Sonderkündigungsschutz (auch: "Besonderer Kündigungsschutz") für das Arbeitsverhältnis führt zu unterschiedlich abgestuften Formen der Unkündbarkeit.

Deutschland In Deutschland gibt es ihn für eine Reihe von Personengruppen. Das sind in erster Linie:

Betriebsratsmitglieder KschG Wahlvorstände und Wahlbewerber bei Betriebsratswahlen KschG Personalratsmitglieder, Wahlvorstände und Wahlbewerber hierzu (jeweiliges Personalvertretungsgesetz) Mitglieder von Jugend- und Auszubildendenvertretungen (nach Betriebsverfassungs- bzw. Personalvertretungsrecht) Schwerbehindertenvertreter Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Schwerbehinderte nur mit Zustimmung des Integrationsamtes, Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) betrieblicher Datenschutzbeauftragte(r) Immissionsschutzbeauftragter Schwangere und Mütter bis vier Monate nach der Entbindung, MuSchG Personen in Elternzeit, BEEG; Personen in Pflegezeit, Pflegezeitgesetz Auszubildende nach der Probezeit BBiG Personen während der Ableistung von Wehr- oder Zivildienst, ArbPlSchG / ZDG Inhaber politischer Wahlämter

Frankreich In Frankreich gibt es ihn u. a. für:

Schwangere, insbesondere während des Mutterschaftsurlaubs. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis wegen der Verletzung durch einen Arbeitsunfall suspendiert ist.

Siehe im Einzelnen Besonderer Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen Besonderer Kündigungsschutz für Mütter

Literatur Wulfhard Göttling/Michael Neumann: Leicht verständlicher Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen; NZA-RR 2007, 281 Jutta Schwerdle: Arbeitsbefreiung bei Pflege von nahen Angehörigen – Kündigungsschutz selbst in der Probezeit?, ZTR 2007, 655 Oliver Haag: Sonderkündigungsschutz im Überblick, DPL 2007, 220

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