Beim Zitieren von Rechtsnormen haben sich gewisse Regeln in der Rechtswissenschaft entwickelt, um Aussagen in möglichst einheitlicher Form mit Normen zu belegen. Sinn eines Zitates ist, dass der Leser eine Aussage überprüfen kann, indem er in der zitierten Quelle nachliest. Damit ein Auffinden dieser Quelle möglich ist, muss der Autor einer juristischen Arbeit die Rechtsnormen daher so genau wie möglich angeben.
Zwar wird im Folgenden zur Vereinfachung lediglich der Begriff Gesetz verwendet, allerdings können die folgenden Regeln auch auf Zitate von Verordnungen, Richtlinien, Satzungen und Verträgen angewendet werden.
Grundregeln In wissenschaftlichen Arbeiten werden die Normen regelmäßig direkt im Text zitiert, während Rechtsprechung und Literatur in Fußnoten oder Klammern angegeben wird.Marcus Bergmann/Christian Schröder/Michael Sturm: Richtiges Zitieren: Ein Leitfaden für Jurastudium und Rechtspraxis. Verlag Franz Vahlen, München 2010, ISBN 978-3-8006-4150-5, Rn. 607. Zitierte Gesetze werden nicht im Literaturverzeichnis aufgeführt.B. Sharon Byrd/Matthias Lehmann, S. 128. Ebenso ist ein Quellenverzeichnis für die zitierten Gesetze überflüssig.Marcus Bergmann/Christian Schröder/Michael Sturm: Richtiges Zitieren: Ein Leitfaden für Jurastudium und Rechtspraxis. Verlag Franz Vahlen, München 2010, ISBN 978-3-8006-4150-5, Rn. 606.Anders allerdings Manuel René Theisen: Wissenschaftliches Arbeiten: Technik – Methodik – Form. Verlag Franz Vahlen, München 2011, ISBN 978-3-8006-3830-7, S. 158 f.
Paragraph und Artikel
Das Zitat beginnt mit der Nennung des jeweiligen Paragraphen oder Artikels.
Ein Paragraph wird mit dem Symbol „§“ abgekürzt, mehrere Paragraphen mit „§§“. Ein Artikel wird sowohl im Singular als auch im Plural mit „Art.“ abgekürzt.„Artt.“ für die Pluralform fordert Manuel René Theisen: Wissenschaftliches Arbeiten: Technik – Methodik – Form. Verlag Franz Vahlen, München 2011, ISBN 978-3-8006-3830-7, S. 158.B. Sharon Byrd/Matthias Lehmann, S. 71.Stephan Keiler/Christoph Bezemek, Rn. 20. Während der deutsche Gesetzgeber gehalten ist, beim Formulieren des Gesetzestextes Abkürzungen zu vermeiden,Sowohl bei Gesetzesnamen als auch bei den Gliederungsebenen laut Bundesministerium der Justiz (Hrsg.): Handbuch der Rechtsförmlichkeit, Rn. 173, 196. nutzt man in wissenschaftlichen Arbeiten in der Regel Abkürzungen für die Gliederungsebenen. Hinter den jeweiligen Abkürzungen wird entsprechend der Norm DIN 5008 ein Punkt gesetzt.
Erfolgt die Bezeichnung der Paragraphen oder Artikel in römischen Zahlen, wie es bei einigen völkerrechtlichen Verträgen der Fall ist, sind diese auch beim Zitieren zu verwenden.B. Sharon Byrd/Matthias Lehmann, S. 84.
Werden zwei aufeinanderfolgende Paragraphen oder Artikel zitiert, ist der erste zu nennen und dahinter ein „f.“ zu setzen.B. Sharon Byrd/Matthias Lehmann, S. 72.Stephan Keiler/Christoph Bezemek, Rn. 21. Bei mehr als zwei aufeinanderfolgenden Normen wird häufig ein „ff.“ gesetzt. Da der Leser dann allerdings nicht weiß, wie weit das Zitat reicht, ist die erste und letzte zu zitierende Norm verbunden durch einen Bindestrich anzugeben.B. Sharon Byrd/Matthias Lehmann, S. 72.
Häufig tragen später ins Gesetz eingefügte Paragraphen oder Artikel nach der Nummer einen Buchstaben. Dieser ist hinter der Nummer ohne Leerzeichen anzugeben.B. Sharon Byrd/Matthias Lehmann, S. 71.
Einfache Beispiele:
§ 1 BGB lies: „Paragraph eins BGB“ Art. 17 GG lies: „Artikel siebzehn GG“ Art. 231 § 4 EGBGB lies: „Artikel zweihunderteinunddreißig Paragraph vier EGBGB“ Art. IX BWÜ lies: „Artikel neun BWÜ“
Beispiele aufeinanderfolgender Normen:
§§ 12 f. ZPO lies: „Paragraphen zwölf (und der) folgende ZPO“ §§ 12 ff. ZPO lies: „Paragraphen zwölf folgende / und die folgenden ZPO“ Art. 20 – 37 GG lies: „Artikel zwanzig bis siebenunddreißig GG“
Beispiele mit eingeschobener Norm:
Art. 20a GG lies: „Artikel zwanzig a GG“ § 312f BGB lies: „Paragraph dreihundertzwölf f BGB“
Unterebenen Die Regeln zu eingeschobenen und zu mehreren aufeinanderfolgenden Paragraphen und Artikeln können auf die Unterebenen übertragen werden.
Absatz und Unterabsatz Es gibt mehrere Möglichkeiten, einen Absatz, der herkömmlich die Ebene unterhalb des Paragraphen oder des Artikels bezeichnet, zu zitieren. Innerhalb eines Dokumentes sollte nicht zwischen den Möglichkeiten gewechselt werden.Manuel René Theisen: Wissenschaftliches Arbeiten: Technik – Methodik – Form. Verlag Franz Vahlen, München 2011, ISBN 978-3-8006-3830-7, S. 158.
Ein Absatz wird sowohl im Singular als auch im Plural mit „Abs.“ abgekürzt.B. Sharon Byrd/Matthias Lehmann, S. 72.Manuel René Theisen: Wissenschaftliches Arbeiten: Technik – Methodik – Form. Verlag Franz Vahlen, München 2011, ISBN 978-3-8006-3830-7, S. 158.Stephan Keiler/Christoph Bezemek, Rn. 20.Tonio Walter: Kleine Stilkunde für Juristen. 3. Auflage, Verlag C.H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-69867-5, S. 284. Alternativ ist es möglich, die Abkürzung „Abs.“ wegzulassen und den Absatz in römischen Zahlen darzustellen.B. Sharon Byrd/Matthias Lehmann, S. 72.Manuel René Theisen: Wissenschaftliches Arbeiten: Technik – Methodik – Form. Verlag Franz Vahlen, München 2011, ISBN 978-3-8006-3830-7, S. 158.Tonio Walter: Kleine Stilkunde für Juristen. 3. Auflage, Verlag C.H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-69867-5, S. 284. Eine weitere Möglichkeit ist es, die Nummer des Absatzes in Klammern zu nennen, was jedoch in Deutschland unüblich ist.B. Sharon Byrd/Matthias Lehmann, S. 73.
Als Ebene unterhalb des Absatzes findet man in Rechtsnormen der Europäischen Union häufig Unterabsätze. Diese werden mit „UAbs.“ abgekürzt.B. Sharon Byrd/Matthias Lehmann, S. 82.Stephan Keiler/Christoph Bezemek, Rn. 20.
Beispiele der Verwendung der Abkürzung, römischer Zahlen und Klammern:
Art. 95 Abs. 5 EG Art. 95 V EG Art. 95 (5) EG
Beispiel eines Unterabsatzes:
Art. 256 Abs. 1 UAbs. 1 AEUV
Satz und Halbsatz Der Satz wird mit „S.“ abgekürzt.B. Sharon Byrd/Matthias Lehmann, S. 73.Manuel René Theisen: Wissenschaftliches Arbeiten: Technik – Methodik – Form. Verlag Franz Vahlen, München 2011, ISBN 978-3-8006-3830-7, S. 158. Da dies auch für „Seite“ stehen könnte, wird mitunter empfohlen keine Abkürzung zu verwenden, sondern „Satz“ auszuschreiben.Tonio Walter: Kleine Stilkunde für Juristen. 3. Auflage, Verlag C.H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-69867-5, S. 284.Stephan Keiler/Christoph Bezemek, Rn. 20. Ein Satz kann die Ebene unterhalb des Paragraphen bzw. Artikels oder unterhalb des Absatzes bzw. Unterabsatzes sein. Ist ein Satz die Unterebene eines Absatzes, wird die Abkürzung weggelassen, wenn der Absatz in römischen Zahlen oder in Klammern angegeben wird.B. Sharon Byrd/Matthias Lehmann, S. 74.
Halbsätze entstehen, wenn ein Satz durch Semikolon geteilt wird. Halbsätze werden mit „Hs.“ abgekürzt.B. Sharon Byrd/Matthias Lehmann, S. 74.Manuel René Theisen: Wissenschaftliches Arbeiten: Technik – Methodik – Form. Verlag Franz Vahlen, München 2011, ISBN 978-3-8006-3830-7, S. 158.Tonio Walter: Kleine Stilkunde für Juristen. 3. Auflage, Verlag C.H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-69867-5, S. 284.
Satz als Unterebene eines Paragraphen, Artikels und Unterabsatzes:
§ 2 S. 3 HGB Art. 23 S. 2 EGBGB Art. 256 Abs. 1 UAbs. 1 S. 1 AEUV
Satz als Unterebene eines Absatzes:
§ 19 Abs. 4 S. 1 BVerfGG § 19 IV 1 BVerfGG § 19 (4) 1 BVerfGG
Beispiel eines Halbsatzes:
§ 11 S. 1 2. Hs. BGB
Alternative, Variante und Fall Eine Norm kann auch, ohne formal geteilt zu sein, eine sinngemäße Aufteilung haben. Dies sind Alternativen, Varianten oder Fälle.
Während Alternativen mit „Alt.“Tonio Walter: Kleine Stilkunde für Juristen. 3. Auflage, Verlag C.H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-69867-5, S. 284.Stephan Keiler/Christoph Bezemek, Rn. 20. und Varianten mit „Var.“ abgekürzt werden, wird das Wort „Fall“ ausgeschrieben.B. Sharon Byrd/Matthias Lehmann, S. 74 f.
Beispiel einer Alternative, einer Variante und eines Falles:
§ 48 Abs. 2 Alt. 2 GmbHG § 261 Abs. 1 S. 1 Var. 3 StGB Art. 3 Abs. 3 S. 1 Fall 4 GG
Aufzählung Einige Normen enthalten Aufzählungen. Sind diese durchnummeriert, so ist die Nummer nach der Abkürzung „Nr.“ zu zitieren.B. Sharon Byrd/Matthias Lehmann, S. 75.Möglich ist neben „Nr.“ auch „Ziff.“ für „Ziffer“ laut Manuel René Theisen: Wissenschaftliches Arbeiten: Technik – Methodik – Form. Verlag Franz Vahlen, München 2011, ISBN 978-3-8006-3830-7, S. 158.„Z“ für „Zahl“ fordern Stephan Keiler/Christoph Bezemek, Rn. 20.„Nr(n).“ für die Pluralform „Nummern“ fordert Tonio Walter: Kleine Stilkunde für Juristen. 3. Auflage, Verlag C.H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-69867-5, S. 284. Ist die Aufzählung alphabetisch gegliedert, wird der Buchstabe nach der Abkürzung „lit.“ (lateinisch für littera) angegeben.B. Sharon Byrd/Matthias Lehmann, S. 75 f.Ebenfalls möglich ist „Buchst.“ für „Buchstabe“ laut Manuel René Theisen: Wissenschaftliches Arbeiten: Technik – Methodik – Form. Verlag Franz Vahlen, München 2011, ISBN 978-3-8006-3830-7, S. 158.Stephan Keiler/Christoph Bezemek, Rn. 20. Wenn ein Buchstabe in Unterbuchstaben weiter unterteilt ist, wird die Abkürzung „sublit.“ verwendet.Stephan Keiler/Christoph Bezemek, Rn. 20. In nationalen Normen wird der Unterbuchstabe als Doppelbuchstabe angegeben, in europäischen Rechtsnormen und völkerrechtlichen Verträgen ist dieser hingegen meist in klein geschriebenen römischen Zahlen zu zitieren.
Erfolgt die Aufzählung in der Norm durch Spiegelstriche (Geviertstrich „—“ oder Halbgeviertstrich „–“), also ohne Nummerierung, sind die Striche abzuzählen und dann die jeweilige Nummer nach dem nicht abzukürzenden Wort „Spiegelstrich“ anzugeben.B. Sharon Byrd/Matthias Lehmann, S. 76.„GS“ für „Gedankenstrich“ oder „SS“ für „Spiegelstrich“ fordern Stephan Keiler/Christoph Bezemek, Rn. 20.
Beispiele nummerierter, alphabetisch gegliederter und nicht nummerierter Aufzählungen:
§ 811 Abs. 1 Nr. 11 ZPO Art. 12 lit. d EUV § 309 Nr. 8 lit. b sublit. dd BGB Art. 218 Abs. 6 UAbs. 2 lit. a sublit. iv AEUV Art. 13 Abs. 1 UAbs. 2 Spiegelstrich 7 EUV
Gesetzesname Das Zitat wird mit der Nennung des jeweiligen Gesetzes geschlossen.
Allgemein bekannte Gesetze werden in der Regel abgekürzt zitiert.Marcus Bergmann/Christian Schröder/Michael Sturm: Richtiges Zitieren: Ein Leitfaden für Jurastudium und Rechtspraxis. Verlag Franz Vahlen, München 2010, ISBN 978-3-8006-4150-5, Rn. 609.B. Sharon Byrd/Matthias Lehmann, S. 76.Stephan Keiler/Christoph Bezemek, Rn. 20. Wenn der Gesetzgeber eine offizielle Abkürzung festgelegt hat, ist diese zu verwenden, anderenfalls ist für deutsche Normen auf den KirchnerHildebert Kirchner: Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache. 7. Auflage. De Gruyter, Berlin/Boston, Massachusetts 2013, ISBN 978-3-11-025429-7. und für österreichische Normen auf Friedl/LoebensteinGerhard Friedl (Begr.)/Herbert Loebenstein (Begr.)/Peter Dax (Hrsg.)/Gerhard Hopf (Bearb.): Abkürzungs- und Zitierregeln der österreichischen Rechtssprache und europarechtlicher Rechtsquellen (AZR): samt Abkürzungsverzeichnis 7. Auflage, Manz, Wien 2012, ISBN 978-3-214-06199-9. zurückzugreifen.Marcus Bergmann/Christian Schröder/Michael Sturm: Richtiges Zitieren: Ein Leitfaden für Jurastudium und Rechtspraxis. Verlag Franz Vahlen, München 2010, ISBN 978-3-8006-4150-5, Rn. 780. Entsprechend der DIN-Norm 5008 folgt hinter der Abkürzung des Gesetzes kein Punkt. Für selten zitierte Gesetze empfiehlt es sich, ebenfalls die Abkürzung zu nutzen und bei der erstmaligen Verwendung in einer Fußnote das Gesetz genau zu bezeichnen.Marcus Bergmann/Christian Schröder/Michael Sturm: Richtiges Zitieren: Ein Leitfaden für Jurastudium und Rechtspraxis. Verlag Franz Vahlen, München 2010, ISBN 978-3-8006-4150-5, Rn. 610.
In die Fußnote sind dann aufzunehmen: der Gesetzestitel, der evtl. vorhandene Kurztitel, das Datum der Beschlussfassung (Deutschland) bzw. der Kundmachung (Österreich) in der Form TT.MM.JJJJ,