Eine Lenkererhebung (Lenkerauskunft) ist eine im österreichischen Kraftfahrgesetz () normierte Regelung, die es Behörden (Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen) erlaubt, von einem Zulassungsbesitzer Auskunft darüber zu verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Kraftfahrzeug gelenkt hat.

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Anwendungsgebiete und Voraussetzungen Das Hauptanwendungsgebiet sind gröbere Verletzungen der österreichischen Straßenverkehrsordnung. Geringfügigere Geldstrafen werden in Österreich immer an den Zulassungsbesitzer gerichtet, ungeachtet, wer das Fahrzeug gelenkt hat oder wem es anvertraut war (Anonymverfügung).

Die Behörde führt die Lenkererhebung entweder durch, weil das vorgeworfene Delikt für eine Anonymverfügung zu schwerwiegend ist oder weil eine solche nicht bezahlt wurde. Lenkererhebungen sind von der für die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes zuständigen Behörde, sofern diese eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion ist, zu führen. Erhebungen beispielsweise durch die Beamten des Wachkörpers Bundespolizei aus eigenem Antrieb sind, mangels Behördenqualität des Wachkörpers, keine Lenkererhebung im Sinne des Gesetzes. Die Nichterteilung einer Auskunft lediglich auf dessen Verlangen verwirklicht nicht das Tatbild des § 103 Abs. 2 KFG.

Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht.§ 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz Die angeführten Erhebungen sind, außer bei Gefahr im Verzug, schriftlich oder telefonisch durchzuführen.

Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Dies ist eine Verfassungsbestimmung. Wird die Lenkererhebung dennoch verweigert oder unrichtig beantwortet, so kann das mit einer Geldstrafe von bis zu 5000 Euro oder sechs Wochen Freiheitsstrafe geahndet werden.§ 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Erkenntnis des VwGH vom 15. Dezember 2000 Zl. 99/02/0290

Voraussetzung für die Durchführung einer Lenkererhebung ist, dass die vorgeworfene Verkehrsübertretung in Österreich begangen wurde.Erkenntnis des VwGH vom 11. Dezember 2002 Zl. 2000/03/0025Erkenntnis des VwGH vom 28. März 2003 Zl. 2002/02/0168 Das Gesetz sieht jedoch keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht bzw. der Aufbewahrung von Aufzeichnungen, um dieser Verpflichtung nachkommen zu können, vor.Stammrechtssatz aus dem RIS zu Erkenntnis des VwGH vom 3. Dezember 1980 Zl. 3306/80Stammrechtssatz aus dem RIS zu Erkenntnis des VwGH vom 28. Jänner 1983 Zl. 83/02/0013 Dementsprechend muss die Lenkerauskunft auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährung erteilt werden.Erkenntnis des VwGH vom 25. April 1990 Zl. 88/03/0236

Geschichte Die Lenkererhebung war in Österreich bereits seit 1930 in § 89 Abs. 3 Kraftfahrverordnung 1930 (BGBl. Nr. 138/1930) normiert.BGBl. Nr. 138/1930 vom 20. Mai 1930

Im März 1984 wurde die Lenkererhebung durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben, da laut dem Gericht eine Person nicht unter Strafsanktion gezwungen werden darf, ein Geständnis einer strafbaren Handlung abzulegen, was im Falle der Selbstbenennung als Lenker der Fall ist. Dies sei aus B-VG abzuleiten.Erkenntnis des VfGH vom 3. März 1984 Zl. G7/80,G11/81,G71/81,G53/82,G94/82,G26/83,G54/83 Jedoch wurde die Lenkerauskunft bereits mit der 10. KFG-Novelle 1986 wieder eingeführt. Diesmal wurde sie jedoch in den Verfassungsrang gehoben, um eine Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof zu verhindern.

Begründet wurde die Wiedereinführung damit, dass

Am 8. April 2004 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Weh gegen Österreich (Appl 38544/97) mit vier zu drei Stimmen, dass durch die Lenkererhebung Artikel 6 § 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht verletzt wird.HUDOC-Datenbank des EGMR (englisch, als „Application Number“ 38544/97 bzw. 63207/00 eingeben) Begründet wurde dies damit, . Ähnlich urteilte der EGMR auch im Fall Rieg gegen Österreich am 24. März 2005 (Appl. 63207/00).

Der Unabhängige Verwaltungssenat Vorarlberg entschied am 10. Juni 2005, dass eine Lenkererhebung nach der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen eine bestimmte Person unzulässig sei.Bescheid des UVS Vorarlberg vom 10. Juni 2005, GZ 1-774/04 Da eine Anonymverfügung aber gemäß Verwaltungsstrafgesetz 1991 nicht als Verfolgungshandlung gilt, kann auch nach Zustellung einer solchen eine Lenkererhebung durchgeführt werden.

Vollstreckung im Ausland Ausländische Zulassungsbesitzer sind nach österreichischem Recht ebenfalls verpflichtet, eine Lenkererhebung zu beantworten. Die Vollstreckung ist im Ausland faktisch schwer durchsetzbar, da die österreichischen Behörden die jeweiligen Ländern um Rechtshilfe ersuchen müssten.Erkenntnis des VwGH vom 18. September 2000 Zl. 98/02/0292ZStammrechtssatz aus dem RIS zu Erkenntnis des VwGH vom 23. November 2001 Zl. 98/02/0292

Berücksichtigen muss man, dass rechtskräftige Verwaltungsstrafen in Österreich drei Jahre lang vollstreckt werden.§ 31 Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 Somit kann bei einer Einreise nach Österreich innerhalb der drei Jahre die Strafe in Österreich exekutiert werden. Danach ist das nicht mehr möglich.

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich trat 1988 ein Vollstreckungsabkommen in Kraft. Dieses regelt in Artikel 9 unter anderem, dass beide Staaten einander Amtshilfe bei der Vollstreckung von rechtskräftigen Geldstrafen und Geldbußen leisten. Das ist insbesondere darum notwendig, weil Deutschland keine Anonymverfügungen kennt.

Somit wären auch rechtskräftige Verurteilungen wegen der Verweigerung einer Lenkerauskunft vollstreckbar. Allerdings steht in Artikel 4 Abs. 1 des Abkommens, dass Amts- und Rechtshilfe nicht geleistet wird, . Auf diesen Passus beriefen sich deutsche Behörden in der Praxis häufig aufgrund des Aussageverweigerungsrechtes eines Beschuldigten bzw. des Zeugnisverweigerungsrechtes, wodurch die Vollstreckung nicht durchgeführt wurde.

Artikel 5 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen erlaubt die Verweigerung der Vollstreckung nur in Fällen, die nicht unter Artikel 5 Abs. 1 fallen. Dieser Artikel schreibt jedoch die verpflichtende Vollstreckung von vor.

Unabhängig von der Nennung des Lenkers bleiben im Ausland erlassene Geldbußen und -strafen unter Umständen dennoch EU-weit vollstreckbar: Der Europäische Gerichtshof urteilte 2019 (Rs C-671/18), dass die im Tatland nach dem Prinzip der Halterhaftung verhängten Geldstrafen und -bußen im Sinne des Rahmenbeschlusses auch in Ländern zu vollstrecken sind, die Halterhaftung überhaupt nicht kennen.

Siehe auch Vergleichbare Regelungen sind auch in Schifffahrtsgesetz und Luftfahrtgesetz zu finden.

Einzelnachweise

Kategorie:Straßenverkehrsrecht (Österreich) Kategorie:Öffentliches Recht (Österreich) Kategorie:Grundrechte (Österreich)