Die Grundsicherungsgeld-Verordnung regelt im Bereich des SGB II (Grundsicherungsgeld), wann und wie Einkommen und Vermögen der Antragstellers im Einzelnen angerechnet werden (Einkommensbereinigung) und somit mittelbar, wie die Bedürftigkeit festgestellt wird.

Die Ermächtigungsgrundlage ist in Absatz 1 SGB II, die Verordnung ist vor allem zur Anwendung der §§ 11 und 12 SGB II wichtig.

Zum 1. Juli 2026 wurde die Verordnung umbenannt in Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Grundsicherungsgeld (Grundsicherungsgeld-Verordnung – GrusiGV).vgl. Art. 11 Abs. 14 G vom 16. April 2026 ( vom 22. April 2026)

Gliederung § 1 Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen Dieser Abschnitt bestimmt zusätzlich zum SGB II Einnahmen, die nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind.

Dazu zählen:

Pflegegeld der Auslandsverwendungszuschlag Überbrückungsbeihilfe Kindergeld, sofern das Kind nicht im Haushalt lebt und der Betrag nachweislich an das Kind weitergeleitet wird Einkommen von Kindern, die Sozialgeld beziehen, sofern es den Betrag von 100 Euro nicht übersteigt Schenkungen an minderjährige Kinder anlässlich der Kommunion, der Konfirmation und der Jugendweihe die erhöhte Witwenrente im sogenannten Sterbevierteljahr Verletztenrente, soweit sie aufgrund einer Tätigkeit bei der NVA der DDR erbracht wird, bis zur Höhe der entsprechenden Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Verpflegung während eines stationären Krankenhausaufenthalts, einer Inhaftierung, oder in ähnlichen Fällen, die keiner der in der Verordnung genannten Einkommensarten entsprechen bei Auszubildenden die Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte, sofern sie nicht bereits durch § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II abgedeckt sind. Bei Bezug von Bafög werden hier pauschal 20 % berücksichtigt.

Leben erwerbstätige Menschen in einer Haushaltsgemeinschaft mit dem Leistungsberechtigten, gilt für diese ein Freibetrag in Höhe des doppelten Regelsatzes zuzüglich der anteiligen Kosten der Unterkunft. Überschreitet das Einkommen diesen Freibetrag, wird die Hälfte des den Freibetrag übersteigenden Einkommens auf den Bedarf des Leistungsberechtigten angerechnet.

Üben Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen Ferienjob aus, dessen Dauer vier Wochen im Jahr nicht überschreitet, wurde das Einkommen hieraus nicht angerechnet, sofern es 2400 Euro pro Jahr nicht überstieg. Seit 1. Juli 2023 erfolgt unabhängig von der Höhe des Einkommens keine Anrechnung mehr.

Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die am Bundesfreiwilligendienst oder am Internationalen Jugendfreiwilligendienst teilnehmen, gilt ein pauschaler Freibetrag in Höhe von 200 Euro. Sind die nach § 11b SGB II absetzbaren Freibeträge jedoch höher als 140 Euro, gilt stattdessen ein Freibetrag von 60 Euro zusätzlich zu den bestehenden Freibeträgen. Beim Zusammentreffen von Einkommen aus Bundesfreiwilligendienst und Erwerbstätigkeit oder ehrenamtlicher Tätigkeit gibt es keinen Freibetrag, hier sind ausschließlich die Freibeträge im Rahmen der Einkommensbereinigung maßgeblich. Dies gilt nach einem Urteil des Bundessozialgerichts jedoch dann nicht, wenn dieses Einkommen geringer als 100 Euro ist, sodass noch nicht einmal der Grundfreibetrag ausgeschöpft werden kann; in diesem Fall ist ein zusätzlicher Freibetrag für das Einkommen aus dem Bundesfreiwilligendienst zu gewähren, sodass insgesamt 200 Euro anrechnungsfrei bleiben.BSG, 26. Juli 2016, AZ B 4 AS 54/15 R

Zuletzt wird auch eine Bagatellgrenze von 10 € pro Monat definiert. Liegt das Einkommen unter diesem Betrag, wird es nicht angerechnet. Für Einnahmen aus Kapitalvermögen, wie Zinseinnahmen, gilt eine Bagatellgrenze von 100 € pro Jahr.

§ 2 Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit Abs. 2 der Alg II-V regelte früher das Zuflussprinzip des SGB II. Der Absatz ist jedoch inzwischen entfallen, da das Zuflussprinzip nunmehr direkt im SGB II geregelt ist ( Abs. 2 SGB II).

§ 11 Abs. 3 SGB II regelt den Zeitpunkt der Anrechnung von monatlichem Einkommen. § 2 ist nach § 4 auch in allen sonstigen Fällen entsprechend anwendbar.

Stellt der Arbeitgeber eine Vollverpflegung bereit, wird dieses als Einkommen in Höhe von täglich 1 Prozent des Regelsatzes berücksichtigt. Wird nur eine Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen 20 Prozent auf das Frühstück und jeweils 40 Prozent auf Mittag- und Abendessen. Sonstige Einnahmen (z. B. eine Monatskarte für den ÖPNV) werden ebenfalls als Einkommen entsprechend ihrem Verkehrswert berücksichtigt.

§ 3 Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft Dieser Abschnitt regelt die Anrechnung von Einkommen aus selbständiger Arbeit. Seit dem 1. Januar 2012 gilt auch die Leistung für Kindertagespflege nach SGB VIII als Einkommen aus selbständiger Arbeit.

Zugrundegelegt wird hierbei das Betriebseinkommen, das heißt sämtliche tatsächlich zugeflossenen Mittel aus selbständiger Arbeit. Von diesem werden alle notwendigen Ausgaben abgezogen, außer den Beträgen, die bereits durch § 11b SGB II erfasst sind. Stehen die Ausgaben jedoch in einem Missverhältnis zu den Einnahmen oder sind sie aus sonstigen Gründen verschwenderisch oder unnötig, werden sie nicht berücksichtigt. Ist anzunehmen, dass die Einnahmen höher sind als vom Antragsteller angegeben, kann auch ein fiktives Einkommen angesetzt werden.

Ein Kraftfahrzeug, das überwiegend (d. h. zu mehr als 50 Prozent) betrieblich genutzt wird, wird mit seinen tatsächlichen Kosten als Ausgabe berücksichtigt. Wird das Fahrzeug auch privat genutzt, sind für jeden privat gefahrenen Kilometer 0,10 Euro von den Ausgaben abzuziehen. Werden Betriebsfahrten mit einem überwiegend privat genutzten Fahrzeug getätigt, können diese mit 0,10 Euro pro Kilometer als Ausgabe berücksichtigt werden, sofern der Leistungsbezieher nicht höhere Kraftstoffkosten geltend macht.

Als Einkommen kann anstelle des im Bewilligungszeitraum anfallenden Einkommens auch das Jahreseinkommen zugrunde gelegt werden, sofern die Art des Betriebs es erfordert, z. B. bei Saisonbetrieben. Dies soll verhindern, dass Selbständige Leistungen wiederholt nur für den Zeitraum beantragen, in dem kaum oder kein Einkommen erzielt wird.

§ 4 Berechnung des Einkommens in sonstigen Fällen In sonstigen Fällen ist grundsätzlich § 2 entsprechend anwendbar.

§ 5 Begrenzung abzugsfähiger Ausgaben Ein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten (sogenannter vertikaler Verlustausgleich) ist unzulässig. Ein Verlust darf grundsätzlich nur bis zur Höhe des Einkommens aus derselben Einkommensart angerechnet werden.

Ein horizontaler Verlustausgleich ist nach einem Urteil des Bundessozialgerichts ebenfalls unzulässig.BSG, 17. Februar 2016, AZ B 4 AS 17/15 R

§ 5a Beträge für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit Dieser Abschnitt definiert einige Anrechnungsregeln im Zusammenhang mit den Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Hiernach sind bei Schulausflügen ein Betrag von drei Euro pro Monat zu berücksichtigen. Bei Klassenfahrten werden die Kosten der Klassenfahrt auf die nächsten sechs Monate nach Antragsstellung verteilt. Nehmen Kinder an einem gemeinsamen Mittagessen teil, wird ein Eigenanteil von einem Euro berücksichtigt.

§ 6 Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge setzt Pauschbeträge fest für die nach Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 SGB II abzusetzenden Positionen. Dies sind die Versicherungspauschale sowie für die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben die Entfernungspauschale und die Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen. Bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit tritt an die Stelle dieser Pauschbeträge der Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 SGB II in Höhe von 100 EUR.

Versicherungspauschale Nach Absatz 1 Nummer 1 sind vom Einkommen erwachsener Personen pauschal 30 Euro für private Versicherungen im Sinne des Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB II abzusetzen. Bei minderjährigen Personen kann die Pauschale nur geltend gemacht werden, wenn eine entsprechende Versicherung tatsächlich abgeschlossen wurde. Die Beurteilung, ob es sich bei einer Versicherung eines Minderjährigen um eine nach Grund und Höhe angemessene Versicherung handelt, muss immer im Einzelfall getroffen werden; für die vom Land Baden-Württemberg subventionierte Schülerzusatzversicherung in Höhe von 1 Euro pro Jahr wurde dies verneint.BSG, 8. Dezember 2016, AZ B 4 AS 59/15 R

Darüber hinaus können Kosten für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen gesondert abgesetzt werden. Hierzu zählen z. B. die Kosten für eine private Krankenversicherung für nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtige Personen, ferner die Kosten einer Kfz-Haftpflichtversicherung, wenn das Kfz für die Erwerbstätigkeit zwingend notwendig ist. Nicht absetzbar, obwohl gesetzlich vorgeschrieben, sind die Kosten für eine Hundehaftpflichtversicherung für gefährliche Hunde im Sinne des Landesrechts.BSG, 8. Februar 2017, AZ B 14 AS 10/16 R

Werbungskosten Als Werbungskosten gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 SGB II sind abzusetzen: Entfernungspauschale bei Benutzung eines Kfz in Höhe von 0,20 EUR für jeden Entfernungskilometer. Die Fahrtkosten sind auf die Kosten des zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels gedeckelt.

Die Möglichkeit, eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 € abzusetzen, ist zum 1. August 2016 ersatzlos entfallen. Es ist allerdings weiterhin möglich, die tatsächlichen Kosten abzusetzen, soweit sie nachgewiesen werden.

Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass es ausreicht, wenn die Ausgabe zum Einkommen in Beziehung steht.Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12. Juli 2006, Az.: L 9 AS 69/06 ER Abschnitt 29 mit Verweis auf Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar Rn. 70. Die Ausgaben müssen notwendig sein. Das sind sie, wenn sie durch die Einkommenserzielung bedingt sind und dem Grunde und der Höhe nach bei vernünftiger Wirtschaftsführung anfallen.Bundessozialgericht vom 29. November 1989, Az. 7 RAr 76/88.

Dazu können neben den Fahrten von und zur Arbeit auch Ausgaben zum „Unterhalt und Betrieb des PKW“ zählen;Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12. Juli 2006, Az.: L 9 AS 69/06 ER Abschnitt 30 ferner dessen Finanzierungskosten, zu denen – im einstweiligen Verfahren – sogar ausnahmsweise die Tilgung gehören kann.Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12. Juli 2006, Az.: L 9 AS 69/06 ER Abschnitte 31 und 32.

Das Sächsische Landessozialgericht hat in einem Beschluss aus dem Jahr 2005 Ausgaben für Kfz-Steuer, TÜV sowie Reparatur und Wartung anerkannt, jedoch 20 % davon für die private Nutzung abgezogen. Reifen erkennt es prinzipiell an, allerdings nicht jährlich, TÜV-Nachprüfungen hält es nicht für notwendig.Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. September 2005, Az.: L 3 B 44/05 AS-ER, Abschnitt 34.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg lässt die Absetzung von Autokrediten nicht zu.Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. April 2007, Az. L 13 AS 4770/06 Abschnitt 6

Mehraufwendungen für Verpflegung Entsprechend der Verpflegungsmehraufwandpauschalen des Einkommensteuerrechts bestimmt Absatz 3 eine Pauschale für den Verpflegungsmehraufwand von Bürgern, die Einkommen aus Arbeit erzielen, für deren Erbringung sie mehr als 12 Stunden eines Kalendertages verreisen, und ergänzende Leistungen nach dem SGB II beziehen. Die Höhe der Pauschale beträgt jedoch nur etwa ein Viertel der Sätze im Einkommensteuerrecht.

Wie auch im Einkommensteuerrecht dient diese Pauschale nicht der grundlegenden Verpflegung – diese Kosten sollen bereits durch den Regelsatz des Arbeitslosengeldes 2 abgedeckt sein –, sondern der Abdeckung zusätzlicher Verpflegungskosten, die durch die Reise entstehen, weil während ihrer Dauer nicht im eigenen Haushalt gewirtschaftet werden kann (weil also z. B. auf der Reise keine kostensparende Vorratshaltung in einem Kühlschrank möglich ist).