Mehrarbeit, auch Überstunden oder Plusstunden, leisten Arbeitnehmer dann, wenn sie die vereinbarte Arbeitszeit überschreiten. Die maßgebliche Regelarbeitszeit kann sich direkt aus dem Arbeitsvertrag ergeben, aber auch mittelbar aus einem Tarifvertrag, Kollektivvertrag bzw. Gesamtarbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Gesetz.in Deutschland zum Beispiel Abs. 1 Satz 3 TzBfG

Unter dem in Deutschland häufig in diesem Sinne verwendeten Begriff „Mehrarbeit“ verstehen Arbeitsrechtler jedoch meist Arbeitszeit, die über die gesetzlich maximale regelmäßige Arbeitszeit von acht Stunden pro Tag oder 48 Stunden pro Woche ( ArbZG) hinausgeht.z. B. Artikel "Überstunden, Mehrarbeit" im Handbuch Arbeitsrecht von Hensche Anwälte (online)

Bei Beamten wird in Deutschland von Mehrarbeit, in Österreich von MehrdienstleistungBeamten-Dienstrechtsgesetz 1979, § 49 gesprochen, wenn sie die im Beamtenrecht festgelegte Regelarbeitszeit überschreiten. Gibt es keine besondere Regelung zur Mehrarbeit, ist ein Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, Mehrarbeit zu leisten; Ausnahmen ergeben sich aus der Treuepflicht bei Notfallarbeiten. Bei hochbezahlten leitenden Angestellten wird aufgrund der Höhe ihrer Vergütung in der Regel davon ausgegangen, dass sie bei Bedarf auch Überstunden leisten müssen.

Wird die vereinbarte Arbeitszeit unterschritten (als Gegenteil von Mehrarbeit), wird von Minderarbeit, auch Minderstunden oder Minusstunden, gesprochen.

Regelung in Deutschland Pflicht, Überstunden zu leisten Eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden oder Mehrarbeit ergibt sich in der Regel nur aufgrund eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder eines Arbeitsvertrages. Fehlt eine solche Regelung, dann schuldet ein Arbeitnehmer grundsätzlich nur die Erbringung der Arbeitsleistung während der Regelarbeitszeit.Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2011, Aktenzeichen 2 Sa 559/11 Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer ausnahmsweise in besonderen Situationen, insbesondere in Notfällen, gehalten, Überstunden zu leistenBundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Februar 1981, Aktenzeichen: 2 AZR 1162/78. Wenn ein Arbeitnehmer es in begründeten Ausnahmefällen mehrfach ablehnt, Überstunden oder Mehrarbeit zu leisten, kann ihm wegen Arbeitsverweigerung gekündigt werden.Arbeitsgericht Frankfurt/Main, 23. Februar 2005, Aktenzeichen 10 Ca 9795/04 Schwerbehinderte Arbeitnehmer können nach Sozialgesetzbuch Neuntes Buch verlangen, von Mehrarbeit freigestellt zu werden.

Im Regelfall dürfen die im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelten Höchstarbeitszeiten nicht überschritten werden. Wird die zulässige Höchstarbeitszeit überschritten, besteht insoweit ein Beschäftigungsverbot, der Arbeitnehmer darf die Arbeitsleistung insoweit verweigern.Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Dezember 1967 5 AZR 74/67 Nach ArbZG sind im Durchschnitt höchstens acht Stunden Arbeit pro Werktag (montags bis samstags) zugelassen, wodurch sich eine maximale Wochenarbeitszeit von 48 Stunden ergibt. Die Arbeitszeit kann auf zehn Stunden pro Werktag, also 60 Stunden pro Woche, verlängert werden; jedoch nur, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.Überstunden: Was das Arbeitsrecht erlaubt bei Anwaltauskunft Magazin, 3. November 2015 (abgerufen am 16. November 2015). In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder durch Genehmigung der zuständigen Behörde können Ausnahmen zugelassen werden. Bei Verstoß gegen zwingende arbeitszeitliche Bestimmungen kann der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung verweigern.

Regelung im öffentlichen Dienst Nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sind Überstunden die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (39 Stunden im Tarifgebiet West bzw. 40 Stunden im Tarifgebiet Ost) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden§ 7 Abs. 7 TvöD. Als Mehrarbeit wird demgegenüber die Arbeitsleistung von Teilzeitkräften bezeichnet, die über den konkreten Arbeitsvertrag hinaus bis zur Arbeitsleistung einer Vollzeitkraft erfolgt (§ 7 Abs. 6 TVöD). Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher oder dienstlicher Notwendigkeiten – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zur Leistung von Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.§ 6 Abs. 5 TVöD

Zum Teil besteht nach den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Länder ein Mitbestimmungsrecht des Personalrates bei vorhersehbaren Überstunden und Mehrarbeit, so z. B. in NRW nach § 72 Abs. 4 Nr. 2 Landespersonalvertretungsgesetz (Nordrhein-Westfalen).

Vergütung oder Freizeitausgleich In der Regel sind Überstunden zu vergüten. Allerdings kann auch ein Freizeitausgleich vereinbart werden. Überstunden verlängern die betriebliche oder individuelle Arbeitszeit.

Vergütung oder Freizeitausgleich kann nur verlangt werden, wenn der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet, gebilligt oder geduldet hat oder sie zur Aufgabenerledigung erforderlich waren. Bestreitet der Arbeitgeber die Überstunden, muss der Arbeitnehmer, der die Vergütung von Überstunden fordert, im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat.

Er muss ferner eindeutig vortragen, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet oder zur Erledigung der ihm obliegenden Arbeit notwendig oder vom Arbeitgeber gebilligt oder geduldet worden sind.Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 25. November 1993, Aktenzeichen. 2 AZR 517/93 und 29. Mai 2002 Aktenzeichen 5 AZR 370/01 Sind Arbeitnehmer verpflichtet, auf Anordnung des Arbeitgebers Überstunden zu leisten, haben sie deshalb Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber sie schriftlich davon in Kenntnis setzt.Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. Februar 2001, Az. C-350/99

Bei Fehlen einer (wirksamen) Vergütungsregelung verpflichtet Abs. 1 BGB den Arbeitgeber, geleistete Mehrarbeit zusätzlich zu vergüten, wenn diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Eine entsprechende objektive Vergütungserwartung ist regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt bezieht.Zitat aus Pressemitteilung des BAG Nr. 16/12 zum Urteil vom 22. Februar 2012 - 5 AZR 765/10 Pauschalierungsabreden umfassen keine Mehrarbeit. Für solche Arbeitsstunden kann trotz Pauschalierungsabrede in jedem Falle gesondert Vergütung verlangt werden.Bundesarbeitsgericht, Urteil von 28. September 2005, Aktenzeichen 5 AZR 52/05, Siehe unter I. 1. b) der Urteilsgründe

Vor allem bei höher dotierten Angestellten wird häufig vereinbart, dass geleistete Überstunden pauschal mit dem Gehalt abgegolten sein sollen. Solche Pauschalierungsabreden sind nach Ansicht des Landesarbeitsgericht München zulässig, solange sich hinsichtlich des Anfalls der Überstunden und der gewährten Vergütung kein auffallendes Missverhältnis ergibt.Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 1. August 2007, Aktenzeichen: 10 Sa 93/07 Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hält dagegen formularmäßige Klauseln in Arbeitsverträgen, wonach durch den (arbeitsvertraglich vereinbarten) Wochen-/Monatslohn alle anfallende Mehrarbeit abgegolten sein soll, für unwirksam, weil der Arbeitnehmer nicht erkennen kann, in welcher Höhe er Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung hat.Urteil vom 11. Juli 2008, Aktenzeichen 9 Sa 1958/07 Auch das Bundesarbeitsgericht hat eine Klausel „erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten“ für unwirksam erklärt.Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. September 2010, Aktenzeichen 5 AZR 517/09

Überstundenzuschlag Ein Anspruch auf Zahlung eines zusätzlichen Überstundenzuschlags besteht nur dann, wenn dies vereinbart wurde oder sich der Anspruch aus einem Tarifvertrag, einer sonstigen kollektivrechtlichen Bestimmung oder einer betrieblichen Übung ergibt. Der Überstundenzuschlag als solcher ist im Unterschied zu Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern befreit.

In einem Urteil vom 5. Dezember 2024 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Überstundenzuschläge – sofern dem nicht sachliche Gründe entgegenstehen – auch für Teilzeitbeschäftigte nicht erst ab Überschreitung der Vollzeit-Arbeitszeit, sondern bereits ab der ersten Arbeitsstunde zu zahlen sind, die die individuell geltende Arbeitszeit überschreitet. Andernfalls stelle dies eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten dar. Gleiches gilt auch auf europäischer Ebene.

Gleitende Arbeitszeit und Mehrarbeit In Dienstleistungsbetrieben, insbesondere im öffentlichen Dienst, wird oft aufgrund des Tarifvertrages oder der Betriebsvereinbarung gleitende Arbeitszeit angeboten. Hiernach können Arbeitnehmer Arbeitsbeginn und -ende unter Berücksichtigung von Kernarbeitszeiten selbst festlegen. Allerdings ist es oft die Arbeitsmenge, die tatsächlich die Inanspruchnahme solcher Arbeitszeitkonten bestimmt. Soweit bestimmte Zeitguthaben im Rahmen gleitender Arbeitszeit „angespart“ wurden, können diese i. d. R. nur „abgefeiert“, nicht aber vergütet werden (Vorholzeit). In neueren Tarifverträgen werden auch langfristige Regelungen, von Jahresarbeitszeit- bis zu Lebensarbeitszeitkonten getroffen. Die klassische Mehrarbeitvergütung ist daher weitgehend Vergangenheit, jedenfalls im dienstleistenden Gewerbe.

Regelung in Österreich In Österreich wird zwischen zwei Formen der Mehrarbeit unterschieden: Überstunden, das sind jene Arbeitsstunden, die das gesetzlich festgelegte Ausmaß der Normalarbeitszeit (das sind 8 Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden pro Woche) überschreiten Mehrarbeitsstunden (kurz Mehrarbeit genannt), das sind jene Arbeitsstunden, die zwischen einer branchenbezogen (kollektivvertraglich) oder vertraglich verkürzten Arbeitszeit und der gesetzlich festgelegten Normalarbeitszeit liegen

Die Arbeitszeit ist je nach Kollektivvertrag auf 37,5 (bei Staatsbediensteten), 38,5 oder 40 Stunden festgelegt. Je nach Kollektivvertrag können 1 ½ bis 7 ½ Mehrarbeitsstunden verrechnet werden. Für Mehrarbeitsstunden muss vom Arbeitgeber nur der normale Stundenlohn bezahlt werden. Sie werden meist für Vorbereitungszeiten, wie z. B. im Handel oder im Handwerk, gerechnet. Durch manche Kollektivverträge können sie auch dazu verwendet werden, auf die vollen acht Arbeitsstunden zu kommen, wie es oft in Büroberufen der Fall ist. Das hat dann zur Folge, dass man statt der vorgeschriebenen 38,5 Stunden 40 Stunden die Woche arbeitet. Im Handel sind in Folge dieser Regel maximal 320 Überstunden pro Jahr möglich.Überstunden für Handelsangestellte, auf web.archive.org

In Österreich wird für Überstunden ein Überstundenzuschlag verrechnet. Der normale Zuschlag für eine Überstunde beträgt 50 % und der erhöhte beträgt 100 %. Der erhöhte Zuschlag wird z. B. bei Nacht- und Feiertagsarbeit verrechnet und ist bis zu 10 Stunden im Monat steuerlich begünstigtSonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) - FAQ, auf wko.at (die Zahl der begünstigten Überstunden war zum 1. Januar 2009 von fünf auf zehn Stunden erhöht worden S. 3, letzter Abschnitt und Fußnote 1.). Bei bestimmten Kollektivverträgen und Arbeitszeitmodellen (z. B. „Gleitzeitmodell“ im IT-KV) ist hingegen ein einheitlicher Zuschlag, unabhängig vom Zeitpunkt der Erbringung, von 65 % vorgesehen.IT-Kollektivvertrag

Beim 13. und 14. Gehalt (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) muss, wenn es im Kollektivvertrag vereinbart ist, eine durchschnittlich geleistete Überstundenanzahl berücksichtigt werden.

Weiters gibt es noch den Zeitausgleich, der 1:1,5 erfolgen kann. Das heißt, dass man für eine geleistete Arbeitsstunde (Vorholzeit) anderthalb Stunden frei bekommt.