300px|mini|Stimmzettel bei der Wahl 2005 (Version für den Wahlkreis Würzburg)
Die Bundestagswahl 2005 fand am 18. September 2005 nach der vorzeitigen Auflösung des 15. Deutschen Bundestags statt. Bei der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag wurde an diesem Tag in 298 von 299 Wahlkreisen gewählt. 614 Abgeordnete zogen in den 16. Bundestag ein. Union und SPD bildeten eine große Koalition. Die CDU-Vorsitzende Angela Merkel bildete ihr erstes Kabinett.
Vorgeschichte Am Abend der Wahlniederlage der SPD bei der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen am 22. Mai 2005 kündigten Partei- und Fraktionsvorsitzender Franz Müntefering und Bundeskanzler Gerhard Schröder eine vorgezogene Bundestagswahl an. Sie begründeten dies damit, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die rot-grüne Bundesregierung (Kabinett Schröder II) nicht mehr erkennbar sei.Schröder will Neuwahlen. Spiegel Online
Schröder richtete die Vertrauensfrage an den Bundestag, der ihm mit dem Votum vom 1. Juli 2005 das Vertrauen vorenthielt. Anschließend schlug er die Auflösung des Parlaments vor.Kanzler zwischen Vertrauen und Misstrauen, Artikel vom 25. Mai 2005 auf nzz.ch Bundespräsident Horst Köhler löste am 21. Juli den 15. Deutschen Bundestag auf und ordnete eine Neuwahl an. Die Rechtmäßigkeit dieses Verfahrens war umstritten; das Bundesverfassungsgericht bestätigte es – wie schon 1982 die Vertrauensfrage von Helmut Kohl – mit dem Urteil Vertrauensfrage II als verfassungskonform.
Prämissen für die Regierungsbildung
Für eine Kanzlerwahl und Regierungsbildung bedarf es gemäß Abs. 2 GG einer absoluten Mehrheit (Kanzlermehrheit) für einen Vorschlag des Bundespräsidenten. Dies waren im 16. Deutschen Bundestag mindestens 308 Stimmen.
Laut Grundgesetz gibt es eine weitere Möglichkeit, eine Bundesregierung zu bilden (Einsetzungsfunktion): Wird der vom Bundespräsidenten vorgeschlagene Kandidat nicht mit der absoluten Mehrheit gewählt, kann in einer zweiten Phase der Bundestag binnen 14 Tagen in beliebig vielen Wahlgängen mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Kanzler wählen, ohne sich am Vorschlag des Präsidenten zu orientieren (Art. 63 Abs. 3 GG). Kann in diesen Wahlgängen kein Bundeskanzler gewählt werden, muss unverzüglich ein letzter Wahlgang stattfinden, in dem die relative Mehrheit für eine Kanzlerwahl ausreichend ist, also die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Art. 63 Abs. 4 GG). Eine Minderheitsregierung ist zulässig. Kommt eine absolute Mehrheit in diesem Wahlgang zustande, muss der Bundespräsident den Gewinner zum Kanzler ernennen; bei einer relativen Mehrheit kann er ihn entweder ernennen oder eine Neuwahl ansetzen.
Politisches Vorfeld der Wahl 2005 Nach der deutlichen Niederlage der SPD bei der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen im Mai 2005 erklärte der SPD-Vorsitzende Franz Müntefering eine halbe Stunde nach Schließung der Wahllokale in Absprache mit Bundeskanzler Gerhard Schröder, eine Neuwahl schon im Herbst des Jahres herbeiführen zu wollen. Um 20 Uhr erklärte Schröder in einer kurzen Ansprache:
Deshalb wolle er auf vorgezogene Neuwahlen zum Deutschen Bundestag hinwirken.
Vertrauensfrage
Verfassungsrechtliche Problematik Nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland gibt es in Deutschland kein Selbstauflösungsrecht des Parlaments und daher kein in der Verfassung geregeltes Verfahren für eine vorgezogene Wahl – anders als etwa in Großbritannien, wo vorgezogene Wahlen noch bis 2010 den Regelfall darstellten. In einigen Bundesländern z. B. in Niedersachsen in Art. 10 der Niedersächsischen Verfassung kann sich der Landtag selbst auflösen. Der Bundeskanzler stellte am 1. Juli 2005 im Parlament die Vertrauensfrage gemäß GG. Es war nach den Anträgen von Willy Brandt (Bundestagswahl 1972) und Helmut Kohl (Bundestagswahl 1983) das dritte Mal, dass der Bundeskanzler die Vertrauensfrage mit dem Ziel stellte, sie zu verlieren. Für eine derartige Vertrauensfrage hatte sich die Bezeichnung unechte Vertrauensfrage eingebürgert. In seinem Urteil vom 25. August 2005 hat das Bundesverfassungsgericht diesen Terminus verworfen und den Begriff auflösungsgerichtete Vertrauensfrage eingeführt.
Die SPD und die Grünen stellten mit einer hinreichend großen Zahl von Enthaltungen sicher, dass die Vertrauensfrage nicht positiv beantwortet wurde. Die Kanzlermehrheit von 301 Stimmen – also die Mehrheit der Mitglieder des Parlaments – wurde daher verfehlt. Anschließend schlug der Bundeskanzler dem Bundespräsidenten vor, den Bundestag aufzulösen. Der Bundespräsident ordnete am 21. Juli 2005 die Parlamentsauflösung an. Er bezog sich in seiner Begründung auch auf die Entscheidung des Verfassungsgerichts aus dem Jahr 1983.
Damals hatten die Richter bezüglich der von Bundeskanzler Helmut Kohl auf ähnliche Weise herbeigeführten vorgezogenen Wahlen festgestellt, dass es keineswegs der freien Disposition des Bundeskanzlers unterliege, auf diese Weise vorzeitige Wahlen herbeizuführen. Vielmehr solle das Parlament kraft des normativen Charakters der vierjährigen Legislaturperiode nach Möglichkeit auch so lange amtieren und der Bundeskanzler eine Bundestagsauflösung nur dann anstrengen dürfen, BVerfGE:
Somit ist – wenn auch in wechselseitigen Grenzen – ein gewisser Vorrang der Parlamentsperiode vor den Regierungsinteressen gegeben. Dennoch räumte das Verfassungsgericht die Kompetenz, die politische Lage als kritisch im Sinne des Art. 68 einzuschätzen, in erster Linie dem Bundeskanzler ein. Auch die darauf folgende Prüfung des Bundespräsidenten hat sich an den Kriterien des Bundeskanzlers zu orientieren.
Ob die 1983 vom Verfassungsgericht genannten Voraussetzungen vorlagen, ist sowohl unter Politik- als auch unter Rechtswissenschaftlern umstritten. Die Regierungsparteien hatten eine – wenn auch knappe – Mehrheit von drei Sitzen über der absoluten Mehrheit. Außerdem konnten bis dahin alle Gesetzesentwürfe im Bundestag mit der Kanzlermehrheit verabschiedet werden. Dass alle im Bundestag vertretenen Parteien Neuwahlen für notwendig ansehen, ist grundsätzlich nicht von Belang, da der Bundestag über kein Selbstauflösungsrecht verfügt. Dem Bundespräsidenten könne aber diese Einigkeit einen , so das Verfassungsgericht 1983.
Meinungsbild in der Rechtswissenschaft Unter Staatsrechtlern löste die Absicht, vorgezogene Neuwahlen durchzuführen, eine kontroverse Diskussion aus, die sich wie folgt zusammenfassen lässt:
Kritiker Die Kritiker hielten das Herbeiführen von Neuwahlen mittels Vertrauensfrage für verfassungswidrig. Der Bundeskanzler könne allenfalls dieses Verfahren wählen, wenn er daran zweifle, ob er von der Parlamentsmehrheit getragen werde. Parlament ist der Bundestag, und dort habe der Kanzler sichere Unterstützung; auf andere Organe wie etwa den Bundesrat dürfe er nicht verweisen, nur weil seine Minderheitsunterstützung weiter geschwunden ist. Der Kanzler könne allenfalls zurücktreten.
Befürworter Die Befürworter waren in zwei Gruppen zu finden, die sich in der Begründung ihrer Haltung unterscheiden: Eine Gruppe hielt Neuwahlen für zulässig, da sich die Regierung in einer politischen Krise befinde, die ihr die Durchsetzung ihrer Politik funktional nicht erlaube. Auf eine formale Festlegung hinsichtlich des Bundestags – unter Abgrenzung vom Bundesrat – komme es nicht an, allenfalls wären die Mehrheitsverhältnisse im Bundesrat mitzuberücksichtigen. Die andere Gruppe betonte die dem Kanzler von der Verfassung zugewiesene Einschätzungsprärogative, ob er die ihn tragende Mehrheit als hinlänglich sicher für seine Politik empfindet oder ob er die Vertrauensfrage stellt. Dies sei ausschlaggebend. Die Regierungskoalition verfüge ohnehin nur über eine Mehrheit von drei Stimmen über der Kanzlermehrheit und diese sei nunmehr noch „wackeliger“ geworden, so dass es schwierig sei, sein Urteil anzuzweifeln.
Rechtspolitische Forderungen nach parlamentarischem Selbstauflösungsrecht Obwohl mehrere Verfassungsrechtler, darunter Ernst Benda, Ernst Gottfried Mahrenholz und Ingo von Münch, öffentlich eine Änderung des Grundgesetzes mit dem Ziel eines Selbstauflösungsrechts des Parlaments befürworteten, wurde ihre Forderung von keiner Partei aufgegriffen. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts über die Neuwahlen 2005 hat sich eine lebhafte Diskussion über eine solche Verfassungsänderung entwickelt. Befürworter fanden sich in allen Parteien. Auch Bundespräsident Horst Köhler sprach sich für eine Diskussion darüber aus.
Einigkeit bestand unter den Befürwortern darüber, dass zur Missbrauchsverhinderung ein hohes Quorum gelten muss, damit nicht aus reinem politischem Kalkül heraus Neuwahlen herbeigeführt werden können. Diskutiert wurden eine Mehrheit von 2/3, von 3/4 oder 4/5 der Bundestagsabgeordneten.
Organstreitverfahren von Bundestagsabgeordneten
In einem Organstreit vor dem Bundesverfassungsgericht ( Abs. 1 Nr. 1 GG) können Bundestagsabgeordnete die Auflösungsanordnung anfechten. Sie sind in ihren Rechten verletzt, wenn die Parlamentsauflösung verfassungswidrig wäre, denn diese verkürzt ihr bis Herbst 2006 erteiltes Mandat. Die Abgeordneten Jelena Hoffmann (SPD) und Werner Schulz (Bündnis 90/Die Grünen) leiteten einen solchen Organstreit gegen den Bundespräsidenten ein. Berichterstatter in dem Verfahren war Richter Udo Di Fabio. Das BVerfG hielt am 9. August 2005 eine mündliche Verhandlung ab und traf eine Entscheidung vor dem angesetzten Wahltermin, wie bereits 1983. Die Anträge der Abgeordneten wurden mit Entscheidung vom 25. August 2005 als unbegründet zurückgewiesen. Das BVerfG bestätigte die Auflösung des Bundestages durch den Bundespräsidenten als rechtmäßig. Es verwies auf die Einschätzungsprärogative des Kanzlers und den begrenzten Kontrollumfang des Bundesverfassungsgerichts.
Der Bundespräsident hatte erklärt, dass er – anders als Karl Carstens im Jahr 1983 – nicht zurückgetreten wäre, falls das Gericht seine Auflösungsentscheidung für verfassungswidrig erklärt hätte.
Hätte der Bundespräsident die Auflösung des Bundestags abgelehnt, dann hätte der Bundeskanzler ein Organstreitverfahren gegen den Bundespräsidenten anstrengen können, wenn er eine Pflichtverletzung wie etwa einen Ermessensfehler rügen wollte. Grundsätzlich ist der Bundespräsident jedoch nicht verpflichtet, den Bundestag aufzulösen. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung. Um einem Antrag des Bundeskanzlers stattzugeben, müsste entweder der Bundespräsident sein Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt haben oder er müsste zu Unrecht davon ausgegangen sein, dass ihm kein Ermessen zusteht, da er rechtsirrig die (insbesondere ungeschriebenen) Voraussetzungen für eine Auflösung als nicht gegeben angesehen hätte.
Verfassungsstreitverfahren von Parteien und Bürgern Auch mehrere kleine Parteien (nach Angaben des Bundesverfassungsgerichts mindestens acht) leiteten Organstreitverfahren beim Bundesverfassungsgericht, weil sie sich durch die verkürzte Vorwahlzeit benachteiligt sahen.
Die APPD reichte bereits wenige Minuten nach der Auflösungsanordnung des Bundespräsidenten einen Antrag ein. Auch gingen unter anderem Anträge der ödp, der Familien-Partei und der Partei Pro DM ein. Mit den Anträgen wandten sich die Parteien in erster Linie dagegen, dass sie bis zum Wahltermin nur äußerst wenig Zeit hatten, um die erforderlichen Unterschriften zu sammeln, während vor normalen Wahlen dafür Monate zur Verfügung gestanden hätten. Hierdurch sahen sie ihre Chancen, im gesamten Bundesgebiet zur Wahl anzutreten, beeinträchtigt. Manche Parteien wählten als Verfahrensart die Verfassungsbeschwerde.
Die Anträge der AGFG, der Familien-Partei und der ödp, dem Organstreitverfahren von Werner Schulz und Jelena Hoffmann beizutreten, lehnte das Bundesverfassungsgericht durch Beschlüsse vom 8. August 2005 ab mit der Begründung, dass das mit den Organstreitverfahren der drei Parteien geltend gemachte Interesse dem der beiden klagenden Bundestagsabgeordneten nicht gleichgeordnet sei.