Das Wirtschaftskartell ist in der Wirtschaft ein Kartell, bei dem es Absprachen oder abgestimmte Verhaltensweisen zwischen zwei oder mehr Wettbewerbern auf der Anbieter- oder Nachfragerseite zur Abstimmung ihres Wettbewerbsverhaltens auf einem Markt gibt. Die wissenschaftliche Untersuchung von Wirtschaftskartellen geschieht in der Kartelltheorie.

Allgemeines Bei Kartellen der Wirtschaft handelt es sich entweder um solche der Angebots- oder um solche der Nachfragerseite. Die Kontrolle der auf dem jeweiligen Markt geltenden Preise oder umgesetzten Mengen gilt als die wesentliche Aufgabe eines jeden Kartells; das Ziel sei die monopolistische Beherrschung des Marktes und die Einschränkung, Behinderung oder Ausschaltung des Wettbewerbs. Im Einzelnen können die getroffenen Vereinbarungen zwischen den Partnern vielfältig sein: In Frage kommen alle denkbaren Maßnahmen zur Ordnung und/oder Regelung des Marktes. Zu unterscheiden sind nach Zweck, Funktion und Organisationsweise eine Reihe verschiedener Kartellarten, die selten in reiner Form, sondern eher in Verbindung miteinander auftreten. Es gibt die Kooperation wirtschaftlicher von unabhängigen Unternehmen, mit dem Zweck oder der Wirkung, den Wettbewerb zu verhindern oder zu beschränken. Ein Kartell ist somit ein Unterfall einer Kollusion. Vom Kartell zu unterscheiden ist das Parallelverhalten, in welchem kein unmittelbares Zusammenwirken stattfindet, sondern sich das gleichförmige Verhalten aus der Marktstruktur ergibt.

Die Mitglieder eines Kartells versuchen oftmals die Vorteile eines Monopols zu erreichen, ohne ihre rechtliche und weitgehend ihre wirtschaftliche Selbstbestimmtheit (Autonomie) aufzugeben. Dabei bleiben sie zwar eigenständig, unterwerfen aber bestimmte Handlungsmöglichkeiten den Absprachen des Kartells. Typischerweise handelt es sich dabei um die Preisgestaltung. In einem Kartell können jedoch andere Absprachen gelten, zum Beispiel Aufteilung von Kunden, von Verkaufsgebieten (Gebietskartell) oder von Marktanteilen (Quotenkartell). Kartelle entstehen typischerweise in Märkten für austauschbare Massenprodukte, also in Märkten für Produkte (Waren und Dienstleistungen), die kein oder kein nennenswertes Alleinstellungsmerkmal haben. Je weniger Anbieter es in einem Markt gibt (siehe auch Oligopol), desto leichter entsteht ein Kartell.

Kartelle sind häufig instabil, wenn sie sich für alle Teilnehmer lohnen würden (siehe auch Win-win). Sie sind dann instabil, wenn ein Teilnehmer eine Preiserhöhung ankündigt und zugleich ankündigt, zum alten Preis zurückzukehren, wenn die anderen potenziellen Teilnehmer nicht nachziehen. Sie könnten so die Nachfrage des Vorreiters auf sich lenken.

Unter Kartellzwang werden Maßnahmen von Kartellmitgliedern verstanden, die für eine Stabilität des Kartells sorgen. Staatliche Regulierungen oder Verbote von Kartellen werden sind Gegenstand des Kartellrechts. In der Praxis sind Kartelle nicht immer eindeutig zu erkennen, so dass der Begriff auch eine Behauptung sein kann und zu einer ungenauen Verwendung verleitet, beispielsweise im Falle des Vertikalen Kartells.

Die Europäische Kommission verhängte 2010 insgesamt 3,05 Milliarden Euro Bußgelder wegen der Bildung rechtswidriger Kartelle.Illegale Absprachen – EU verdonnert Kartellsünder zu Milliarden-Strafen. In: Welt Online. 4. Januar 2011.

Geschichte

Wirtschaftskartelle gab es bereits im Altertum; ihre Blütezeit aber waren das 19. und 20. Jahrhundert. Solche Zusammenschlüsse bedingten marktwirtschaftliche Verhältnisse, da sie eine Einschränkung von Wettbewerb bezweckten. Thomas Alva Edison, einer der Väter der amerikanischen Elektroindustrie, schrieb 1891 in einem Geschäftsbericht:

In den Jahren 1902 bis 1905 wurde mit der Kartellenquete eine Untersuchung über den Stand und Rolle der Kartellierung der Industrie Deutschlands durchgeführt, diese wurde jedoch von der Industrie sabotiert und musste ergebnislos abgebrochen werden. Zwischen 1926 und 1929 fand erneut eine Kartellenquete statt. Jedoch konnte der Reichsverband der Deutschen Industrie (RDI) die Enquete unter seine Kontrolle bringen. Das Reichswirtschaftsministerium bedurfte der technischen und organisatorischen Hilfe des RDI und war in der Hand von Julius Curtius, der zahlreiche Aufsichtsratsposten in Industrieunternehmen bekleidete. Der Vorsitzende des Gesamtenqueteausschusses war der stellvertretende Präsident der Kartellstelle des RDI Clemens Lammers. Von 59 vernommenen Sachverständigen gehörten 18 dem RDI an, 4 standen der Kartellstelle nahe und 37 waren dafür bekannt, die Linie des RDI zu vertreten. Lediglich 6 waren Befürworter einer Verschärfung der staatlichen Kartellaufsicht, darunter einer der KPD, 2 der SPD und 2 Gewerkschafter. Während einige Sachverständige im Vernehmungsprotokoll nur auf wenigen Seiten zu Wort kamen, wurden einem Vertreter des RDI 23 Seiten eingeräumt. Die Vernehmung der Sachverständigen glich mehr einer vorher abgesprochenen Unterhaltung und war eher dazu geeignet, Kartellwirkungen zu verbergen als offen zu legen. Auf diese Weise erreichte der RDI das die Enquete in zum Schluss kam, das für einen Ausbau der staatlichen Kartellaufsicht kein Anlass bestehe.Fritz Blaich: Staat und Verbände in Deutschland zwischen 1871 und 1945. Wiesbaden 1979, S. 71 f.

Der Wirtschaftswissenschaftler Eugen Schmalenbach sah im Jahre 1928 die . Er stellte einen von der in eine der Kartelle und Trusts fest. Und dieser Systemwechsel geschah gegen den Willen der Wirtschaftsführer, denn die Ursachen lagen nicht im Menschen, sondern in den Dingen. Sie lagen in der Verschiebung der Produktionskosten von den proportionalen Kosten zu den Fixkosten im modernen Großbetrieb. Diese Erscheinung löste eine solch mächtige Wirkung aus, wie sie kein Mensch erwartet habe. Sie führt dazu, dass bei mangelndem Absatz die Produktion nicht eingeschränkt werden kann, sondern im Gegenteil, sie zwingt die Produktion sogar noch zu erhöhen, obwohl die Ware unter Preis verkauft werden muss, da die Verluste immer noch kleiner sind als bei Einschränkung der Produktion. Somit können Erzeugung und Verbrauch nicht mehr im Gleichgewicht gehalten werden und die große Volkswirtschaft verliert ihr . Und so drängten die fixen Kosten einen Industriezweig aus der freien Wirtschaft in das Kartell.Zit. n. Jens Flemming, Claus-Dieter Krohn, Dirk Stegmann, Peter-Christian Witt: Die Republik von Weimar. Band 2, Düsseldorf 1979, S. 320 f.

Unternehmenskartelle gelten seit spätestens der Nachkriegszeit ab 1945 als schädlich für die wirtschaftliche Entwicklung und das Gemeinwohl; mittlerweile sind sie wohl weltweit im Grundsatz verboten (Kartellverbot).

Aufbauorganisation Einfache, lose Unternehmenskartelle bestehen organisatorisch nur aus der Mitgliederversammlung,Robert Liefmann: Kartelle, Konzerne und Trusts. Stuttgart 7. Auflage 1927. wobei durch Ämter- und Aufgabenvergabe in diesem Kreis bereits eine funktionale Differenzierung einsetzt. Je mehr Kartelle auf Dauer eingerichtet waren, je vielschichtiger ihr wirtschaftliches Geschäft und je zahlreicher ihre Mitglieder waren, desto stärker waren sie institutionalisiert. Typisch für Kartelle ist, dass aus dem ursprünglichen und Haupt-Entscheidungsorgan, der Mitgliederversammlung, Funktionen ausgelagert werden. Alle weiteren Organe eines ZusammenschlussesHolm A. Leonhardt: Kartelltheorie und Internationale Beziehungen. Theoriegeschichtliche Studien. Hildesheim 2013, S. 494–495. haben also dienende operative Aufgaben (Sekretariat, marktregulierende Organe, Schiedsstelle, diverse Kommissionen für laufende oder befristete Zwecke), die sich vom Mitgliederwillen ableiten.

Heutige Kartelle, die wegen des allgemeinen Kartellverbots zwangsläufig rechtswidrig sind, können schon wegen der Gefahr, entdeckt zu werden, keine spezialisierten Organe bilden und bleiben dadurch in ihren Entwicklungsmöglichkeiten beschränkt. Außer gelegentlichen Kontakten der Kartellmitglieder gibt es allenfalls unauffällige Sekretariatsfunktionen.

Wirtschaftskartelle können von Staaten geschlossen werden – und sind dann nicht rechtswidrig, sondern internationale Organisationen wie die OPEC. Der Kartellforscher Holm Arno Leonhardt wies 2013 darauf hin, dass Kartelle zwischen Unternehmen und zwischenstaatliche internationale Organisationen einen gleichartigen Organaufbau besitzen, was auf vergleichbare Zwecke und Funktionen hindeute.Holm A. Leonhardt: Kartelltheorie und Internationale Beziehungen. Theoriegeschichtliche Studien. Hildesheim 2013, S. 494–495, 596–609.

Rechtsfragen

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bezeichnet mit dem Rechtsbegriff „Kartell“ überwiegend die Kartellbehörde oder das Bundeskartellamt. Eine Legaldefinition enthält Abs. 2 GWB, wonach das Kartell „eine Absprache oder abgestimmte Verhaltensweise zwischen zwei oder mehr Wettbewerbern zwecks Abstimmung ihres Wettbewerbsverhaltens auf dem Markt oder Beeinflussung der relevanten Wettbewerbsparameter“ darstellt. „Zu solchen Absprachen oder Verhaltensweisen gehören unter anderem die Festsetzung oder Koordinierung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, die Aufteilung von Produktions- oder Absatzquoten, die Aufteilung von Märkten und Kunden einschließlich Angebotsabsprachen, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen oder gegen andere Wettbewerber gerichtete wettbewerbsschädigende Maßnahmen“. Gleichzeitig wird gesetzlich widerlegbar vermutet, dass ein Kartell einen Schaden verursacht.

Kartellarten Kartelle zwischen Marktteilnehmern weisen vielfältige Formen und organisatorische Lösungen auf, je nachdem welche wettbewerbsbeschränkenden Maßnahmen getroffen wurden und welche sonstigen Voraussetzungen vorliegen. In der Kartelltheorie bestehen verschiedene Arten von Kartell, wobei diese selten in reiner Ausprägung, sondern eher miteinander verbunden vorkommen. Neben die ‚echten‘ Kartellformen der klassischen Lehre traten ab der Nachkriegszeit ‚unechte‘ Kartelle, die als Erlaubnis- oder Verbotstatbestände aus den jeweiligen Wettbewerbsgesetzen abgeleitet wurden.Holm A. Leonhardt: Kartelltheorie und Internationale Beziehungen. Theoriegeschichtliche Studien. Hildesheim 2013, S. 340–348.

Zu unterscheiden ist allgemein zwischen klassischen, institutionalistischen KartellbegriffenLeopold Mayer: Kartelle, Kartellorganisation und Kartellpolitik. 1959, S. 103–116. und modernen, normativen Kartellbegriffen.Holm A. Leonhardt: Kartelltheorie und Internationale Beziehungen. Theoriegeschichtliche Studien. 2013, S. 340–348. Institutionalistische Kartelle: Bieterkartell: Wettbewerbsbeschränkende Absprachen zwischen Bietern einer Auktion oder Ausschreibung mit dem Ziel, das Auktionsergebnis zu senken bzw. die Chancen auf einen Zuschlag zu steigern.vgl. OLG Celle, Beschluss vom 8. Juli 2016 - 13 Verg 2/16 Rdnr. 25. Kartellrechtlich zulässig sind dagegen Bietergemeinschaften. Exportkartell: Verfolgt das Ziel, den Wettbewerb auf bestimmten Auslandsmärkten beim Export einzuschränken oder aufzuheben.Hermann May: Lexikon der ökonomischen Bildung. 2012, S. 230. (google.de) Gebietskartell: Seine Mitglieder teilten sich den Absatzmarkt räumlich auf.Hermann May: Lexikon der ökonomischen Bildung. 2012, S. 265. Ihnen wird untersagt, Kunden außerhalb ihres zugeteilten Marktes zu beliefern. Innerhalb des zugeteilten Absatzgebietes kann jedes Kartellmitglied eine intensive Marktbearbeitung betreiben. Ein Wachstum auf den Märkten soll jedoch unterbunden werden. Beispiel: Zementkartell. Importkartell: Verfolgt das Ziel, den Import von bestimmten Gütern oder Dienstleistungen abzustimmen.Hermann May: Lexikon der ökonomischen Bildung. 2012, S. 319. Kalkulationskartell: Betrifft die Lieferbedingungen sowie die Verkaufspreise auf der Grundlage einer einheitlichen Selbstkostenkalkulation.Hermann May: Lexikon der ökonomischen Bildung. 2012, S. 315.