Resozialisierung bedeutet Wiedereingliederung in das soziale Gefüge der Gesellschaft. Sie bezieht sich insbesondere auf die Wiedereingliederung von Straftätern in das gesellschaftliche Leben außerhalb des Gefängnisses und ihre Befähigung zu einem Leben ohne Straftaten. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff mit der Erwartung verwendet, dass Straftäter ihr abweichendes Verhalten ändern und sich an die Ordnungs- und Wertvorstellungen (Normen) der Mehrheitsgesellschaft anpassen sollten. Der Rechtsbegriff Resozialisierung verweist auf die Konzepte der Integration (Soziologie) und der Rehabilitation straffällig gewordener Personen.

Resozialisierung (als Vollzugsziel) Das Vollzugsziel Resozialisierung ist die wichtigste Programmvorgabe für alles, was im, rund um den und nach dem Strafvollzug geschieht oder unterlassen wird. Die Resozialisierung ist in Deutschland ein wichtiger Strafzweck (positive Spezialprävention). Das Resozialisierungsmodell geht davon aus, dass Verbrechen am besten verhindert wird, in dem man an den (ökonomischen, sozialen oder personellen) Faktoren ansetzt, die für die Ursachen von Kriminalität gehalten werden. Das an die Resozialisierung geknüpfte Behandlungsmodell richtet sich direkt auf den Straftäter mit dem Ziel Straftaten zu reduzieren. Der Begriff wird in der Literatur deshalb als ein „Synonym für ein ganzes Programm“ übersetzt.Cornel 2003, S. 14

Begriffsdefinitionen Die Interpretation des Resozialisierungsziels als „Wiedereingliederung in die Gesellschaft“ verweist auf den Gefangenen in seiner Rolle als Mitglied der Gesellschaft (als Synonym einer Normgemeinschaft). Bei Zuwiderhandlungen gegen die Strafrechtsnorm wird die Zugehörigkeit zur Gesellschaft in Frage gestellt.Kaiser 1993 Resozialisierung ist, Cornel und Maelicke (2003) folgend, nur als ein „Prozess“ zu verstehen, der sich nicht nur auf den Strafvollzug selbst, sondern auch auf Angebote außerhalb des Vollzugs bezieht. Resozialisierung meint auch, die vom Strafvollzug und anderen Kontrollorganisationen angestrebte Befähigung des Insassen zu einem Leben ohne (Rechts-)Konflikt nach der Entlassung. Deimling und Schüler-Springorum (1969) verwenden einen engen strafvollzugsbezogenen Begriff. Fabricius (1991) beschränkt seine Definition auf die „Wiedererlangung eines Rechtsbewusstseins“. Mit Baratta kann der Begriff auch auf die Aufnahmebereitschaft der Gesellschaft bezogen werden – als „Dienstleistung“ der Gesellschaft am inhaftierten Individuum.Baratta 2001, S. 6 Resozialisierung verweist zudem darauf, dass im Laufe der (primären und sekundären) Sozialisation wichtige Instanzen nicht hinreichend „sozialisiert“ haben sollen. So wird auch auf die ökonomisch-soziale Ausgrenzung bestimmter Bevölkerungsgruppen hingewiesen. Die Schreibweise Re-sozialisierung wird verwendet, um anzudeuten, dass es nicht nur darum geht wieder in die Gesellschaft zu integrieren, sondern erstmalig.Müller-Dietz 1995 Re-sozialisierung legt die Vorstellung nahe, es gäbe auch ein Leben außerhalb der Gesellschaft. Doch jeder Inhaftierte ist Teil der Gesellschaft, insbesondere einer „künstlichen Binnengesellschaft“,Leyendecker 2002, S. 268 der „Gefängnisgesellschaft“Schellhoss 1993, S. 429 und in jedem Augenblick ein Teil der Rechtsgemeinschaft.

Abgrenzung zu verwandten Begriffen In der Literatur werden etliche Termini synonym oder als Ersatz zum Resozialisierungsbegriff benutzt. Dies sind insbesondere: Der Begriff der Besserung, der in der Rechtslehre und der Fachliteratur als Ziel abgelehnt wird. Der Erziehungsbegriff, der gegenüber Erwachsenen unpassend ist. Im Bereich des Jugendstrafrechtes (JGG) ist der Gedanke der Erziehung jedoch zentrales Element (Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht). Der Begriff der Sozialisation, der auf das Verhältnis zwischen Individuum und Gesellschaft verweist. Müller-Dietz und Schüler-Springorum brachten Ende der 1960er Jahre den Begriff der „Ersatzsozialisation“ ein, der sich direkt auf die Sozialisationsforschung bezog. Der Begriff der Behandlung. Calliess und Müller-Dietz begreifen „das gesamte Feld der sozialen Interaktion und Kommunikation zwischen Gefangenen und seinen Bezugspersonen“ als Behandlung.Calliess und Müller-Dietz 1983, § 4 Anm. 6 Dies sind alle Maßnahmen, die dem Vollzugsziel nahekommen (§§ 6–9 StVollzG). Die Konzepte der Behandlung und der Resozialisierung bedingen sich gegenseitig. Der Begriff der (Sozialen) Integration führt zu der Frage der gegenseitigen Bedingtheit und Wechselwirkung zwischen Gefängnis und „Außengesellschaft“.Baratta 2001, S. 5 „Reintegration von Straffälligen“ wird häufig synonym zur Resozialisierung verwendet. Der Begriff der Rehabilitation wird in der deutschen, jedoch nicht in der angelsächsischen Verwendung von dem der Resozialisierung unterschieden. Resozialisierung ist eine spezielle Form von Rehabilitation. Genauere Ausführungen zu den verwandten Begriffen finden sich bei Cornel (2003).

Entwicklung der Resozialisierungsidee Die Resozialisierungsidee ist historisch eng verknüpft mit den philosophischen Straftheorien (zum Beispiel mit dem Besserungsgedanken bei Platon oder den Konzepten von Gerechtigkeit bei Aristoteles und bei Thomas von Aquin). Die Straftheorien bilden Grundlagen für die Rechtfertigung von Strafe, der Gewährung von Rechten und die Auferlegung von Pflichten. Ansätze der Besserungsidee können erstmals in deutschen Städten in Zuchthäusern des 17. Jahrhunderts gefunden werden, die als Funktionsbestimmung arbeitsfähige oder sozial und ökonomisch störende Menschen (keine Straftäter) „bessern“ und zu einem „geregelten Leben“ anleiten wollten.Leyendecker 2002

Anfang des 18. Jahrhunderts wurde der Besserungsgedanke zurückgedrängt und die strafrechtlich legitimierte und mit körperlicher Misshandlung einhergehende Zwangsarbeit von Gefangenen in Armen-, Irren- und Waisenhäusern nahm zu.

Mitte des 18. Jahrhunderts führten der aufgeklärte Absolutismus und die Verbreitung naturrechtlicher Theorien zu einer Rationalisierung des Strafrechts. Der Rechtsphilosoph Cesare Beccaria (1738–1794) differenzierte als einer der Ersten zwischen mutmaßlicher Besserungsfähigkeit von Straffälligen und ihrer Gefährlichkeit.Beccaria 1764 Durch die Verbreitung der Menschenrechtsidee (Aufklärung) entwickelte sich ein humaneres Verständnis vom Strafvollzug und damit erhielten auch Straftäter gewisse Rechte.

Im 19. Jahrhundert betonten Kant und Hegel, dass kein „Staat das Recht habe, in irgendeiner Weise bevormundend, erzieherisch oder moralisierend auf die Bürger einzuwirken“Leyendecker 2003, S. 47 und lehnten den Besserungsgedanken als nicht vereinbar mit der menschlichen Würde ab. Der Strafanspruch wurde damit begrenzt. Erst ab der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts traten die „relativen“ Straftheorien und damit auch der spezialpräventive Gedanke wieder in den Vordergrund. Mit der Differenzierung der zweckgerichteten Spezialprävention durch Franz von Liszts (1851–1919) fand der Gedanke der Resozialisierung im Strafvollzug Ende des 19. Jahrhunderts seine Grundlegung. Maßnahmen der Besserung und Erziehung erhielten durch die v. Liszts Klassifizierung von Gefangenen (in „unverbesserliche“ vs. „verbesserliche Hangtäter“) eine Konkretisierung.

Begriffsgeschichte Der Begriff selbst wird zum ersten Mal von Karl Liebknecht (1871–1919) in seinem Entwurf „Gegen die Freiheitsstrafe“ (1918) und in einer Veröffentlichung von Hans Ellger: „Der Erziehungszweck im Strafvollzug“ (1922) verwendet. Seinen Aufschwung erfuhr er durch die Entwicklung der empirischen Sozialwissenschaften und der kriminalpolitischen Fokussierung auf soziale Benachteiligung und Stigmatisierung zur Zeit der Weimarer Republik (1918–1933), die ein in Ansätzen auf gesellschaftliche Integration ausgerichtetes Strafrecht hervorbrachte (z. B. das von Gustav Radbruch (1878–1949) entworfene Reichs-Jugendgerichtsgesetz (RJGG)). Spezialprävention als Erziehungsgedanke wurde im nationalsozialistischen Deutschland (1933–1945) eng begrenzt und spielte eine untergeordnete Rolle. Mit dem Kriegsende fand der Resozialisierungsgedanke Eingang in das Besatzungsrecht. In der 3. Kontrollratsdirektive von 1945 wurden Umerziehung und Rehabilitation ausdrücklich als Ziele des Strafvollzuges formuliert. Erste Vorschläge zum Prinzip eines „Erziehungsstrafvollzuges“ wurden von der „Arbeitsgemeinschaft für Reform des Strafvollzugs“ in den 1950er Jahren gemacht.Leyendecker 2002, S. 50 In den 1960er Jahren erfuhr der Resozialisierungsgedanke in der BRD seinen Aufschwung. In der DDR trat das Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz (SVWG) am 12. Januar 1968 in Kraft, welches explizit den Erziehungsgedanken im Vollzug enthält. Ab 1977 wurde mit dem in Kraft getretenen Strafvollzugsgesetz (StVollzG) in der BRD Resozialisierung als vorrangiges Ziel der sozialen Integration vor den sonstigen Aufgaben des Vollzugs betont.

Krise des Begriffs Eine Abkehr von der „Behandlungsideologie“ in der BRD war bereits Ende der 1970er bis Anfang der 1980er Jahre festzustellen.Leyendecker 2002, S. 51 ff. Kritikpunkte waren: die Gefahren für die Einschränkung der Grundrechte (Umgang mit Gefangenen, Beeinflussungstechniken) die Frage nach der Wirkungslosigkeit von Behandlung im Strafvollzug (Ineffektivität, Rückfallquote). Das Resozialisierungsideal wurde nicht nur durch die empirisch umstrittene und relativierte These des „Nothing Works“Martinson 1974 geschwächt, sondern, so David Garland (2001) und Susanne Krasmann (2003), die gesellschaftliche Wahrnehmung und der Umgang mit Problemen der Kriminalität änderten sich. Dieser Wandel lässt sich auch als die Rückkehr des Strafrechts zu seinen repressiven Formen beschreiben.

Gesetzliche Grundlagen Freiheitsentzug und Beschränkung der freien Lebensgestaltung dürfen nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage erfolgen. Nach Calliess/Müller-Dietz (2003) hat die gesetzliche Regelung des Strafvollzugs folgende Funktionen: zum einen die Rechtsstellung und Behandlung des Gefangenen entsprechend dem sozialen Rechtsstaat. Zum andern dient sie der Reform und Weiterentwicklung des Strafvollzuges im Sinne des Vollzugsziels. Eine Konzeption zur Verwirklichung des Resozialisierungsgedankens liegt seitens des Gesetzgebers nicht vor. Konzeptionelle Vorschläge dazu sind zu finden bei Cornel 2003 und Leyendecker 2002.

Verfassungsrechtliche Stellung 1973 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Resozialisierung als „die Wiedereingliederung des Straftäters in die Gesellschaft“ definiert., 235. und als das „herausragende Ziel“ des Vollzuges von Freiheitsstrafen festgeschrieben. „Die Verfassung gebietet es, den Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung auszurichten. Der einzelne Gefangene hat einen grundrechtlichen Anspruch darauf. Dieses Gebot folgt aus dem Selbstverständnis einer Rechtsgemeinschaft, die Menschenwürde in den Mittelpunkt ihrer Wertordnung stellt und dem Sozialstaatsprinzip verpflichtet ist.“, 200 f. Die Gesellschaft, so das Bundesverfassungsgericht, hat ein unmittelbares eigenes Interesse daran, dass der Täter nicht wieder rückfällig wird. Die Betonung des Verfassungsranges darf jedoch nicht dazu führen, „dass jemand zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht“ und zwangsweise resozialisiert wird.Cornel 2003, S. 43; in Bezug auf Bender 1984. Hassemer spricht von „einem Recht des Verurteilten, in Ruhe gelassen zu werden.“Hassemer 1982, S. 165. Ungeachtet finanzieller und organisatorischer Schwierigkeiten hat der Staat den Vollzug so auszustatten, wie es zur Realisierung des Vollzugszieles erforderlich ist., 235 und . Dem steht eine tatsächlich eingeschränkte Ausstattung im Strafvollzug entgegen (höhere Gefangenenrate, Personalmangel, Überbelegung, Einsparungen), was zur Folge haben kann, dass die Verwirklichung des Vollzugsziel erheblich eingeschränkt wird.

Strafvollzugsgesetz Am 1. Januar 1977 ist das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) mit einer Festlegung auf „Resozialisierung als Vollzugsziel“ in Satz 1 in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten.