Die Forschungsfreiheit zählt im Zusammenhang mit der Wissenschaftsfreiheit und der Lehrfreiheit zu den bürgerlichen Grundrechten. In Deutschland wird die Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre gemäß Artikel 5 Grundgesetz (GG) als Grundrecht geschützt, in Österreich durch das Bundes-Verfassungsgesetz und das Universitätsgesetz 2002. In der Schweiz genießt sie nach Art. 20 der Bundesverfassung ebenfalls Verfassungsrang.

Rechtslage in Deutschland

Wortlaut Die Forschungsfreiheit wird durch Absatz III GG gewährleistet. Der Wortlaut des Grundrechts lautet seit Inkrafttreten des Grundgesetzes wie folgt:

Die Kunstfreiheit ist hierbei ein eigenständiges Grundrecht, das von der Forschungsfreiheit auszuklammern ist. Der Dreiklang aus Wissenschaft, Forschung und Lehre wiederum bedeutet nicht das Nebeneinander dreier eigenständiger Grundrechte, sondern das einheitliche Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit. Forschung und Lehre sind lediglich konkretisierende Unterbegriffe der Wissenschaft;Gröpl/Windhorst/von Coelln/Gröpl, Studienkommentar GG, 2013, S. 133. Forschung und Lehre sind also die beiden Teilelemente der Wissenschaft, die diese hinreichend und abschließend umschreiben. Die Formulierung in Artikel 5 Absatz 3 GG ist daher so zu verstehen, dass „wissenschaftliche Forschung und Lehre“ frei sind. Es kann also zwischen Forschungsfreiheit und Lehrfreiheit unterschieden werden. Diese Freiheiten genießen namentlich Hochschullehrer, während die Lehrfreiheit im schulischen Bereich insbesondere durch die Vorgaben der Lehrpläne eingeschränkt ist.

Schutzbereich Persönlich Die Norm macht keine Angaben zum Kreis der Grundrechtsträger. Daher kann sich jedermann auf das in Artikel 5 Absatz 3 GG enthaltene Grundrecht berufen. Einschlägige Grundrechtsträger sind alle Personen, die wissenschaftlich tätig sind oder es werden wollen.Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 35, S. 112.Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 95, S. 209. Erforderlich ist eine gewisse Selbstständigkeit des Forschenden bei seiner Forschung. Dazu zählen insbesondere HochschullehrerEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 126, S. 19, wissenschaftliche Mitarbeiter oder außeruniversitär tätige Forscher. Auch Studenten können sich auf das Grundrecht berufen, wenn sie eigenständig einer forschenden Tätigkeit nachgehen.Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 55, S. 67. Ebenfalls können sich juristische Personen auf das Grundrecht berufen. In Betracht kommen Forschungseinrichtungen oder -unternehmen sowie Hochschulen.Jarass/Pieroth/Jarass, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Kommentar, 2014, S. 236.

Sachlich In sachlicher Hinsicht ist Wissenschaft im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 GG nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts jede Tätigkeit, die „nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist“.Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 35, S. 113. Da Wissenschaft ein komplexes Feld ist und viele unterschiedliche Formen annehmen kann, ist die Definition der Forschung weit auszulegen. Unerheblich sind die Methoden, mit denen die Forschung durchgeführt wird, oder ihre Resultate. Es genügt das ernsthafte Bemühen um das Erzielen wissenschaftlicher Erkenntnisse.Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 90, S. 12–13. Vom Schutzbereich ausgeschlossen sind nur Praktiken, die lediglich den Anschein einer wissenschaftlichen Vorgehensweise besitzen und wissenschaftliche Standards deutlich verfehlen.Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 90, S. 13.

Die Funktion als subjektives Abwehrrecht für jedermann mit denkbar weitem Schutzbereich deckt sich de facto mit dem sozialen Lebensbereich Wissenschaft und Forschung. Zwar muss die Lehre in Zusammenhang mit der Forschung stehen, aber Forschung ist bereits alleine ein hinreichender Bestandteil wissenschaftlicher Betätigung. Folglich gilt das Grundrecht auch im außeruniversitären Bereich. Der Schutzbereich umfasst damit auch angewandte Forschung, ebenfalls Zweck- und Auftragsforschung.

Wissenschaftliche Forschung ist laut Bundesverfassungsgericht die „geistige Tätigkeit mit dem Ziel, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen“. Unter den Begriff der Lehre fallen Betätigungsformen, die zur pädagogischen Vermittlung des durch Forschung erlangten Wissens dienen. Darunter fällt in erster Linie die Freiheit des Lehrpersonals, den Ablauf und den Inhalt des Unterrichts eigenständig zu gestalten. Das Grundrecht schützt dabei allerdings nicht vor dienstlichen oder organisatorischen Vorgaben, die zum Erreichen der Ausbildungsziele notwendig sind.Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 55, S. 68. Vom Schutzbereich nicht erfasst sind allgemeinbildende Schulen, da bei ihnen nicht das wissenschaftliche Arbeiten im Vordergrund steht. Für sie ist das speziellere Grundrecht aus GG einschlägig.

Gewährleistet ist die Freiheit von jeglicher staatlichen Einmischung bei der Wahl der Forschungsgebiete, der Durchführung und der Verbreitung. Weiterhin geschützt sind die Organisation und die Unterstützung von Forschung. Nicht geschützt wird die kommerzielle Verwertung von Forschungsergebnissen.Jarass/Pieroth/Jarass, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Kommentar, 2014, S. 235. Sofern bei der Suche nach Wahrheit Rechtsgüter Dritter tangiert werden, fällt dies dennoch nicht direkt aus dem Schutzbereich. Die Beeinträchtigung ist erst auf der Schrankenebene zu berücksichtigen. Nur wenn sich Forschung eigenmächtig über fremde Rechtsgüter hinwegsetzt, soll dies vom Gewährleistungsbereich nicht mehr umfasst sein.

Objektivrechtliche Dimension Neben seiner Funktion als subjektives Abwehrrecht des Bürgers ist die Wissenschaftsfreiheit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch eine wertentscheidende Grundsatznorm, die den Staat verpflichtet, mit der Institution der Hochschulen Teilhabe an freier Wissenschaft zu organisieren.Jarass/Pieroth/Jarass, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Kommentar, 2014, S. 234.Gröpl/Windhorst/von Coelln/Gröpl, Studienkommentar GG, 2013, S. 134 Es besteht aber kein Anspruch privater Forschungseinrichtungen auf finanzielle Unterstützung.Jarass/Pieroth/Jarass, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 2014, S. 238.

Der Staat ist außerdem verpflichtet, die Wissenschaftsfreiheit vor Behinderungen durch Dritte zu schützen.Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 35, S. 68–69. Daraus ergibt sich auch eine Wirkung ins Privatrecht hinein. Obwohl das Grundrecht als Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat konzipiert ist, kann die im Grundrecht enthaltene Wertentscheidung in andere Rechtsmaterien, auch in das Privatrecht, hineinwirken. Kommt es zu privatrechtlichen Beeinträchtigungen der Wissenschaftsfreiheit, etwa an privaten Forschungseinrichtungen, sind diese auch am Maßstab des Grundrechts zu messen. Diese Ausstrahlungsfunktion des Grundrechts wird als mittelbare Drittwirkung bezeichnet.allgemein zur Wirkung von Grundrechten im Privatrecht: Jarass/Pieroth/Jarass, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Kommentar, 2014, S. 59–60.

Eingriffe Den Charakter eines Eingriffs besitzen Maßnahmen, die auf die wissenschaftliche Erkenntnisgewinnung einwirken.Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 47, S. 367. Dazu zählt die Einflussnahme auf einzelne Forscher oder auf Forschungseinrichtungen insgesamt.Jarass/Pieroth/Jarass, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Kommentar, 2014, S. 237. Geschützt wird insbesondere deren Unabhängigkeit bei der Forschung.Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 111, S. 354. Eine Bewertung von Forschungs- und Lehrleistungen kann ebenfalls einen Eingriff darstellen. Das Festlegen von Zugangsvoraussetzungen zu Forschungsinstituten besitzt dagegen keinen Eingriffscharakter.Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 88, S. 197.

Aufgrund der objektiven Wertentscheidung des Grundrechts, die den Staat zur Gewährleistung von Zugangsmöglichkeiten zur Forschung verpflichtet, kann auch in dem Unterlassen der Förderung der Forschung ein Eingriff liegen.Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 111, S. 353.

Schranken Dem Wortlaut des Artikel 5 Absatz 3 GG lässt sich keine Möglichkeit der Beschränkung der Forschungsfreiheit entnehmen. Eine Anwendung des in Art. 5 Absatz 2 GG normierten Gesetzesvorbehalts ist nicht mit der Systematik der Grundrechte vereinbar.Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 47, S. 369. Die Forschungsfreiheit ist daher als vorbehaltloses Grundrecht gewährleistet. Sie unterliegt anders als viele andere Grundrechte keinem Gesetzesvorbehalt, wie auch beispielsweise die Kunstfreiheit oder die Religionsfreiheit. Nach allgemeiner Auffassung in der Rechtswissenschaft können jedoch auch vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte beschränkt werden. Die Grundlage hierfür bilden andere Verfassungsgüter, die mit dem Grundrecht kollidieren.Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 122, S. 107.Jarass/Pieroth/Jarass, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Kommentar, 2014, S. 239. Aufgrund der Gleichwertigkeit von Verfassungsgütern ist eine Abwägung zwischen dem Recht auf Forschungsfreiheit und dem kollidierenden Gut herzustellen.Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 57, S. 99. Dabei ist im Sinne der praktischen Konkordanz ein schonender Ausgleich herbeizuführen, der nach beiden Seiten hin jedem Verfassungsgut möglichst weit reichende Geltung verschafft. Ein auf die Verletzung eines Verfassungsguts gestützter Eingriff in die Forschungsfreiheit bedarf außerdem einer gesetzlichen Konkretisierung.

Einschränkungen der Forschungsfreiheit können sich beispielsweise aus der durch das Grundrecht selbst geschützten Funktionsfähigkeit von Forschungseinrichtungen ergeben. Die Lehrfreiheit kann durch das Recht auf die freie Wahl einer Ausbildungsstätte, das durch GG gewährleistet wird, eingeschränkt werden.Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 126, S. 15. Vielfältige Beschränkungsmöglichkeiten, etwa die Pflicht zum vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten, ergeben sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das aus Absatz 1 GG in Verbindung mit Absatz 1 GG abgeleitet wird. Forschung, die gegen die Menschenwürde (Artikel 1 Absatz 1 GG) verstößt, ist sie in jedem Fall verfassungswidrig und nicht durch die Forschungsfreiheit gedeckt. Eingriffe können sich ebenfalls auf den Tierschutz stützen, der durch GG Verfassungsrang besitzt.Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, Band 105, S. 81. Eine weitere Grundlage für Eingriffe stellt die Gewissensfreiheit aus Absatz 1 GG dar.Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, Band 105, S. 73.

Eine besondere Schranke stellt die in Artikel 5 Absatz 3 Satz 2 genannte Treuepflicht der Lehre gegenüber der Verfassung dar. Dies stellt eine Ausprägung der auf Artikel 33 Absatz 5 gestützten Loyalitätspflicht des Beamtentums gegenüber der demokratischen Grundordnung dar.Jarass/Pieroth/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Kommentar, 2014, S. 682.

Probleme Diese überwiegend zu findende Ansicht zur Forschungsfreiheit führt zu mehreren Problemen:

Grenzen der Forschung