mini|Augsburg um 1550 (Gemälde von Heinrich Vogtherr d. J.)
Als Augsburger Interim oder auch nur als Interim (, hier „Übergangsregelung“) wird eine Verordnung Kaiser Karls V. bezeichnet, mit der er nach dem Sieg über den Schmalkaldischen Bund seine religionspolitischen Ziele im Heiligen Römischen Reich durchsetzen wollte. Das 1548 als Reichsgesetz erlassene Interim sollte für eine Übergangszeit die kirchlichen Verhältnisse regeln, bis ein allgemeines Konzil über die Wiedereingliederung der Protestanten in die katholische Kirche endgültig entschieden hätte.
Das Augsburger Interim stieß sowohl auf protestantischer als auch auf katholischer Seite auf Ablehnung. In den süddeutschen protestantischen Gebieten wurde es mit staatlichem Zwang, in den norddeutschen jedoch nur oberflächlich eingeführt. Bereits 1552 war Karl nach einem Aufstand protestantischer Fürsten (siehe Fürstenaufstand) gezwungen, das Interim wieder zurückzunehmen und die konfessionelle Spaltung des Reiches im Passauer Vertrag zu akzeptieren.
Ausgangssituation mini|Kaiser Karl V., (Porträt von Christoph Amberger, ca. 1532) mini|Territoriale europäische Situation des Heiligen Römischen Reichs um 1548 mini|Karte Sachsens und Thüringens nach der Kapitulation von Wittenberg (1547)
Durch den Übertritt weiterer Reichsstände zum Protestantismus gewann die Lösung des deutschen Konfessionenproblems im Lauf der 1530er Jahre an Dringlichkeit. Im Mittelpunkt stand dabei die Frage der rechtlichen Stellung des lutherischen Protestantismus, dessen Lehren von der katholischen Kirche als Häresie verurteilt wurden. Der Kaiser sah es als seine Pflicht an, die religiöse Einheit im Reich wiederherzustellen. Neben persönlichen spielten dabei auch politische Motive eine wichtige Rolle: Eine religiöse Zersplitterung des Reiches stärkte die Macht der Reichsstände auf Kosten der kaiserlichen Zentralgewalt. Außerdem war die Idee des römisch-deutschen Kaisertums religiös motiviert, ein Konflikt mit der katholischen Kirche stellte somit auch die Legitimation des Kaisertitels in Frage.
Gegen die Protestanten militärisch vorzugehen verbot sich, denn der Kaiser benötigte die militärische und finanzielle Unterstützung der Protestanten im Kampf gegen die Osmanen. Sowohl der 1532 abgeschlossene Nürnberger Religionsfrieden als auch der Frankfurter Anstand von 1539 sicherten vorläufig die Situation der Protestanten, waren aber nicht viel mehr als befristete Friedens- und Neutralitätsregelungen.
Der Kaiser versuchte, die Wiedervereinigung zunächst über ein Generalkonzil, dann 1540/41 über eine Reihe von Religionsgesprächen zu erreichen. Diese Gespräche brachten nur theologische Annäherungen in verschiedenen Punkten, eine Einigkeit in zentralen Streitfragen wurde jedoch nicht erreicht. Letztlich scheiterten sie auch, da die Spaltung längst keine religiös-theologische, sondern eine politisch-rechtlichesinngemäß zitiert nach: Schnabel-Schüle: Die Reformation 1495–1555. S. 177 war. Im Dezember 1545 trat das vom Kaiser schon lange geforderte Konzil von Trient zusammen, an dem die Protestanten zunächst nicht teilnahmen. Als sie es später (nach 1547) unter Druck doch taten, waren bereits zahlreiche Fragen von den katholischen Konzilsteilnehmern entschieden worden, so dass eine Einigung nicht mehr zu erwarten war.
Gegen die „römische Bedrohung“ schlossen sich die protestantischen Fürsten ostentativ im Schmalkaldischen Bund zusammen, um einem Angriff der katholischen Seite wirksam begegnen zu können. Als der Bund 1546 auf das Territorium des Herzogs von Braunschweig übergriff, um diesen zum Eintritt zu bewegen, ächtete der Kaiser die Schmalkaldener und erklärte ihnen den Reichskrieg. Durch das Vorpreschen des protestantischen Bundes stand der Krieg nun nicht unter dem Vorzeichen eines Religionskriegs, sondern war ein Feldzug gegen Rechtsbrecher, so dass sich auch protestantische Reichsfürsten dem Kaiser anschlossen. Im Schmalkaldischen Krieg besiegte Karl V. 1547 in der Schlacht bei Mühlberg das protestantische Bündnis vernichtend. Seine beiden wichtigsten Widersacher, Kurfürst Johann Friedrich von Sachsen und Landgraf Philipp von Hessen, gerieten in Gefangenschaft.
Jetzt stand der Kaiser auf dem Höhepunkt seiner Macht und bemühte sich, seinen militärischen Sieg nun auch zur Durchsetzung seiner beiden politischen Hauptziele, der Wiederherstellung der Kircheneinheit und einer umfassenden Reichsreform, zu nutzen.Zum kaiserlichen Reichsbundprojekt siehe: Komatsu: Landfriedensbünde im 16. Jahrhundert – Ein typologischer Vergleich. S. 109–112.
Entstehung des Interims mini|Johannes Agricola, der das Augsburger Interim mit auszuarbeiten half (Holzschnitt aus dem 16. Jahrhundert)
Bevor Karl V. im Frühjahr 1547 einen Reichstag einberief, beauftragte er eine geheime Kommission katholischer Theologen, Leitlinien für eine Vereinigung der beiden Konfessionen auszuarbeiten. Besonders Wilhelm IV., der Herzog von Bayern, förderte das Papier, der damit auch das politische Kalkül verband, dass sich der Kaiser bei der Durchsetzung der Leitlinien politisch aufreiben und somit die habsburgische Position im Reich geschwächt würde.Schnabel-Schüle, Die Reformation 1495–1555, S. 207 Ohne den Bayern beim Namen zu nennen, merkte Karl V. selbst, dass der Sinn dieser Vorschläge nur darin bestand, ihn bei den Reichsständen verhasst zu machen.Schnabel-Schüle: Die Reformation 1495–1555. S. 207. Er beauftragte deshalb eine weitere geheime Kommission um den Naumburger Bischof Julius von Pflug, den Mainzer Weihbischof Michael Helding und den Brandenburger Hofprediger Johannes Agricola,Albrecht Luttenberger: Glaubenseinheit und Reichsfriede. S. 463–464. ein Vermittlungspapier zu erarbeiten, das der katholischen Kirchenlehre zwar nahestand, aber auch reformatorische Anliegen berücksichtigte.
Auf dem Reichstag in Augsburg 1547/48, der auch als geharnischter Reichstag in die Geschichte einging, akzeptierten die evangelischen Fürsten – wenn auch erst unter erheblichen Druck – diesen Entwurf. Im April 1548 überreichten die geistlichen Fürsten und zahlreiche weitere katholische Reichsstände dagegen dem Kaiser eine vom bayerischen Kanzler Leonhard Eck redigierte Protestschrift, in der sie die Einführung des Interims in ihren Gebieten für überflüssig erklärten und sich somit weigerten, den gefundenen Kompromiss anzuerkennen.Horst Rabe: Reichsbund und Interim. S. 437. Erst als Karl V. vor dem Hintergrund einer drohenden Intervention der Kurie, die jegliche reichsgesetzliche Privilegierung der Protestanten am Konzil vorbei strikt ablehnte, um den 10. Mai herum plötzlich erklärte, das Interim solle nur für die protestantischen Reichsstände gelten, konnte er die katholischen Reichsstände weitgehend geschlossen hinter sich bringen.Horst Rabe: Reichsbund und Interim. S. 441.
Daraufhin versuchte Karl den Entwurf im Alleingang und ohne päpstliche Zustimmung durchzusetzen. Er legte ihn am 15. Mai 1548 dem Reichstag zur Abstimmung vor, und zwar dergestalt, dass der Vorsteher der Reichshofkanzlei, Johannes Obernburger, lediglich die Vorrede, nicht aber den gesamten Text vorlas; auch waren von dem endgültigen Text vorher keine Kopien an die Reichsstände ausgegeben worden. Das Interim wurde dann nach kaum einstündiger Beratung – trotz fehlender Zustimmung bedeutender lutherischer Reichsstände – vom Mainzer Erzbischof als Reichserzkanzler für angenommen erklärt.Horst Rabe: Reichsbund und Interim. S. 441 f. Die förmlichen Proteste bedeutender protestantischer Fürsten und Reichsstädte in den folgenden Tagen nahm der Kaiser zwar zur Kenntnis und führte deswegen auch noch über einige Wochen weitgehend erfolglos Partikularverhandlungen, er nahm aber gleichwohl die förmliche Annahmeerklärung des Mainzer Kurfürsten zum Anlass, das Interim durch Aufnahme in den Reichsabschied vom 30. Juni 1548 Gesetzeskraft erlangen zu lassen.Horst Rabe: Reichsbund und Interim. S. 452. Die auf die protestantischen Reichsstände beschränkte Geltung kommt dort in § 10 nur indirekt dergestalt zum Ausdruck, dass denjenigen Ständen, die bis dato in der Religion keine Veränderung vorgenommen hätten, anbefohlen wird, dies auch künftig zu unterlassen; diejenigen hingegen, die bereits Veränderungen in der Religion vorgenommen hätten, haben nunmehr entweder gänzlich zu den alten Gebräuchen zurückzukehren oder aber das Interim umzusetzen.
Inhalt Das Augsburger Interim enthielt eine Zwischenregelung, die bis zum Abschluss des Trienter Konzils gelten sollte. Zu dessen Beschickung hatten sich die Protestanten unter der Voraussetzung, dass es auf Reichsboden stattfände, während des Reichstags förmlich verpflichtet. Die Verlegung des Konzils nach Bologna seit dem Frühjahr 1547 und die völlig offene Frage, wann der Kaiser eine Rückkehr der Teilnehmer nach Trient erreichen würde, schienen dem Interim eine gewisse Bedeutung zu geben. Es regelte vorrangig Fragen des praktischen Glaubensvollzugs wie Zeremonien und die sakramentale Praxis, bei zentralen theologischen Streitfragen wurde dagegen mehr oder weniger stillschweigend die katholische Position übernommen, was den Machtverhältnissen im Reich nach dem Sieg bei Mühlberg entsprach.
Das Interim bestand insgesamt aus 26 Artikeln und hieß offiziell: Die Artikel behandelten unterschiedlich ausführlich die wichtigsten Fragen zur christlichen Lehre.
Beginnend mit der Urstandslehre und Lehre vom Zustand des Menschen nach dem Sündenfall (Artikel 1 und 2) folgten Lehrsätze zu Soteriologie (Artikel 3), zur Rechtfertigungslehre (Artikel 4 bis 6), zu Glaube und Werk (Artikel 7 und 8), zur Ekklesiologie (Artikel 9 bis 13), zur Lehre von den sieben Sakramenten (Artikel 14 bis 21), über das Messopfer (Artikel 22), zur Heiligenverehrung (Artikel 23), zur Seelenmesse (Artikel 24) und eine Forderung nach häufigem Kommunionsempfang (Artikel 25). Die Autoren waren bemüht, an die Religionsgespräche von Worms und Regensburg anzuknüpfen und die dort gefundenen Kompromisse in das Interim mit einfließen zu lassen.Joachim Mehlhausen: Vestigia Verbi: Aufsätze zur Geschichte der evangelischen Theologie. S. 69
Im Gegensatz dazu enthielt Artikel 26 eine fast vollständige Wiederherstellung der Kultordnung der katholischen Kirche. Als Konzession an die Protestanten wurden nur der Laienkelch erlaubt und die Ehe schon verheirateter Geistlicher anerkannt. Die „alte[n] ceremonien“ sollten übernommen und durften nicht verändert werden. Vigilien und „begangcknuß der todten, wie es in der alten kirche gebreuchlich ist“ sollten wieder abgehalten werden. Ein ausführlicher Festkalender wurde vorgeschrieben, der auch Fronleichnam und Allerheiligen umfasste, die im protestantischen Festtagskalender nicht auftauchten. Fastenbräuche, kirchliche Prozessionen und die Segnung des Taufwassers zu Ostern und Pfingsten wurden bekräftigt, ebenso die Heiligenverehrung, jedoch mit der theologischen Klarstellung: „wo sie irgent die rechte maß ubertretten, soll man sie corrigiren und besseren.“Joachim Mehlhausen: Vestigia Verbi: Aufsätze zur Geschichte der evangelischen Theologie. S. 70.Ausschnitte aus dem Interim zitiert nach: Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellungen. Band 3: Reformationszeit 1495–1555. S. 80 f. Beachtlich ist immerhin das Verbot der bei den Katholiken der Zeit sehr beliebten Privatmessen; es war dies eine der lutherischen Forderungen gewesen, mit denen sich Agricola hatte durchsetzen können.Horst Rabe: Reichsbund und Interim. S. 428.
Insgesamt blieb die katholische Lehre in ihren Grundfesten allerdings unangetastet. Der zukünftige Umgang mit im Rahmen der Reformation geänderten Eigentumsverhältnissen wurde nicht thematisiert. Der Kaiser behielt sich jedoch in der Vorrede zum Interim Änderungen vor „wo und so vil vonnöthen, itzo und hinnach allzeit“.
Die Durchsetzung des Interims