Die Zugewinngemeinschaft ist in Deutschland der gesetzliche Güterstand von Ehegatten. Sie ist im Bürgerlichen Gesetzbuch gesetzlich geregelt. Sie ist eine Variante der Gütertrennung. Dabei bleiben die Vermögensgegenstände beider Ehegatten während der bestehenden Ehe voneinander getrennt; es kann jedoch ein Zugewinnausgleich gefordert werden, wenn der Güterstand beendet wird, insbesondere dann, wenn ein Ehegatte stirbt oder die Ehe geschieden wird ( BGB).

Grundgedanken Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft tritt bei einer Heirat in Deutschland automatisch per Gesetz in Kraft, wenn die Ehegatten nicht durch einen Ehevertrag eine andere Vereinbarung getroffen haben ( BGB). In entsprechender Weise galt dies in der Vergangenheit auch bei Eintragung einer Lebenspartnerschaft.

Kennzeichnend für die Zugewinngemeinschaft ist, dass es in ihr grundsätzlich kein gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten gibt. Stattdessen bleibt jeder Ehegatte jeweils Alleineigentümer der Sachen, die er in die Ehe eingebracht hat oder während der Ehe zu Eigentum erwirbt ( Abs. 2 BGB). Gemeinschaftliches Eigentum entsteht nur dann, wenn dies besonders vereinbart wird, etwa indem die Ehegatten ein Hausgrundstück oder einen Pkw zu Miteigentum erwerben, eine Erbengemeinschaft bilden oder eine Gesellschaft miteinander gründen.

Im Zuge einer dauerhaften Trennung oder eines Scheidungsverfahrens kann jedoch auf Antrag eines Ehegatten das während der Ehezeit hinzugewonnene Vermögen (der erzielte Zugewinn) wertmäßig – aber nicht gegenständlich – auf beide Ehegatten hälftig aufgeteilt werden. Ebenso findet im Falle des Todes eines Ehegatten ein Ausgleich statt, und zwar im Regelfall durch eine pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbanteils. Die Zugewinngemeinschaft kann als Güterstand der Gütertrennung mit Zugewinnausgleich bezeichnet werden.

In der Zugewinngemeinschaft verwaltet jeder der Eheleute sein Vermögen allein, unterliegt dabei jedoch gewissen Verfügungsverboten (, , BGB). Verfügt ein Ehepartner alleine über sein Vermögen, obwohl die Verfügung laut Gesetz der Zustimmung des anderen Ehegatten bedarf, so hängt ihre Wirksamkeit von dessen Genehmigung ab. Verweigert er die Genehmigung, kann er im eigenen Namen einen Anspruch auf Rückübertragung des Rechtes geltend machen. Dies ist das Revokationsrecht als Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft.Münchener Kommentar BGB, 5. Aufl. 2010, § 1368 Rn. 3 ff.

Populäre Rechtsirrtümer Keine Eigentumsteilhabe während der Ehe In Deutschland wird häufig angenommen, der gesetzliche Güterstand sehe vor, dass – im Sinne eines solidarischen Wirtschaftens während der Ehe – die Eheleute automatisch gleichberechtigt am Erwirtschafteten teilhaben. Tatsächlich tritt jedoch eine gleichberechtigte Teilhabe am Eigentum nur bei der heute gesetzlich nicht mehr vorgesehenen Errungenschaftsgemeinschaft ein, nicht aber bei der Zugewinngemeinschaft. Kapitel „Ergebnis und Schlussfolgerungen“, Seiten 62–64

Der Begriff Zugewinngemeinschaft bedeutet weder, dass alle während der Ehe erworbenen Gegenstände gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten werden, noch dass erworbenes Vermögen beiden Ehepartnern automatisch zur Hälfte gehört.

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts, welches der nachehelichen Solidarität engere Grenzen setzt, waren die Solidarität während der Ehe und die auf den Güterstand bezogenen Wahlmöglichkeiten mit ihrem rechtlichen und steuerlichen Rahmen verstärkt Gegenstand politischer Diskussion. Kapitel I Arbeitsgruppe Ehegüterrecht, Seiten 24–54

Keine Schuldenhaftung Entgegen einem populären Rechtsirrtum haftet ein Ehepartner einer Zugewinngemeinschaft nicht ohne weiteres für die Schulden des anderen. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob die Schulden vor oder erst während der Ehe oder nach einer Trennung entstanden sind. Eine gesetzliche Ausnahme ist nur die praktisch wenig bedeutsame Schlüsselgewalt. Allerdings tritt ganz unabhängig von der Ehe eine gemeinschaftliche Haftung ein, wenn Verträge gemeinsam unterzeichnet werden, wie z. B. Bürgschaften für den Ehepartner oder Schulden auf Gemeinschaftskonten. Anders als oft angenommen wird, muss keine Gütertrennung (ohne Zugewinnausgleich) vereinbart werden, um einen Ehepartner vor den Schulden des anderen zu schützen. Dieser Irrglaube hält sich jedoch hartnäckig wegen der alten Regelungen, wie sie bis zur Verabschiedung des Gleichberechtigungsgesetzes Ende der 1950er Jahre galten (siehe Nutzverwaltung) und bei denen eine Haftung der Erträge des von der Frau in die Ehe eingebrachten Guts durch das Nutzungsrecht des Ehemanns für dessen Schulden bestehen konnte. Dabei kann auch die hier im Grunde irreführende Bezeichnung Zugewinngemeinschaft die falsche Annahme vermitteln, das während der Ehe hinzugewonnene Vermögen hafte gemeinschaftlich auch für einzeln aufgenommene Verbindlichkeiten der Partner.

Problematisch ist allenfalls die Beweislast gemäß § 739 ZPO und § 1362 BGB, wonach bei einem Ehepaar im Vollstreckungsverfahren die gesetzliche Vermutung gilt, dass die beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Der andere Ehegatte muss diese Annahme für seine beweglichen Sachen im Rahmen der Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO widerlegen, wenn er verhindern möchte, dass diese durch einen Gerichtsvollzieher verwertet werden.

Auch durch den Zugewinnausgleich bei einer Scheidung kann eine Haftung für Schulden des anderen Ehegatten nicht entstehen, da negative Zugewinne für das Ausgleichsverfahren als null angesetzt werden. Allerdings bleibt der unverschuldete Ehegatte verpflichtet, die Hälfte des von ihm selbst erzielten Zugewinns (sofern vorhanden) an den verschuldeten Ehegatten zu zahlen, weil diese Pflicht ohnehin immer und ganz unabhängig von der Verschuldung des anderen Ehegatten besteht. Dieser Ausgleichsanteil kommt also letztlich doch den Gläubigern zu. Das liegt aber in der Natur der Zugewinngemeinschaft: Der unverschuldete Ehegatte hat zwar keine Nachteile durch die Verschuldung des anderen, aber sie ermöglicht es ihm auch nicht, die normale Zugewinnausgleichspflicht zu umgehen, d. h. die Verschuldung eröffnet ihm auch keine besonderen Vorteile. Dass man dies in der Tat nur durch ehevertragliche Modifikation oder Ausschluss der Zugewinngemeinschaft verhindern kann, ist der wahre Kern des populären Irrtums.

Zugewinnausgleich Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet durch seine ehevertragliche Aufhebung, durch den Tod eines Ehegatten sowie durch die rechtskräftige Scheidung der Ehe; ferner kann bei mehrjähriger Trennung die gerichtliche Aufhebung der Zugewinngemeinschaft erzwungen werden.

Mit dem Ende des Güterstandes kann der Zugewinnausgleich gefordert werden. Im Fall der Scheidung kann dies im Zuge des gerichtlichen Scheidungsverfahrens erfolgen oder auch noch danach in einem isolierten Verfahren, im Zuge einer Vereinbarung der Ehegatten aber auch schon zeitlich vor der Scheidung.

Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Endvermögen eines Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung und seinem Anfangsvermögen im Zeitpunkt der Heirat. Stichtag für das Endvermögen ( BGB) ist der Tag, an dem einem der Ehegatten der Scheidungsantrag des anderen durch das Familiengericht zugestellt wird ( BGB, Rechtshängigkeit). Daraus ergibt sich, dass auch der nach der Trennung erwirtschaftete Zugewinn dem Zugewinnausgleich unterfällt. Denn der Scheidungsantrag kann im Regelfall erst nach Ablauf des Trennungsjahres beim Familiengericht eingereicht werden. Zum Endvermögen zählen auch das einem Ehegatten als Schadensersatz zugefallene Schmerzensgeld oder der von ihm erzielte Lottogewinn.

Stichtag für das Anfangsvermögen ( BGB) ist der Tag der standesamtlichen Eheschließung bzw. der Begründung der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag. Zum Anfangsvermögen zählen auch Abfindungen, die vor der Eheschließung zugesagt, aber erst danach festgesetzt wurden. BGH vom 15. November 2000 - XII ZR 197/98.

Erbschaften und Schenkungen, die ein Ehegatte während der Ehe erzielt hat, werden als sogenannter privilegierter Erwerb dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass sie den Zugewinn dieses Ehegatten nicht erhöhen und daher auch nicht dem Zugewinnausgleich unterfallen. Schenkungen durch Ehegatten sind hierbei nach BGB ebenfalls gesondert zu berücksichtigen.

Der Zugewinn wird für jeden Ehegatten getrennt ermittelt und berechnet. Danach werden die beiden Zugewinne miteinander verglichen und die Differenz zwischen ihnen ermittelt. Der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn kann die Hälfte der Differenz als Zugewinnausgleich verlangen, und zwar im Regelfall in Gestalt einer Geldzahlung.

Der Zugewinnausgleich ist steuerfrei, unterliegt also weder der Einkommen- noch der Schenkungsteuer.

Beispiel Ehegatte A besaß zum Zeitpunkt der Heirat € 5.000, zum Zeitpunkt der Scheidung ein Vermögen von € 25.000. Ehegatte B besaß zu Beginn der Ehe € 8.000 und zum Zeitpunkt der Scheidung € 10.000, da er während der Ehe nur wenig Geld dazuverdienen bzw. auf andere Weise dazugewinnen konnte:

Der Zugewinn des Ehegatten A beträgt somit € 25.000 - € 5.000 = € 20.000 Der Zugewinn des Ehegatten B beträgt € 10.000 - € 8.000 = € 2.000 Die Differenz der Zugewinne beträgt € 20.000 - € 2.000 = € 18.000 B kann von A die Hälfte dieser Differenz (also € 18.000 : 2 = € 9.000) als Zugewinnausgleich verlangen.

Dieses Beispiel ist vereinfacht; zum Anfangsvermögen sind ein Inflationsausgleich und je nach Fallgestaltung weitere Posten (z. B. Erbschaften) hinzuzurechnen.

Güterrechtsreform 2009 Mit Wirkung ab dem 1. September 2009 wurde der Güterstand der Zugewinngemeinschaft reformiert vom 6. Juli 2009 ().Martin Löhnig: Die Reform des Zugewinnausgleichs, Juristische Arbeitsblätter (JA) 2010, 321, jedoch nicht grundlegend geändert. Es ging dem Gesetzgeber darum, durch punktuelle Änderungen für mehr Einzelfallgerechtigkeit zu sorgen und Manipulationen des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu erschweren.

Berechnung des Zugewinnausgleichs Das Reformgesetz ließ den Grundsatz unverändert, dass der Zugewinn für jeden einzelnen Ehegatten separat berechnet wird. Das Gesetz sieht aber nunmehr abweichend von der bisherigen Gesetzeslage eine Berücksichtigung sowohl eines negativen Anfangsvermögens als auch eines negativen Endvermögens vor.

Nach Abs. 3 BGB gilt nunmehr uneingeschränkt, dass Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen sind. Auf diese Weise wird der reale Zugewinn, der auch im Abbau von Schulden bestehen kann, besser erfasst. Hatte ein Ehegatte beispielsweise bei Eingehung der Ehe Schulden in Höhe von € 100.000 und bei Beendigung der Ehe ein Endvermögen von € 200.000, dann betrug sein Zugewinn bislang € 200.000. Künftig ist unter Berücksichtigung der anfänglich vorhandenen Schulden ein Zugewinn von insgesamt € 300.000 zu berücksichtigen.

Nach Abs. 1 S. 2 BGB n.F. können nunmehr auch beim Endvermögen die Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus abgezogen werden. Im Ergebnis kann sich für das Endvermögen ebenfalls ein negativer Wert ergeben.

Aus der Berücksichtigung eines negativen Anfangsvermögens und eines negativen Endvermögens darf nicht geschlossen werden, dass ebenso ein sog. negativer Zugewinn zu berücksichtigen ist. Denn der Zugewinn selbst (vgl. BGB) ist unverändert stets als positiver Betrag zu formulieren bzw. mit mindestens null zu beziffern. Hat ein Ehegatte etwa bei Scheidung noch mehr Schulden als zu Beginn der Ehe, ergibt sich folglich kein negativer Zugewinn, sondern der Zugewinn ist dann mit null anzusetzen. Man will mit dem Ausschluss eines sog. negativen Zugewinns verhindern, dass ein Ehegatte über den Zugewinn für die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten mithaftet und dessen Gläubiger begünstigt werden.

Schutz vor Vermögensmanipulationen