mini|300px|Opfer des Einsatzes von Streumunition während der Konferenz von Dublin im Mai 2008 Das Übereinkommen über Streumunition, umgangssprachlich auch als Streubomben-Konvention bezeichnet, ist ein am 1. August 2010 in Kraft getretener völkerrechtlicher Vertrag über ein Verbot des Einsatzes, der Herstellung und der Weitergabe von bestimmten Typen von konventioneller Streumunition. Der Begriff Streu- oder Clustermunition bezeichnet Bomben, Granaten oder Gefechtsköpfe, die nicht als Ganzes explodieren, sondern eine Vielzahl an kleineren Sprengkörpern freisetzen. Oft explodiert ein Teil dieser Submunitionen nicht, sondern verbleibt als Blindgänger vor Ort. Durch ihre geringe Größe und die Menge gefährden nicht umgesetzte explosive Submunitionen die Bevölkerung auch nach Konfliktende.

Neben den Verbotsbestimmungen enthält das Abkommen das Gebot zur Zerstörung von vorhandenen Beständen, zur Beseitigung von Rückständen aus eingesetzter Clustermunition sowie zur Unterstützung der Opfer von Streubomben. Die Konvention auf dem Gebiet des humanitären Völkerrechts und des internationalen Rüstungskontrollrechts, die im Mai 2008 während einer diplomatischen Konferenz in Dublin ausgehandelt wurde, kann seit Dezember 2008 unterzeichnet werden. Im März 2025 ist Litauen aus dem Abkommen zum Streubomben-Verbot ausgetreten. Das Verbot von Streumunition ist kein Völkergewohnheitsrecht.Antwort der Bundesregierung, S. 6.

Inhalte mini|Die Flagge der Vereinten Nationen, die als Depositar der Streubomben-Konvention fungieren Das Übereinkommen über Streumunition folgt dem Protokoll „über explosive Kampfmittelrückstände“ zur Konvention von 1980 „über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können“, das 2003 unterzeichnet wurde und drei Jahre später in Kraft trat. Aufgrund vergleichbarer Langzeitfolgen für die Zivilbevölkerung wird die Konvention darüber hinaus oft mit der Ottawa-Konvention zum Verbot von Antipersonenminen verglichen. Die mit der Konvention vorgesehene Ächtung von Streubomben ist eine vertragsrechtliche Manifestation der völkergewohnheitsrechtlich akzeptierten Prinzipien, dass die Wahl der Mittel und Methoden zur Kriegsführung Einschränkungen unterliegt, dass zu allen Zeiten während eines bewaffneten Konflikts zwischen zivilen und militärischen Zielen zu unterscheiden ist und dass die Zivilbevölkerung und zivile Einrichtungen so weit wie möglich vor den Auswirkungen der Kampfhandlungen geschützt werden müssen. Die Präambel der Konvention nimmt auf diese Prinzipien ausdrücklich Bezug. Jakob Kellenberger, der damalige Präsident des IKRK, betonte darüber hinaus in seiner Erklärung im Rahmen der Konferenz in Oslo am 3. Dezember 2008 ausdrücklich die Verbindung zwischen dem Abkommen und der Petersburger Erklärung von 1868, mit der 140 Jahre zuvor erstmals Waffen verboten wurden, die unnötiges Leid verursachen.Statement by Jakob Kellenberger, President of the International Committee of the Red Cross, Convention on Cluster Munitions Signing Conference, Oslo, 3 December 2008 Er sagte diesbezüglich unter anderem:

Das Übereinkommen besteht aus 23 Artikeln und enthält basierend auf einer Reihe von Begriffsdefinitionen ein Verbot des Einsatzes, der Entwicklung, der Herstellung oder anderweitigen Anschaffung, der Lagerung sowie der Weitergabe von konventioneller Clustermunition und die Verpflichtung zur Zerstörung vorhandener Bestände innerhalb von acht Jahren nach dem Beitritt eines Landes zum Abkommen. Hinsichtlich der Definition von Clustermunition sind bestimmte Ausnahmebestimmungen enthalten, durch die neuere Waffensysteme, die eine Reihe technischer Voraussetzungen erfüllen, von konventioneller Clustermunition unterschieden und von den Verbotsbestimmungen ausgenommen werden. Die Lagerung bis zur Zerstörung hat getrennt von anderen Waffensystemen, die für den operativen Einsatz vorgesehen sind, zu erfolgen. Darüber hinaus sind die Vertragsstaaten verpflichtet, auf ihrem Territorium innerhalb von zehn Jahren nach dem Beitritt für eine Beseitigung von nicht explodierten Rückständen aus Clustermunition zu sorgen sowie Maßnahmen zur Unterweisung der Zivilbevölkerung über die Risiken und zum Schutz von Zivilisten zu ergreifen. Staaten, die auf dem Gebiet eines anderen Landes Clustermunition eingesetzt haben und später der Konvention beitreten, sind angehalten, mit den betroffenen Länder bei der Beseitigung zusammenzuarbeiten. Die Parteien der Konvention verpflichten sich auch zur medizinischen und psychologischen Unterstützung der Opfern von Streubomben sowie zur internationalen Zusammenarbeit und zu Transparenz bei der Umsetzung der Konvention. Zur Beilegung von Konflikten hinsichtlich der Anwendung und Auslegung des Abkommens wird auf Treffen der Vertragsstaaten sowie auf den Internationalen Gerichtshof verwiesen, die Bewertung der Umsetzung und der Effektivität der von den Vertragsparteien ergriffenen Maßnahmen erfolgt im Rahmen von Überprüfungskonferenzen. Die Konvention soll sechs Monate nach dem 30. Beitritt in Kraft treten, als Depositar fungiert der Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Hintergrundinformationen mini|hochkant|Bomblet BLU-3 (Ananasbombe) aus einer CBU-2A-Bombe, das bei Explosion 200 Stahlpellets mit hoher Geschwindigkeit freisetzt Der Einsatz von Clustermunition gilt aus verschiedenen Gründen als problematisch. Zum einen bestehen humanitäre Bedenken hinsichtlich unnötiger Leiden und Verletzungen beim Einsatz gegen Kombattanten, insbesondere aufgrund der Verursachung einer Vielzahl schwer behandelbarer Wunden sowie von dauerhaften Verstümmelungen wie dem Verlust von Gliedmaßen.Titus Peachey, Virgil Wiebe: Cluster Bombs. The Bombs That Keep on Killing. In: Landmine Monitor Report 2000. Human Rights Watch, New York 2000, ISBN 1-56432-250-5, S. 1090/1091 (zusammenfassende Darstellung des Berichts )Geneva Protocol I and Customary International Law: Do Cluster Munitions Cause Unnecessary Suffering and Superfluous Injury, as Prohibited by the Law of Armed Conflict? In: Thomas J. Herthel: On the Chopping Block: Cluster Munitions and the Law of War. In: The Air Force Law Review. 51/2001. Office of the Judge Advocate General of the Air Force, S. 229–270 (speziell S. 255ff.), Cluster Bombs: A Weapon Causing Unnecessary and Superfluous Suffering? In: Thomas Michael McDonnell: Cluster Bombs Over Kosovo: A Violation of International Law? In: Arizona Law Review. 44/2002. James E. Rogers College of Law at The University of Arizona, S. 31–129 (speziell S. 66ff.), Dieser Aspekt der Kritik bezieht sich auf das gewohnheitsrechtlich im humanitären Völkerrecht etablierte Prinzip, dass die Methoden und Mittel der Kriegsführung Beschränkungen unterliegen, die sich insbesondere aus Erwägungen der Menschlichkeit und der militärischen Notwendigkeit ergeben. Des Weiteren wird am Einsatz von Clusterbomben kritisiert, dass sie im Kampfeinsatz aufgrund ihrer geringen Zielgenauigkeit keine Unterscheidung zwischen militärischen und zivilen Zielen ermöglichen.Are Cluster Munitions Indiscriminate Because They are Incapable of Being Accurately Deployed or Because Their Bomblets Do Not Always Detonate as Designed, and Thus Create Minefields Incapable of Distinguishing Between Combatants and Noncombatants? In: Thomas J. Herthel: On the Chopping Block: Cluster Munitions and the Law of War. In: The Air Force Law Review. 51/2001. Office of the Judge Advocate General of the Air Force, S. 229–270(speziell S. 260ff.), An Indiscriminate Weapon? In: Thomas Michael McDonnell: Cluster Bombs Over Kosovo: A Violation of International Law? In: Arizona Law Review. 44/2002. James E. Rogers College of Law at The University of Arizona, S. 31–129 (speziell S. 79ff.), Zum dritten stellt nach Ansicht der Befürworter eines Verbots insbesondere das Nichtexplodieren von Bomblets unmittelbar nach dem Abwurf und damit ihr Verbleib in der Umwelt über das Ende eines bewaffneten Konflikts hinaus ein schwerwiegendes Problem für die Zivilbevölkerung dar.A Weapon Unduly Endangering the Environment and the Health of the Population? In: Thomas Michael McDonnell: Cluster Bombs Over Kosovo: A Violation of International Law? In: Arizona Law Review. 44/2002. James E. Rogers College of Law at The University of Arizona, S. 31–129 (speziell S. 87ff.), Die Forderung nach einer weitestgehenden Verschonung von zivilen Zielen sowie nach einer Unterscheidung zwischen Kombattanten und Nichtkombattanten ergibt sich jedoch auch aus gewohnheitsrechtlichen Grundsätzen des humanitären Völkerrechts.Jean-Marie Henckaerts, Louise Doswald-Beck: Customary International Humanitarian Law. Band 1. Cambridge University Press, Cambridge 2005, ISBN 978-0-521-80899-6, S. 3–24 (Distinction between Civilians and Combatants) und S. 25–36 (Distinction between Civilian Objects and Military Objectives)

Nach Untersuchungen verbleiben bei den in den letzten Jahrzehnten eingesetzten Streubombensystemen zehn bis 40 Prozent der darin enthaltenen Munition als nicht explodierte Blindgänger in der Umwelt.Internationales Komitee vom Roten Kreuz: Cluster Munition Convention – Oslo signing ceremony 1. Dezember 2008. Nichtexplodierte Bomblets sind außerdem aufgrund ihres geringen Gewichts nicht ortsfest und wegen ihrer geringen Größe auf Luftbildern nicht zu erkennen, wodurch die Suche zum Zwecke der Beseitigung stark erschwert wird. Durch die hohe Zahl an Bomblets pro Clusterbombe übersteigt selbst bei einer geringen Rate an nichtexplodierten Bomblets die Menge an Blindgängern deutlich die Zahl der eingesetzten Hauptgeschosse. Der Einsatz von Clusterbomben führt damit in den betroffenen Ländern zu großflächigen Gebieten, die regelmäßig als Sperrzonen ausgewiesen werden müssen, da das Betreten aufgrund von explosionsfähigen Rückständen aus Streubomben, ähnlich wie beim Einsatz von Landminen, mit einer hohen Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen verbunden ist. Diese Regionen stellen nach dem Ende eines Krieges insbesondere für die Zivilbevölkerung eine erhebliche Gefährdung und darüber hinaus in vielen Fällen einen Verlust an landwirtschaftlicher Nutzfläche dar. Nach Angaben des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) existieren solche Gebiete weltweit in rund 20 Ländern, als am stärksten betroffen gilt Laos. Schätzungen der Organisation Handicap International zufolge sind 98 Prozent der von den Auswirkungen von Streubomben betroffenen Menschen Zivilpersonen und 27 Prozent Kinder.Afghanistan joins ban at teen’s plea. The Seattle Times, 4. Dezember 2008.

Entstehungsgeschichte Als historischer Beginn der Anwendung von Clustermunition gilt der Zweite Weltkrieg, in welchem 1943 Streubomben durch die Rote Armee gegen deutsche Panzerverbände sowie im gleichen Jahr durch die deutsche Luftwaffe bei der Bombardierung der britischen Hafenstadt Grimsby abgeworfen wurden.A History of Harm – A Timeline of Cluster Bomb Use. Cluster Munition Coalition Beim Angriff auf Grimsby starben drei Viertel der Todesopfer durch das Auslösen von nicht explodierten Bomblets, die Beseitigung der Rückstände dauerte über zwei Wochen. In der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts wurden Streubomben unter anderem in den 1960er und 1970er Jahren durch die USA in Kambodscha, Vietnam und Laos intensiv eingesetzt. Zu weiteren Anwendungen kam es in den 1970er Jahren durch Israel in Syrien und im Libanon sowie in den 1980er Jahren durch die Sowjetunion im Sowjetisch-Afghanischen Krieg. In den 1990er Jahren setzten die USA Clusterbomben 1991 im Krieg gegen den Irak und 1999 im Kosovokrieg ein, und auch in den Konflikten in Tschetschenien und Bergkarabach sowie während des Bosnienkrieges durch Jugoslawien wurden Streubomben abgeworfen. Aus einer Reihe von weiteren Konflikten des 20. und des 21. Jahrhunderts liegen darüber hinaus Einzelfallberichte und unbestätigte Meldungen über den Einsatz von Clustermunition vor.