miniatur|Ein Soldat der Grande Armée erteilt einen Befehl Ein militärischer Befehl (synonym auch (die) Order) ist eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten, die ein militärischer Vorgesetzter einem Untergebenen mündlich, schriftlich oder in anderer Weise allgemein oder für den Einzelfall und mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilt.
Allgemeines Militärische Befehle sind ein Instrument zur Umsetzung eines militärischen Auftrags, der den hierarchischen Strukturen von Armeen folgend von übergeordneten Führungsebenen an die untergebenen Ebenen erteilt wurde. Sie sollen der Erreichung eines bestimmten Zieles, das ebenfalls vorgegeben ist, dienen.
Befehle dienen im Krieg letztlich der Erlangung des Sieges über den Feind oder beim Verteidigungskrieg der erfolgreichen Abwehr eines Angriffskriegs. Damit Befehle auch befolgt werden, unterliegen die Soldaten einer Gehorsamspflicht. Befehl und Gehorsam erfüllen zwei komplementäre Funktionen in militärischen Organisationen.Volker Gerhardt, Vom Willen zur Macht, 1996, S. 234
Wer über Befehlsgewalt über bestimmte Truppenteile verfügt, wird als Befehlshaber oder auf entsprechend höchster Ebene auch als Oberbefehlshaber bezeichnet. In der Bundesrepublik Deutschland hat der Bundesminister der Verteidigung zu Friedenszeiten das Amt des Inhabers der Befehls- und Kommandogewalt (IBuK) inne. Im Verteidigungsfall wechselt dieses auf den Bundeskanzler.
Rechtsfragen Allgemeines Der Befehl ist ein Rechtsbegriff, der insbesondere im Soldatengesetz (SG), der Vorgesetztenverordnung (VorgV) und dem Wehrstrafgesetz (WStG) vorkommt. Das SG definiert den Begriff „Befehl“ nicht, sondern setzt ihn mit dem gleichen Inhalt voraus, wie er in Nr. 2 WStG festgelegt ist. Hiernach ist ein Befehl eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten, die ein militärischer Vorgesetzter ( Abs. 3 SG in Verbindung mit Abs. 1 VorgV, Abs. 1 VorgV) einem Untergebenen schriftlich, mündlich oder in anderer Weise, allgemein oder für den Einzelfall und mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilt. Befehle „in anderer Weise“ können Hand-, Licht- oder Flaggenzeichen, Signale mit Trompete oder Trillerpfeife sein, sofern davon auszugehen ist, dass der Befehlsinhalt für Vorgesetzten und Untergebenen hinreichend eindeutig ist.
Die gesetzliche Legaldefinition entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG).BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2004, Az.: BVerwG 2 WD 23.03
Vorgesetzte dürfen Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen ( Abs. 4 SG). Darüber hinaus gebietet das Rechtsstaatsprinzip, dass ein Befehl die Grundrechte des Soldaten nicht unverhältnismäßig einschränken darf. Dabei sind der dienstliche Zweck und der Eingriff in die Rechte des Soldaten gegeneinander abzuwägen. Hierbei sind im Gefecht natürlich andere Maßstäbe anzulegen als in Friedenszeiten. Der Vorgesetzte trägt für seine Befehle die Verantwortung. Ein Befehl ist knapp und verständlich abzufassen, zu gliedern und nach seinem Zweck zu bezeichnen.ZDv 1/50 Nr. 302 Befehle hat er in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen ( Abs. 5 SG). Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen.
Arten Das SG unterscheidet einerseits zwischen Befehlen, die befolgt werden müssen (verbindliche Befehle) sowie andererseits Befehlen, die nicht befolgt zu werden brauchen bzw. nicht befolgt werden dürfen (unverbindliche Befehle). Rechtswidrige Befehle sind unverbindlich, wenn sie die Menschenwürde verletzen, nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden sind oder die Begehung einer Straftat zur Folge haben ( Abs. 1 Satz 3 SG). Weitere Unverbindlichkeitsgründe sind durch die Rechtsprechung entwickelt worden.BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2005, Az.: 2 WD 12.04 = , 310 ff.
Aus dem Grundgesetz und dem Soldatengesetz ergeben sich rechtliche Grenzen der militärischen Befehlsbefugnis. Diese lassen sich in sieben Untergruppen zusammenfassen, deren Voraussetzungen und wechselseitige Verhältnisse bisher allerdings nicht hinreichend geklärt sind:BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2005, Az.: 2 WD 12.04 = BVerwGE 127, 302, 318 ff. Befehle, welche die Menschenwürde verletzen, müssen nicht ausgeführt werden ( Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 Alternative 1 SG). Das ist der Fall, wenn aufgrund des Befehls der Untergebene oder ein von der Ausführung des Befehls betroffener Dritter einer Behandlung ausgesetzt wird, die eine Verachtung oder Geringschätzung des dem Menschen kraft seines Personseins zukommenden Wertes zum Ausdruck bringt. Befehle, die nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt wurden, brauchen nicht befolgt zu werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 Alternative 2 SG). Ein Befehl ist nur dann zu „dienstlichen Zwecken“ erteilt, wenn ihn der militärische Dienst erfordert, um die durch die Verfassung festgelegten Aufgaben der Bundeswehr zu erfüllen. Befehle sind auch dann unverbindlich, wenn durch ihre Befolgung eine Straftat begangen würde. Hierunter fallen alle Befehle, deren Ausführung einen Straftatbestand des deutschen Strafrechts erfüllen würde. Das sind auch Befehle, die eine Gefahr für die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit des Soldaten bedeuten.BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2005, Az.: 2 WD 12.04 Befehle, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind gemäß Abs. 1 Satz 1 GG rechtlich unverbindlich und dürfen nicht befolgt werden. Ein Befehl ist auch dann unverbindlich, wenn seine Erteilung oder Ausführung gegen die „allgemeinen Regeln des Völkerrechts“ verstößt ( GG). Der Untergebene hat diese Regeln anstelle des ihm erteilten Befehls zu befolgen. Unverbindlich ist ein militärischer Befehl für einen Untergebenen auch dann, wenn ihm die Ausführung nach Abwägung aller maßgeblichen Umstände nicht zugemutet werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn sich Untergebene auf den Schutz des Grundrechts der Gewissensfreiheit berufen können. Weitere unverbindliche Befehle sind Befehle, die wegen objektiver Unmöglichkeit nicht ausgeführt werden können, Befehle bei Vorliegen eines übergesetzlich-rechtfertigenden Notstands oder Befehle, bei denen sich die Sachlage grundlegend verändert hat.Holger Rostek, Der rechtlich unverbindliche Befehl, 1971, S., 25
Die Gehorsamspflicht ( Abs. 1 SG) ist nicht auf rechtmäßige Befehle beschränkt. Auch rechtswidrige Befehle sind stets zu befolgen. Erst wenn durch die Ausführung des Befehls eine Straftat begangen würde, darf der Befehl nicht befolgt werden ( Abs. 2 SG). Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, hat er entsprechende strafrechtliche Konsequenzen zu fürchten. Voraussetzung ist jedoch, dass er erkennt oder dass es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass er eine Straftat begeht ( Abs. 2 Satz 2 SG). vom 15. Juni 2016, Syrienkrieg und das Recht zur Befehlsverweigerung, S. 7 Selbst die Einlegung einer Beschwerde befreit nicht von der Pflicht, möglicherweise rechtswidrige Befehle zu befolgen ( Abs. 1 Satz 2 WBO). Der Untergebene handelt mithin selbst bei eingelegter Beschwerde dienstpflichtwidrig, wenn er gegenüber einem militärischen Befehl keinen Gehorsam leistet, sofern keine Unverbindlichkeitsgründe eingreifen.
Beim Anspruch auf Gehorsam, den das Gesetz verlangt, ist zwischen dem objektiven Anspruch, der nach den Gesetzen besteht, und dem subjektiven Anspruch des Befehlenden zu unterscheiden. Der Befehl „Geben Sie mir ein Bier aus!“ hat objektiv keinen Anspruch auf Gehorsam (das darf nicht befohlen werden), kann aber vom Vorgesetzten als Befehl gemeint gewesen sein. Dagegen hat die Aussage „Klopfen Sie auf Holz!“ (z. B., damit etwas gut ausgeht) objektiv möglicherweise den Gehorsamsanspruch, ist aber kein Befehl, weil der Vorgesetzte sie nicht als Befehl gemeint hat und selbst keinen Gehorsam beansprucht.
Befehlsarten Nach dem Umfang Kommando Ein Kommando ist ein Formelbefehl, der dem Untergebenen keinen Ermessensspielraum lässt. Es ist zumeist in Zentralen Dienstvorschriften (ZDv) für bestimmte Tätigkeiten im Wortlaut festgelegt und sofort auszuführen. Kommandos können auch in Form akustischer oder optischer Signale (z. B. Trillerpfeife, Handzeichen, Blinkzeichen) übermittelt werden.ZDv 1/50 Nr. 303 Dazu zählen neben den Kommandos für das Exerzieren (Rührt Euch!, die Augen links!, rechts um!) auch bestimmte Anweisungen für Fahrer (Kraftfahrer, Motor an!) oder z. B. das Feuerkommando (Feuer frei!). In der Regel bestehen Kommandos, insbesondere im Formaldienst, aus einem langgezogenen Ankündigungsteil (das Aviso), welcher die Angesprochenen auf das Kommando vorbereiten soll, und einem kurzen Ausführungsteil, der die gleichzeitige Ausführung des Kommandos festlegt (bspw. „Im Gleichschritt …“ als Aviso und „… Marsch!“ als Ausführungsteil).
Auftrag Ein militärischer Auftrag enthält einen Befehl. Er bezeichnet ein in einem bestimmten Zeitraum und/oder in einem bestimmten Raum zu erreichendes Ziel und die von der Führung damit verfolgte Absicht. Er lässt dem Empfänger weitgehende Handlungsfreiheit in der Durchführung und in der Wahl der anzuwendenden Mittel. Er verlangt daher eigene Urteils- und Entschlusskraft sowie selbständiges, verantwortungsbewusstes Handeln. Ihm können darüber hinaus vom Auftragserteilenden auch noch weitere Auflagen gemacht werden („bis spätestens …“, „jedoch nicht …“, „rechts umfassend …“, „gemeinsam mit …“). Aufträge sind an keine besondere Form gebunden.ZDv 1/50 Nr. 304
Weisung Eine Weisung enthält einen Befehl. Sie gibt oft nur die Gesamtabsicht des Vorgesetzten, die Zielsetzung im großen und gilt in der Regel für einen längeren Zeitraum. Sie lässt den Empfängern weitgehende Handlungsfreiheit in der Durchführung und in der Wahl der anzuwendenden Mittel.ZDv 1/50 Nr. 305
Dienstliche Weisung Dienstliche Weisungen umfassen mehr als militärische Befehle. Sie ergehen neben der Befehlsform als Weisungen, Dienstliche Anordnungen oder Richtlinien. Die Befugnis, zu dienstlichen Zwecken Anweisungen zu erteilen und die Pflicht, diese zu befolgen, ergibt sich aus dem Unterstellungsverhältnis. Sie haben den Zweck, den Willen des Vorgesetzten nach Inhalt, Richtung und Form so auszudrücken, dass durch die Ausführung der dienstlichen Anweisung seine Absicht erreicht wird. Sofern möglich, soll jede dienstliche Anweisung Unterrichtungen und Hinweise für die Ausführung enthalten und dem Untergebenen Raum für sein freies Ermessen lassen. Innerhalb dieses Ermessens kann er über Art, Ort und Zeit der Ausführung in eigener Verantwortung entscheiden. Dienstliche Anweisungen sind grundsätzlich auf dem Dienstweg an den Empfänger zu leiten. Ist es in Ausnahmefällen erforderlich, dienstliche Anweisungen unter Umgehung des Dienstweges zu erteilen, so sind die Zwischenstellen unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen. Weichen truppendienstliche Unterstellung und Unterstellung im besonderen Aufgabenbereich voneinander ab, so ist bei Weisungen und Befehlen die Beteiligung der jeweils anderen vorgesetzten Dienststelle(n) in Dienstanweisungen oder Befehlen für das Meldewesen zu regeln.ZDv 1/50 Nr. 301
Operationsbefehl