Unter Belehrung () versteht man im Rechtswesen die durch Rechtsnormen vorgeschriebene Information eines Rechtssubjektes über die Sachlage und seine Rechte. Eine im Strafrecht typische Belehrung besteht darin, den Beschuldigten bei einem Ermittlungsverfahren darauf hinzuweisen, dass er das Recht auf einen Verteidiger hat und es ihm freisteht, sich zu der Sache zu äußern (oder zu schweigen). Mögliche Vorgehensweisen zum weiteren Verfahren werden den Prozessparteien in Rechtsbehelfsbelehrungen aufgezeigt.
Die Idee, eine Rechtspartei über ihre Rechte zu belehren, entstammt dem deutschen Recht, war aber lange Zeit nicht kodifiziert. Im kontinentalen Rechtskreis gibt es Gesetze über die Belehrung zur Aussageverweigerung seit Ende des 19. Jahrhunderts. In den USA wurde die Rechtsbelehrung erst 1966 durch ein Urteil des Obersten Gerichtshofs eingeführt.
Allgemeines Die Abgrenzung der Begriffe Belehrung, Beratung und Auskunft bereitet oft Schwierigkeiten, weil die Gesetze keinen einheitlichen Sprachgebrauch aufweisen und zudem die Vielgestaltigkeit von Verfahrenssituationen unterschiedliche Anforderungen an die handelnde Behörde stellt. Beratung ist die Vornahme dialogoffener Informationshandlungen auf Ersuchen des Beratenen, Belehrung hingegen ein Monolog des Belehrenden, der auf die etwaigen Rechtsfolgen hinweist.Werner Kallmeyer, Beraten und Betreuen, 200, S. 279 f. Bei der Beratung kann der Beratene am Ende der Beratung entscheiden, ob er den Rat annimmt und welches Verhalten er jetzt wählt.Rainer Schützeichel, Soziologische Kommunikationstheorien, 2004, S. 277 Bei der Belehrung handelt es sich um eine hoheitliche Pflicht der Strafverfolgungsorgane, die einen unverzichtbaren Bestandteil eines fairen Verfahrens darstellt.
Geschichte Eine schriftliche Belehrung kannte man bereits im Jahre 1460, als Christian I. dem Kloster Ahrensbök seine Besitzungen und Privilegien „nach wahrhaftiger und schriftlicher Belehrung“ bestätigte („na wahrhafftiger unde schriftliker beleringe“).Jürgen Wätjer, Die Geschichte des Kartäuserklosters „Templum Beatae Mariae“ zu Ahrensbök (1397-1564), 1988, S. 21 Ersichtlich erstmals tauchte das Wort in der heutigen Schreibweise im November 1539 bei der Rechtsbelehrung durch den Schöffenstuhl zu Aachen auf.Jürgen Weitzel, Der Kampf um die Appellation ans Reichskammergericht, 1976, S. 181 Oberhöfe waren im deutschen Spätmittelalter Rechtsbelehrungsstellen zur Unterweisung von Gerichten und bedeutender Privatpersonen. So belebte Karl IV. die Hauptstadtfunktion Aachens neu, indem er 1356 die Oberhofrechte, also Aachen als Rechtsbelehrungsstelle zur Unterweisung anderer Gerichte, schriftlich festlegte.Bodo M. Baumunk/Gerhard Brunn, Hauptstadt: Zentren, Residenzen, Metropolen in der deutschen Geschichte, 1989, S. 48
Im Februar 1877 veröffentlichte der Gesetzgeber in Deutschland eine erste Fassung der Reichs-Strafprozessordnung, bei der noch 1881 eine deutliche Belehrung des Beschuldigten über sein Schweigerecht mit der Begründung abgelehnt wurde, dass dies den Anschein erwecke, als ob eine sittliche Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage verneint werde.Werner Hahn/Eduard Stegemann, Materialien zur StPO, Abteilung 1, 1881, S. 139 Man befürchtete, dass eine Belehrung zum Schweigen ermuntern werde, was zum Nachteil des Beschuldigten zu deuten sei.Werner Hahn/Eduard Stegemann, Materialien zur StPO, Abteilung 1, 1881, S. 139 f. Die alte Fassung des § 136 StPO bestand in der Befragung des Beschuldigten, „ob er etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle“. Bei der im April 1965 in Kraft getretenen Änderung der heutigen Strafprozessordnung (StPO) nahm der Gesetzgeber noch von der Normierung einer Belehrungspflicht Abstand. Er führte aber eine Belehrungspflicht auch für Polizei und Staatsanwaltschaft ein (§§ 161a Abs. 1 Satz 2 StPO und § 163 Abs. 3 StPO).
Der Hinweis des Beschuldigten auf sein Recht, seine Aussage zur Sache zu verweigern, ist seit Dezember 1897 auch in der französischen Strafprozessordnung () in Art. 114 verankert.
Die aus Kinofilmen bekannte Belehrung Verdächtiger oder von Tätern in den USA () gibt es erst seit Juni 1966, als der Supreme Court of the United States im Falle des Ernesto Arturo Miranda (1941–1976) gegen den Staat Arizona letztinstanzlich entschied. Miranda war als Räuber, Entführer und Vergewaltiger bei einer Gegenüberstellung identifiziert und nach seinem Geständnis verurteilt worden. Der Supreme Court hob die vorherige Verurteilung wieder auf, weil Miranda beim Verhör psychischen Belastungen ausgesetzt war und nicht über seine Rechte aufgeklärt wurde.Miranda nützte das nichts, denn er wurde wieder verurteilt und nach seiner Freilassung ermordet Wird der Beschuldigte in Haft von Strafverfolgungsbehörden befragt (), muss er seitdem belehrt werden: „Sie haben das Recht, zu schweigen. Alles, was Sie sagen, kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht, zu jeder Vernehmung einen Verteidiger hinzuzuziehen. Wenn Sie sich keinen Verteidiger leisten können, wird Ihnen einer gestellt. Verstehen Sie diese Rechte?“ Der Supreme Court stellte klar, dass das im 5. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten verbriefte Recht gegen Selbstbelastung die Strafverfolgung verpflichte, Verdächtige über ihr Recht zu schweigen und über ihr Recht auf einen Anwalt aufzuklären.
Erst im Mai 1968 erkannte der Bundesgerichtshof (BGH) in der Verletzung der Belehrungspflicht innerhalb der Hauptverhandlung die Möglichkeit eines Verwertungsverbotes, wenngleich er weiterhin allgemein von keinem Verwertungsverbot ausging.BGH, Urteil vom 31. Mai 1968, Az.: 4 StR 19/68 Im Urteil stellte er fest, dass mit der Neufassung des § 136 StPO – der Beschuldigte sei darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen – an der bisherigen Rechtslage nichts geändert werden, sondern dem Beschuldigten die Wahlmöglichkeit nur noch deutlicher als bisher vor Augen geführt werden sollte.BT-Drucksache Nr. IV/178 vom 7. Februar 1962, Amtliche Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, S. 32 Der Hinweis, dass der Beschuldigte das Recht habe, jederzeit – auch schon vor seiner Vernehmung – einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen, brächte ebenfalls gegenüber dem bisherigen Rechtszustand nur eine Verdeutlichung. Der BGH hielt noch im Juni 1983 § 136 StPO für eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Missachtung kein Hindernis für die Beweisverwertung sei.BGH, Urteil vom 7. Juni 1983, Az.: 5 StR 409/81
Im Mai 2010 stellte der Bundesgerichtshof im Strafrecht klar: „Die Belehrung ist unerlässlicher Bestandteil eines rechtsstaatlichen fairen Verfahrens. … Unterbleibt die Belehrung bei der Inhaftierung, leidet die Anordnung der Freiheitsentziehung an einem grundlegenden Verfahrensmangel, der zu ihrer Rechtswidrigkeit führt“.BGH, Urteil vom 6. Mai 2010, Az.: V ZB 233/09 (Freiheitsentziehung durch Abschiebehaft) Die EU-Richtlinie 2012/13/EU vom Mai 2012 verlangte den Zusatz in § 136 StPO, dass der Beschuldigte die Bestellung eines Verteidigers beanspruchen kann; diese Umsetzung trat im Juli 2013 in Kraft.
Rechtslage Belehrungen sind im Ermittlungsverfahren und in der gerichtlichen Hauptverhandlung von Amts wegen vorzunehmen. Die zentrale Vorschrift des Abs. 1 Satz 2 StPO verlangt eine Belehrung vor Beginn der ersten richterlichen Vernehmung, Abs. 4 Satz 2 StPO (durch Verweis auf § 136 StPO) eine Belehrung vor Beginn der ersten Vernehmung durch Polizei und Staatsanwaltschaft. Damit werden die in § 136 StPO vorgesehenen Belehrungen schon bei der ersten Vernehmung im Ermittlungsverfahren notwendig. Die Belehrung muss Hinweise darüber enthalten, dass es dem Beschuldigten freisteht, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, er jederzeit, auch schon vor einer Vernehmung, einen Verteidiger befragen darf, er zu Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann, eine Selbstbelastung wegen begangener Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nicht erzwingbar ist und deshalb jede Aussage verweigert werden darf.
Erst im Februar 1992 gab der BGH seine bisherige Rechtsprechung auf und führte nunmehr ein Beweisverwertungsverbot ein, wonach vor der Vernehmung eines Beschuldigten die Belehrungspflicht wahrgenommen werden muss, weil ansonsten die Einlassungen des Beschuldigten nicht verwertet werden dürfen. Das hat zur Folge, dass alle vorhandenen Beweise ohne vorherige Belehrung im Verfahren nicht verwendet werden dürfen.
Ermittlungsbehörden Die Belehrungspflicht des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO betrifft alle zur Strafverfolgung berufenen Strafverfolgungsbehörden. Hierzu gehören vor allem die Staatsanwaltschaften und die Polizeien (in Deutschland die Landespolizeien, die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt), die Zollverwaltung sowie im Bereich des Abgabenrechts die Finanzverwaltung mit ihren Steuerfahndungsdienststellen.
Polizei Vor der polizeilichen Vernehmung ist der Beschuldigte bzw. Betroffene nach StPO über seine Rechte zu belehren. Diese Belehrungen betreffen insbesondere die Eröffnung des Tatvorwurfs (Delikt), Abs. 4, Abs. 1, S. 2–4, Abs. 2, 3 StPO, das Aussageverweigerungsrecht (Wahl der Äußerung oder Nichtäußerung), Abs. 1, S. 2 StPO, die jederzeitige Befragung eines selbst gewählten Verteidigers, Abs. 1, S. 2 StPO, das Recht Beweisanträge zu stellen, Abs. 1, S. 3 StPO. Die Belehrung muss vollständig, eindeutig und eindringlich sein. Zu belehren ist der Betroffene selbst, auch wenn er minderjährig oder aus anderen Gründen nicht geschäftsfähig ist.BGHSt 14, 24 Fehlt es beispielsweise an der Aufklärung über die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Anwaltes, ist die Belehrung unvollständig und unwirksam.
Staatsanwaltschaft Gemäß Abs. 3 StPO und Abs. 2 StPO sind Personen mit Zeugnisverweigerungsrecht (Zeugen und Sachverständige) vor ihrer Vernehmung im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung hierüber zu belehren. Dies gilt nach Abs. 3 StPO auch für andere Personen als die Beschuldigten. Nach StPO hat die Staatsanwaltschaft den Verletzten zu belehren, wenn sie keine Klage zulässt oder das Verfahren einstellt. Der Verletzte kann diese Entscheidung bei der Generalstaatsanwaltschaft innerhalb der nach Abs. 1 StPO vorgesehenen Frist anfechten. Erfolgt die Belehrung nach § 81c Abs. 5 StPO durch Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft (Polizei), müssen diese die Belehrung aussprechen.BGHSt 40, 336
Strafprozess Nach § 136 StPO ist vor Beginn der ersten Vernehmung dem Beschuldigten durch den Richter zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Er ist ferner darüber zu belehren, dass er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und die Bestellung eines Verteidigers nach Maßgabe des Abs. 1 und 3 StPO beanspruchen kann. Im Rahmen der Hauptverhandlung sieht Abs. 5 StPO ebenfalls vor, dass der Angeklagte darauf hinzuweisen ist, dass es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Das Verhandlungsprotokoll hat auch nach Abs. 1a StPO die Belehrungen zu erfassen.
Steuerstrafverfahren Aufgrund der § Abs. 2 AO und Abs. 1 AO wird die strafprozessrechtliche Belehrungspflicht auch auf die Finanzverwaltung im Steuerstrafverfahren ausgedehnt.
Verwertungsverbot