mini|hochkant=1.2| mini|Anwälte aus der Sicht von Honoré Daumier mini|Nasenschild Rechtsanwalt (, von althochdeutsch reht „Recht, Rechtssache, Gesetz“ und anawalto „wer Gewalt über etwas hat“), kurz Anwalt, in der Schweiz je nach Kanton auch Advokat, Fürsprecher und Fürsprech genannt, ist eine Berufsbezeichnung für einen Juristen, der rechtlichen Beistand, insbesondere vor Gericht, leistet.
Geschichte mini|hochkant|Lysias (ca. * 445 – † 380 v. Chr.), bekannter griechischer Logograph Im antiken Athen hatte eine Prozesspartei ihre Sache vor Gericht mit zwei Plädoyers zu vertreten. Es war dabei einem Freund oder Verwandten gestattet, eine dieser Parteien als „Fürsprech“ oder Synegor ( synēgoros) zu unterstützen. Wer professionelle Hilfe suchte, konnte den Fall einem Logographen schildern. Der Logograph verfasste dann eine Rede, welche die Prozesspartei auswendig lernte und vor Gericht vortrug. Die Logographen unterschieden sich von den Synegoren dadurch, dass sich ihre Aufgabe auf das Verfassen des Plädoyers beschränkte und sie gegen Entlohnung tätig wurden, was den Synegoren verboten war. Rechtsanwälte im heutigen Sinne gab es nicht.Thietz-Bartram: Der Sokrates-Prozess: Ein Justizirrtum? Der Rhetorik kam im demokratischen Athen des vierten Jahrhunderts v. Chr. eine herausragende Bedeutung zu, insbesondere in der Volksversammlung und bei den Gerichten, die mit durch Los bestimmten Laienrichtern besetzt waren. Es gab zahlreiche Rhetoriklehrer, und Rhetorikhandbücher kamen auf. Der griechische Philosoph Aristoteles unterschied Rhetorik in drei Gattungen:
Gerichtsrede (gr. γένος δικανικόν (génos dikanikón), lat. genus iudiciale) Beratungsrede; politische Entscheidungsrede (gr. γένος συμβουλευτικόν génos symbouleutikón, lat. genus deliberativum) Lob- und Festrede (gr. (génos epideiktikón), lat. genus demonstrativum oder genus laudativum)
Er definierte Rhetorik als „Fähigkeit, bei jeder Sache das möglicherweise Überzeugende (pithanon) zu betrachten“. An den zeitgenössischen Rhetoriklehrern kritisierte schon Aristoteles, dass sie die Argumentation vernachlässigten und ausschließlich auf Emotionserregung abzielten, etwa durch Verhaltensweisen wie Jammern oder Mitbringen der Familie zur Gerichtsverhandlung, wodurch ein sachbezogenes Urteil der Richter verhindert werde.Aristoteles: Rhetorik I 2, 1355b26 f. Ein eindrucksvolles Zeugnis, wie Rhetorik und juristische Argumente aber auch zusammenspielen konnten, findet sich in den Reden von DemosthenesDem 18 und AischinesAisch 3 im Prozessbericht zu Über den Ehrenkranz.
Da es nicht jedem lag, die richtigen Worte bei Gericht zu finden, kam es später aber zu Berufsrednern die auch bei Gericht sprechen durften, deren Rechtskenntnis aber zweitrangig war. Vielmehr mussten sie zur Beeinflussung der Entscheidung des Richters nur allgemein die Kunst der Rhetorik beherrschen.
Der römische Kaiser Augustus verlieh einzelnen Juristen das Recht, Rechtsgutachten oder Responsien zu erteilen. Es kann angenommen werden, dass diese mit höchsten Weihen versehenen Gutachten Urteilscharakter aufwiesen und den entsprechenden Juristen daher eine sehr große beinahe legislative Kompetenz zustand. Zum ersten Mal wurden Juristen zu einer anerkannten und geschützten, staatlich kontrollierten sozial einheitlich organisierten Berufsgruppe. Vorher als reine Privatpersonen frei davon, konnte der Princeps nun auch eingreifen und regulieren.Kunkel: Herkunft und sozial Stellung der römischen Juristen. 2. Auflage. Wien 1967, S. 41. Bei Schwurgerichten, vor denen mit der Popularklage jeder Bürger anklagen konnte, war es dem Angeklagten erlaubt Advocati (ähnlich Anwälten aber nicht Advokaten) für sich auftreten zu lassen.Kunkel/Schermaier: Römische Rechtsgeschichte, 13. Auflage. Köln 2001, S. 186. Als Tätigkeitsbereich kam neben den Beisitzern bei Gericht (Assessores) und der Tätigkeit des Respondierjuristen, die Tätigkeit des Redners vor Gericht in Betracht. Diese Advocati waren wohl von anderer Qualität als die reinen Respondierjuristen. Während letztere sicherlich TheoretikerKunkel/Schermaier: Römische Rechtsgeschichte. S. 73. und Spezialisten waren, waren die Advocati oftmals ganz pragmatische Verteidiger ihres Auftraggebers. Oftmals waren es nur geschulte Redner mit wiederum ihrerseits rechtlicher Beratung oder einer eher geringen juristischen Bildung. Diese wurden, weil sie das in der römischen Spätzeit altertümliche Kleidungsstück der Toga zu tragen hatten, nicht nur Advocati, sondern auch Togati (mit der Toga Bekleidete) genannt.Kunkel/Schermaier, Römische Rechtsgeschichte. S. 186. Ob diese nun Redner waren, oder eine Fachausbildung hatten, kann nur gemutmaßt werden. Eine Verordnung des Kaisers Leo aus dem Jahre 460 n. Chr. verfügte zwar eine Ausbildung zum Juristen als Voraussetzung für derartige Tätigkeiten, bezog sich aber anscheinend nur auf das höchste Gericht.Kunkel/Schermaier, Römische Rechtsgeschichte. S. 146.
Mittelalter In den Klosterschulen des frühen Mittelalters (ca. 500 bis 1050) wurden juristische Kenntnisse nur im Rahmen der Ausbildung in den artes liberales Rhetorik, Dialektik und Grammatik vermittelt. Vereinzelte italienische Universitätsstädte setzten für die Ausübung des Richteramts ein Rechtsstudium voraus. Den Nachweis des Studiums erbrachte man nicht durch einen akademischen Grad, „sondern nur durch Besitz der wichtigsten Rechtsbücher“. Allgemein war für die „Ausübung eines Richteramtes und des Notariats oder die Lehrtätigkeit an gelehrten Schulen“ kein akademischer Grad notwendig.Walter Rüegg, Hilde De Ridder-Symoens (Hrsg.): Geschichte der Universität in Europa. Bd. 1: Mittelalter. Beck, München 1993, ISBN 3-406-36952-9. Im Sachsenspiegel, um 1220–1233 durch Eike von Repgow verfasst, sind Regelungen zu finden, welche die germanischen Wurzeln anwaltlicher Tätigkeit erkennen lassen. Es handelt sich um den Vorspreke. In einigen Schweizer Kantonen hat sich die Berufsbezeichnung als Fürsprecher erhalten. Es ging aber ursprünglich weniger darum, für einen anderen Fürsprache einzulegen, als für ihn vorzusprechen. Prozessuale Formalien hatten damals ähnliche, wenn nicht größere Bedeutung als heute. Jeder freie Mann hatte das Recht, seine Sache vor Gericht selbst zu vertreten. Wenn er sich versprach, war der Fehler nicht mehr zu heilen. Deshalb bestand die Möglichkeit, einen anderen statt seiner selbst sprechen zu lassen. Der Fürsprecher musste männlich sein. Er durfte nicht Geistlicher, rechts- oder prozessunfähig sein bzw. sich in Reichsacht befinden. Der Richter war verpflichtet, die Partei zu befragen, ob sie die Worte ihres Fürsprechers gegen sich gelten lassen wollte. Diese konnte bestätigen, verneinen oder um Bedenkzeit bitten. Wenn eine Partei die Worte ihres Fürsprechers nicht bestätigte, durften diese keine Berücksichtigung finden. Jeder gerichtsfähige Mann war verpflichtet, das Amt eines Fürsprechers zu übernehmen, wenn der Richter ihn dazu bestimmte. Ausnahmen galten für benannte Fälle einer Interessenkollision. Bei Sexualdelikten hatte der Richter für einen Vormund der Geschädigten als Prozessvertreter zu sorgen, wenn kein Mitglied ihrer Sippe zur Verfügung stand.
Der Sachsenspiegel besagt nicht ausdrücklich, dass es seinerzeit Leute gab, die regelmäßig als Fürsprecher tätig wurden und dafür Geld erhielten. Es gibt aber zwei Indizien dafür. Wenn beide Parteien denselben Mann als Fürsprecher für sich begehrten, lag die Entscheidung beim Richter. Entweder musste der Fürsprecher gerichtsbekannt oder vermögend sein oder dem Richter Bürgen für die Geldbußen stellen, die gegen ihn persönlich verhängt werden konnten, bevor er tätig werden durfte. Selbst bei Familienbanden erscheint zweifelhaft, ob man für den Prozess eines anderen selbst haften wollte. Dieses Haftungsrisiko wird sich der Fürsprecher angemessen bezahlt haben lassen.
In Art. 87 des Schwabenspiegels um 1275 waren wesentliche Punkte des anwaltlichen Berufsrechts geregelt. Der Fürsprecher sollte nur den vertreten, der seiner Überzeugung nach recht hatte. Half er seiner Partei bei einem Prozessbetrug, hatte er persönlich an den Richter und die geschädigte Partei hohe Strafen zu zahlen. Der Richter konnte den Fürsprecher beauftragen, eine arme Partei unentgeltlich zu vertreten. Schließlich waren auch schon die anwaltliche Schweigepflicht und das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, bekannt.
Mit der Rezeption des römischen Rechts seit dem Hochmittelalter in Europa wurde das Gerichtsverfahren professionalisiert und es entstanden dazu Funktionen, die mit ausgebildeten Juristen besetzt waren. Hierbei bildete sich ein Berufsstand professioneller Juristen heraus, die eine Partei in der Verhandlung vor dem Gericht vertraten, die sogenannten Prokuratoren. Daneben gab es andere Anwälte, die den Kontakt mit dem Rechtssuchenden pflegten, die Mandanten berieten und sie auch in außergerichtlichen Geschäften rechtlich betreuten, die sogenannten Advocaten. Die Advocaten bereiteten den Rechtsstreit juristisch vor und lieferten dem Prokurator die schriftliche Aufbereitung. Diese Trennung zwischen Advokaten und Prokuratoren gab es allerdings in manchen Ländern nur vor den höchsten Gerichten.
In Deutschland kannte man diese Zweiteilung in den süddeutschen Gebieten, die ursprünglich einmal unter römischer Verwaltung gestanden hatten. Im Landrecht des Schwabenspiegels, dessen erste Aufzeichnung um 1275 erfolgte, wurde zwischen dem Fürsprecher, der vor Gericht vertrat, und dem Ratgeber unterschieden. Beide konnten für ihre Tätigkeit Geld verlangen. Bei dem Fürsprecher bestand ähnlich wie heute ein Verbot, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Seine Reisekosten konnte er aber gesondert ersetzt verlangen. Im Gegensatz dazu war für den Ratgeber geregelt, dass er für schlechten Rat keinen Lohn erhielt und ggf. für einen daraus entstandenen Schaden haftete. Hieraus dürfte sich das Sprichwort Guter Rat ist teuer entwickelt haben. Da die Regelungen des Sachsenspiegels und der daran anknüpfende Schwabenspiegel für Gerichtsverfahren galten, die vom König selbst oder unter Königsbann gehalten wurden, beschränkte sich die Aufspaltung der anwaltlichen Aufgaben später auf die Verfahren vor dem Reichshofrat oder dem Reichskammergericht.
Neuzeit links|mini|hochkant|Englischer Barrister in Robe (um 1900) mini|hochkant|Französischer Rechtsanwalt in Robe (um 1910) Seit dem Ende des 16. Jahrhunderts wurde die Zweiteilung der Anwaltschaft in Kontinentaleuropa immer weiter gelockert und mit den Rechtsreformen der napoleonischen Zeit weitgehend beseitigt, sodass im Laufe des 19. Jahrhunderts das Berufsbild eines einheitlich tätigen Rechtsanwaltes entstand. Zunächst wurden in Preußen zur Zeit König Friedrichs II. die Advocaten als „Hof- und Assistenzräte“ zu Staatsbeamten. Ab 1780 wurden für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der Zwangsvollstreckung und Konkurs und für das Notariatswesen „Justizkommissare“ eingeführt. 1793 schaffte Preußen die Assistenzräte wieder ab und machte die Justizkommissare 1849 sprachlich zu „Rechtsanwälten“ die zunächst aber noch Staatsbeamte blieben, bis die Rechtsanwaltsordnung (RAO) von 1878 die Rechtsanwaltschaft zu einem freien, vom Staat unabhängigen Beruf werden ließ. Das 20. Jahrhundert war gekennzeichnet durch eine zunehmende Spezialisierung der Rechtsanwaltschaft, die sich mit der Einführung weiterer Fachanwaltschaften im 21. Jahrhundert fortsetzte.Hanns Prütting, Anwalt und Gericht im Zusammenspiel seit 1850, Anwaltsblatt 12/2018, Seite 662–664
Das zweigeteilte System gibt es heute noch in Spanien, wo auch die traditionellen Bezeichnungen „Advokat“ (abogado) und „Prokurator“ (procurador) fortbestehen, sowie in den durch die Rechtstradition des Common Law geprägten Rechtssystemen in England, Wales und anderen Ländern des Commonwealth, wo die prozessanwaltlichen Prokuratoren „Barrister“ und die außergerichtlichen Advokaten „Solicitor“ heißen. In der Schweiz hat sich als Relikt das Anwaltsmonopol erhalten.
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