mini|Das Landhaus in Dresden im Jahr 1843 mini|Das Landhaus in Dresden im Jahr 2007 Der Landtag war von 1831 bis 1918 die parlamentarische Vertretung im Königreich Sachsen, die aus zwei Kammern bestand. Die Verfassung spricht vom Landtag, in offiziellen Schriften ist jedoch auch von den Ständen oder der Ständeversammlung die Rede. Der Sächsische Landtag trat seit seiner ersten Einberufung bis 1907 im Landhaus in Dresden zusammen, seitdem im Sächsischen Ständehaus.
Entstehung 1831 mini|Türschilder für die Sitzungssäle im Dresdner Landhaus Nach den Unruhen im Gefolge der Julirevolution von 1830 wurde 1831 in Zusammenarbeit von Regierung und dem alten Landtag die erste Verfassung für das Königreich Sachsen erarbeitet. Die Verfassung wurde am 4. September 1831 verkündet mit dem Titel „Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen“.Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831, 1stes bis 53stes Stück, Hofbuchdrucker C. C. Meinhold, Dresden, S. 241 (Digitalisat). Nach der Verfassung bestand der Landtag aus zwei Kammern. Die Präsidenten beider Kammern wurden vom König ernannt. Der Landtag war wenigstens alle drei Jahre einzuberufen.
Gesetze und der Staatshaushalt benötigten die Zustimmung des Königs und beider Kammern. Die Gesetzesinitiative lag allein bei der Regierung. Ein Regierungsentwurf konnte auch dann als Gesetzentwurf verkündet werden, wenn nur eine Kammer dagegen war, die andere hingegen mit einer Zweidrittelmehrheit zugestimmt hatte.
Das Wahlgesetz wurde am 24. September 1831 erlassen.Johann Friedrich Brückner: Gesetz über die Wahl der Abgeordneten zu den künftig zu haltenden Ständeversammlungen betreffend; vom 14. September 1831, und die Verordnung, die Ausführung desselben betreffend vom 30. Mai 1836, mit Noten und Zusätzen. Verlags-Comptoir, Grimma 1837 (Digitalisat).
Zusammensetzung der I. Kammer Die I. KammerAmtlich war immer nur von der I. und II. Kammer die Rede (mit römischen Ziffern), nie von 1. und 2. Kammer (mit arabischen Ziffern). bildete in etwa die Zusammensetzung des alten Landtags ab. Mitglieder waren: die volljährigen Prinzen des königlichen Hauses ein von diesem gewählter Deputierter des (evangelischen) Hochstifts Meißen einer der von diesen gewählten Besitzer der fünf Schönburgischen Rezessherrschaften Glauchau, Waldenburg, Lichtenstein, Hartenstein und Stein einer der ordentlichen Professoren der Universität Leipzig, von diesen gewählt der Besitzer der Standesherrschaft Königsbrück der Besitzer der Standesherrschaft Reibersdorf der Besitzer der Herrschaft Wildenfels der evangelische Oberhofprediger aus Dresden der Dekan des Domstifts zu Bautzen (als höchster katholischer Geistlicher in Sachsen, vgl. Liste der Bischöfe von Meißen) der ev.-luth. Superintendent zu Leipzig ein von diesem gewählter Deputierter des (evangelischen) Kollegiatstifts Wurzen einer der von diesen gewählten Besitzer der vier Schönburgischen Lehnsherrschaften Rochsburg, Wechselburg, Penig und Remse zwölf auf Lebenszeit gewählte Abgeordnete der Rittergutsbesitzer (wobei die etwa 1000 Rittergüter Sachsens schon zur Hälfte in bürgerlicher Hand waren). Die Wahl erfolgte in den Ritterschaften der alten sächsischen Kreise und der Ritterschaft der sächsischen Oberlausitz. zehn vom König nach seinem Belieben auf Lebenszeit zu Abgeordneten ernannte Rittergutsbesitzer die beiden Oberbürgermeister von Leipzig und Dresden sechs weitere Stadtoberhäupter, die der König bestimmte.
Durch diese Zusammensetzung war eine konservative Mehrheit abgesichert. Allerdings war die I. Kammer nicht geneigt, allen Wünschen der Regierung zu folgen, sondern vertrat die Interessen der Besitzenden.
Zusammensetzung der II. Kammer
20 Abgeordnete der Rittergutsbesitzer. Die Wahl erfolgte in den Ritterschaften der alten sächsischen Kreise und der Ritterschaft der sächsischen Oberlausitz. 25 Abgeordnete der Städte 25 Abgeordnete des Bauernstandes 5 Vertreter des Handels und Fabrikwesens
Angesichts der starken Urbanisierung und Industrialisierung Sachsens waren die agrarischen Interessen überrepräsentiert.
Die Abgeordneten der II. Kammer wurden für die Dauer dreier Landtage gewählt, am Ende eines jeden Landtags trat ein Drittel aus. Der König hatte das Recht, die II. Kammer aufzulösen und Neuwahlen anzuordnen.
Die Abgeordneten der Städte und des Bauernstandes wurden durch indirekte Wahlen in getrennten Wahlkreisen ermittelt. Dabei galt ein Zensus.
Wahlrechtsreform 1848 und Wiedereinführung des alten Wahlrechts 1850 Im Vormärz wurden von liberaler und radikaldemokratischer Seite Veränderungen gefordert und in der Revolution 1848 von der Regierung auch zugesagt. Der alte Landtag trat noch einmal zusammen und verabschiedete ein verfassungsänderndes Provisorisches Wahlgesetz vom 15. November 1848. Die Wahlen zur II. Kammer fanden nun in 75 Wahlkreisen als direkte Wahlen statt. Wahlberechtigt waren alle volljährigen, wirtschaftlich selbständigen Männer. Für die Kandidaten galt ein Mindestalter von 30 Jahren. Zur I. Kammer gehörten außer den königlichen Prinzen 50 direkt in Wahlkreisen gewählte Abgeordnete. Kandidaten mussten Grundbesitz haben und mindestens 10 Taler direkter Staatssteuern zahlen. Neuwahlen der Hälfte der Abgeordneten beider Kammern fanden zu jedem Landtag statt. Jetzt kam auch den Kammern die Gesetzesinitiative zu.
Die ersten Wahlen nach diesem Wahlrecht wurden im Winter 1848/49 durchgeführt. Der Landtag wurde am 17. Januar 1849 eröffnet. In beiden Kammern hatten die radikalen Demokraten eine erdrückende Mehrheit. Die Liberalen bildeten die Minderheit, konservative Abgeordnete waren selten. Eine Zusammenarbeit mit dem sächsischen Gesamtministerium war nicht möglich. Der Landtag verstieg sich zu utopischen Projekten und verlor sich in Geschäftsordnungsfragen. Der Liberale Karl Biedermann sprach gar von einem Unverstandslandtag.Deutsche Allgemeine Zeitung (DAZ) vom 22. Januar 1849, S. 227 f. So wurden beide Kammern am 30. April aufgelöst. Dadurch wurde der Dresdner Maiaufstand ausgelöst, der nach wenigen Tagen militärisch niedergeschlagen wurde.
Siehe Liste der Mitglieder des Sächsischen Landtags 1849.
Die nun erforderlichen Neuwahlen zogen sich bis in den November hin. Missliebige Kandidaten wurden durch die Regierung an einer Kandidatur gehindert. Es ergab sich in beiden Kammern eine starke liberale Mehrheit, die wiederum nicht mit der Regierung zusammenarbeiten wollte und eine echte Parlamentarisierung der Monarchie verlangte. Man spricht gemeinhin vom Widerstandslandtag. Die Regierung löste deshalb auch diesen Landtag vorzeitig am 1. Juni 1850 auf. Der noch nach dem alten Wahlrecht zusammengesetzte Landtag von 1848 wurde erneut einberufen. Die Regierung rechtfertigte dieses Vorgehen mit dem Verweis darauf, der Landtag habe das 1848 geschaffene Wahlrecht selbst als nur vorläufig bezeichnet. Der Landtag behielt allerdings das Recht zur Gesetzesinitiative.
In den Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtages, II. Kammer wurden die Wortprotokolle der Sitzungen von der am 15. Januar 1849 zur Vorbereitung der Konstituierung bis zur 57. öffentlichen Sitzung am 27. April 1849 auf 1270 Seiten veröffentlicht.Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtages, II. Kammer Digitalisat, abgerufen am 27. April 2015 Ein Sachregister über die Verhandlungsthemen erschien ebenfalls.Eduard Gottwald (Hrsg.): Sachregister über die Königlich Sächsischen Landtags-Verhandlungen im Jahre 1849 und 1850, Dresden (o. J.) (Digitalisat).
Wahlrechtsreform 1868 Die Zusammenarbeit zwischen Landtag und Regierung verlief allerdings weiter unbefriedigend, da der Landtag oft eine konservativere Haltung einnahm als die Regierung. 1861 beantragte die Regierung eine Wahlrechtsreform. Die Zahl der Vertreter des Handels- und Fabrikgewerbes wurde auf 10 erhöht.
Durch den Sieg Preußens im Deutschen Krieg 1866 wurde Sachsen in den Norddeutschen Bund aufgenommen. Dadurch wurde eine Reform der Verfassung und Verwaltung notwendig, die sich bis 1874 hinzog. Durch die nationale Einigung erhielt der Liberalismus einen Aufschwung. Dem wurde in Sachsen durch eine Veränderung des Wahlrechts Rechnung getragen, die am 3. Dezember 1868 in Kraft trat.
Die Zusammensetzung der I. Kammer blieb im Wesentlichen unverändert. Der König erhielt das Recht, fünf weitere Mitglieder nach seiner freien Wahl auf Lebenszeit zu bestimmen.
Für die II. Kammer wurden 80 Wahlkreise gebildet, die je einen Abgeordneten entsandten. Gewählt war, wer die relative Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigte. Wahlrecht hatten alle Männer, die 25 Jahre alt waren und wenigstens 1 Taler direkte StaatssteuernDamit sind Steuern gemeint, die an den sächsischen Staat gezahlt wurden. Nicht mitgezählt wurden die kommunalen Steuern und die später eingeführten Reichssteuern. zahlten. Kandidaten mussten 30 Jahre alt sein und 10 Taler Steuern zahlen. Etwa 10 % der männlichen Untertanen hatten nun das Wahlrecht. Allerdings bewirkte die Trennung in 35 städtische und 45 ländliche Wahlkreise eine Verzerrung.
Abgeordnete wurden für sechs Jahre gewählt. Alle zwei Jahre fanden Wahlen zu einem Drittel der Sitze statt. Der Staatshaushalt wurde alle zwei Jahre beschlossen.
Der Präsident der II. Kammer wurde nun von der Kammer selbst gewählt.
In den Mittheilungen über die Verhandlungen des ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen während der Jahre 1871–1872 finden sich Informationen über die Mitglieder von Erster und Zweiter Kammer, die Regeln über die Sitzungsabläufe und die Wortprotokolle der Sitzungen vom 4. Dezember 1871 bis 21. November 1872 auf etwa 1200 Seiten.Mittheilungen über die Verhandlungen des ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen, Dresden 1873 (Digitalisat). In den zeitlich daran anschließenden Mittheilungen finden sich die Protokolle der Sitzungen vom 27. November 1872 bis 8. März 1873.Mittheilungen über die Verhandlungen des ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen während der Jahre 1871–1873, Dresden 1873 (Digitalisat).
Das Dreiklassenwahlrecht von 1896 Die liberale Vorherrschaft im sächsischen Landtag endete mit den Wahlen 1881. Seither gab es wieder eine konservative Mehrheit. Maßgebend war der Konservative Landesverein unter Paul Mehnert. Daneben gab es – etwa gleich stark – eine nationalliberale und eine linksliberale Fraktion.
Aufgrund des wirtschaftlichen Aufschwungs und der Einführung neuer direkter Steuern (Einkommensteuer ab 1879) wurden immer mehr Männer wahlberechtigt, so dass die Zahl der sozialdemokratischen Abgeordneten zunahm. Zugleich wurde die Diskrepanz zum Reichstagswahlrecht, durch das die Sozialdemokraten über 50 Prozent der sächsischen Stimmen und zeitweise alle sächsischen Reichstagsmandate erhielten, immer gravierender.
Im Landtag waren die Sozialdemokraten unterrepräsentiert. Dies war auch deshalb möglich, weil Konservative und Liberale eine Kartellpolitik verfolgten und sich gegen sozialdemokratische Abgeordnete zusammentaten. Dennoch erreichte die SPD schließlich insgesamt 15 Landtagsmandate.
Deshalb taten sich die bürgerlichen Parteien zusammen und beschlossen 1896 die Einführung des Dreiklassenwahlrechts nach preußischem Vorbild. Gegen diese Verschlechterung des Wahlrechts führte die SPD zahlreiche Massenveranstaltungen durch; auch von bürgerlicher Seite und schließlich sogar von konservativer wurde die Kritik immer lauter. Es zeigte sich, dass das Klassenwahlsystem um 1900 nicht mehr auf Akzeptanz stieß und nicht für Legitimation sorgen konnte (nicht zufällig galt das Dreiklassenwahlsystem in Preußen allgemein als veraltet und reformbedürftig).
Die Abgeordneten wurden nun in drei Klassen und indirekt gewählt. In der untersten, III. Klasse entfiel jeder Zensus, so dass die Gesamtzahl der Wahlberechtigten anstieg.
Eine Gesamterneuerung der Abgeordneten der II. Kammer fand nicht statt. Die Sozialdemokraten schieden bis 1901 sukzessive aus. Die Konservativen besaßen bald eine erdrückende Mehrheit.
Pluralwahlrecht von 1909