Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, amtliche Abkürzung UWG,nicht korrekt ist die Interpretation von UWG als „Unlauterer Wettbewerb Gesetz“ (vgl. www.wirtschaftswiki.fh-aachende.) oder „Unlauterer-Wettbewerb-Gesetz“. Vgl. Universität Siegen: Materialien. Vgl. auch: Unlauterer-Wettbewerb-Gesetz. 4. Auflage. Pro Libris Verlagsgesellschaft, ISBN 978-3-99099-448-1.www.lexsoft.de. ist im deutschen Recht die gesetzliche Grundlage der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Es ist ein Teil des Lauterkeitsrechts.

Das UWG regelt das Marktverhalten der Unternehmen und entspricht daher Vorschriften, die in anderen Rechtsordnungen etwa als „Marktrecht“ oder „Recht der Geschäftspraktiken“ („trade practices law“) bezeichnet werden.

Das UWG schützt die Mitbewerber, die Verbraucher und die Allgemeinheit (Dreigliedrigkeit des Schutzzweckes) vor einer ungerechten Wettbewerbsverzerrung – beispielsweise durch irreführende Werbung. Das UWG wird vom Unionsrecht maßgeblich beeinflusst. Dieses Recht versucht, einige Bereiche europaweit mittels verbindlich umzusetzender Richtlinien zu harmonisieren. Die Geltung des Herkunftslandprinzips auch bei der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes ist hingegen ein Desiderat der deutschen Unternehmen.Bundesverband der Deutschen Industrie BDI:

Im Einzelnen gewährt das UWG Unterlassungs-, Schadensersatz-, Beseitigungs-, Gewinnabschöpfungs- und Auskunftsansprüche. Seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1896 wurde es häufig novelliert, umfassend zuletzt 2015.

Entstehungsgeschichte Bis in das Jahr 1894 gab es keine gesetzliche Reglung gegen einen unlauteren Wettbewerb, da sich die Gerichte vorstellten, dass solche Regeln die neu geschaffene Gewerbefreiheit unterlaufen würden. Nach der Apollinaris-EntscheidungRGZ 3, 67 des Reichsgerichtes vom 21. Dezember 1880 sollte eine Handlung nicht durch andere Normen verboten werden, sofern sie nach dem Gesetz über Markenschutz vom 30. November 1874 (RGBl. S. 143) erlaubt war.

Die erste gesetzliche Regel wurde im Jahre 1894 mit den §§ 15, 16 des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen geschaffen. Da dies bald aber nur noch unzureichenden Schutz bot, wurde 1896 das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes mit Einzelfallregelungen zur Unlauterkeit erlassen. Am 1. Oktober 1909 trat dann die Neufassung vom 7. Juni 1909 (RGBl. S. 499) unter dem bis heute aktuellen Titel in Kraft. Darin wurde auch die erste Generalklausel aufgenommen, wobei nach der Intention des Gesetzgebers das Gesetz nur dem Schutz der Mitbewerber, nicht aber dem Verbraucherschutz dienen sollte. Später wurde diese Klausel dann fallengelassen und der Schutzzweck des Gesetzes auf alle Marktteilnehmer ausgedehnt.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Das UWG in seiner bis zum 7. Juli 2004 geltenden Fassung setzte einen Verstoß gegen die guten Sitten voraus (§ 1 UWG – Generalklausel). Mangels einer Legaldefinition des Begriffs der „guten (Geschäfts-)Sitten“ wurden von Rechtsprechung und Literatur Fallgruppen herausgearbeitet, wie beispielsweise Kundenfang, Behinderung, Ausbeutung, Rechtsbruch und Marktstörung. Trotz Ausdifferenzierung dieser Fallgruppen blieben Rechtsstreitigkeiten problematisch, da eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen als Einzelfallentscheidungen an das anglo-amerikanische Fallrecht (case law) erinnerte.

Durch die am 8. Juli 2004 in Kraft getretene Neufassung wurde das UWG erstmals grundlegend reformiert. Die Reform erfolgte vor dem Hintergrund europarechtlicher Vorgaben und im Bestreben nach fortschreitender Harmonisierung der Rechtsverhältnisse in Europa. Sie führte zu einer erheblichen Liberalisierung des Wettbewerbsrechtes, nachdem die Rechtsprechung bereits zuvor insbesondere durch ein moderneres Verbraucherleitbild mit alten Traditionen gebrochen hatte.Siehe z. B. BGH GRUR 2000, 619 = WRP 2000, 517 = NJW-RR 2000, 1490 – Orient-Teppichmuster. Ursprünglich war die deutsche Rechtsprechung für die Anwendung des UWG von einem „flüchtigen“ unkritischen Verbraucher ausgegangen, so dass die Schwelle zum irreführenden Charakter einer geschäftlichen Handlung relativ schnell erreicht war. Dies engte die Handlungsfreiheit der Unternehmen relativ stark ein, was zu starker Kritik im Schrifttum geführt hatte.Bekannt die polemische Formulierung von Volker Emmerich: „Das Verbraucherleitbild des BGH sei der an der Grenze zur Debilität verharrende, einer umfassenden Betreuung bedürftige, hilflose Verbraucher, der auch noch gegen die kleinste Gefahr einer Irreführung durch die Werbung geschützt werden muss“, Emmerich, Wettbewerbsbeschränkungen durch die Rechtsprechung, in: Lange/Nörr/Westermann (Hrsg.): Festschrift für Joachim Gernhuber, Tübingen 1993, S. 857, 870. Seit Ende der 1990er Jahre ging die Rechtsprechung dann von dem durch den EuGH geprägten Bild des „durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers“Siehe z. B. EuGH-Urteil vom 16. Juli 1998, RS G-210/96, Gut Springenheide GmbH ./. Rudolf Tusky = GRURInt. 1998, 795 ff. aus, so dass seitdem besonders unaufmerksame oder leichtgläubige Verbraucher nicht mehr zur Bestimmung des Schutzbereichs des UWG herangezogen werden.

Im UWG 2004 wurden die früheren Generalklauseln der UWG (Verstoß gegen die guten Sitten) und UWG (Verbot irreführender Werbung) durch eine neue Generalklausel in § 3 UWG (2004) ersetzt, die durch Beispieltatbestände in den §§ 4–7 UWG konkretisiert wurde. Gleichzeitig sind insbesondere die umstrittenen Vorschriften über Jubiläums- und Sonderverkäufe (einschließlich des Sommer- und Winterschlussverkaufs) und über den Räumungsverkauf weggefallen, nachdem der Gesetzgeber bereits kurz zuvor die aus den 1930er Jahren stammenden strikten Regelungen zu Rabatten (RabattG) und Zugaben (ZugabeVO) ersatzlos gestrichen hatte.

Umfangreiche Änderungen des UWG enthielt das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb. vom 22. Dezember 2008 (, PDF) Das Gesetz behielt die gleiche Struktur wie das UWG 2004, wurde aber erneut aufgrund der europarechtlichen Vorgaben erheblich modifiziert.Synopse der Änderungen zum 30. Dezember 2008 Dies gilt insbesondere für § 3 UWG (einschließlich der Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG („Schwarze Liste“) und § 5 UWG). Am 10. Dezember 2015 ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Kraft getreten. Die Grundstruktur einer einheitlichen Regelung für den B2B- und B2C-Bereich wurde beibehalten. Gleichwohl finden sich unterschiedliche Bestimmungen für den B2C-Bereich in § 3 Abs. 2–4 UWG, während § 4 Nr. 1–2 und 4 UWG n.F. besondere Regelungen für den B2B-Bereich enthält. Die „fachliche Sorgfalt“ in § 2 Nr. 7 UWG wurde zur „unternehmerischen Sorgfalt“.Synopse der Änderungen zum 10. Dezember 2015

Einfluss des europäischen Sekundärrechtes Das nationale Wettbewerbsrecht wird zunehmend von Richtlinien der Europäischen Union beeinflusst, die von den Mitgliedstaaten der EU in ihr jeweiliges nationales Recht umgesetzt werden müssen. Dies führt zu einer Angleichung des Rechts des unlauteren Wettbewerbs in der Gemeinschaft.

In jüngster Zeit haben insbesondere die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (UGP-Richtlinie) über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern sowie die Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (Werbe-Richtlinie) über irreführende und vergleichende Werbung die Entwicklung des UWG geprägt, zuvor bereits die Richtlinie 2002/58/EG (ePrivacy-Richtlinie), die Richtlinie 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie) und die Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatz-Richtlinie). Vahlen-Verlag

Die größte Bedeutung nimmt die Richtlinie 2005/29/EG ein, durch die mit dem 1. UWGÄndG zum 30. Dezember 2008 eine Vollharmonisierung des Lauterkeitsrechts im Verhältnis Unternehmen – Verbraucher (B2C) herbeigeführt wurde.Synopse UWG - UGP-Richtlinie (mit Erläuterungen) Wettbewerbszentrale 03/2010

Vollharmonisierung bedeutet, dass keine milderen oder strengeren Regeln zulässig sind (auch nicht zur Erreichung eines höheren Verbraucherschutzniveaus). Problematisch ist daher § 4 Nr. 6 UWG, wonach unlauter handelt, wer die Teilnahme von Verbrauchern an einem Gewinnspiel vom Erwerb eine Ware abhängig macht (ohne dass es nach dem Wortlaut darauf ankommt, ob dadurch der Verbraucher wesentlich beeinflusst wird). Denn nach der europäischen Vorgabe sind nur solche Handlungen unlauter, die der beruflichen Sorgfaltspflicht widersprechen und das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich beeinflussen können. Die deutsche Rechtsprechung löst den Widerspruch dadurch, dass ein Verstoß gegen § 4 Nr. 6 UWG nur dann angenommen wird, wenn neben der bloßen Kopplung von Teilnahme und Erwerb ein Verstoß gegen die Erfordernisse der beruflichen Sorgfalt vorliegt (womit letztlich dem europäischen Maßstab entsprochen wird).

Die Richtlinie 2006/114/EG hat im Bereich der vergleichenden Werbung zu einem einheitlichen Regelungsstand in der Europäischen Union geführt. Daneben gibt es noch eine nahezu unüberschaubare Zahl weitere europäischer Vorgaben von der Humanarzneimittelrichtlinie über die Fernsehrichtlinie bis hin zur Telekommunikationsrichtlinie, die – jedenfalls in Teilaspekten – in das Recht des unlauteren Wettbewerbs hineinregieren und im Einzelfall bei der Auslegung der wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen berücksichtigt werden müssen.

Rechtslage seit dem 30. Dezember 2008

Allgemeine Bestimmungen Das Gesetz beginnt nunmehr in UWG mit der Definition des gesetzlichen Schutzzwecks. Danach sollen Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen geschützt werden, wobei zugleich dem Interesse der Allgemeinheit an unverfälschtem Wettbewerb Rechnung getragen werden soll.

Dem schließt sich in UWG ein Katalog von Definitionen an. Vormals wurde hier unter Ziffer 1 die Wettbewerbshandlung als „jede Handlung mit dem Ziel der Förderung des eigenen oder fremden Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen“ definiert. Durch das 1. UWGÄndG wurde stattdessen nunmehr die „geschäftliche Handlung“ definiert. Unter einer solchen versteht man „jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmers vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezuges von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen.“

Weitere Definitionen des 1. UWGÄndG betreffen die Begriffe „Marktteilnehmer“, „Mitbewerber“, „Nachricht“, „Verhaltenskodex“, „Unternehmer“ und „fachliche Sorgfalt“, „wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ sowie „geschäftliche Entscheidung“.

In UWG findet sich dann die neue Generalklausel, die nicht mehr auf die guten Sitten im Wettbewerb abstellt, sondern jede unlautere geschäftliche Handlung verbietet, soweit sie geeignet ist, Interessen der Genannten „spürbar zu beeinträchtigen“. Das Merkmal der „Spürbarkeit“ muss jedoch nur bei Nr. 3, 4, 5 und 11 gesondert geprüft werden, da es ansonsten bereits tatbestandsimmanent ist.Köhler/Bornkamm, UWG, 30 Aufl. § 3 Rn. 136 ff.

Mit dem 1. UWGÄndG wurde hier ebenfalls als Absatz 2 eine Klausel eingefügt, die geschäftliche Handlungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern für unlauter erklärt, wenn diese nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte.