mini|Karte des Amtes Wiesbaden 1828 Das Amt Wiesbaden (1849–1854: Kreisamt Wiesbaden, ab 1854: Verwaltungsamt Wiesbaden) mit Sitz in Wiesbaden war eines von 28 Ämtern im Herzogtum Nassau, das am 1. Juli 1816 im Rahmen einer Neuorganisation der nassauischen Verwaltung neu gebildet wurde.Verordnungsblatt des Herzogthums Nassau vom 7. Juny 1816 (Online) An der Spitze des Amtes stand als örtlicher Statthalter des Herzogs ein Amtmann.

Geschichte Nassau-Usingen In Nassau-Usingen wurde das Amt zuletzt als Oberamt Wiesbaden oder Herrschaft Wiesbaden bezeichnet.

Herzogtum Nassau Zum Amt Wiesbaden gehörten die ehemals Nassau-Usingenschen Orte Wiesbaden, Sonnenberg, Rambach, Nauroth, Auringen, Hessloch, Kloppenheim, Bierstadt, Erbenheim, Mosbach, Biebrich, Schierstein, Dotzheim, Clarenthal, Georgenborn sowie der ehemals Mainzische Ort Frauenstein. Das Amt hatte im Jahre 1864 38.155 Einwohner.Annalen des Vereins für Nassauische Alterthumskunde und Geschichtsforschung: 10. Band, 1870, S. 335 (Online) Damit gehörten 15 Gemeinde-Bezirke, darunter eine Stadt, ein Flecken, 13 Dörfer und 47 Höfe und Mühlen zum Amt. 1820 wohnten im Amt 3.353 Familien oder 13.497 Einwohner. Davon waren 11.546 evangelisch, 1.564 katholisch, 12 Mennoniten und 374 Juden.

Ab 1831 nahm das Amt auch die Funktion eines Rheinzollgerichtes wahr.

Im Jahr 1836 wurde das Amt Wiesbaden wie folgt beschrieben:Deutschland und seine Bewohner, Dritter Band. S. 187 f.

Nach der Märzrevolution 1848 wurde die Verwaltung neu geordnet. Mit Gesetz vom 4. April 1849 wurden in Nassau Verwaltung und Rechtsprechung auf unterer Ebene getrennt. Die Reform trat zum 1. Juli 1849 in Kraft.Gesetz vom 4. April 1849 (VBl S. 87); Gesetz, die Vollziehung des Gesetzes über die Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung in der unteren Instanz betreffend vom 31. Mai 1849, (VBl S. 409) Für die Verwaltung wurden zehn Kreisämter gebildet, die Ämter als Justizämter (also Gerichte der ersten Instanz) weitergeführt.

Das Kreisamt Wiesbaden wurde aus den bisherigen Amt Wiesbaden gebildet und war für die Verwaltungsaufgaben zuständig. Die Rechtsprechung in der untersten Instanz verblieb in den Ämtern, die nun Justizämter genannt wurden. An der Spitze des Kreisamtes stand ein Kreisamtmann (das war die Bezeichnung des Landrats) mit einem Kreissekretär als Vertreter. In Wiesbaden wurde Theodor Ferger zum Kreisamtmann ernannt. Neben dem ernannten Kreisamtmann wurde erstmals ein gewählter Kreisbezirksrat eingerichtet.

Die Frage des Kreisamtsitzes war in der Landtagsdebatte über die Einführung der Kreisämter umstritten. Der Wiesbadener Abgeordnete Ludwig Creutz beantragte, dass nicht Wiesbaden, sondern Biebrich Kreisamtssitz werden sollte. In der zweiten Lesung in der Ständeversammlung stimmte eine breite Mehrheit für Wiesbaden und lediglich 8 Abgeordnete für Biebrich.

Die Reform wurde jedoch bereits am 1. Oktober 1854 wieder rückgängig gemacht, die Kreise wieder abgeschafft und die vorigen Ämter wiederhergestellt.Gesetz vom 24. Juli 1854 (Bvl. S. 160)

In Wiesbaden bestand die Besonderheit, dass die Trennung von Verwaltung und Justiz im Gegensatz zu den anderen Ämtern aufrechterhalten wurde. So bestand bis 1886 das Verwaltungsamt Wiesbaden und bis 1866 das Justizamt Wiesbaden.

Preußen Das Verwaltungsamt Wiesbaden wurde nach der preußischen Annexion des Herzogtums bei der Gliederung der neuen Provinz Hessen-Nassau in Landkreise am 22. Februar 1867 Teil des Mainkreises.VO vom 26. Juni 1867, GS S. 1094

Aber auch nach der Kreisgründung bleibt die bisherige Amtsstruktur erhalten. Die Königliche Verordnung vom 22. Februar 1867 regelte, dass „die Amtsbezirke als engere Verwaltungsbezirke in ihrer bisherigen Begrenzung bestehen“ bleiben.Königliche Verordnung vom 22. Februar 1867 Beilage zum Intelligenzblatt für Nassau vom 11. März 1867, § 8 und 9 Die ehemaligen Ämter bilden die drei Bezirke des Kreises. Gemäß § 13 der Kreisverfassung entsendeten die Bezirke also die ehemaligen Ämter jeweils sechs Vertreter in den neuen Kreistag. Der Amtmann hatte die Aufsicht über die Ortspolizei und Organ des Landrates.

Mit der Verwaltungsreform von 1885/1886 wurden die Ämter endgültig aufgelöst.GS 1885, S. 229

Amtmänner Amt Wiesbaden 1816–1819: Emil Ludwig Reinhard Bergmann 1819–1821: Peter Grüsing 1821–1828: Georg Ludwig Forst 1828–1832: Johann Heinrich Roth 1832–1837: Heinrich von Graß 1837–1841: Christian Ludwig Wen(c)kenbach 1841–1849: Wilhelm Winter

Verwaltungsamt Wiesbaden (bis 1886) 1854–1864: Theodor Ferger 1864–1866: Carl Busch 1866–1870: Friedrich Raht 1870–1886: Vom Landrat des Landkreises Wiesbaden „einstweilen mitverwaltet“

Justizamt Wiesbaden (bis 1866) 1854–1864: Ludwig Dübell 1864–1866: Wilhelm Friedrich Christian Jeckeln

Literatur Thomas Klein: Band 11: Hessen-Nassau, der Reihe: Walther Hubatsch: Grundriß zur deutschen Verwaltungsgeschichte 1815–1945. 1979, ISBN 3-87969-126-6, S. 128–129, 142–144, 187–188. Norbert Zabel: Räumliche Behördenorganisation im Herzogtum Nassau. Diss., 1980, ISBN 3-922244-39-4, S. 140.

Einzelnachweise

Wiesbaden Kategorie:Geschichte Wiesbadens Wiesbaden Kategorie:Ehemaliger Landkreis in Hessen Wiesbaden Kategorie:Rheinzollgericht Wiesbaden Kategorie:Aufgelöst 1866