Der Begriff Jugendpornografie bezeichnet im deutschen und österreichischen Strafrecht pornografische Darstellungen von Personen über 14 und unter 18 Jahren (Jugendlichen). Auch in anderen Rechtssystemen sind derartige Darstellungen zumeist verboten, werden aber kaum mit dem Begriff „Jugendpornografie“ bezeichnet.

Rechtslage in Deutschland Gesetzesbeschluss Am 5. November 2008 trat das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie in Kraft. Durch Art. 1 dieses Gesetzes wurde der neue StGB eingeführt, der erstmals die Strafbarkeit von Jugendpornografie („jugendpornographische Schriften“) regelt. Vorher wurde in Deutschland im Rahmen der Strafgesetze lediglich Kinderpornografie durch StGB geregelt. Die beiden Paragrafen sind weitgehend wortgleich und werden im Artikel Kinderpornografie im Kapitel Deutsches Recht detaillierter und auch vergleichend dargestellt.

Am 27. Januar 2015 trat eine Verschärfung in Kraft. Unter den Begriff Jugendpornografie fallen nun nicht nur pornografische Darstellungen, die „sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person“ zeigen, sondern auch Darstellungen, die eine „ganz oder teilweise unbekleidete vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alte Person in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung“ zeigen. Seit 1. Januar 2021 gilt auch die „sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person“ als Jugendpornografie.

Vorgeschichte Das Kabinett Merkel I brachte Ende 2006 einen Gesetzentwurf ein, der die Vorgaben des EU-Rahmenbeschlusses umsetzen sollte. Auf Betreiben der Oppositionsparteien führte der Rechtsausschuss im Juni 2007 zunächst aber eine Expertenanhörung (Hearing) durch, bei der Juristen Gelegenheit bekamen, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.Deutscher Bundestag: Anhörung Kinderpornografie, Juni 2007 Aufgrund der Kritik, die nun auch bei dieser Anhörung geäußert wurde,Multimedia und Recht 2007, Heft 8, XIV: Expertenanhörung zum Gesetzentwurf «Bekämpfung der Kinderpornografie» verzögerte sich die Umsetzung des Rahmenbeschlusses zunächst weiter und mündete in einen Konflikt zwischen den Politikern der Regierungsparteien CDU/CSU und SPD einerseits und denen der Oppositionsparteien FDP, GRÜNE und DIE LINKE andererseits, die im Dezember 2007 dann die Öffentlichkeit suchten, um das Gesetz in dieser Form doch noch zu verhindern.Spiegel Online: Fummeln verboten, 10. Dezember 2007Stern: Petting-Paragraf: „Die Bundesregierung ist prüde“, 11. Dezember 2007Focus Online: Auch in der Union regt sich Unmut., 12. Dezember 2007 Nachdem so auch in der Öffentlichkeit Kritik an den geplanten Ausweitungen des Sexualstrafrechts aufgekommen war, stellte die große Koalition den Gesetzentwurf erneut zurück und willigte in mehrere Formulierungsänderungen ein, die die Kritik berücksichtigen sollten. Die Politiker der Oppositionsparteien lehnten den Gesetzentwurf auch in dieser gemäßigten Fassung weiterhin entschieden ab.Deutscher Bundestag: Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses. (PDF; 372 kB). 18. Juni 2008

Das Gesetz wurde jedoch, nur mit den Stimmen der Regierungsmehrheit und gegen die Stimmen aller Oppositionsparteien, am 20. Juni 2008 vom Bundestag beschlossen. Man verzichtete dabei auf eine öffentliche Debatte im Plenum und gab die Reden lediglich zu Protokoll.Weblog Schutzalter: zu Protokoll gegebene Reden, 25. Juni 2008

Gegenpositionen Als kritisch an der neuen Regelung wird unter anderem betrachtet, dass nun auch pornografische Bild- und Filmwerke, in denen ausschließlich Volljährige zum Einsatz kommen, als jugendpornografisch eingestuft werden könnten, wenn man sie so interpretieren kann, dass sie sexuelle Handlungen mit Jugendlichen lediglich zum Thema („zum Gegenstand“) haben. Das wäre immer schon dann möglich, wenn die Volljährigen wie Jugendliche erscheinen – sogenannte Scheinjugendliche.

Die durch den EU-Rahmenbeschluss nahegelegte Ausdehnung des Begriffes Kinderpornografie auf Darstellungen von sexuellen Handlungen von Jugendlichen wurde bereits 2001 von der Deutschen Gesellschaft für Sexualforschung heftig kritisiert, es handele sich um eine „massive, weit gehende Kriminalisierung der Sexualität Jugendlicher“.Deutsche Gesellschaft für Sexualforschung: (PDF; 35 kB), 2001.

Insbesondere wird die Kriminalisierung von Abbildungen, auf denen Darsteller mit „jugendlichem Erscheinungsbild“ zu sehen sind, scharf kritisiert. Hierbei stützt sich die Kritik vor allem auf eine fehlende Rechtssicherheit für Anbieter von Pornografie mit erwachsenen Darstellern, weshalb der Erotikanbieter Hustler Verfassungsbeschwerde eingereicht hatte.pornoanwalt.de

Während es im Rahmen von Kinderpornografie wegen des altersmäßigen Abstandes von Kindern (unter 14) und Volljährigen (über 18) eher unwahrscheinlich ist, dass die Darstellungen Volljähriger (wegen ihres jüngeren Aussehens) so interpretiert werden, als stellten sie die Handlungen von Kindern dar, könnte dies im Bereich der Jugendpornografie für einen diffusen Kreis junger Erwachsener zum Regelfall werden. Ab welchem Abstand zum Alter von genau 18 diese Interpretation dann sicher ausgeschlossen werden kann, wird im Einzelfall sowohl von Juristen wie auch von Laien häufig schwer zu bestimmen sein. Dadurch ergibt sich eine erhebliche Rechtsunsicherheit nicht nur für Produzenten von pornografischem Bild- und Filmmaterial, wenn sie Darsteller für ihre Produktionen auswählen sollen, auch bereits erwachsene Darsteller könnten wegen Mitwirkung bei der Herstellung von jugendpornografischen Werken belangt werden.

Privatpersonen machen sich zwar nicht strafbar, solange sie (vor der Gesetzesverschärfung legale) Pornofilme und -bilder mit Scheinjugendlichen lediglich besitzen; jegliche Verbreitung ist hingegen nunmehr verboten. Darunter fällt nicht nur die gewerbliche Vervielfältigung oder die öffentliche Vorführung, sondern bereits die private Weitergabe im Freundeskreis.Antwort von Brigitte Zypries vom 3. Juli 2008 an Tobias Riepe: abgeordnetenwatch.de Auch die zuvor legale Neubeschaffung solchen Materials ist mittlerweile strafbar.

Folgen Die damalige deutsche Justizministerin Brigitte Zypries kommentierte die Problematik einige Monate vor Verabschiedung des Gesetzes auf Abgeordnetenwatch noch folgendermaßen:

Dem hat das Bundesverfassungsgericht später widersprochen, wobei es die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Strafbarkeit von Kinderpornografie (nach StGB alter Fassung) auf den neuen Straftatbestand der Jugendpornografie prinzipiell für übertragbar hielt. Mehrere Klagen gegen den neuen Paragraphen wurden nicht zur Entscheidung angenommen, weil das Gericht es für unwahrscheinlich hielt, dass vom Begriff der „Scheinminderjährigkeit“ ein ernsthaftes Strafbarkeitsrisiko ausgeht.Voraussetzungen der „Scheinminderjährigkeit“ bei jugendpornographischen Schriften nach StGB. Bundesverfassungsgerichtsbeschluss vom 6. Dezember 2008, Az.: 2 BvR 2369/08; 2 BvR 2380/08 (technolex-anwaelte.de).

Im Gegensatz zur deutschen Justizministerin geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass es nach der neuen Strafvorschrift nicht genügt, Das Gericht führt ganz konkret als ein mögliches hinreichendes Kriterium – in Bezug auf die Darsteller – an, Damit schließt es die Strafbarkeit bezüglich Darstellern aus, die ihrem Aussehen nach lediglich noch jugendlich sein „könnten“, genauso gut aber auch bereits volljährig, und beschränkt sie auf (höchstens) die Fälle, in denen es unmöglich erscheint, Darsteller als erwachsen anzusehen – auch wenn ihr tatsächliches Alter bekannt und sie volljährig sind. Auch diese Fälle schränkt es noch weiter hinsichtlich der Vorsätzlichkeit – seitens der Hersteller – ein und lässt nur jene Fälle als strafbar gelten, in denen die Fiktion der Scheinjugendlichkeit „vorsätzlich“ geschieht.

Strafrahmen Die Beschaffung, der Besitz und die Verbreitung von Jugendpornografie sind nach StGB strafbar. Das Strafmaß beträgt für Herstellung und Verbreitung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Der Abruf und Besitz von Jugendpornografie ist strafbar, wenn diese „ein tatsächliches Geschehen wiedergibt“ (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe; handelt es sich bei den dargestellten Personen um scheinbar jugendliche, tatsächlich aber volljährige Personen bleibt also der Konsument straflos, Weitergabe ist strafbar). Die Herstellung und der Besitz von Jugendpornographie, die der Besitzer selbst „ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt“ hat, ist nicht strafbar (Absatz 4).

Statistik In der nachfolgenden Tabelle sind die Polizei oder Staatsanwaltschaft bekannt gewordenen Kriminalfälle aufgelistet. In allen Fällen wird versucht, einen Tatverdächtigen zu ermitteln. Kommt es nicht zu einer Einstellung des Strafverfahrens, wird der Tatverdächtige vor Gericht abgeurteilt: 2012 wurden nach § 184c StGB 112 Personen abgeurteilt, 91 Personen verurteilt, in 16 Fällen eine Freiheitsstrafe verhängt, in 4 Fällen ohne Strafaussetzung zur Bewährung. Die Freiheitsstrafen reichten bis hin zu 2 Jahren.Prof. Dr. Jörg Eisele, 12. September 2014, Tübingen: Schriftliche Stellungnahme zur öffentlichen Sachverständigenanhörung des 2. Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages der 18. Wahlperiode

+ Polizeiliche Kriminalstatistik – Anzahl Kriminalfälle wegen § 184c StGB Quelle PKS 2018 mit Daten von 2017. PKS 2016BKA PKS Zeitreihen Übersicht Falltabellen Schlüssel § 184c StGB Straftat 2018 2017 20162015201420132012201120102009 143500 alle Verbreitung, Erwerb, Besitz und Herstellung von Jugendpornographie (JP) 1.604 1.306 1.056143700Eine Änderung des § 184c hatte eine neue Zuordnung der Straftaten zu Absätzen zufolge, weshalb auch eine Schlüsseländerung, siehe Seite 20,21 (PDF) erfolgte, was in der Hinweise zu den Zeitreihen bei der PKS 2016 näher erläutert wird.Abs. 1(Fassung 2008)Verbreitung von JP 597 590 447 247 321 271 160 143510 Abs. 1 Verbreitung, Erwerb, Besitz und Herstellung von JP 895 734 563 143530 Abs. 3 Besitz oder sich Verschaffen von JP 699 559 490143600Abs. 2 und 4(Fassung 2008)Besitz/Verschaffung von JP 548 506 400 272 400 310 186 143511 Abs. 1 Nr. 1 Verbreitung von JP 646 586 464 143512 Abs. 1 Nr. 2 Besitzverschaffung für andere von JP 117 47 24 143513 Abs. 1 Nr. 3 Herstellung auch ohne Verbreitungsabsicht mit tatsächlichem Geschehen von JP 54 50 50 143514 Abs. 1 Nr. 4 Herstellung mit Verbreitungsabsicht von JP 78 51 25 143520 Abs. 2 Verbreitung und Herstellung von JP gewerbs-/bandenmäßig 10 13 3143500Abs. 3(Fassung 2008)Verbreitung von JP durch gewerbs-/ bandenmäßiges Handeln 12 9 9 8 7 6 11

Rechtslage in Österreich Im österreichischen Bundesrecht gibt es die Begriffe der Unmündigkeit (vor der Vollendung des 14. Lebensjahres) und der Minderjährigkeit (vor der Vollendung des 18. Lebensjahres). Personen zwischen diesen Altersstufen werden als „mündige Minderjährige“ bezeichnet. Dies entspricht dem deutschen Rechtsbegriff eines Jugendlichen.

Definition Jugendpornografie wird seit dem 1. Mai 2004 gemeinsam mit Kinderpornografie in öStGB abgehandelt. Hierzu wurde der bereits zuvor existierende Paragraph zu pornografischen Darstellungen Unmündiger ausgeweitet. Obwohl es als nur ein Tatbestand aufgeführt wird, unterscheiden sich die Definition der strafbaren Darstellungen in Bezug auf mündige Minderjährige teils deutlich.