mini|Bundeskanzler Konrad Adenauer mit katholischen Bischöfen (Köln, 1956) Die Trennung zwischen Staat und religiösen Institutionen (im christlich-europäischen Raum bekannt als Trennung von Kirche und Staat) beschreibt die im Zuge der europäischen Aufklärung und Säkularisierung entstandenen staatskirchenrechtlichen Modelle, in denen Staat und Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften kraft staatlicher Gesetze organisatorisch getrennt sind. Dort, wo beide Institutionen nicht voneinander getrennt sind, spricht man von Staatskirche, Staatsreligion oder Theokratie. mini|Katholische Mariensäule und Neues Rathaus in nächster Nähe (München 2006) Die Modelle der Trennung können unterschiedlich ausgeprägt sein. Sie reichen vom Staatsatheismus – dem völligen Verbot öffentlicher Religionsausübung – über den Laizismus – die strikte Trennung – bis hin zu Kooperationsformen bei grundsätzlicher Trennung der Institutionen. Politische Theorien und Haltungen, die eine radikale Trennung zugunsten laizistischer und atheistischer Positionen in der Gesellschaft vorantreiben wollen, werden als Säkularismus bezeichnet.
Situation in verschiedenen Staaten Die Spannweite reicht vom völligen Religionsverbot bis hin zur Kooperation.
Während in Albanien 1968–1990 ein Verbot der Religionsausübung im öffentlichen Raum herrschte, werden in anderen Ländern Formen der Kooperation geübt, z. B. Runde Tische oder Religion als Unterrichtsfach in der Schule. Schwache Formen der Trennung bei gleichzeitiger weltanschaulicher Neutralität des Staates erlauben punktuelle Partnerschaften zwischen Staat und Religionsgemeinschaften.
Deutschland In Deutschland besteht laut Verfassungsrecht ( der Weimarer Reichsverfassung, WRV, als Bestandteil des Grundgesetzes gem. Art. 140 GG) keine Staatskirche.
Die Präambel des Grundgesetzes beginnt mit den Worten: „Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, …“. Das Grundgesetz ist also monotheistisch geprägt, und das Verhältnis von Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften und Staat daher partnerschaftlich. Es gibt Konkordate und andere Staatskirchenverträge. Es gilt jedoch der Rechtsgrundsatz, dass der Staat die Religionsgemeinschaften organisatorisch einbinden, ihnen aber nicht ihre Inhalte vorschreiben kann, weil der Staat die grundgesetzlich geschützte Religionsfreiheit (, Absatz 1 und 2 Grundgesetz) beachten muss.
Nach dem Ende des Ersten Weltkrieges und des bisherigen Systems von Staatskirchen regelte die Weimarer Nationalversammlung 1919 in der Weimarer Reichsverfassung das Verhältnis von Kirchen und Staat neu. Dabei griff diese nicht auf ein der Verfassung vorgelagertes Verständnis des Laizismus zurück, sondern schuf einen eigenen Regelungskomplex, der auf Religionsfreiheit, weltanschaulicher Neutralität des Staates und Selbstbestimmung aller Religionsgemeinschaften beruht. Die Religionsausübung wurde also nicht zur Privatsache erklärt, sondern blieb öffentliche Angelegenheit, die aber dem Staat entzogen war. Dieses Konzept wurde, zunächst 1926 von Ulrich Stutz, als „hinkende Trennung“Ulrich Stutz: Die päpstliche Diplomatie unter Leo XIII. nach den Denkwürdigkeiten des Kardinals Domenico Ferrata, Berlin 1926, S. 54. bezeichnet, weil die Trennung für Kooperation offen ist und diese unter Umständen geradezu erforderlich macht. Rechtlich niedergelegt wurden diese Prinzipien in den Art. 135 bis 141 Weimarer Reichsverfassung. Von diesen sind die bis und durch des Grundgesetzes weiterhin Bestandteil des geltenden Staatskirchen- und Verfassungsrechts. Christliche Feiertage sind aufgrund der Verfassung ( WRV) geschützt.
Neben der grundsätzlichen weltanschaulichen Neutralität des Staates, der sich mit keiner Religionsgemeinschaft identifizieren darf, entstehen „gemeinsame Angelegenheiten“ (res mixtae).
Siehe auch: Staatskirchenvertrag; Religionsprivileg; Reichskonkordat; Reichsdeputationshauptschluss; Kulturkampf; Kölner Ereignis; Schächturteil; Liste der Konfessionszugehörigkeit der Regierungschefs Deutschlands; Diskriminierung von Atheisten.
Kirchensteuer und Staatsleistungen
Die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften dürfen Kirchensteuern (im Falle der jüdischen Gemeinden abweichend Kultussteuer genannt) erheben. In der Praxis wird diese Steuer in den meisten Fällen von den staatlichen Finanzbehörden im Auftrag der Kirchen gegen Kostenersatz eingezogen sowie bei abhängig Beschäftigten als Quellensteuer durch die Arbeitgeber abgeführt.
Organisationen wie der Humanistische Verband Deutschlands fordern den Abbau bestimmter vermeintlicher Privilegierungen sowohl durch eine einfache Abschaffung, wie z. B. die Beendigung des staatlichen Einzugs der Kirchensteuer oder historischer Staatsleistungen, vertreten in anderen Bereichen aber auch eine Politik der Aufhebung von Privilegien durch eine Gleichbehandlung. Bisweilen wird die Kirchenfinanzierung auch vehement verteidigt, so durch Andreas Püttmann, der ihr „quasi theologische Relevanz“ zumisst, weil sie Kirche und Gesellschaft miteinander koppele.
Ämterkumulation in Politik und Kirche Die politische Betätigung von Geistlichen, also die Ämterkumulation von geistlichem und weltlichem Amt, ist im Prinzip seitens der katholischen Kirche eingeschränkt. Der Priester soll „als der Zeuge der künftigen Welt eine gewisse Distanz zu jedem politischen Amt oder Einsatz wahren“.Priesterdokument der Römischen Bischofssynode 1971, Nr. 18.5. Evangelische Geistliche müssen vor einer Kandidatur auf ein öffentliches Amt ihre vorgesetzte Dienststelle informieren. Bundespräsident Joachim Gauck (2012–2017) war zuvor Pfarrer der Mecklenburgischen Landeskirche.
Andererseits gibt es in Deutschland eine rege politische Betätigung in kirchlichen Gremien. So sind hohe politische Beamte Mitglieder des Zentralkomitees der Katholiken, z. B. die Ministerpräsidenten Malu Dreyer (SPD) sowie Daniel Günther (CDU) und die ehemalige Verteidigungsministerin Annegret Kramp-Karrenbauer (CDU). Philipp Amthor (MdB, CDU) ist Mitglied des Katholikenrates Berlin. Im Rat der EKD sind die Staatssekretäre Thomas Rachel (CDU) und Kerstin Griese (SPD) vertreten.
Religionsunterricht Nach dem Grundgesetz (, Absatz 3, Satz 1 bzw. ) ist der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach an staatlichen Schulen. Christliche Kindergärten und Schulen werden vom Staat grundsätzlich wie andere Privatschulen im Rahmen der Grundversorgung und zur Verwirklichung der Privatschulfreiheit gefördert; zum Teil ist die Förderung höher, zum Teil niedriger als die der anderen freien Träger. Etwa 10 Prozent der Schulen in Deutschland befinden sich in kirchlicher Trägerschaft.
Zu kontroversen Debatten kam es z. B. im Fall des brandenburgischen Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde-Unterrichts oder dem Verbot von Kruzifixen oder Kopftüchern in der Schule.
Ebenso strittig ist die Einführung des islamischen Religionsunterrichts an staatlichen Schulen; in diesem Fall vor allem deshalb, weil hierfür bisher kein Partner für den Staat zur Verfügung steht, nach dessen Glaubensgrundsätzen unterrichtet werden könnte. Deshalb sind zum Teil Formen des islamischen Religionsunterrichts entwickelt worden, bei dem allein in staatlicher Verantwortung islamische Religionslehre unterrichtet wird, was jedoch unter dem Aspekt der staatlichen Neutralität und der Trennung von Staat und Religion verfassungsrechtlich äußerst problematisch ist. Auch im Zusammenhang mit der Rede von Papst Benedikt XVI. vor dem Bundestag im Rahmen des Papstbesuchs in Deutschland 2011 kam es zu Debatten über die weltanschauliche Neutralität des Staates.
Staatliche theologische Fakultäten Viele staatlich finanzierte Universitäten unterhalten theologische Fakultäten. Wegen der weltanschaulichen Neutralität des Staates muss deren Lehrkörper und inhaltliche Ausrichtung wesentlich von den Kirchen bestimmt werden. Darüber hinaus unterhalten einige Universitäten außerhalb der theologischen Fakultäten sogenannte Konkordatslehrstühle, die staatlich finanziert sind, bei deren Besetzung die römisch-katholische Kirche jedoch ein Mitspracherecht hat. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Konkordatslehrstühle ist umstritten.
Religiöse Symbole im öffentlichen Raum Religiöse Symbole im öffentlichen Raum sind zulässig, stoßen jedoch vielfach im Rahmen staatlich mediatisierter öffentlicher Räume auf Ablehnung, wie der Kruzifixstreit und der Kopftuchstreit zeigen. In manchen Gerichtssälen und Schulen hängen Kreuze. Im letzteren Fall müssen sie jedoch infolge des Kruzifix-Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts abgenommen werden, sofern sich ein Schüler in seiner (negativen) Religionsfreiheit verletzt fühlt und es sich nicht um eine Bekenntnisschule handelt.
Ab Juni 2018 muss auf Beschluss der bayerischen Staatsregierung im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes des Bundeslandes als „Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns“ ein Kreuz angebracht werden. Nach Kritik von Seiten der Kirchen nach dieser säkularen Umdeutung des christlichen Kreuzsymboles und einer befürchteten politischen Instrumentalisierung stellte der bayerische Ministerpräsident Markus Söder klar, dass für ihn das Kreuz „in erster Linie ein religiöses Symbol“ sei, „aber auch zu den Grundfesten des Staates“ gehöre. Eine Mehrheit der Bayern stimmt dieser Pflicht laut einer Umfrage zu. Einer anderen Umfrage zufolge lehnt eine Mehrheit der Deutschen eine solche Kreuzpflicht ab. Kritik am Verhältnis von Staat und Kirche in Deutschland gibt es seitens atheistischer, agnostischer sowie säkularer (z. B. Humanistische Union) und liberaler Kreise. Sie fordern eine Trennung von Staat und Religion im laizistischen Sinne und kritisieren, dass die christlichen Kirchen und andere Religionsgemeinschaften in Deutschland zu viel Einfluss hätten bzw. ihnen von Seiten der Politik zu viel Einfluss eingeräumt werde.
Österreich Die Religionsfreiheit in Österreich setzte sich überwiegend in der Zeit von 1781 bis 1919 in mehreren Schritten durch. Damit verbunden war auch die staatliche Anerkennung mehrerer Religionen (inzwischen gut zwei Dutzend Denominationen und Glaubensgemeinschaften). Die Vormachtstellung der römisch-katholischen Kirche in Österreich, Hausreligion der Habsburger und damit De-facto-Staatsreligion, und bis heute Bekenntnis der überwiegenden Mehrheit der Österreicher, wurde erst in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts sukzessive abgebaut und aus staatlichen Belangen verdrängt. Geblieben ist beispielsweise das Konkordat mit dem Heiligen Stuhl von 1933 (unter Dollfuß) als völkerrechtlicher Vertrag. Unter den bedeutenderen politischen Parteien in Österreich ist selbst die ÖVP nurmehr programmatisch und unter anderem christlich-sozial ausgerichtet. und . oevp.at, abgerufen am 14. April 2016;sie wurde aber 1945 in expliziter Abgrenzung zur primär katholisch-christlichsozialen Partei (CS) der Vorkriegszeit gegründet; siehe hierzuLisa Nimmervoll: Spurensuche nach einem ÖVP-Erbe: Die christliche Soziallehre. Essay in: Der Standard online, 8. November 2014;Robert Prantner: Nicht mehr christlich – Die ÖVP läuft dem Zeitgeist hinterher. couleurstudent.at, o. D. (abgerufen am 14. April 2016).