Ein Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz vor allen Formen von Gewalt im privaten und häuslichen Umfeld durch verschiedene Maßnahmen. Gewaltschutzgesetze sehen vor, dass die Person, von der eine Gewaltgefährdung ausgeht, der Wohnung verwiesen werden kann, während das Opfer häuslicher Gewalt bleiben und nicht Zuflucht suchen muss. Die Maßnahmen können zusätzlich zur strafrechtlichen Verfolgung, z. B. als Körperverletzung oder Nötigung, getroffen werden.
Geschichte Wurde Gewalt im familiären Bereich lange Zeit als Privatsache behandelt, so setzte sich in den 1990er Jahren international die Erkenntnis durch, dass Gewaltakte an Familienmitgliedern Menschenrechtsverletzungen sind und die Staaten verantwortlich sind für die Beendigung der Gewalt und den Schutz der OpferKavemann, Barbara, Kreyssig, Ulrike (Hrsg.): Handbuch Kinder und häusliche Gewalt, Springer VS, 3., aktual. u. überarb. Aufl. 2013, ISBN 978-3-531-18096-0, S. 178f. (auch vorher lagen Straftaten wie Nötigung und Körperverletzung vor, Strafverfahren wurde aber oft eingestellt).
1993 erließ die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Erklärung zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen. Am 2. Februar 1996 reichte Radhika Coomaraswamy, die Sonderberichterstatterin für Gewalt gegen Frauen, bei der UN-Menschenrechtskommission den Rahmen für Musterrechtsvorschriften betreffend häusliche Gewalt ein. 1997 beschloss die Europäische Union eine Kampagne zur vollständigen Ächtung von Gewalt gegen Frauen. Die Durchsetzung von Gesetzen gegen häusliche Gewalt wurde seitdem zum Standard der Politik in vielen Ländern.
Der Europarat erließ am 11. Mai 2011 die Konvention des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt.
Österreich Österreich war das erste Land in Europa, das ein Gewaltschutzgesetz erlassen hat. Das Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie – eigentlich eine Novelle, mit der das Strafgesetzbuch, die Exekutionsordnung, die Zivilprozessordnung etc. geändert wurdenDer vollständige Name des Gesetzes lautet Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Tilgungsgesetz 1972, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Strafregistergesetz, das Sicherheitspolizeigesetz und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch geändert werden (Zweites Gewaltschutzgesetz – 2. GeSchG), siehe – trat 1997 in Kraft. Es schützt alle Personen, die im familiären Bereich von Gewalt getroffen sind, unabhängig von Alter, Geschlecht, Familienstand und Beziehung zur gefährdenden Person. Die Intention des Gesetzes ist es, den Opfern die Möglichkeit zu geben, im eigenen Zuhause zu bleiben und sie vor Gewalt zu schützen. Es basiert auf zwei rechtlichen und einer sozialen Maßnahme:Gewaltschutzgesetz und Interventionssysteme in Österreich, in: Kavemann, Barbara, Kreyssig, Ulrike (Hrsg.): Handbuch Kinder und häusliche Gewalt, Springer VS, 3., aktual. u. überarb. Aufl. 2013, ISBN 978-3-531-18096-0, S. 178f. Betretungsverbot und Wegweisung zum Schutz vor Gewalt ( SPG). Damit ist die Polizei verpflichtet, eine Person, von der eine akute Gefahr für Gesundheit, Leben oder Freiheit anderer ausgeht, der Wohnung zu verweisen. Wurde bereits eine strafbare Handlung begangen, muss die Polizei auch eine Strafanzeige erstatten. In Österreich sind alle Gewaltdelikte Offizialdelikte. Sofortige proaktive Hilfe für Opfer durch Interventionstellen. Begleitend zum Gewaltschutz wurden in jedem Bundesland Interventionsstellen eingerichtet, die die Opfer in vielen Belangen unterstützen, wie Gefährlichkeitseinschätzung, Existenzsicherung und Durchsetzung von Rechten. Zivilrechtliche Schutzverfügung (Einstweilige Verfügung) für drei Monate und länger. Ein Opfer häuslicher Gewalt kann innerhalb von zehn Tagen beim Familiengericht eine Einstweilige Verfügung für die Verlängerung des Schutzes beantragen. Damit verlängert sich die polizeiliche Wegweisung auf 20 Tage. In dieser Zeit entscheidet das Familiengericht über die Dauer des Schutzes.
Das österreichische Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in Familien hatte Vorbildcharakter in Europa.Rainer Loidl (Hrsg.): Gewalt in der Familie. Beiträge zur Sozialarbeitsforschung, Band 1, Böhlau Verlag 2013, ISBN 978-3-205-79466-0, S. 207. 2009 wurde es durch das 2. Gewaltschutzgesetz (2. GeschG) novelliert. Wegweisung, Betretungsverbot und die Einstweilige Verfügung sind erhalten geblieben; der Schutz für die Opfer wurde jedoch in weiten Teilen verbessert.Verena Weiss: Die österreichischen Gewaltschutzgesetze. Ein Überblick, in: SIAK-Journal – Zeitschrift für Polizeiwissenschaft und polizeiliche Praxis, 3/2009, S. 49–54. (pdf)
Vom Inkrafttreten des Gesetzes 1997 bis 2011 wurde gegen 73.491 Personen aufgrund ihres gewalttätigen Verhaltens eine polizeiliche Wegweisung ausgesprochen. Davon waren 96 Prozent männlichen und 4 Prozent weiblichen Geschlechts.Rainer Loid (Hrsg.): Gewalt in der Familie. Beiträge zur Sozialarbeitsforschung, Band 1, Böhlau Verlag, Wien/Köln 2013, ISBN 978-3-205-79466-0, S. 269.
Im Jahr 2014 wurde die „Psychosoziale und juristische Prozessbegleitung für Opfer von Gewalt in Strafverfahren und Zivilprozessen in Österreich, 2006“ mit dem Future Policy Award in Silber ausgezeichnet, der vom World Future Council (Weltzukunftsrat) in Hamburg verliehen wird. Dem World Future Council ging es bei den Preisverleihungen 2014 um die „Würdigung von innovativen Lösungsansätzen für die Beendigung der Gewalt gegen Frauen und Mädchen“.
Deutschland
Nach den positiven Erfahrungen in Österreich begann in Deutschland eine Diskussion über eine Novellierung der Polizeigesetze und des Zivilrechts.Barbara Kavemann, Ulrike Kreyssig (Hrsg.): Handbuch Kinder und Häusliche Gewalt, VS Verlag für Sozialwissenschaften, 3., aktual. u. überarb. Aufl. 2013, ISBN 978-3-531-18096-0, S. 261 Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das als Artikel 1 des Gesetzes zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung erlassen worden ist und am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist.Ulrich Sachsse u. a.: Das Gewaltschutzgesetz, in: ders.: Trauma und Justiz. Juristische Grundlagen für Psychotherapeuten – psychotherapeutische Grundlagen für Juristen, Verlag Schattauer, Stuttgart 2007, ISBN 978-3-7945-2567-6, S. 177
Inhalt des Gesetzes Bis zur Verabschiedung des Gewaltschutzgesetzes herrschte Rechtsunsicherheit im Umgang mit Gewalt, die sich innerhalb von Beziehungen im häuslichen bzw. privaten Umfeld ereignete (Häusliche Gewalt, Belästigung wie Stalking). In der Praxis blieb nur die Möglichkeit, präventiv über die polizeirechtliche Generalklausel einzuschreiten (siehe auch unten).
Das Zivilrecht, das neben dem Strafrecht zum Schutz der Opfer beitragen kann, bietet zwar Möglichkeiten, um auf Gewalttaten und unzumutbare Belästigungen zu reagieren, das Fehlen einer speziellen Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Wohnungsüberlassung bei Gewalttaten in häuslichen Gemeinschaften außerhalb der Ehe führt jedoch zu unbefriedigenden Ergebnissen. Soweit nach Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die Überlassung der Ehewohnung bei Getrenntleben der Eheleute an einen der Ehegatten vorgesehen ist, um eine „schwere Härte“ zu vermeiden, hat sich in der gerichtlichen Praxis gezeigt, dass die Schwelle der „schweren Härte“ zu hoch ist. Die verfahrensrechtliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen ist – insbesondere auch in Eilverfahren – wegen zahlreicher umstrittener Rechtsfragen schwierig. Darüber hinaus mangelt es der Vollstreckung der zivilgerichtlichen Entscheidungen an Effektivität. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die dargestellten Mängel zu beseitigen und so den zivilrechtlichen Schutz bei Gewalttaten und unzumutbaren Belästigungen zu verbessern.
Das Gewaltschutzgesetz soll zum einen eine klare Rechtsgrundlage für Schutzanordnungen des Familiengerichts bei vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzungen von Körper, Gesundheit oder Freiheit einer Person einschließlich der Drohung mit solchen Verletzungen bieten. Schutzanordnungen nach Maßgabe des Gewaltschutzgesetzes sind auch bei bestimmten unzumutbaren Belästigungen möglich. Zum anderen wird eine Anspruchsgrundlage für die – zumindest zeitweise – Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung geschaffen, wenn die verletzte Person mit dem Täter bzw. der Täterin einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt. Die Schwelle für die Überlassung der Ehewohnung bei Getrenntleben der Eheleute nach BGB wird gesenkt.
Bei Körperverletzung oder massiver Bedrohung kann nach des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) ein Betretungsverbot der Wohnung ausgesprochen werden.Ulrich Sachsse u. a.: Das Gewaltschutzgesetz, in: ders.: Trauma und Justiz. Juristische Grundlagen für Psychotherapeuten – psychotherapeutische Grundlagen für Juristen, Verlag Schattauer, Stuttgart 2007, ISBN 978-3-7945-2567-6, S. 178 Danach müssen Personen, die häusliche Gewalt erfahren haben oder von ihr bedroht sind, nicht mehr den gemeinsamen Haushalt verlassen, in einem Frauenhaus Zuflucht suchen oder zu Obdachlosen werden. Sie können nun per Eilanordnung leichter vor Gericht durchsetzen, dass ihnen die gemeinsame Wohnung zeitlich befristet oder dauerhaft zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird ( GewSchG). Dies sollte gerade dann erfolgen, wenn das Wohl im Haushalt lebender Kinder gefährdet ist. Dabei ist die mögliche Zuweisung nicht mehr nur auf Ehewohnungen beschränkt. Sie gilt auch für alle auf Dauer angelegten häuslichen Gemeinschaften. Die Hürde, ab wann diese Zuweisung möglich ist, wird gesenkt.
Auch bei anderen Belästigungen, wie etwa Telefonterror und anderen Nachstellungen (dem so genannten Stalking), kann das Familiengericht untersagen, sich dem/der Betroffenen oder dessen/deren Wohnung zu nähern, ihn/sie weiterhin anzurufen oder ihn/sie anders zu belästigen ( Abs. 2 GewSchG). Dies gilt auch, wenn keine Partnerschaft zwischen Täter/Täterin und Opfer besteht.
Das Verfahrens- und Vollstreckungsrecht des Gesetzes ist so ausgestaltet, dass die Antragsteller schnell und einfach zu Schutzmaßnahmen gelangen. Unabhängig von einem Antrag im Hauptverfahren ist auch vorläufiger Rechtsschutz möglich.Werner Reinken in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 58. Edition, Stand: 1. Mai 2021, GewSchG § 1 Rn. 61. Abs. 3 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Verstößt eine Person als Antragsgegner gegen die erwirkten Gewaltschutzanordnungen nach § 1 GewSchG, macht sie sich strafbar ( GewSchG). Das Gesetz sieht in diesem Falle Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (bis 30. Juni 2027 liegt die Höchststrafe bei zwei Jahren, bis 30. September 2021 lag sie bei einem Jahr). Damit ist das Gewaltschutzgesetz Teil des Nebenstrafrechts. Neben die Strafbarkeit nach § 4 GewSchG kann noch die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften treten (§ 4 Satz 2 GewSchG), wie Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder Körperverletzungsdelikte.Werner Reinken in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 58. Edition, Stand: 1. Mai 2021, GewSchG § 4 Rn. 1.