Fahrendes Volk (auch fahrende Leute oder Fahrender) bezeichnet eine Vielfalt von Bevölkerungsgruppen von niedrigem sozialen Stand. Gemeinsam waren diesen sehr unterschiedlichen vagierenden Menschen und Gruppen verschiedener Herkunft und Tätigkeit ihre Ausgrenzung aus der ansässigen Gesellschaft, ihre Armut und fehlende Schulbildung, eine damit einhergehende zeitweise oder dauerhafte Erwerbsmigration in ökonomische Nischen und der auf diesen Menschen liegende mehrheitsgesellschaftliche Verdacht der Delinquenz.

In der Regel waren die Angehörigen dieses Bevölkerungsteils unter stigmatisierenden Bezeichnungen wie „herrenloses Gesindel“ aus der Untertanenschaft ausgeschlossen. Fahrendes Volk reproduzierte sich zum einen aus sich selbst. Zum anderen erhielt es Zuzug von Absteigern aus dem sesshaften Unterschichtenmilieu.

Heute bezieht sich eine folklorisierende Verwendung der Bezeichnung „fahrendes Volk“ häufig auf Nachfahren historischer Gruppen, wie sie im Schausteller-, Zirkus- und Landfahrermilieu anzutreffen sind. Diese bezeichnen sich selbst als Reisende.

mini|Ein Quacksalber auf dem Markt, Jan Victors, ca. 1635

Bezeichnungen mini|Fahrendes Volk am Rheinufer bei Mainz, Gemälde von Philipp Zeltner um 1900 In Mittelalter und Früher Neuzeit wurden als fahrendes Volk (auch fahrende Leute oder Fahrende) die Angehörigen zahlreicher unterschiedlicher unterständischer und außerständischer gesellschaftlicher Gruppierungen beschrieben. Die Bandbreite der rechtlosen Außenseiter erweiterte und fächerte sich im Mittelalter auf. Angehörige des „niederen Volks“ – sprich der gesellschaftlichen Unterschichten – außerhalb der ständischen Gesellschaftsordnung und ohne einen festen Wohnsitz galten als varende lute, eine abwertende Bezeichnung, die oft mit Kriminalität und Ehrlosigkeit (Unehrlichkeit) in Zusammenhang gebracht wurde.Fritz Gschnitzer, Reinhart Koselleck, Karl Ferdinand Wagner: Volk, Nation, Nationalismus, Masse. In: Otto Brunner, Werner Conze, Reinhart Koselleck (Hrsg.): Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-sozialen Sprache in Deutschland, Bd. 7. 1992, S. 141–431, hier: S. 245–281 („Volk als Masse, Unterschicht“), insbes. S. 277 ff.

Historische Bezeichnungen für die Angehörigen dieser sozial, kulturell und ethnisch uneinheitlichen Bevölkerung von zusammenfassend als „herrenloses Gesindel“ Stigmatisierten waren z. B. „Gängler“, „Landfahrer“, „Landstreicher“, „Landläufer“ (vgl. die in den Niederlanden bis heute gebräuchliche Bezeichnung ) oder „Vagabunden“.Die letztgenannte Bezeichnung der Vagabunden wird lexikalisch mit Landstreicher, Herumtreiber übersetzt: Das Wort Vagabund ist abgeleitet aus dem Spätlateinischen vagabundus, das umherschweifend, unstet bedeutet und vom lateinischen Wort vage abgeleitet ist, siehe: Vagabund und vage. In: Duden: Das Herkunftswörterbuch. 4. Auflage 2007. Aus dem Blickwinkel einer als gruppenbezogenes Persönlichkeitsmerkmal unterstellten Arbeitsscheu galten sie darüber hinaus als „fremde Müßiggänger“. Im 19. Jahrhundert kam auch die Bezeichnung „Wanderer“ auf, später auch „Nichtsesshafte“.Wolfgang Ayaß: „Vagabunden, Wanderer, Obdachlose und Nichtsesshafte“: eine kleine Begriffsgeschichte der Hilfe für Wohnungslose. In: Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit, 43, 2013, Heft 1, S. 90–102.

„Fahren“ ist nicht in der heutigen Bedeutung zu verstehen. Bis weit ins 19. Jahrhundert, als Wohnwagen als Transportmittel und Unterkunft aufkamen, waren „Fahrende“ vor allem zu Fuß unterwegs, mit vielleicht einem zweirädrigen Karren als Hundegespann oder selbstgezogen.

An der Stelle des folklorisierenden Begriffs „Fahrende“ steht gemeineuropäisch, aber auch als übliche heutige deutsche Selbstbezeichnung Reisende. Zusammenfassende Bezeichnungen für die Nachfahren der historischen Gruppen sind als Selbst- wie als Fremdbezeichnung im Französischen gens du voyage, im angelsächsischen Sprachraum Travellers, im Schwedischen bzw. Norwegischen resandefolket bzw. Reisende und im Niederländischen reizigers.Siehe z. B. das Selbstverständnis der schwedischen Selbstorganisation Föreningen Resandefolkets Riksorganisation, , auf resandefolketsriksorganisation.se Im Englischen grenzt der Terminus gegen Roma ab.Siehe z. B. das Selbstverständnis des European Roma and Travellers Forum: , auf ertf.org

Schweiz In der Schweiz dagegen ist Fahrende ein staatlich-amtlicher und rechtlicher Terminus. Er bezeichnet dort die – allerdings nicht als Einzelgruppen, sondern nur gemeinsam – als kulturelle und „nationale Minderheit“ anerkannten und betrachteten Manouches (Untergruppe der Sinti) und Jenischen mit Schweizer Staatsbürgerschaft.Siehe: Gutachten des Bundesamtes für Justiz zur Rechtsstellung der Fahrenden in ihrer Eigenschaft als anerkannte nationale Minderheit, 27. März 2002, S. 5.

Westdeutschland seit 1945

Bayern erließ 1953 eine Landfahrerordnung. Diese Regelung sollte Menschen mit nomadischer Lebensweise den örtlichen Aufenthalt madig machen, sie von dort vergraulen. Die bayerischen Politiker vermieden das Wort Zigeuner, weil sie annahmen, so das Verbot rassischer Diskriminierung nach Abs. 3 Grundgesetz unterlaufen zu können. Die Rede war von „Landfahrerfamilien“ oder „Landfahrerhorden“, deren Überwachung die Politiker der Polizei übertrugen. In den Ausführungsbestimmungen des Bayerischen Innenministeriums wurde die Landfahrereigenschaft folgendermaßen definiert:

Diese Landfahrerordnung war bis 1970 bayerisches Landesrecht.

In anderen Bundesländern wurde die bayerische Gesetzgebung zwar als vorbildlich wahrgenommen, aber nicht übernommen. Eine bundeseinheitliche Vorgehensweise gab es nicht. Vermeintliche kriminelle Aktivitäten, die den Sinti und Roma vorgeworfen wurden, ließen sich statistisch nicht bestätigen: 1954 wurden bundesweit 1.743 Sinti und Roma unter 1,1 Millionen Tatverdächtigen festgestellt. In der Summe war damit deren Zahl und Anteil zu gering, als dass die bisherigen Polizeipraktiken aus der Zeit vor 1945 hätten weitergetrieben werden können.

Die Fahrenden wurden weiterhin, soweit es sich irgendwie vor der Öffentlichkeit verbergen ließ, diskriminiert. In Nordrhein-Westfalen verstärkte beispielsweise seit 1954 die Landesregierung eine Verwaltungspraxis, Sinti und Roma die deutsche Staatsangehörigkeit abzuerkennen, indem von ihnen ein detaillierter Dokumentennachweis verlangt wurde, mit der Unterstellung, sie seien zu Unrecht im Besitz eines deutschen Reisepasses. Das war angesichts des Verwaltungshandelns 1933–1945 nicht gerade einfach nachzuweisen. In den Entschädigungsämtern und Polizeibehörden griff man durchgehend auf die Expertise von Beamten zurück, die bereits vor 1945 an der Verfolgung und Ermordung von Sinti und Roma beteiligt gewesen waren.Siehe exemplarisch Guido Schmidt, ein Nationalsozialist als Richter am Bundesgerichtshof (BGH), der nach 1945 alle Entschädigungsansprüche durchgehend höchstinstanzlich abwehrte, auch wenn sie von den unteren Gerichten anerkannt worden waren.

Erst seit den 1980er Jahren gerieten die systematische Erfassung der Personen und die ständigen Schikanen gegen „Zigeuner“ durch die Polizeibehörden deutlicher ins Blickfeld einer liberalen Öffentlichkeit. In Hamburg hatte die Polizei z. B. 1981 ein sechs Monate altes Kind aus einer Sinti-Familie als Gefahrenquelle polizeilich erfasst. Vor dem BKA-Gebäude in Wiesbaden demonstrierten 1983 Sinti und Roma dagegen, dass in der damals intensivierten polizeilichen Datenerfassung das Merkmal „ZN“ eingetragen wurde, für „Zigeunername“. Das war bis dahin eine seit Jahrzehnten übliche Vorgehensweise antiziganistischer Polizeiarbeit gewesen.

Nach der Wiedervereinigung Deutschlands Spätestens seit den 1990er Jahren ist auch die Aufnahme der Sinti und Roma in das staatsoffizielle Gedenken an die NS-Mordpraxis erfolgt. Einzelne Vertreter des Bundesgerichtshofs distanzierten sich seit 2013 von der gängigen Rechtsprechung der 1950er Jahre, ohne dass bislang Urteile formal zurückgenommen worden sind.

Rechtlicher, sozialer und ökonomischer Ausschluss Ein Teil der Bevölkerung war arm und außerstande, in Notzeiten auf eigene Ressourcen zurückzugreifen. Wer ohne Zugang zur knapp gehaltenen Unterstützung der Kommunen war, glitt meist in die Nichtsesshaftigkeit ab und war auf eine Notökonomie verwiesen. In Krisensituationen nahm die Zahl dieser Menschen sprunghaft zu. Ein großer Teil der Angehörigen der Unterschichten war so ständig von Obdachlosigkeit und Nichtsesshaftigkeit bedroht.Martin Rheinheimer: Arme, Bettler und Vaganten. Überleben in der Not 1450–1850. Frankfurt a. M. 2000, S. 16. Die anhaltende Notlage zwang die Angehörigen des vagierenden Bevölkerungsteils in aller Regel, mehrere Tätigkeiten nebeneinander oder in der zeitlichen Folge auszuüben und häufig zugleich zu betteln. Zur Sicherung des Überlebens gehörten auch typische Formen der kleinen Delinquenz. Darauf bezogene Schimpfbezeichnungen gingen in die Umgangssprache ein („Riemenstecher“ oder „Beutelschneider“ auf Kirchfesten und Jahrmärkten).

Staatliche Betretungs-, Duldungs- und Aufnahmeverbote schlossen die wandernden Menschen aus der Untertanenschaft rechtlich aus und erzwangen ein Leben in Illegalität auf der Straße und in den Wäldern. Sie verlängerten sich zum Kontakt- und Arbeitsverbot, dieses rechtlich abgesichert zudem durch Aufnahmeverbote in die Berufskorporationen. Im Zuge des Ausbaus der Verwaltungen der europäischen Staaten nahm die Zahl der Ausschlussvorschriften seit der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts stark zu.

Begründet wurde der rechtliche Ausschluss mit dem Generalverdacht auf kriminelles oder doch zumindest gemeinschaftsschädliches Verhalten.Ulrich Friedrich Opfermann: „Seye kein Ziegeuner, sondern kayserlicher Cornet“. Sinti im 17. und 18. Jahrhundert. Eine Untersuchung anhand archivalischer Quellen. Berlin 2007, S. 113 ff. Ein Restbestand des strengen rechtlichen Ausschlusses blieb bis 1974 mit dem Straftatbestand der „Bettlerei und Landstreicherei“ erhalten. Zumindest im deutschsprachigen Mitteleuropa wurden die entsprechenden Vorschriften im Zuge der gesellschaftlichen und rechtlichen Reformen im letzten Vierteljahrhundert aus dem Strafrecht herausgenommen.

In der Armutsgesellschaft erhielten die außerständischen und unterständischen Bevölkerungsgruppen fortwährend, vermehrt aber während wirtschaftlicher Krisen und Kriege Zuzug von Menschen aus den ortsfesten Unterschichten.Das bekannte Märchen von den Bremer Stadtmusikanten schildert anschaulich den Einstieg in die „Herrenlosigkeit“. Da eine Wiedereingliederung (Reintegration) in die Mehrheitsgesellschaft oder gar ein gesellschaftlicher Aufstieg weitgehend ausgeschlossen blieben, setzte sich die Zugehörigkeit zur migrierenden Armut über Generationen hinweg fort.Zu sozialem Abstieg und Reproduktion „aus sich selbst“ siehe z. B.: Jürgen Kocka: Weder Stand noch Klasse. Unterschichten um 1800. Bonn 1990, S. 108. Sie verfestigte sich in einer „Kultur der Armut“.

Formen des Einbezugs Gesellschaftlich und wirtschaftlich waren die Angehörigen der Minderheit entgegen den Meidungs- und Ausschlussvorschriften der Obrigkeit und der Berufskorporationen tatsächlich mit der Mehrheitsbevölkerung eng verbunden. Ihre wirtschaftlichen Beiträge vor allem zur Versorgung der ländlichen Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen waren unverzichtbar. Ihre Unterhaltungsangebote wurden allgemein geschätzt und bildeten häufig den Mittelpunkt ländlicher und städtischer Festlichkeiten.

Es gab eine nicht zu überschauende Vielzahl solcher Gruppen. Die Zugehörigkeiten überschnitten sich. Die Aufzählungen von Fallgruppen in den Abwehrvorschriften vermitteln ein Bild von der Vielfalt der Notbetätigungen, mit denen die Betroffenen in ökonomischen Nischen zu überleben versuchten. Ein Siegerländer Aufnahme- und Duldungsverbot zum Beispiel zählte im Jahr 1586 auf:

Eine ordnungspolizeiliche Schrift des ausgehenden 18. Jahrhunderts nannte

Kulturelle und ethnische Vielfalt