg, das 1959 als erstes deutsches Land ein Nachbarrechtsgesetz (NRG) erließ. Dieses enthält Vorschriften zum baulichen wie auch zum pflanzlichen Nachbarrecht, vor allem Regelungen zu Grenzabständen, aber auch etwa zum Notleitungsrecht oder zum Hammerschlags- und Leiterrecht.Patrick Bruns, Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg. Kommentar. 3. Auflage, München 2015, ISBN 978-3-406-67952-0. In den 1960er-Jahren folgte Hessen mit einem stark abweichenden Konzept. In kurzen Abständen erließen sodann die meisten anderen Länder ihr NRG. Heute haben im Wesentlichen nur Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern kein Nachbarrechtsgesetz; in Bayern finden sich einige Regelungen zum privaten Landesnachbarrecht im dortigen Ausführungsgesetz zum BGB.

Land Gesetz (NRG bzw. AGBGB) vom Fundstelle zuletzt geändertNachbarrechtsgesetze Änderungshistorie Fundstelle Gesetzestexte Baden-Württemberg 8. Januar 1996 GBl. 53 4. Februar 2014 extern Bayern 1. Januar 1983 BayRS IV, S. 571 22. Juli 2014 extern Berlin 28. September 1973 GVBl. 1654 17. Dezember 2009 extern Brandenburg 28. Juni 1996 GVBl. I 226 3. Juni 2014 extern Bremen 24. Februar 1992 1. April 2017AGBGB Bremen auf beck.de extern Hamburg 1. Juli 1958 HmbBL I 40-e 14. Dezember 2005 HmbGVBl. S. 521AGBGB Hamburg auf www.landesrecht-hamburg.de extern Hessen 24. September 1962 GVBl. U 417 28. September 2014 GVBl. S. 218 extern Mecklenburg-Vorpommern (kein AGBGB) extern Niedersachsen 31. März 1967 GVBl. 91 23. Juli 2014 GVBl. 7/2006, S. 88 extern Nordrhein-Westfalen NachbG NRW vom 15. April 1969 GVBl. 189 4. Februar 2014 GVBl. 193 extern Rheinland-Pfalz 21. Juli 2003 GVBl.198 21. Juli 2003 extern Saarland 28. Februar 1973 ABl. 210 18. Februar 2004 ABl. 1130 extern Sachsen 11. November 1997 GVBl. 582 8. Dezember 2008 extern Sachsen-Anhalt 13. November 1997 GVBl. 958 18. Mai 2010 GVBl. 50 extern Schleswig-Holstein 24. Februar 1971 GVBl. 54 15. Februar 2005 GVBl. 256 extern Thüringen 22. Dezember 1992 GVBl. 599 8. März 2016 GVBl. S. 149 extern

Zur Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer gehört auch das Bauordnungsrecht. Alle Länder haben eigene Landesbauordnungen erlassen. Sowohl in der Musterbauordnung (MBO) als auch in den meisten Landesbauordnungen (LBO) sind in § 6 LBO die Abstandsflächen geregelt (siehe LBO Baden-Württemberg). Diese Abstandsflächen befassen sich einerseits mit dem „Gebäudeabstand“, der beschreibt, mit welchem Mindestabstand zwei Gebäude errichtet werden müssen. Andererseits bestimmt der „Grenzabstand“, wie nahe ein Gebäude an die Grundstücksgrenze heran gebaut werden darf. Der Abstand wird horizontal gemessen. Das Errichten von Bauwerken auf Abstandsflächen in Nähe oder ohne Abstand zur Grundstücksgrenze wird auch als Grenzbebauung bezeichnet.

Zu den einzelnen Landesgesetzen siehe Bauordnungen (Deutschland)#Liste der Landesbauordnungen.

Siehe auch Einfriedung, Grenzwand, Hammerschlags- und Leiterrecht, Schwengelrecht, Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung für den Einsatz von Gartengeräten.

Liechtenstein Nachbarrechte im Sinne des liechtensteinischen Sachenrechts sind zivilrechtliche Ansprüche. Diese Ansprüche stehen neben den Einschränkungen aus dem öffentlichen Recht.

Durch Nachbarrechte erhält grundsätzlich der Grundeigentümer in Liechtenstein das Recht, Einwirkungen auf sein Grundstück abzuwehren und somit das absolute Herrschaftsrecht (Eigentum) eines anderen Grundeigentümers einzuschränken. Gegenüber Miteigentümern kann der beeinträchtigte Grundeigentümer sein Recht gegen jeden Miteigentümer einzeln oder auch nur einen geltend machen. Die Miteigentümer haften dem beeinträchtigten Grundeigentümer solidarisch.

Das Nachbarrecht ist eine gesetzlich zulässige Beschränkung des Eigentumsrechtes, um das leichtere Zusammenleben zu ermöglichen und die möglicherweise widerstreitenden Interessen auszugleichen. Im liechtensteinischen Sachenrecht wurden die privatrechtlichen Nachbarrechte eingeschränkt und teilweise den öffentlich-rechtlichen Nachbarrechten zugewiesen. Eine genaue Abgrenzung ist jedoch vom Gesetzgeber zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Nachbarrechten nicht getroffen worden.

Im liechtensteinischen Sachenrecht sind z. B. privatrechtliche Nachbarrechte geregelt in Art 67, 84, 93 ff (Immissionen), Art 68, 80 ff (Abgrabungen), Art 73 (Lichtentzug), Art 75 (Bewirtschaftungsregeln), Art 85 (Abstandsregeln), Art 89 ff (Einfriedungen), Art 102, 107 ff (Wegerechte), Art 103–105, 110 ff (landwirtschaftliche Sonderrechte), Art 155 (Notbrunnen) SR uam, die zusätzlich durch vertragliche Vereinbarungen erweitert und ergänzt werden können (z. B. vertragliches Bauverbot), sofern dadurch nicht nach Art 62 Abs. 3 SR Eigentumsbeschränkungen öffentlich-rechtlichen Charakters aufgehoben oder abgeändert werden.

Dem Nachbarn stehen als Rechtsbehelfe im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten in Liechtenstein zur Abwehr von Einwirkungen in der Regel zur Verfügung:

Beseitigungsklage (wenn die Störung noch andauert), Unterlassungsklage, Schadenersatzklage, Feststellungsklage, Besitzstörungsklage (siehe Art 507 SR), Servitutsklage (Actio confessoria), Eigentumsfreiheitsklage (): siehe Art 20 Abs. 2 zweiter Fall SR.

Bei öffentlich-rechtlichen Einwendungen steht z. B. die Anzeige an die Landesbaubehörde oder die Gemeindebehörde und die Erhebung einer Einsprache im öffentlich-rechtlichen Bewilligungsverfahren zur Verfügung.

Unter „Einwirkung“ auf ein Grundstück sind diejenigen zu verstehen, welche in den öffentlich-rechtlichen und den privatrechtlichen Bestimmungen genannt sind. So z. B. direkte Einwirkungen (direkte Immissionen) von

festen, flüssigen, gasförmigen Stoffen, Wärme, Erschütterungen und andere physischen Kräften und Körpern

aber auch von indirekten Einwirkungen (indirekte Immissionen) wie z. B.

Gerüche und andere unangenehme psychische Einwirkungen und der Entzug von Licht,

welche das ortsübliche Maß überschreiten und die gewöhnliche Nutzung einer Liegenschaft spürbar beeinträchtigen. Die Errichtung und das Vorhandensein eines (unschönen) Bauwerkes für sich alleine ist jedoch keine „Einwirkung“, die ein Nachbar geltend machen kannVgl. ELG 1962–1966, 274 f, BGE 97 I 357..