Als Wasserentnahmeentgelt bzw. Wasserentnahmeabgabe, umgangssprachlich auch Wassercent oder früher Wasserpfennig, bezeichnet man das in aktuell 14 deutschen Bundesländern nach den Landeswassergesetzen bzw. Wasserentnahmeentgeltgesetzen für die Entnahme von Grundwasser und/oder Oberflächenwasser erhobene Entgelt. Nicht mehr oder weniger gebräuchliche Bezeichnungen sind auch Wassernutzungs-Entgelt, Wasserentnahmegebühr, Wasserentnahme-Abgabe, sowie Wasserzins, Wassersteuer oder -abgabe.

Die Entgelte werden von den Bundesländern erhoben. Die Verwendungszwecke sind demzufolge unterschiedlich. Im Grundsatz werden damit wasserwirtschaftliche Maßnahmen finanziert, insbesondere solche, die sich aus der EU-Wasserrahmenrichtlinie ergeben. Die Verwendungszwecke sind in den jeweiligen Landesgesetzen individuell geregelt. Im Rahmen von sogenannten landwirtschaftlichen Kooperationen werden Landwirte von Wasserversorgungsunternehmen dafür entschädigt, dass sie verantwortungsvoll mit Düngemitteln umgehen und damit das Grundwasser vor Verunreinigungen schützen. Die Versorger können die Entschädigungszahlungen mit den abzuführenden Wasserentnahmeentgelten teilweise verrechnen.

Grundlage ist die EU-Wasserrahmenrichtlinie: Entsprechend dem Verursacherprinzip sind Kosten für Wasserdienstleistungen einschließlich umwelt- und ressourcenbezogener Kosten zu entrichten (Externe Kosten). Das Wasserentnahmeentgelt ist somit eine Lenkungsabgabe. Es ist auch ein mögliches Beispiel für die Bestätigung der Doppelte-Dividenden-Hypothese innerhalb einer ökologischen Steuerreform.

Im Jahr 2008 erhoben die Bundesländer Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen und Schleswig-Holstein ein Wasserentnahmeentgelt.WRRL-Info 19. (PDF; 326 kB) Rundbrief der GRÜNEN LIGA e. V., Dezember 2009, S. 3. Sachsen-Anhalt folgte ab 2012, Rheinland-Pfalz ab Januar 2013 und Bayern ab Juli 2026.

Bundesländer Baden-Württemberg Das Wassergesetz (WG) trat ursprünglich am 20. Januar 2005 in Kraft.Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) vom 20. Januar 2005 (GBl. S. 219) Es wurde am 28. Juli 2010 geändert (gültig ab 1. Januar 2011). Für die Entnahme von Grund- und Oberflächenwasser muss folgendes Entgelt (Wasserpfennig) gezahlt werden:Wassergesetz (WG) § 17 e, geänderte Fassung gültig ab 1. Januar 2011. Landesrecht Baden-Württemberg. Für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder von Grundwasser für die öffentliche Wasserversorgung: 0,081 €/m³, ab dem 1. Januar 2019 0,10 €/m³,Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) § 104, Fassung gültig ab 1. Januar 2015. Landesrecht BW Bürgerservice. Für die Verwendung von Grundwasser: 0,051 €/m³, Für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern: 0,01 €/m³, ab dem 1. Januar 2019 0,015 €/m³.

Als Ökorabatt (Tarifermäßigung) für Energieversorger und andere Unternehmen hat die CDU/FDP-Regierung im Juli 2010 das Wasserentnahmeentgelt um einen Ökobonus von 25 % für Betriebe reduziert, wenn diese ökologische Investments vornehmen,Umweltausschuss des Landtags stimmt Neuregelung des „Wasserpfennigs“ zu. Landtag Baden-Württemberg, 22. Juli 2010, abgerufen am 2. Januar 2013. so etwa Fischaufstiegsanlagen, Renaturierung der Uferstreifen oder Absenkung der Temperatur bei der Wiedereinleitung des Kühlwassers,Wassergesetz § 17 g (Ökobonus), gültig ab 1. Januar 2011 Landesrecht Baden-Württember auch bei Verwendung von Umweltmanagement-Systemen nach EMAS oder ISO 14001 bei der sparsamen Wassernutzung bei der Gewinnung von Steinen und Erden und im Baugewerbe.Wassergesetz § 17 f (Umwelt-Management-Systeme ISO 14001), gültig ab 1. Januar 2011 Landesrecht Baden-Württemberg Gewässerökologische Impulse sollen mit diesem Ökonomischen Lenkungsinstrument Öko-Bonus an die Produzenten gegeben werden. Im Gegenzug wurden Ausnahmeregelungen für die Befreiung vom Wasserentnahmeentgelt gestrichen und damit Rechtssicherheit hergestellt.Arnold Rieger: Land gibt Ökorabatt auf Wasserpfennig. In: Stuttgarter Nachrichten, 1. Februar 2010.

In einem Interessensausgleich konnten nach Umweltministerin Tanja Gönner mit dem klar definierten Ermäßigungstatbestand Ökobonus „Rechtsverfahren mit einem Streitwert von rund 400 Millionen €“ vermieden werden. Neben dem Bürokratieabbau erfolgte damit allerdings auch ein Verzicht auf Einnahmen in Höhe von 11 Millionen Euro. Die Grünen konnten sich 2010 mit einer gleichzeitigen Verdopplung dieser Abgabe auf Wasser für Kühlzwecke von 0,01 €/m³ auf 0,02 €/m³ nicht durchsetzen. (PDF; 1,2 MB) Landtag Baden-Württemberg, 28. Juli 2010, S. 6694–6696. Bayern

Nach mehreren vorherigen Ankündigen zur Einführung eines Wassercent, beispielsweise in einer Regierungserklärung am , einigte sich die Regierung aus CSU und Freien Wählern im Dezember 2024 in Grundzügen auf die Einführung. Das Regierungskabinett beschloss im Juni 2025 die Einführung ein Jahr später. Die entsprechenden Änderungen am Bayerischen Wassergesetz wurden am verkündetGesetz zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 23. Dezember 2025, BayGVBl. 2025 S. 667.

Grundsätzlich beträgt das Wasserentnahmeentgelt 0,10 €/m³, es gibt jedoch verschiedene Ausnahmen, beispielsweise einen Freibetrag von 5000 m³ pro Jahr.

Berlin In Berlin ist lediglich ein Grundwasserentnahmeentgelt in geregelt. Die Höhe des Entgelts beläuft sich auf 0,31 €/m³. Es gibt einen Freibetrag von 6000 m³. Brandenburg In Brandenburg wird nach des Brandenburgisches Wassergesetzes ein Wassernutzungsentgelt erhoben. Die historische Entwicklung der Entgelthöhe ist dort aufgeführt.

+ Entgelthöhe gültig ab aus Grundwasser aus Oberflächenwasser für Produktionszwecke aus Oberflächenwasser (sonstige Zwecke) Bemerkungen 16.07.1996 0,05 DM/m³ 0,04 DM/m³ 0,01 DM/m³ sonstige Zwecke für Oberflächenwasser nur bei Verwendung für Kühlzwecke 01.01.1997 0,10 DM/m³ 01.01.2000 0,15 DM/m³ 01.01.2001 0,20 DM/m³ 01.01.2007 0,10 €/m³ 0,02 €/m³ 0,005 €/m³ die Umrechnung in Euro ist explizit erst ab 2007 gültig, die Beträge sind gegenüber dem offiziellen Umrechnungskurs abgerundet 01.01.2018 0,115 €/m³ 0,023 €/m³ 0,0058 €/m³ für Trinkwasserversorgung aus Grundwasser weiter nur 0,10 €/m³ frei für Bewässerung der Landwirtschaft aus Oberflächenwasser

Es gibt jedoch verschiedene Ausnahmen, beispielsweise einen Freibetrag von 3000 m³ pro Jahr.

Hessen

Die von der rot-grünen Landesregierung eingeführte Grundwasserabgabe lief Ende 2003 in der Zeit der CDU-Landesregierung Koch wieder aus. Die Wiedereinführung eines Wassercents wird Anfang 2013 diskutiert. 2023 wurde eine vom hessischen Umweltministerium in Auftrag gegebene Untersuchung hierzu vorgestellt. Die Gutachter kommen zu dem Ergebnis, dass ein Wasserentnahmeentgelt, der sogenannte „Wassercent“, Lenkungsanreize zum sorgsamen Umgang mit Wasser setzen kann.

In Wiesbaden hat die Wiesbadener Stadtverordnetenversammlung im Dezember 2023 die Einführung einer Wasserverbrauchssteuer beschlossen, um den Wasserverbrauch zu reduzieren. Dieser sogenannte „Wassercent“ wurde von der Kommunalaufsicht des hessischen Innenministeriums gestoppt und hatte einen Rechtsstreit zwischen der Stadt Wiesbaden und dem hessischen Innenministerium entfacht. Am 9. April 2025 urteilte das Verwaltungsgericht Wiesbaden, dass die Einführung rechtens sei.

Mecklenburg-Vorpommern Ein Wasserentnahmeentgelt ist in Mecklenburg-Vorpommern in Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) geregelt. Es wird fällig für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern und das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser. Die Höhe beträgt 0,10 €/m³ bei Grundwassernutzung und 0,02 €/m³ bei Nutzung von Wasser aus oberirdischen Gewässern. Das Entgelt ermäßigt sich auf ein Zehntel, wenn das genutzte Wasser mit Verlust von weniger als einem Prozent in das ursprüngliche Gewässer wiedereingeleitet wird. Bei einer nicht zugelassenen Benutzung wird das doppelte Entgelt gehoben. Die folgenden Fälle sind entgeltfreie Ausnahmetatbestände: erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne des Abs. 2 und 3, der WHG, sowie des LWaG, dies sind: an oberirdischen Gewässern: Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit Eigenbedarf von Anliegern und Eigentümern, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung sowie keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser: für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke, an Küstengewässern: das Einbringen von Geräten für Zwecke der Fischerei und der Forschung, das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser, sofern es nicht Stoffe enthält, die Eigenschaften der Küstengewässer nachteilig verändern können das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Wasser aus Heilquellen, soweit das Wasser nicht im Zusammenhang mit dem Abfüllen von Mineralwasser verwendet wird, das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser, um aus ihm unmittelbar Wärme zu gewinnen, und das anschließende Wiedereinleiten in das Gewässer, das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten, Ableiten von Wasser für Zwecke der Fischerei und der landwirtschaftlichen und erwerbsgärtnerischen Beregnung, das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zweck der Wasserkraftnutzung, sofern keine nachteilige Veränderung der chemischen, physikalischen und biologischen Eigenschaften des Wassers erfolgt, Benutzungen, sofern die Wassermenge insgesamt nicht mehr als 2.000 m³ im Kalenderjahr beträgt

Zusätzlich zu den aufgezählten Ausnahmen kann das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern ganz oder teilweise auf das Heben von Entgelt verzichten, wenn das Vorhaben in besonderem öffentlichem Interesse steht. Die Trinkwasserversorgung kann explizit nicht ausgenommen werden.

Nordrhein-Westfalen Der Landtag NRW hat am 22. Januar 2004 das Gesetz über die Erhebung eines Entgeltes für die Entnahme von Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz – WasEG) beschlossen. Es trat am 1. Februar 2004 in Kraft (Haushaltsbegleitgesetz 2004 / 2005 zur Entlastung des Haushalts).NRW: Gesetz über die Erhebung eines Entgeltes für die Entnahme von Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz – WasEG), 27. Januar 2004, Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2004, Nr. 3 vom 30. Januar 2004, S. 29–40.

Das Wasserentnahmeentgelt wird für das Entnehmen von Wasser aus Gewässern (Grundwasser und oberirdische Gewässer) erhoben, sofern dieses Wasser einer Nutzung zugeführt wird. Verschiedene Entnahmen sind von der Entgeltpflicht befreit (§ 1 Abs. 2 WasEG).

Das Entgelt bemisst sich nach der entnommenen Wassermenge, der Regelsatz beträgt 0,05 €/m³ und ist vom Entnehmer (Entgeltpflichtiger) zu entrichten. Kühlwassernutzungen werden je nach Art des Kühlsystems mit einem geringeren Entgeltsatz (ab 0,003 €/m³ für Durchlaufkühlung) berechnet (§ 2 Abs. 2 WasEG).