Mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein – Maßnahme private Arbeitsvermittlung (AVGS MPAV) bescheinigt die Agentur für Arbeit einem Arbeitsuchenden oder einem Arbeitslosen das Vorliegen der Fördervoraussetzungen für eine oder mehrere Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, hier für die private Arbeitsvermittlung. In dem Gutschein werden Maßnahmeziel und Maßnahmeinhalt festgelegt und eine Förderzusage erteilt. Der Gutscheininhaber kann sich mit dem Gutschein selber einen oder mehrere als Maßnahmeträger zugelassene private Arbeitsvermittler suchen. Bei Vermittlung erhält der erfolgreiche private Arbeitsvermittler vom Arbeitsuchenden das Original des Gutscheines und rechnet damit sein Honorar direkt mit der Agentur für Arbeit ab. Der Gutschein kann zeitlich befristet oder regional beschränkt sein.

Aussteller des Gutscheins kann auch das Jobcenter sein. Der Gutschein ist eine Weiterentwicklung des früheren Vermittlungsgutscheins, der bis zum 31. März 2012 ausgegeben wurde.

Stellung des Vermittlungsgutscheins im System der Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine In einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein wird festgelegt, für welche Maßnahmen der Gutschein gilt. In Betracht kommen gemäß SGB III:

Teilnahme an einer Maßnahme eines zugelassenen Maßnahmeträgers (AVGS MAT)(AVGS MAT) (PDF; 212 kB) zur Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, zum Beispiel durch Bewerbungstraining, zur Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, zum Beispiel durch Fremdsprachenkurse, zur Heranführung an eine selbständige Tätigkeit, Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen privaten Arbeitsvermittler, der erfolgsbezogen vergütet wird (AVGS MPAV)(AVGS MPAV) und/oder betriebliche Maßnahme von bis zu sechs Wochen bei einem Arbeitgeber zur Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme (AVGS MAG)

Antragstellung Der AVGS MPAV kann beim Leistungsträger persönlich, telefonisch, per E-Mail, Fax, über die Nachrichtenfunktion oder im E-Service der Bundesagentur für Arbeit sowie schriftlich beantragt werden.

Anspruchsberechtigte Rechtsanspruch auf den AVGS MPAV haben Arbeitslose im Leistungsbezug ALG I nach einer Wartezeit von 6 Wochen Arbeitslosigkeit (innerhalb der letzten 3 Monate). Dies gilt auch, wenn ALG I durch ALG II aufgestockt wird.

Für alle anderen Arbeitsuchenden (ALG-II-Empfänger einschließlich Erwerbsaufstocker, Nichtleistungsempfänger, Berufsrückkehrer nach SGB III, Fach- und Hochschulabsolventen, gekündigte Arbeitnehmer, Arbeitnehmer 3 Monate vor Ende der Befristung des Beschäftigungsverhältnisses, der Elternzeit, des Studiums oder der Ausbildung, dazu kommen Beschäftigte in Transfergesellschaften sowie ehemalige Angehörige der Bundeswehr mit Leistungen aus dem Soldatenversorgungsgesetz) liegt die Erteilung des AVGS MPAV nur im Ermessen der Arbeitsagenturen bzw. Jobcenter.

Ermessensleistung Jeder Person, die eine Beschäftigung sucht, kann die Agentur für Arbeit nach Abs. 4 SGB III als Ermessensleistung einen Gutschein ausstellen. Für den Gutschein kommen auch Bezieher von ALG II in Betracht ( Abs. 4 SGB III, i. V. m. Abs. 1 SGB II). Auch während der Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung kann ein Gutschein ausgestellt werden. Dies ergibt sich aus dem Vorrang von sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt.

Rechtsanspruch auf einen Gutschein Sind Bezieher von Arbeitslosengeld I noch nicht durch die Arbeitsagentur vermittelt worden, obwohl sie innerhalb von drei Monaten bereits mindestens sechs Wochen arbeitslos waren, erlangen sie nach Abs. 7 SGB III einen Rechtsanspruch auf den Gutschein.

Zeiten der Teilnahme an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach SGB III oder der beruflichen Weiterbildung ( SGB III) werden in die Drei-Monatsfrist nicht einberechnet. Bei Arbeitsunfähigkeit werden nur die Tage, an denen Arbeitslosengeld fortgezahlt wird, als Zeiten der Arbeitslosigkeit und damit sechswöchigen Wartezeit berücksichtigt. Für Zeiten des Bezuges von Krankengeld gilt dies nicht. Sperrzeiten werden als Wartezeit gezählt.

Beauftragung des Arbeitsvermittlers Notwendigkeit eines schriftlichen Vermittlungsvertrags

Bis zum 31. März 2012 musste der Arbeitsuchende mit dem privaten Arbeitsvermittler einen Vermittlungsvertrag nach SGB III abgeschlossen haben. Ein solcher Vertrag sollte seit dem 1. April 2012 nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr abgeschlossen werden, um den AVGS einlösen zu können. Dem widersprachen die Rechtslage und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Seit dem 20. November 2012 ist der Abschluss eines Vermittlungsvertrages wieder zwingend notwendig.

Mehrere Arbeitsvermittlungen können beauftragt werden.

Es können mit demselben Vermittlungsgutschein unterschiedliche Arbeitsvermittlungen beauftragt werden. Folgerichtig wird darauf hingewiesen, dass das Original nur nach erfolgreicher Vermittlung (Leistungserbringung) an die betreffende Arbeitsvermittlung ausgehändigt wird. Seit 2013 ist dies die gängige, auch von der Bundesagentur vertretenen Praxis.

Es bestand vom 1. April 2012 bis zum 20. November 2012 ein Dissens zwischen der Bundesagentur einerseits, dem Gesetz und dem BMAS andererseits in der Auffassung, wie viele private Arbeitsvermittler beauftragt werden dürften. Während die Bundesagentur die Arbeitsuchenden belehrte, nur einen privaten Arbeitsvermittler zu beauftragen, propagierte das BMAS, dass der Arbeitssuchende auch mehrere Vermittler gleichzeitig beauftragen dürfe. Dies entspricht auch der Rechtslage des SGB III, wonach die Bindung von Arbeitsuchenden an einen einzelnen privaten Arbeitsvermittler durch Exklusivvereinbarung unwirksam ist. Als ausschlaggebend wird häufig die Bundesagentur für Arbeit betrachtet, mit der letztlich der Arbeitsvermittler (PAV) abrechnen kann. Es ist jedoch beides gängige Praxis.

Das Bundessozialgericht hat 2017 klargestellt, dass das gesamte Konstrukt des Vermittlungsgutscheins (Ausstellung, Beantragung und Auszahlung) Verwaltungsakte darstellt.

Das Original des Gutschein benötigt der erfolgreiche private Arbeitsvermittler spätestens mit der Arbeitsaufnahme der Bewerberin des Bewerbers, um den Antrag auf Auszahlung der ersten Rate der Vermittlungsvergütung nach sechs Wochen Beschäftigungsdauer stellen zu können.

Seit Februar 2007 darf auf Grundlage eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes auch in Länder der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums vermittelt werden.

Abrechnung und Höhe der Vergütung Private Arbeitsvermittler müssen den Gutschein der auszahlenden Stelle nach erfolgreicher Vermittlung vorlegen. Neben dem Gutschein im Original müssen sie eine Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung des Arbeitgebers im Original, ein Antragsformular (auf Auszahlung) und Kopie der Gewerbeanmeldung als privater Arbeitsvermittler (bis 31. Dezember 2012) und seit 2013 den Nachweis der Zertifizierung vorlegen.

Seit dem 1. Januar 2013 müssen alle privaten Arbeitsvermittler, die einen Gutschein einlösen wollen, als „zugelassener Träger nach dem Recht der Arbeitsförderung“ gemäß der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zertifiziert sein. Bis dahin genügte die Gewerbeanmeldung als privater Arbeitsvermittler. Bereits nach der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung (AZWV) zugelassene Träger beruflicher Bildung können seit April 2012 private Arbeitsvermittlung betreiben und den Gutschein einlösen., (PDF; 165 kB)

Der Vergütungsanspruch eines gewerbsmäßig tätigen privaten Vermittlers ist von der Erfüllung folgender Voraussetzungen abhängig:

es muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis von mindestens 15 Wochenstunden vermittelt worden sein, es muss eine Beschäftigungsdauer von mindestens drei Monaten vereinbart worden sein, der Arbeitsuchende darf bei dem Arbeitgeber während der letzten vier Jahre vor der Arbeitslosmeldung nicht länger als drei Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein (Ausnahme: Schwerbehinderte), der Arbeitsvertrag muss infolge der Vermittlung durch den Vermittler zustande gekommen sein, Der Vergütungsanspruch entsteht in Höhe von 1.000 Euro, wenn das Beschäftigungsverhältnis sechs Wochen angedauert hat, der restliche Anspruch entsteht, wenn es sechs Monate andauert.

Die Höhe der Vermittlungsvergütung ist seit 2022 auf 2.500 Euro (vorher 2.000 Euro seit 30. September 2014), bei Langzeitarbeitslosen SGB III und Behinderten SGB IX auf 3.000 Euro begrenzt.Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen für MAT vom 22. Januar 2022, https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba014608.pdf Eine Schwerbehinderung ist nicht notwendig.

Der Bundestag hat am 3. Juli 2014, der Bundesrat am 11. Juli 2014 die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht u. a. für den AVGS MPAV ab dem 1. Januar 2015 für zugelassene Träger beschlossen. Diese Änderung des Umsatzsteuergesetzes wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlichtÄnderung des UStG durch Nr. 3 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften am 1. Januar 2015.

Eine Vergütung ist ausgeschlossen, wenn Arbeitgeber und Vermittler wirtschaftlich und personell verflochten sind.BSG, Urteil vom 6. April 2006, Az. B 7a AL 56/05 R, Volltext.

Für den Rechtskreis des SGB II (Arbeitslosengeld II, sogenanntes „Hartz IV“) können auch andere Regelungen durch die Jobcenter vereinbart werden. Beispielsweise wird dort teilweise die Vermittlung in die Zeitarbeit/Personalleasing oder eine Unterschreitung eines bestimmten Stundenlohns von einer Vermittlungsprämie ausgeschlossen, andererseits beim Bestehen von besonderen Vermittlungshemmnissen auch eine höhere Prämie gewährt. Teilweise wird auch ein vorhergehender Minijob als Ausschlusskriterium genannt.

Historie des Gutscheins Der Gutschein wurde seit seiner Einführung mehrfach zur Erprobung befristet:

27. März 2002 – 31. Dezember 2004 Wartezeit 6 Wochen Arbeitslosigkeit und Leistungsbezug (innerhalb der letzten 3 Monate) Auszahlung sofort mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrages Höhe zwischen 1.500 € und 2.500 € 1. Januar 2005 – 31. Dezember 2006 Wartezeit 6 Wochen Arbeitslosigkeit und Leistungsbezug (innerhalb der letzten 3 Monate) Auszahlung 1.000 € nach 6-wöchiger Beschäftigung, 1.000 € nach 6-monatiger Beschäftigung Höhe einheitlich 2.000 € 1. Januar 2007 – 31. Dezember 2007 Wie vor. 1. Januar 2008 – 31. Dezember 2010 Wartezeit 2 Monate Arbeitslosigkeit und Leistungsbezug (innerhalb der letzten 3 Monate) Auszahlung 1.000 € nach 6-wöchiger Beschäftigung, Rest nach 6-monatiger Beschäftigung Höhe 2.000 €, bei Langzeitarbeitslosen und Behinderten Aufstockung auf 2.500 € möglich 1. Januar – 31. Dezember 2011 Wartezeit 6 Wochen Arbeitslosigkeit und Leistungsbezug (innerhalb der letzten 3 Monate) Auszahlung 1.000 € nach 6-wöchiger Beschäftigung, Rest nach 6-monatiger Beschäftigung Höhe 2.000 €, bei Langzeitarbeitslosen und Behinderten Aufstockung auf 2.500 € möglich 1. Januar – 31. März 2012 Wartezeit 6 Wochen Arbeitslosigkeit und Leistungsbezug (innerhalb der letzten 3 Monate) Auszahlung 1.000 € nach 6-wöchiger Beschäftigung, Rest nach 6-monatiger Beschäftigung Höhe 2.000 €, bei Langzeitarbeitslosen und Behinderten Aufstockung auf 2.500 € möglich 1. April 2012 – 31. Dezember 2012 Rechtsanspruch nach einer Wartezeit 6 Wochen Arbeitslosigkeit und Leistungsbezug ALG I (innerhalb der letzten 3 Monate) Ausstellung nach Ermessen für alle anderen Arbeitsuchenden (ALG-II-Empfänger einschließlich Erwerbsaufstocker, Nichtleistungsempfänger, Berufsrückkehrer, Fach- und Hochschulabsolventen, gekündigte Arbeitnehmer, Arbeitnehmer 3 Monate vor Ende der Befristung, Beschäftigte in Transfergesellschaften) Auszahlung 1.000 € nach 6-wöchiger Beschäftigung, Rest nach 6-monatiger Beschäftigung