Die Gesamtschuld (auch „Haftung zur ungeteilten Hand“) ist ein Rechtsbegriff des deutschen Rechts, der eine gemeinschaftliche Schuld mehrerer Rechtssubjekte bezüglich einer Leistung aus einem einheitlichen Schuldverhältnis beschreibt, wobei jeder Schuldner verpflichtet ist, die gesamte Leistung zu erbringen, der Gläubiger aber nur berechtigt ist, sie einmal zu fordern. Die Gesamtschuld ist in den BGB geregelt.

Die Gesamtschuld ist gegenüber der Teilschuld abzugrenzen, bei der eine anteilige Leistungsverpflichtung bezüglich einer teilbaren Schuld vorliegt und ebenso gegenüber der gemeinschaftlichen Schuldnerschaft, bei der die Schuld nur gemeinsam von allen Schuldnern erbracht werden kann.

Begriff Der Begriff Gesamtschuld ist eine Übersetzung des römisch-rechtlichen Begriffs der Correalobligation, der aber die Fälle einschließt, die im Gemeinen Recht Solidarobligationen genannt wurden.Sonja Meier: In Historisch-kritischer Kommentar zum BGB hrsg. von Mathias Schmoeckel; Joachim Rückert; Reinhard Zimmermann, 2003, ISBN 3-16-147909-2, Anm. zu §§ 420 ff.

Entstehung der Gesamtschuld Eine Gesamtschuld kann durch Gesetz oder durch vertragliche Vereinbarung entstehen. Im deutschen BGB wird die gesamtschuldnerische Haftung an verschiedenen Stellen im Gesetz angeordnet. So haften beispielsweise mehrere deliktische Schädiger als Gesamtschuldner und zwar gleichgültig, ob sie den Schaden als gemeinsam handelnde Mittäter ( BGB) oder als unabhängig voneinander handelnde Nebentäter ( BGB) verursacht haben. BGB ordnet eine gesamtschuldnerische Haftung an, wenn mehrere eine unteilbare Leistung schulden. Große Bedeutung hat auch HGB, der anordnet, dass mehrere Gesellschafter einer OHG für Gesellschaftsschulden gesamtschuldnerisch haften. Diese Norm wird auch auf Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft (GbR) analog angewandt.Klaus Hopt (Bearbeiter): In Adolf Baumbach, Klaus Hopt: Handelsgesetzbuch mit GmbH & Co., Handelsklauseln, Bank- und Börsenrecht, Transportrecht (ohne Seerecht), 37. Aufl. 2016, ISBN 978-3-406-67985-8. Weitere wichtige Anordnungen von Gesamtschulden finden sich in Abs. 2, (Mitbürgen) sowie Abs. 1 (Ehegatten) BGB. Es gibt weitere inner- wie außerhalb des BGB geregelte Fälle von Gesamtschuldverhältnissen. So werden mehrere Inhaber einer Wohnung als Gesamtschuldner zur Rundfunkabgabe über § 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verpflichtet. (PDF, 103 kB)

Vertragsparteien können eine Gesamtschuld auch ausdrücklich vertraglich vereinbaren. Wenn es an einer gesetzlichen Regelung oder einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung fehlt, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine Gesamtschuld vorliegen sollte oder nicht. Einigkeit besteht darüber, dass aus BGB die Mindestbedingungen entnommen werden können, die für das Vorliegen einer Gesamtschuld zwingend erforderlich sind. So muss der Umstand vorliegen, dass mehrere Schuldner dem Gläubiger eine Leistung zu schulden haben und der Gläubiger diese von jedem Schuldner voll fordern darf. Genauso muss klargestellt sein, dass ihm die Leistung lediglich einmal gebührt.

Ob neben diesen geschriebenen Voraussetzungen noch andere Bedingungen erfüllt sein müssen, um eine Gesamtschuld annehmen zu können, ist streitig. Aktuell besteht jedenfalls Einigkeit darüber, dass der Schuldgrund nicht einheitlich sein muss. So kann ein Gesamtschuldner aus Delikt Schadensersatz schulden, während ein anderer Gesamtschuldner aufgrund einer vertraglichen Pflichtverletzung für dasselbe Interesse haftet.BGHZ 59, 97 ff.; Wolf: Gesamtschuld und andere Schuldnermehrheiten, JA 1985, S. 370; Peter Bydlinski in: Münchener Kommentar Bürgerliches Gesetzbuch, 6. Auflage 2012, § 421, Rn. 10, 12. Ausweislich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist nicht erforderlich, dass alle Gesamtschuldner ein identisches Leistungsinteresse vorweisen. So haften ein Architekt und ein Bauunternehmer für vertragliche Pflichtverletzung bezüglich desselben Bauwerks auch dann als Gesamtschuldner, wenn der Bauunternehmer auf Nacherfüllung haftet und der Architekt auf Schadensersatz.BGH, NJW 1965, 1175.

Keine Gesamtschuld besteht für die herrschende Lehre und die Rechtsprechung dagegen, wenn die betroffenen Schuldner nicht gleichstufig haften. Das Erfordernis der „Gleichstufigkeit“ ersetzt damit die früher von der Rechtsprechung geforderte Zweckgemeinschaft.BGH, NJW 2007, 1208 Rn. 17; Zerres, Jura 2010, 728. Gleichstufigkeit ist zu verneinen, wenn einer der Schuldner subsidiär haftet. So sind z. B. Bürge und Hauptschuldner keine Gesamtschuldner, da ein Stufenverhältnis besteht und der Hauptschuldner primär in Anspruch zu nehmen ist.Julius von Staudinger (Hrsg.): Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen. 13. Bearbeitung und Neubearbeitungen, 1993 ff. ISBN 3-8059-0784-2, 2012, Vorbemerkung § 765, Rn. 16. Deshalb sind auch die Gesellschaft und ihre Gesellschafter keine Gesamtschuldner, denn primär haftet die Gesellschaft.Dirk Looschelders: Schuldrecht Allgemeiner Teil, 13. Auflage 2015, Rn. 1195. Ebenso haftet ein Versicherer lediglich subsidiär für einen vom Versicherten verursachten Schaden. Umstritten ist, ob ein Bereicherungsschuldner mit einem Schadensersatzschuldner beziehungsweise einem Geschäftsführer ohne Auftrag gleichstufig haftet.Peter Bydlinski: Münchener Kommentar Bürgerliches Gesetzbuch, 6. Auflage 2012, § 421 Rn. 56, 64, 67. Dagegen spricht allein die Tatsache, dass ein Gesamtschuldner im Innenverhältnis den Schaden allein zu tragen hat, noch nicht gegen eine gleichstufige Schuld. So bejahte der BGH die Gleichstufigkeit der Verpflichtungen eines Pferdeverkäufers, der ein mangelhaftes Pferd lieferte, und eines Tierarztes, der diesen Mangel bei seiner Untersuchung nicht erkannte.BGH, NJW 2012, 1070, Rn 18. Teile der Literatur lehnen das Erfordernis der Gleichstufigkeit jedoch ab,Frauke Wernecke: Die Gesamtschuld: ihre Befreiung von irrationalen Merkmalen und ihre Rückführung in die Gesetzessystematik, Berlin, Duncker und Humblot 1990, S. 36 ff. da sie das Kriterium nicht für erforderlich halten, um zu sachgerechten Ergebnissen zu kommen. Für das Erfordernis einer Gleichstufigkeit wird angeführt, dass es nur dieses Kriterium ermögliche, die Fälle einer Gesamtschuld von den Fällen des BGB abzugrenzen. Dieser sichert einem leistenden Schuldner die Abtretung von Ersatzansprüchen gegen Dritte zu, die ihm gegenüber ersatzverpflichtet sind.Zerres, Jura 2010, 729. Außerdem wird angeführt, dass manche Rechtsfolgen einer Gesamtschuld nicht passend erscheinen, wenn ein Schuldner lediglich nachrangig haftet.Palandt: Kurzkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 72. Auflage 2013, § 421, Rn 8.

Große Bedeutung für die Annahme einer Gesamtschuld im Wege der Auslegung hat BGB, der eine Zweifelsregel zugunsten der Annahme einer Gesamtschuld bei einer gemeinschaftlichen vertraglichen Verpflichtung enthält. Verpflichten sich also mehrere Schuldner vertraglich gemeinsam zu einer Leistung, ist zunächst durch Auslegung zu ermitteln, ob eine Gesamtschuld oder eine andere Form der Schuldnermehrheit gewollt ist. Wenn eine solche Auslegung nicht möglich ist, wird das Vorliegen einer Gesamtschuld vermutet. Die Partei, die das Vorliegen einer Gesamtschuld bestreitet, muss also im Prozess beweisen, dass keine Gesamtschuld vorliegt.

Abgrenzung der Gesamtschuld von anderen Schuldnermehrheiten Teilschuld Von einer Teilschuld ist auszugehen, wenn mehrere Schuldner vorhanden sind, der Gläubiger von diesen aber auch im Außenverhältnis nur den Betrag fordern kann, den der Schuldner auch im Innenverhältnis zu tragen hat. Die Position des Gläubigers ist also signifikant schwächer als bei der Gesamtschuld, da er, um den vollen Betrag zu erhalten, jeden Schuldner verklagen muss und das Risiko der Insolvenz jedes Schuldners trägt.

Gemeinschaftliche Schuld Keine Gesamtschuld liegt auch dann vor, wenn die Leistung nur von allen Schuldnern gemeinsam erbracht werden kann, da der Gläubiger an einer Leistung nur eines Schuldners kein Interesse hat. Wenn ein Gläubiger beispielsweise das gebuchte Konzert einer Musikband besuchen möchte, kann der Sänger alleine die Schuld nicht erfüllen. Somit erscheinen die Regeln der Gesamtschuld unpassend.

Gesamthandsschuld Bei der Gesamthandsschuld schulden die Schuldner nicht jeder für sich im Außenverhältnis, sondern nur als gesamte Hand. Das heißt, dass der Gläubiger Leistung nur von der gesamten Hand verlangen kann. Er kann sich also nicht an einen einzelnen Schuldner halten und von diesem Erfüllung fordern, sondern er muss die Gesamthandsgemeinschaft als ganzes zur Leistung auffordern.

Zessionsregress Kein Fall der Gesamtschuld liegt schließlich vor, wenn ein schadensersatzpflichtiger Schuldner sich von seinem Gläubiger dessen Ansprüche in Bezug auf die zu ersetzende Sache nach BGB abtreten lässt und aus diesen Ansprüchen vorgeht.

Rechtsfolgen der Gesamtschuld Verhältnis Gläubiger zu den Gesamtschuldnern Im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und seinen Schuldnern führt die Annahme einer Gesamtschuld dazu, dass der Gläubiger von jedem Schuldner volle Erfüllung verlangen kann (sogenannte Paschastellung). Von welchem Schuldner sich der Gläubiger befriedigen lässt, steht in seinem Belieben. Er kann also den Gesamtschuldner zur Leistung auffordern und gegebenenfalls verklagen, der ihm am solventesten erscheint. Einschränkungen dieses Wahlrechts des Gläubigers bestehen nach herrschender Meinung kaum. Lediglich bei schikanöser Inanspruchnahme eines bestimmten Schuldners kann eine Korrektur gemäß BGB erfolgen.BGH, NJW 2010, 861ff, Rn 31; Zerres, Jura 2008, 30.

Erfüllung und Erfüllungssurrogate Wenn der Gläubiger von einem Gesamtschuldner die Leistung erhält (Erfüllung), erlöschen auch die Ansprüche gegen die anderen Gesamtschuldner. Dies gilt gleichermaßen, wenn der Gläubiger durch Erfüllungssurrogate befriedigt wird. Letztlich kommt als Rechtsfolge bei wechselseitigen Forderungen die Verrechnung durch Aufrechnung in Betracht. Dabei ist zu beachten, dass jeder Schuldner nur mit einer Forderung aufrechnen kann, die ihm selbst zusteht ( BGB).

Anders als die Erfüllung führen Rechtsgeschäfte des Gläubigers mit einem Gesamtschuldner nicht automatisch zu einer Wirkung zugunsten oder zuungunsten der anderen Gesamtschuldner. Vielmehr ist bei einem Erlass der Schuld oder einem Prozessvergleich zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner durch Auslegung zu ermitteln, ob dem Rechtsgeschäft Gesamtwirkung zukommen soll. Nur wenn Gesamtwirkung gewollt war, verliert der Gläubiger seinen kompletten Anspruch auch gegen die anderen Gesamtschuldner. Eine Gesamtwirkung ist beim Erlass gemäß BGB nur dann anzunehmen, wenn die Umstände des Erlasses darauf schließen lassen, dass der Gläubiger die Schuld allen Gesamtschuldnern erlassen wollte.

Ist keine Gesamtwirkung anzunehmen, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob wenigstens eine beschränkte Gesamtwirkung gewollt ist. Eine solche hätte zur Folge, dass der Betrag, den der Gläubiger von den restlichen Gesamtschuldner fordern darf, um den Betrag zu kürzen ist, der im Innenverhältnis dem Gesamtschuldner zustünde, der vom Erlass profitieren soll.Palandt: Kurzkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 72. Auflage 2013, § 423, Rn 4.

Erlass und Annahmeverzug Wenn die Auslegung auch dieses Ergebnis nicht stützt, hat ein Erlass lediglich Einzelwirkung, sodass der Gläubiger weiterhin in der Lage ist, von den restlichen Gesamtschuldnern den vollen Betrag zu fordern. Ein Erlass bedeutet dann lediglich, dass der Gläubiger auf die Inanspruchnahme des begünstigten Gesamtschuldners verzichtet.Palandt: Kurzkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 72. Auflage 2013, § 423, Rn 3.