Der Staatsbankrott (auch Staatsinsolvenz) ist die faktische Einstellung fälliger Zahlungen oder die förmliche Erklärung einer Regierung, fällige Forderungen nicht mehr oder nur noch teilweise erfüllen zu können. Die Begriffe Bankrott und Insolvenz werden in diesem Zusammenhang synonym gebraucht.

Völkerrecht Der allgemeine Rechtsgrundsatz „Geld hat man zu haben“ gilt nicht nur im deutschen Zivilrecht,der Schuldner hat danach seine finanzielle Leistungsfähigkeit nach dem Prinzip der unbeschränkten Vermögenshaftung regelmäßig zu vertreten ( Abs. 1 BGB); siehe Vertretenmüssen sondern mit besonderer Strenge auch im Völkerrecht.Kai von Lewinski, Öffentlich-rechtliche Insolvenz und Staatsbankrott, 2011, S. 487 Geldknappheit berechtigt nicht zur Zahlungsverweigerung. Hat der Schuldner aber kein Geld, bleibt nur der Weg in die Zwangsvollstreckung/Insolvenz (Geldschuld, Abs. 1 BGB).

Während Insolvenzen von Unternehmen oder natürlichen Personen Gegenstand des nationalen Insolvenzrechts sind, ist die Staatsinsolvenz gesetzlich nicht vorgesehen. Das liegt einerseits daran, dass der Staat als übergeordnetes Gebilde für sich selbst keine Insolvenzregeln vorsieht oder sich sogar aus allgemeinen Insolvenzregeln ausklammert. In Deutschland findet nach der ausdrücklichen Regelung des Abs. 1 Nr. 1 InsO ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bundes nicht statt; er ist also – wie weite Teile der ihm untergeordneten öffentlichen Hand – insolvenzunfähig. Andererseits gibt es auch keine überstaatlichen Insolvenzregeln, die sich mit einer Staatsinsolvenz befassen. Staaten selbst sind die höchste Instanz und können als genuine Völkerrechtssubjekte keinem Insolvenzverfahren unterworfen sein. Außerdem wird die Insolvenzunfähigkeit von Staaten aus ökonomischer Sicht mit deren potenziell unbegrenzten Staatseinnahmequellen erklärt. Die EU-Kommission ging 1993 bei ihrer EFIM-Subventions-Entscheidung davon aus, dass der Staat „über unermessliche finanzielle Ressourcen“ verfüge und ihm deshalb eine Sonderrolle im Wirtschaftsleben zukomme.EU-Kommission, Amtsblatt EG 1993, Nr. C 349, 2 (3) Zudem ist eine Staatsinsolvenz mit der staatlichen Souveränität schlicht unvereinbar. Dem steht jedoch die strikte Auflagenpolitik des IWF entgegen (Konditionalität), die von Schuldnerstaaten drastische Einschnitte im sozialen und wirtschaftlichen Alltag verlangt und damit in die Souveränität eingreift. Aus diesen Prämissen leitet sich letztlich das Dogma der Insolvenzunfähigkeit von Staaten ab.

Die nicht-konstitutiven gesetzlichen Insolvenzbestimmungen passen in Deutschland nicht auf die Zahlungsunfähigkeit des Staates und staatlicher Stellen. Der entscheidende Unterschied zwischen Insolvenz und Staatsbankrott sei die Zukunftsgerichtetheit;BVerfG, Urteil vom 14. November 1962, Az. 1 BvR 987/58, , 141 – Staatsbankrott. das Insolvenzrecht sei die Reaktion der Rechtsordnung auf das Versagen von Marktteilnehmern, wobei sich der Staat als Marktgarant erweise. Entscheidende Präventivinstrumente zur Verhinderung eines Staatsbankrotts sind in Deutschland die nationalen Schuldenbremsen (, und GG) und AEUV. Sie betreffen jedoch nur Haushaltskrisen und sind nicht als Indikator eines Staatsnotstands gedacht.

Im Mai 2007 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Zusammenhang mit dem einseitig ausgerufenen Zahlungsmoratorium Argentiniens zugunsten mehrerer klagender Staatsanleihegläubiger entschieden, dass keine allgemeine Regel des Völkerrechts feststellbar sei, die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtige, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand zeitweise zu verweigern.BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2007, Az. 2 BvM 1/03 u. a. – „Argentinien-Urteil“. Die allgemeinen Grundsätze des Staatsnotstands seien nicht in einer Weise konkretisiert, dass sie direkt auf Fälle der Zahlungsunfähigkeit und eine daraus abgeleitete Rechtfertigung einer Vertragsverletzung angewandt werden könnten. Notstand bestehe, wenn wesentliche Interessen des Staates gefährdet seien. Aus der internationalen Judikatur und Doktrin folge, dass ein Staat sich auch in wirtschaftlichen und finanziellen Notlagen auf den Staatsnotstand berufen könne. Die Einrede des Staatsnotstands sei eine spezifische Ausprägung der Staatsinsolvenz, mit der international versucht werde, fällige Zahlungsverpflichtungen nicht zu erfüllen. In der völkerrechtlichen Literatur wird ein Staatsnotstand nicht schon dann bejaht, wenn die Zahlung der Verbindlichkeiten für den Staat wirtschaftlich unmöglich ist. Es müssen andere, besondere Umstände hinzutreten, die erkennen lassen, dass die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen selbstdestruktiv wäre, etwa weil wegen des Schuldendienstes grundlegende staatliche Funktionen (Gesundheitsvorsorge, Rechtspflege, Schulbildung) nicht mehr erfüllt werden können.Thomas Pfeiffer, Zahlungskrisen ausländischer Schuldner im deutschen und internationalen Rechtsverkehr, ZVglRWiss 2003, S. 162

Im Urteil kommt die strikte Trennung zwischen Völkerrecht und Privatrecht zum Ausdruck,Stephan Schill, Der völkerrechtliche Staatsnotstand…Anachronismus oder Avantgarde? In ZaöRV (68) 2008, S. 48 (PDF; 342 kB) die im internationalen Recht überwiegend nicht mehr vertreten wird. Eine mit Staatsnotstand begründete Suspendierung von Zins- und Tilgungszahlungen muss allerdings hohen Anforderungen gerecht werden und setzt voraus, dass dies „die einzige Möglichkeit für den Staat ist, ein wesentliches Interesse vor einer schweren und unmittelbar drohenden Gefahr zu schützen“ (Art. 25 Abs. 1a) ILC ASR). Der Ausschuss für Internationales Währungsrecht der International Law Association (ILA) hat versucht, unter Berücksichtigung der Spruchpraxis internationaler Gerichte und Schiedsgerichte sowie der völkerrechtlichen Literatur den weiten Begriff des „wesentlichen Interesses“ im Hinblick auf Zahlungskrisen eines Schuldnerstaats zu konkretisieren.Sitzungsbericht: vgl. Hahn, Kreditwesen 1989, 314 Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldnerstaats eine vorübergehende Zahlungseinstellung zum Zwecke einer Umschuldung statthaft sein kann, wenn der Staat andernfalls wesentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge, das Gewährleisten inneren Friedens, das Überleben eines Teils seiner Bevölkerung und schließlich die umweltschützende Erhaltung seines Staatsgebietes nicht mehr gewährleisten kann. Diese hohen Hürden notstandsbedingter Zahlungsverweigerungen werden in den wenigsten Fällen einer Schuldenkrise erreicht. Beruft sich hierauf ein Staat zu Recht, ist lediglich eine Suspendierung der Zahlungsverpflichtungen vorgesehen, also ein Aufschub und kein endgültiger Schuldenerlass (Art. 27 (a) ILC ASR).

Das Völkerrecht kennt weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der Staaten.Christoph Ohler, Der Staatsbankrott, JZ 2005, S. 590 (592); Alf Baars/Margret Böckel, Argentinische Auslandsanleihen vor deutschen und argentinischen Gerichten, ZBB 2004, S. 445 (458) Zwar enthalten völkerrechtliche Abkommen vereinzelt allgemeine Notstandsklauseln; ob diese sich aber auf den wirtschaftlichen Notstand beziehen, ist ebenso auslegungsbedürftig wie die näheren Voraussetzungen der Berufung auf den Notstand im Falle der Zahlungsunfähigkeit in völkerrechtlichen und privatrechtlichen Rechtsverhältnissen. Die Regelungen der Rechtsfolgen der Zahlungsunfähigkeit eines Staates sind dem Urteil des BVerfG vom Mai 2007 zufolge damit fragmentarischer Natur und könnten, wenn sich die entsprechende Verfestigung anhand der völkerrechtlichen Kriterien nachweisen ließe, nur dem Völkergewohnheitsrecht oder den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zuzuordnen sein. Die einschlägige Rechtsprechung internationaler und nationaler Gerichte und die Stellungnahmen des völkerrechtlichen Schrifttums erlaubten nicht die positive Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts, wonach ein Staat über den auf Völkerrechtsverhältnisse beschränkten Anwendungsbereich des Art. 25 der ILC-Artikel zur Staatenverantwortlichkeit hinaus berechtigt wäre, nach Erklärung des Staatsnotstandes wegen Zahlungsunfähigkeit auch die Erfüllung fälliger Zahlungsansprüche in Privatrechtsverhältnissen gegenüber privaten Gläubigern zeitweise zu verweigern. Es fehle an einer einheitlichen Staatenpraxis, die einen solchen Rechtfertigungsgrund kraft Völkerrechts anerkenne.

Sozialwissenschaft Staatsbankrott/Staatsinsolvenz ist in der Sozialwissenschaft die Nichterfüllung von staatlichen Schuldverpflichtungen, gleichgültig, ob hiervon nur einzelne oder sämtliche Schulden erfasst werden. Die Sozialwissenschaft unterscheidet drei Arten von Staateninsolvenz, und zwar die rechtliche, politische und die finanzielle.Alexander Szodruch, Staatsinsolvenz und private Gläubiger, 2008, S. 67 Bei der rechtlichen bestreitet der schuldende Staat die Rechtmäßigkeit, indem er die Kreditaufnahme nach seinem innerstaatlichen Recht als rechtswidrig einstuft und die Schuldverpflichtungen zurückweist („repudiation“). Das war in Mississippi im Januar 1841 der Fall, als der Staat die Emission von Bankschuldverschreibungen über 7 Millionen Dollar für verfassungswidrig erklärte und eine Rückzahlung verweigerte. Hierbei wurde erstmals der Begriff „repudiation“ für die Nichtanerkennung von Schulden angewandt. Politisch motivierte Staatsinsolvenz sind jene Fälle, bei denen neue Regierungen sich nicht mehr an die Schulden der Vorgängerregierung gebunden fühlen. Russland weigerte sich 1917, die vom Zarenreich aufgenommenen Schulden zu begleichen (siehe Konferenz von Genua). Beide Arten sind heute unbedeutend. Die finanzielle Staatsinsolvenz hingegen ist heute von alleiniger Bedeutung und drückt sich durch eine (angedrohte) Zahlungseinstellung (Moratorium) aus. Fast jeder finanziell bedingten Staatskrise seit 1995 (Mexiko) ging der Zusammenbruch der Landeswährung voraus, die meist starr an eine oder mehrere Referenz-Währungen gekoppelt war. Derartige Bindungen führen jedoch zu einer exzessiven Schuldenaufnahme in Fremdwährung in der Annahme, ein Währungsrisiko sei ausgeschlossen.Alexander Szodruch, Staatsinsolvenz und private Gläubiger, 2008, S. 69 Folge war und ist, dass für den Schuldendienst abwertungsbedingt immer mehr Inlandswährung aufgebracht werden muss (so genannter Balance Sheet-Effekt).

Staatsinsolvenz impliziert beide ökonomischen Ursachen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, erfasst jedoch nicht unmittelbar die (politisch motivierte) Zahlungsunwilligkeit. Zahlungseinstellung (default) und die Drohung mit Zahlungseinstellung für den Fall, dass eine Umschuldung misslingt (pre-default-restructuring), sind klare Anzeichen einer finanziellen Staatskrise. Echte Zahlungseinstellungen (Argentinien im Januar 2002) werden meist mit einem Staatsnotstand begründet. Argentinien hatte sich deswegen geweigert, Schulden an private Gläubiger zu begleichen, obwohl das Land später – noch während des angeblichen Staatsnotstands – die IWF-Kredite bediente und damit gegen eine abgegebene Pari-passu-Klausel verstieß.

Internationales Währungsrecht