mini|Geminderte Barriere mit einfachen Mitteln: Rollstuhlrampe aus Lego am Eingang der Nürnberger Beratungsstelle „Klara“

Barrierefreiheit bezeichnet die Gestaltung der Umwelt, die es allen Menschen ermöglicht, ohne Hindernisse mit ihrer Umgebung zu interagieren. Insbesondere Menschen mit Behinderung können so bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen, Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche ohne besondere Schwierigkeiten und ohne fremde Hilfe nutzen.Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Wie ist Barrierefreiheit definiert? In: bundesfachstelle-barrierefreiheit.de, abgerufen am 19. Oktober 2020.

Begriff Im außerdeutschen Sprachgebrauch wird der Zustand einer Barrierefreiheit als leichte, einfache Zugänglichkeit () bezeichnet. Der im deutschen Sprachraum in diesem Zusammenhang kursierende Begriff behindertengerecht wird zunehmend ungebräuchlich, da mit dieser Benennung keine umfassende Zugänglichkeit und Benutzbarkeit für alle Menschen bezeichnet werden kann. Im moderneren, weiteren Sinn zielt das Prinzip der Barrierefreiheit darauf, allen Menschen einen adäquaten Zugang zu ermöglichen, auch solchen, deren Möglichkeiten und Fähigkeiten sich nicht in einem als „normal“ begriffenen Rahmen bewegen. Das schließt körperliche und geistige Einschränkungen aller Art ein, d. h. nicht nur „Behinderungen“ im traditionellen Sinne, sondern auch Auswirkungen von Jugend und Alter, von Bildungsstand und Kenntnissen, bis hin zu ökonomischen und sozialen Möglichkeiten des Zugangs zu technischen Hilfsmitteln, die eine speziellere barrierefrei Gestaltung an sich unnötig machen würden. Diese weitergehende Sichtweise unterscheidet nicht mehr primär zwischen einzelnen Personengruppen; vielmehr sollen die Bedürfnisse aller Menschen berücksichtigt werden. Dieses Verständnis der Barrierefreiheit wird daher auch „Design für Alle“ oder „universelles Design“ genannt.

Die Erweiterung um den kulturellen Aspekt beschreiben die Maßnahmen des Konzepts der Interkultur, mit denen kulturelle Barrierefreiheit geschaffen wird und somit Institutionen für den Umgang mit Individuen einer Gesellschaft der Vielfalt und Vielheit befähigt werden.

Grundsätze in gesetzlichen Regelungen und Richtlinien Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) der Vereinten Nationen von 2006 regelt detaillierter als die bislang bestehenden Menschenrechtskonventionen, welche Rechte der Staat Menschen mit Behinderungen gewährleisten muss. Die Behindertenrechtskonvention betrifft nur die Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen, nicht alle Menschen, kennt aber auch Regelungen, die die Nutzbarkeit von Gegenständen, Einrichtungen, Produkten für Alle betreffen. Sie macht damit deutlich, dass Barrierefreiheit unteilbar ist. Österreich und Deutschland – nicht aber die Schweiz – haben diese Konvention ratifiziert. Der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat in seinen Abschließenden Bemerkungen zur Staatenprüfung Deutschlands vom 13. Mai 2015 unter anderem empfohlen, gezielte, wirksame Maßnahmen einzuführen, um die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen in allen Sektoren und Lebensbereichen, einschließlich des Privatbereichs, auszubauen.

Deutschland Das deutsche Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) definiert die Barrierefreiheit in § 4:

Die Definition der Barrierefreiheit nach § 4 BGG bezieht sich nicht auf unberührte Natur, sondern auf Gestaltungen, die von Menschen gemacht werden und ist von der behinderungsgerechten Gestaltung (vergleiche § 164 Absatz 4, Satz 1 Nummer 4 Sozialgesetzbuch IX) zu unterscheiden, die individuellen Bedingungen einer konkreten Person eingeht.

Dieses weitergehende Verständnis von Barrierefreiheit findet sich in Deutschland auch beispielsweise in den Landesbauordnungen der Bundesländer. Gesetze, die den öffentlichen Verkehr betreffen, sprechen häufig von Menschen mit Behinderungen und solchen mit anderen Mobilitätsbeeinträchtigungen, so z. B. des Bundesfernstraßengesetzes, des Personenbeförderungsgesetzes, und des Luftverkehrsgesetzes.

Um der UN-Konvention nachzukommen, verabschiedete die deutsche Bundesregierung 2011 einen Nationalen Aktionsplan (NAP; 2016: NAP 2.0),Bundesministerium für Arbeit und Soziales: . In: bmas.de, abgerufen am 19. Oktober 2020. der aktiv die Inklusion von Menschen mit Behinderung fördern soll. Im Jahr 2021 beschloss die Bundesregierung eine umfassende Erweiterung des Planes, geriet jedoch in die Kritik, da Betroffene und deren Verbände nicht in die Erweiterung eingebunden wurden und die Maßnahmen z. T. der UN-Behindertenrechtskonvention zuwiderlaufen.Joachim Schöne: Wir brauchen einen neuen Aktionsplan (Interview mit Dr. Britta Schlegel, DIMR). In SoVD Zeitung – Soziales im Blick, Nr. 6/2021, S. 7 Das ebenfalls 2021 erlassene Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wird vom SoVD als unzureichend angesehen, da es diverse Ausnahmen enthält bzw. Regelungen in anderen Rechtsgrundlagen getroffen werden sollen. Außerdem werden Gesetzeslücken, z. B. bei baulicher Barrierefreiheit, angemahnt.Ohne Barrierefreiheit keine Teilhabe / SoVD-Präsident Adolf Bauer: "Menschen mit Beeinträchtigungen oder Pflegebedarf wollen selber entscheiden, wo sie wohnen." (In Braunschweiger Zeitung (online auf , abgerufen am 18. Februar 2023)

Schweiz In der Schweiz trat am 1. Januar 2004 das Behindertengleichstellungsgesetz, ausführlich Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, abgekürzt BehiG (SR 151.3Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) vom 13. Dezember 2002 (Stand am 1. Juli 2020). In: admin.ch, Das Portal der Schweizer Bundesregierung, abgerufen am 19. Oktober 2020.) in Kraft. Das Gesetz gilt dabei auch für altersbedingte Einschränkungen, indem es einen Menschen mit Behinderung definiert als eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Das Gesetz verlangt für öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten und Gebäude mit mehr als fünfzig Arbeitsplätzen, sofern sie nach Inkrafttreten des Gesetzes gebaut oder erneuert werden, die Barrierefreiheit. Weiter müssen öffentlich angebotene Dienstleistungen, die Aus- und Weiterbildung sowie die Arbeitsverhältnisse des Bundes diskriminierungsfrei ausgestaltet sein.

Verkehr Das Gesetz verlangt auch, dass der gesamte öffentliche Verkehr binnen 20 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes, also per 31. Dezember 2023, behindertengerecht ist. Aus der jüngsten Gerichtspraxis ergibt sich, dass darunter die selbständige Benützung des öffentlichen Verkehrs durch Personen mit einer Behinderung zu verstehen ist, soweit dies nicht durch technische oder topographische Gegebenheiten verhindert wird oder die Umsetzung unverhältnismäßig (teuer) wäre.

Eine Richtlinie des Bundesamts für Verkehr hält fest, dass ab 31. Dezember 2023 von jedem Bahnhof, der Fernverkehr anbietet, mindestens jede Stunde eine Fernverbindung in jede Richtung abfahren muss – und zwar mit Rollstuhl- und Rollator-geeignetem Rollmaterial, und einem niveaugleichen Einstieg. Die einzige inländische Fernverkehrsstrecke, die diese Bedingung nicht einhält, ist die Jurabahn – solange der Fahrplan nur mit Neigezügen gewährleistet werden kann. Für Fernverbindungen ins Ausland gelten ebenfalls Ausnahmen.

Fach-Normen mini|Lupe als Hilfsmittel für barrierefreies Einkaufen DIN-Fachbericht 124 (2002) Gestaltung barrierefreier Produkte In Pkt. 2.3 wird barrierefrei bezeichnet als Der Fachbericht enthält Richtwerte, Anforderungen und Empfehlungen für die barrierefreie Gestaltung von Produkten. Ziel des Fachberichtes ist es, dazu beizutragen, dass technische Produkte so entwickelt und hergestellt werden, dass sie von möglichst vielen Menschen selbstbestimmt und eigenverantwortlich genutzt werden können. DIN-Fachbericht 131 (2003) Leitlinien für Normungsgremien zur Berücksichtigung der Bedürfnisse von älteren Menschen und von Menschen mit Behinderungen Identisch mit: CEN/CENELECGuide 6 Guidelines for standards developers to address the needs of older persons and persons with disabilities ISO/IEC Guide 71 Guidelines for standards developers to address the needs of older persons and persons with disabilities Der Fachbericht stellt Leitlinien für die Berücksichtigung der Bedürfnisse von älteren Menschen und von Menschen mit Behinderungen zur Verfügung. Er beschreibt zudem Körperfunktionen, menschliche Fähigkeiten sowie praktische Auswirkungen von Behinderungen. ISO TR 22411 (2008) Ergonomics data for the application of ISO/IEC Guide 71 to products and services to address the needs of older persons and persons with disabilities Dieser technische Report enthält umfangreiche ergonomische Daten und Leitlinien für die Anwendung des ISO/IEC Guide 71.

Umfassend wird der Begriff in den Richtlinien zur barrierefreien Ausstattung von Gebäuden (Wohn- wie Arbeitsumfeld) VDI 6008 Blatt 1: Barrierefreie Lebensräume; Allgemeine Anforderungen und Planungsgrundlagen (2012-12) VDI 6008 Blatt 2: Barrierefreie Lebensräume; Möglichkeiten der Sanitärtechnik (2012-12) VDI/VDE 6008 Blatt 3: Barrierefreie Lebensräume; Möglichkeiten der Elektrotechnik und Gebäudeautomation (2014-01) aufgefasst. Hier ist das Ziel, in Gebäuden für Menschen aller Altersgruppen mit unterschiedlichsten Einschränkungen (motorisch, sensorisch, kognitiv) eine möglichst weitgehende Selbständigkeit zu erreichen.

Anwendungsbereiche Barrierefreie Bauten, Außen- und Verkehrsanlagen

mini|Nutzungsempfehlung für Kinderwagen an einer (mittlerweile entfernten) Rolltreppe in Wiesbaden mini|Berlin, Januar 1990: Rollstuhlfahrer demonstrieren vor einem Kino. Unter der Losung „Gegen bauliche und geistige Barrieren – für zugängliche Menschen und Gebäude“ forderten sie mit ihrer 20-minütigen Blockade des Kinoeingangs, Behinderte nicht länger vom kulturellen Leben auszugrenzen. mini|Schaukel für Rollstuhlfahrer in Sliema (Malta)

Barrierefreies Bauen umfasst nicht nur Hilfslösungen, um Menschen mit Beeinträchtigungen, beispielsweise ältere Menschen mit Geh-, Seh- oder Gleichgewichtsstörungen, oder auf Rollatoren Angewiesenein die frei zugängliche Nutzung der baulich gestalteten Umwelt einzubeziehen, sondern beispielsweise auch Personen mit Kleinkindern (Kinderwagen) oder Personen, der Sprache und Sitten einer Region nicht bekannt sind. Eine Sonderform ist „altersgerechtes Bauen (seniorengerechtes Bauen)“ besonders in der Innenausstattung, das den Fokus auf zahlreiche Detaillösungen legt, die Sicherheit und Komfort für ältere Menschen im Allgemeinen im Fokus haben.

Dabei spielt auch die demografische Entwicklung seit den 1990er Jahren zunehmend eine Rolle für die Bedeutung einer barrierefreien Umweltgestaltung. So wird sich etwa in Europa die Zahl der über 80-Jährigen bis zum Jahr 2050 vermutlich nahezu verdreifachen.

Einige Vorstellungen darüber, wie barrierefrei Bauten beschaffen sein sollten, enthielten bereits die Entwürfe zur Norm DIN 18030 von 11/2002 und 01/2006, welche aufgrund einer Vielzahl von Einsprüchen jedoch nicht weiter verfolgt wurde. In den Normen der stattdessen entwickelten Normengruppe DIN 18040 werden primär Schutzziele und teilweise auch konkrete Empfehlungen zum Erreichen von Barrierefreiheit genannt.Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit Rheinland-Pfalz: . (PDF; 560 kB) In: masfg.rlp.de, 13. Februar 2006.