mini|Der Rothirsch – ein klassisches Jagdwild in weiten Teilen Europas
Wild, teilweise auch deutlicher Jagdwild genannt, bezeichnet jagdbare Wildtiere. Der Begriff Wild grenzt sich damit gegen den Oberbegriff Wildtier ab, der allgemein alle freilebenden Tiere umfasst.
Begriff Der Begriff Wild umfasst alle im Zusammenhang mit der Jagd relevanten Wildtiere und lässt sich in Abgrenzung von anderen durch den Menschen genutzten Wildtieren begreifen, etwa den fischbaren (Fische) oder sammelbaren (Schnecken, Frösche, Insekten) Wildtieren. Verschiedene Länder, so etwa Deutschland, Österreich und die Schweiz, haben in ihren Jagdgesetzen und -verordnungen darüber hinaus eine spezifische Legaldefinition des Begriffs, teils inklusive eines abschließenden Katalogs der als Wild geltenden Arten.
Einteilung Für das Wild existieren in der Jägersprache verschiedene, sich teils überschneidende Unterteilungen: Raubwild: zum Jagdwild zählende Raubtiere (nicht im zoologischen Begriffsverständnis), wie Rotfuchs, Steinmarder und Kolkrabe, die dazugehörigen Säugetiere werden auch als Haarraubwild bezeichnet Haarwild: zum Jagdwild zählende Säugetiere Federwild: zum Jagdwild zählende Vögel Schalenwild: zum Jagdwild zählende Paarhufer (z. B. Reh, Rothirsch und Wildschwein), deren Klauen als „Schalen“ bezeichnet werden Rauhwild: ihres Felles wegen gejagte Pelztiere (wobei „Rauh“ ein altes Wort für ‚behaart‘ ist und sich in der Bezeichnung Rauchwaren wiederfindet) Großwild: besonders großes und starkes Wild, wie etwa Großkatzen, Bisons, Bären und Elefanten Hochwild und Niederwild: ins Mittelalter zurückreichende Zuordnung des Wildes, bei der die Jagd auf festgelegte Wildarten, wie Wisent, Elch und Rothirsch, als Hochwild dem Fürsten vorbehalten blieben (entsprechend als Hohe Jagd, Hochjagd oder Hochwildjagd bezeichnet), während die übrigen Wildarten, das Niederwild (z. T. mit dem Mittelwild noch feiner untergliedert), auch von Vasallen und anderen in der Hierarchie nachgeordneten Personen gejagt werden durften (entsprechend als Niedere Jagd, Niederjagd oder Niederwildjagd bezeichnet)
Im Lebensmittelrecht gibt es folgende Begriffsbestimmungen:Begriffsbestimmungen auf der Webseite der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe, abgerufen am 13. November 2025 Farmwild: Zuchtlaufvögel und andere als die in Nummer 1.2 genannten Landsäugetiere aus Zuchtbetrieben (genannt in 1.2 sind „Haustiere der Gattungen Rind (einschließlich Bubalus und Bison), Schwein, Schaf und Ziege sowie als Haustiere gehaltene Einhufer“) Kleinwild: frei lebendes Federwild und frei lebende Hasentiere Großwild: frei lebende Landsäugetiere, die nicht unter die Begriffsbestimmung für Kleinwild fallen
Recht Deutschland Das deutsche Bundesjagdgesetzes (BJagdG) Satz 1 definiert Wild als „wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen“, also die in den jagdrechtlichen Vorschriften aufgelisteten Arten. Wild nach dieser Definition bleiben selbst die Arten, die nach dem Jagdrecht ganzjährig geschont werden.
Es sind Jagdzeiten und Schonzeiten festgelegt. Die Jagdzeiten sind keine zwingende Einrichtung, sondern können in den Landesjagdgesetzen unterschiedlich festgelegt sein. Es gibt Wildarten, die ganzjährig geschont sind und demzufolge nicht bejagt werden dürfen (etwa der Wisent und alle Greifvögel). Sie sind aber durch das Jagdgesetz der Obhut und der Sorge für ihre Wohlfahrt dem Jagdausübungsberechtigten unterstellt (Hegeverpflichtung nach § 1 Abs. 1 BJagdG) und werden so zwingend durch den Jagdausübungsberechtigten geschützt. Die Bundesartenschutzverordnung sieht dies für Tiere, die nicht „Wild“ sind, nicht vor. Teile von Wild, auch wenn dies eine ganzjährige Schonzeit genießt, dürfen vom Jagdausübungsberechtigten angeeignet werden, ebenso natürlich verendete Tiere (Fallwild). Teilweise bestehen Abgabe- und Handelsverbote. Aneignung durch andere erfüllt den Tatbestand der Wilderei.
In den meisten deutschen Bundesländern gibt es Rotwildbezirke, das sind durch Verordnungen festgelegte Gebiete, in dem Rotwild als Standwild vorkommen darf. Außerhalb dieser Gebiete (rotwildfreies Gebiet) besteht ein Abschussgebot.Wehe dem Rothirsch, der in No-Go-Gebiete wandert Die Welt, 13. Dezember 2011. Rotwildbezirke sind in Europa eine einmalige Regelung.
In BJagdG werden die zugehörigen Wildarten aufgelistet.
Tierarten, die laut Bundesjagdgesetz dem Jagdrecht unterliegen und somit rechtlich „Wild“ sind
Haarwild Federwild Wisent (Bison bonasus L.) Rebhuhn (Perdix perdix L.) Elchwild (Alces alces L.) Fasan (Phasianus colchicus L.) Rotwild (Cervus elaphus L.) Wachtel (Coturnix coturnix L.) Damwild (Dama dama L.) Auerwild (Tetrao urogallus L.) Sikawild (Cervus nippon ) Birkwild (Lyrus tetrix L.) Rehwild (Capreolus capreolus L.) Rackelwild (Lyrus tetrix x Tetrao urogallus) Gamswild (Rupicapra rupicapra L.) Haselwild (Tetrastes bonasia L.) Steinwild (Capra ibex L.) Alpenschneehuhn (Lagopus muta ) Muffelwild (Ovis ammon musimon ) Wildtruthuhn (Meleagris gallopavo L.) Schwarzwild (Sus scrofa L.) Wildtauben (Columbidae) Feldhase (Lepus europaeus ) Höckerschwan (Cygnus olor ) Schneehase (Lepus timidus L.) Wildgänse (Gattungen Anser und Branta ) Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus L.) Wildenten (Anatinae) Murmeltier (Marmota marmota L.) Säger (Gattung Mergus L.) Wildkatze (Felis silvestris ) Waldschnepfe (Scolopax rusticola L.) Luchs (Lynx lynx L.) Blässhuhn (Fulica atra L.) Fuchs (Vulpes vulpes L.) Möwen (Laridae) Steinmarder (Martes foina ) Haubentaucher (Podiceps cristatus L.) Baummarder (Martes martes L.) Großtrappe (Otis tarda L.) Iltis (Mustela putorius L.) Graureiher (Ardea cinerea L.) Hermelin (Mustela erminea L.) Greife (Accipitridae) Mauswiesel (Mustela nivalis L.) Falken (Falconidae) Dachs (Meles meles L.) Kolkrabe (Corvus corax L.) Fischotter (Lutra lutra L.) Seehund (Phoca vitulina L.)
Die Bundesländer können für ihre Belange weitere Tierarten in diese Liste aufnehmen. So unterliegen zum Beispiel in Hessen auch Waschbär, Marderhund, Amerikanischer Nerz, Nutria (Sumpfbiber), Rabenkrähe und Elster dem Jagdrecht. Der Wolf, der in Deutschland wieder in weiten Teilen lebt, galt früher als Raubzeug, unterliegt (außer in Sachsen, s. u.) nicht dem Jagdrecht,https://wildundhund.de/jaeger-sollen-den-wolf-nicht-managen/ sondern dem Naturschutzrecht.
Jagdrechtliche Inanspruchnahme und Schutz Nach deutschem Jagdrecht befindet sich Wild grundsätzlich in natürlicher Freiheit und ist herrenlos, gehört also niemandem. Es hat einen meist unmittelbaren Nutzen als Nahrungs- und Rohstofflieferant. Die Aneignung des Wildes ist ausschließlich dem Jagdausübungsberechtigten (Jäger) erlaubt. Sie erfolgt durch Fangen oder Erlegen. Das Recht zur Aneignung gilt auch für Teile des Wildes, z. B. Vogeleier oder Abwurfstangen von Hirschen.
Wild unterliegt der besonderen Fürsorgepflicht des Jägers. Festgeschrieben ist dies in der Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten zur gleichzeitigen HegeBJagdG § 1 des Wildes. Die persönliche Hegeverpflichtung des Jägers gilt auch dann, wenn eine Wildart aufgrund des gesetzlichen Schutzstatus „streng geschützt“ (Listung in Anhang IV der FFH-Richtlinie)Natura 2000: Anhang IV und V der FFH-Richtlinie ganzjährige Schonung genießt wie der Luchs und der Wisent. Damit unterscheidet sich der Status von Tieren, die als Wild klassifiziert sind, grundlegend vom Status wildlebender Tiere, die ausschließlich nach dem Naturschutzrecht geschützt sind, da das Naturschutzrecht keine persönlich verantwortliche Person kennt.
Beispielsweise ist der Goldschakal nicht im Anhang IV der FFH-Richtlinie gelistet, also nicht streng geschützt. Er unterliegt aber auch nicht dem Jagdrecht, gehört somit nicht zum Wild und es besteht keine Verpflichtung zur Hege. Eine weitere rechtliche Einordnung, z. B. als invasive Art steht noch aus.
Der Eurasische Wolf unterliegt nur im Freistaat Sachsen dem Jagdrecht, gehört dort also zum Wild. Wegen der Listung des Wolfs im Anhang IV der FFH-Richtlinie genießt er aber ganzjährige Schonung und es besteht die Verpflichtung zur Hege.
Statistik In der Bundesrepublik Deutschland wurden im Jagdjahr 2012/2013 rund 28.350 Tonnen Wildbret verbraucht. Pro Kopf wurden rund 500 Gramm Wild verzehrt, bei einem gesamten Fleischverbrauch von 60,8 kg.http://www.jagdnetz.de/datenundfakten?meta_id=1526 Der Wert des erlegten Wildes wird für das Jahr 2012/2013 auf knapp 219 Millionen Euro beziffert.http://www.jagdnetz.de/datenundfakten/zahlendatenfakten?meta_id=1527 Rotwild (Hirsche), Rehwild, Sikawild, Damwild und Schwarzwild (Wildschweine) werden im Rahmen der landwirtschaftlichen Wildhaltung auch als Nutztiere gehalten. Das hochwertige Leder aus dem Fell (der „Decke“) der Hirsche und Boviden wird zu Kleidungsstücken verarbeitet, verschiedene Pelzarten können für Kleidungsstücke und Accessoires genutzt werden.
Österreich Eine einheitliche Definition für Wild ist für Österreich anders als in Deutschland nicht durch ein Bundesgesetz gegeben. In Österreich unterliegt die Jagd der jeweiligen Landeskompetenz und daher wird dies durch die neun unterschiedlichen Landesjagdgesetze der Bundesländer und die entsprechenden Durchführungsverordnungen geregelt. Der Dachverband „Jagd Österreich“ führt dazu aus: „Wildtiere sind nur jene Tierarten, die in den Landesjagdgesetzen und in den Schuss- und Schonzeitverordnungen genannt werden. Manche Tierarten sind in einem Bundesland „Wild“, in einem anderen Bundesland aus rein juristischen Gründen keine „Wildart“ – etwa der Goldschakal, die Bisamratte, der Elch …“Dachverband „Jagd Österreich“: Statistik der wichtigsten jagdbaren Wildarten abgerufen am 13. November 2025.
Schweiz In der Schweiz wird Wild über das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) geregelt. Der Geltungsbereich des Gesetzes bezieht sich auf „a. Vögel; b. Raubtiere; c. Paarhufer; d. Hasenartige; e. Biber, Murmeltier und Eichhörnchen“. Jagdbare Arten sind in „Art. 5 Jagdbare Arten und Schonzeiten“ des Gesetzes geregelt.Schweizer Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, Jagdgesetz, JSG (eingesehen am 8. Dezember 2009)
Wildarten in Mitteleuropa Da das Jagdrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz verschieden geregelt ist, gibt es nationale und regionale Unterschiede im Katalog der dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten. Einige der dem Jagdrecht zugeordneten Tierarten sind ganzjährig geschont (dürfen nicht erlegt werden) z. B. in Deutschland die Großtrappe. Von den typischen Wildarten Mitteleuropas unterliegen dem Jagdrecht unter anderem
von den Säugetieren (und damit zum Haarwild gehörig) die Bovidae (Hornträger) Gamswild, Muffelwild, Steinwild und Wisent die Cervidae (Hirsche) Damwild, Elchwild, Rehwild, Rotwild und Sikawild von den Suidae (Schweine) das Schwarzwild die Leporidae (Hasenartigen) Feldhase, Schneehase und Kaninchen von den Rodentia (Nagetiere) das Murmeltier die Felidae (Katzen) Luchs und Wildkatze von den Canidae (Hunden) der Fuchs die Mustelidae (Marder) Dachs, Fischotter, Baummarder, Steinmarder, Iltis, Hermelin und Mauswiesel von den Phocidae (Hundsrobben) der Seehund
von den Vögeln (und damit zum Federwild gehörig) die Phasianidae (Fasanenartigen) Auerwild, Birkwild, Rackelwild, Haselwild, Rebhuhn, Fasan, Wachtel, Alpenschneehuhn und Wildtruthuhn die Columbidae (Tauben) Ringeltaube, Türkentaube, Turteltaube und Hohltaube die Anseriformes (Entenvögel) Höckerschwan, Wildgänse, Wildenten, Säger von den Podicipedidae (Lappentaucher) der Haubentaucher von den Scolopacidae (Schnepfenvögel) die Waldschnepfe von den Rallidae (Rallenvögel) das Blässhuhn die Laridae (Möwen) von den Otididae (Trappen) die Großtrappe von den Ardeidae (Reiher) der Graureiher, von den Raubvögeln die Falconidae (Falkenartige) und die Accipitridae (Habichtartige) von den Corvidae (Rabenvögel) der Kolkrabe, Rabenkrähe, Saatkrähe, Elster und Eichelhäher