mini|hochkant|Bremer Bürgereid von 1805 auf den Namen Michael Kommer mini|hochkant|Bremer Bürgereid von 1840 auf den Namen Carl Kommer Der Bremer Bürgereid, auf Plattdeutsch , war ein Eid, der von 1365 bis 1904 in Bremen in Gebrauch war.
Bremer Bürgerrecht Ab etwa 965 werden die Einwohner Bremens in Chroniken als cives oder burgenses, also Bürger bezeichnet, in erzbischöflichen Urkunden allerdings erst ab 1139. In dieser Urkunde über die Verlagerung des Willehadi-Kapitels an die (heutige) Stephanikirche wird auch erstmals mit civitas die Bürgerschaft (im ursprünglichen Sinne) als kollektives Subjekt erwähnt. Während nach dem Gelnhauser Privileg von 1186 Zuzügler das Bürgerrecht einfach durch festen Aufenthalt in der Stadt gewinnen können sollten, wurde es mit der Zeit vom Rat gewährt, der dafür eine Gebühr erhob. Bei Schustern musste außerdem das Schuhmacheramt der Einbürgerung zustimmen. Eine Bremer Besonderheit war, dass auch Frauen das Bürgerrecht erwerben konnten, als zuziehende Ehefrauen von Bremer Bürgern allerdings auch mussten. Kinder von Bürgern erbten das Bürgerrecht. Um es wahrnehmen zu können, mussten ab 1365 sowohl Neubürger als auch Jungbürger den Bürgereid leisten. Darin musste jeder Bürger sich ausdrücklich auf die Gesetze und die Regierung Bremens verpflichten.
Angehörige der ratsfähigen Familien (nur mit erheblichem Immobilienbesitz durfte man sich in den Bremer Rat wählen lassen) versäumten allerdings nicht selten, den Eid zu leisten, und nahmen ihre Rechte bzw. Privilegien nicht minder wahr.
Mit der Anlage der Neustadt wurde, um ihre Besiedlung zu fördern, ein preisgünstigeres Neustadtsbürgerrecht geschaffen, das allerdings auch weniger Rechte umfasste als das der Altstadt. Im 19. Jahrhundert musste man zum Betreiben eines Geschäftes zeitweise das teurere Bürgerrecht mit erweiterter Handlungsfreiheit erwerben.
Geschichte Der Bürgereid wurde 1365 nach dem Bannerlauf – einem Aufstand gegen die Patrizier der Stadt – eingeführt. Er war Pflicht für alle Personen, die das Bürgerrecht erwerben wollten. In der Eidesformel verpflichtete sich der angehende Bürger, den Rat der Stadt zu achten, die Gesetze einzuhalten, seine Steuern zu zahlen und Waffen für die Verteidigung der Stadt bereitzuhalten. Ohne Bürgereid war es nicht möglich, ein Amt in der Stadt zu erlangen. Das Ablegen des Bürgereids wurde mit einer Urkunde bestätigt und die entsprechende Person im Bürgerbuch vermerkt.
Bis kurz nach der Bremer Franzosenzeit wurde der Bürgereid in plattdeutscher Sprache geleistet, ab 1815 in leicht veränderter Fassung in hochdeutscher Sprache. Die Verpflichtung, den Staatsbürgereid zu leisten, wurde am 26. Februar 1904 aufgehoben, doch zur Erlangung der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit zur Bürgerschaft blieb er weiterhin erforderlich, er bestand auch weiter für Beamte, evangelische Prediger, Rechtsanwälte und Notare und wurde erst am 18. Mai 1920 endgültig abgeschafft.Karl Reineke: Das bremische Bürgerrecht. S. 220 (brema.suub.uni-bremen.de).
(1365–1815)
Der allgemeine Bürger-Eid der Stadt Bremen (1815–1904)
Siehe auch Hamburger Bürgereid
Literatur Karl Reineke: III. Das bremische Bürgerrecht. In: Hermann Entholt, Historische Gesellschaft des Künstlervereins (Hrsg.): Bremisches Jahrbuch. Reihe A, Band 32, G. Winters Buchhandlung, Fr. Quelle Nachf., Bremen 1929, S. 195–232 (brema.suub.uni-bremen.de).
Einzelnachweise
Kategorie:Rechtsgeschichte (Bremen) Kategorie:Eid