mini|Hauptverwaltung der SCHUFA Holding AG in Wiesbaden-Schierstein

Die Schufa Holding AG (Eigenschreibweise SCHUFA, vormals SCHUFA e. V. Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist eine privatwirtschaftliche deutsche Wirtschaftsauskunftei mit Sitz in Wiesbaden. Zu den Aktionären gehören Kreditinstitute, Handelsunternehmen und sonstige Dienstleister. Ihr Geschäftszweck ist, ihre Vertragspartner mit Informationen zur Bonität (Kreditwürdigkeit) Dritter zu versorgen.

Die Schufa verfügt über 943 Millionen Einzeldaten zu 67,9 Millionen natürlichen Personen und zu 6 Millionen Unternehmen. Die Schufa bearbeitet jährlich mehr als 165 Mio. Anfragen zur Kreditwürdigkeit. Davon sind 2,7 Millionen Auskünfte an Verbraucher, die ihre Daten einsehen wollen. Sie beschäftigt rund 1.000 Mitarbeiter (Stand 2024).

Geschichte Die Berliner Städtische Elektrizitäts-Aktiengesellschaft (BEWAG) verkaufte in den 1920er Jahren neben dem Hauptprodukt Strom auch auf Raten finanzierte Haushaltsgeräte. Die Ratenzahlungen wurden damals zusammen mit der Stromrechnung beglichen, und nur regelmäßig zahlende Kunden wurden mit Elektrogeräten versorgt. So entstand ein System zur Beurteilung des Zahlungsverhaltens. Aufgrund der so gesammelten Erfahrungen gründeten der leitende BEWAG-Mitarbeiter Walter Meyer und sein Bruder Kurt Meyer, ein Rechtsanwalt, zusammen mit Robert Kauffmann, dem damaligen geschäftsführenden Vorstand der BEWAG, im Jahr 1927 die Schutzgemeinschaft für Absatzfinanzierung in Berlin, um Verbrauchern mit entsprechender Bonität raschere Kredite zuzusichern, die in einem zentralen Register gelistet wurden. Bis heute wird vor allem die Abkürzung „Schufa“ verwendet.

Ab dem Jahr 1928 nutzen 168 Firmen die Dienste der Gemeinschaft, ab dem Jahr 1931 620 Unternehmen, die jeweils ihrerseits Unterlagen zu abgeschlossenen Ratenzahlungsgeschäften und deren Verlauf beisteuerten, so dass das zentrale Register wuchs.

In den 1930ern wurden neben dem ersten Standort Berlin weitere Gesellschaften in Dortmund, Hamburg, Köln und Düsseldorf eröffnet.

Nach der nationalsozialistischen Machtübernahme wurden die jüdischen Gründer der Schufa, die Gebrüder Meyer und Robert Kauffmann, „systematisch aus ihren Funktionen verdrängt und zur Emigration gezwungen“.Firmenhistoriker Rainer Lächele, zitiert nach dem Artikel Die Rolle der Schufa in der NS-Zeit, in: Frankfurter Rundschau (Ausgabe Darmstadt/Offenbach) vom 29. September 2026, Seite 12. Lächeles Aussage steht im Zusammenhang mit einer Studie im Auftrag der Schufa, in der deren Unternehmensgeschichte in den Jahren 1927 bis 1945 untersucht wurde. Auch die jüdischen Mitglieder des Verwaltungsausschusses der Schufa verloren im Laufe des Jahres 1933 ihre Posten. Gleichwohl kommen der Historiker Rainer Lächele und seine Kollegen in ihrem Gutachten für die Schufa zu dem Ergebnis, dass diese während der NS-Zeit zwar „ein wirtschaftlich relevantes Unternehmen“ gewesen sei, sie aber „nicht im unmittelbaren Fokus der nationalsozialistischen Gleichschaltung“ gestanden habe. Sie habe weiterhin wirtschaftliche Daten gespeichert, aber keine über Religionszugehörigkeit, politische Einstellung oder Abstammung. Die Historiker sahen keine Anhaltspunkte dafür, dass Schufa-Daten gezielt zur politischen oder rassistischen Verfolgung genutzt worden seien.

1952 wurde die Bundes-Schufa e. V. mit Sitz in Wiesbaden gegründet, die die nach dem Zweiten Weltkrieg in Westdeutschland wiedererstandenen, wirtschaftlich und rechtlich selbstständigen Regionalgesellschaften in Städten wie Berlin, Bochum, Bremen, Dortmund, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, Köln, München und Stuttgart organisierte.

1957 kehrte Kurt Meyer nach Deutschland zurück und arbeitet am Wiederaufbau der SCHUFA von Köln aus mit.

Im Jahr 2000 wurde die Bundes-Schufa e. V. in die Schufa Holding AG umgewandelt und 2002 wurden die Anteile der acht Regionalgesellschaften auf die Schufa Holding übertragen. Deren Vorstand besteht aus drei Personen, der Aufsichtsrat aus neun Personen, von denen drei selbst Mitarbeiter der Schufa sind. Die Schufa Holding ist mehrheitlich im Besitz von Banken. Seit 2004 bietet die Schufa neben Informationen zu einzelnen Personen auch Bonitätsauskünfte über Unternehmen an, um die Geschäfte zwischen den Firmen sicherer zu machen. Im Jahr 2005 wurde das Internetportal meineSCHUFA.de veröffentlicht, damit können die eigenen Daten online eingesehen werden, welche Unternehmen Daten angefragt oder gemeldet haben.

2008 wurde der SCHUFA-Verbraucherbeirat gegründet. Dieser setzt sich aus Experten von Unternehmen, Politik, Wissenschaft, Institutionen und Verbänden zusammen. Er dient dazu, Verbraucherthemen an die SCHUFA heranzutragen und übergreifend sowie unabhängig zu diskutieren. Seit 2009 bietet die SCHUFA ein neutrales Schlichtungsverfahren für Verbraucher, das sogenannte SCHUFA-Ombudsmann-Verfahren.

2013 wurde die Bildungsinitiative „W² WirtschaftsWerkstatt – Nimm deine Finanzen in die Hand“ gegründet, diese richtet sich an Jugendliche und junge Erwachsene. In erster Linie geht es um Wirtschafts- und Finanzthemen. Im Jahr 2014 startete der SCHUFA-FraudPool, dies ermöglicht Kreditinstituten den Austausch über Betrugsfälle.

Der schwedische Investor EQT bemühte sich 2022 um eine Übernahme der Schufa, scheiterte aber an den Vorkaufrechten der Bestandsaktionäre (Genossenschaftsbanken und Sparkassen). Jedoch plante EQT weiterhin zumindest eine Minderheit der Schufa zu übernehmen, was letztendlich aufgegeben wurde.

Datenschutz In den 1970er-Jahren wurde die Schufa-Kartei auf elektronische Datenverarbeitung umgestellt und fiel seit 1977 unter das im selben Jahr beschlossene Bundesdatenschutzgesetz.

Auf Initiative des Berliner Verbraucherschutzvereins erließ der Bundesgerichtshof 1985 das „Schufa-Urteil“ (BGH-Urteil vom 19. September 1985, siehe BGHZ 95, S. 362 ff.), wonach Kundendaten nur dann an die Schufa übermittelt werden dürfen, wenn die Kunden einverstanden sind, die sogenannte „Schufa-Klausel“. Diese Regelung wurde durch Einführung der Datenschutz-Grundverordnung gegenstandslos, da nach ihr alleine das berechtigte Interesse der Unternehmen ausreicht, um Daten an die Schufa zu übermitteln.

Seit dem 1. April 2010 ist die Datenübermittlung in BDSG geregelt. Danach dürfen personenbezogene Daten über eine Forderung nur übermittelt werden, wenn die Forderung durch Urteil festgestellt ist oder ein Vollstreckungstitel gem. ZPO vorliegt, die Forderung unbestritten in der Insolvenztabelle festgestellt ist, der Schuldner die Forderung ausdrücklich anerkannt hat oder wenn der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit mindestens zweimal schriftlich gemahnt wurde, zwischen der ersten Mahnung und der Meldung an die Schufa mindestens vier Wochen liegen, die Übermittlung der Daten an die Schufa rechtzeitig angedroht wurde und der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat.

Die Schufa speichert auch Angaben aus öffentlichen Verzeichnissen und amtlichen Bekanntmachungen, so beispielsweise die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung im Rahmen der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung. Dies gilt aufgrund der Öffentlichkeit dieser Daten als datenschutzrechtlich unbedenklich. Abs. 8 Zivilprozessordnung (ZPO) ermächtigt die Schufa explizit, das Bestehen von Pfändungsschutzkonten zu speichern. Der Gesetzgeber musste aufgrund des akuten Missbrauchs dieser Vorschrift durch die Auskunfteien und Banken diese Vorschrift nachbessern. Nun dürfen die Auskunfteien diese Angabe ausdrücklich nur verwenden, um Kreditinstituten auf Anfrage Auskunft darüber zu erteilen, ob die betroffene Person ein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung zu einem anderen Zweck ist auch mit Einwilligung der betroffenen Person unzulässig.

Datenspeicherung Die Schufa ermittelt die von ihr eingestellten Daten nur teilweise selbst. Im Regelfall liefern Banken und andere Vertragspartner Daten über ihre Kunden an die Schufa. Einige Daten beschafft sich die Schufa selbst; zum Beispiel Daten aus öffentlichen Quellen, etwa den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte. Ob diese Daten ohne Einwilligung des Betroffenen digitalisiert werden dürfen, gilt als umstritten. Einerseits handelt es sich beim Schuldnerverzeichnis um eine öffentliche Datenbank. Andererseits wird das Einstellen von Daten eines Gerichtes in eine rein privat betriebene Datenbank und deren Digitalisierung kritisiert.

Seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dürfen Unternehmen Daten auch ohne explizite Zustimmung der Betroffenen an die Schufa weitergeben. Ein einfacher, schriftlicher Hinweis zur Datenweitergabe genügt. Die Datenweitergabe wird mit dem berechtigten Interesse nach Art. 6 Abs.1 f DSGVO begründet.

Privatkunden Folgende Daten werden bei natürlichen Personen (Privatkunden) gespeichert:

Kontaktdaten Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, (Geburtsort), (Geburtsname) Aktuelle Anschrift, frühere Anschriften (und somit auch das „Umzugsverhalten“).

Art, Gegenstand und Zahlungsbedingungen des jeweiligen Geschäfts Kredit- und Leasingverträge mit Betrag und Laufzeit Eröffnung von Konten (Girokonto, Pfändungsschutzkonto) ausgegebene Kreditkarten Einrichtung von Telekommunikationskonten (Laufzeitverträge), insbesondere Mobiltelefonverträge Kundenkonten des Handels, Versandhandels

Abweichendes Zahlungsverhalten Forderungen, die fällig, ausreichend gemahnt und nicht bestritten sind Forderungen nach gerichtlicher Entscheidung und deren Erledigung

Missbrauch Missbrauch von Konten / Kreditkarten nach Nutzungsverbot

Angaben aus öffentlichen Verzeichnissen, amtlichen Bekanntmachungen Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung (aus dem Schuldnerverzeichnis) Haftbefehl zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung Beantragung/Eröffnung eines privaten Insolvenzverfahrens (Privatinsolvenz) Abweisung, Einstellung des Verbraucherinsolvenzverfahrens mangels Masse

Anfragen Anfragen von Händlern, Kreditinstituten usw. werden mit folgenden Zusatzinformationen gespeichert: Name und Branche der anfragenden Stelle Zwecke der Anfrage (Kreditkonditionen, Prüfung der Anschrift usw.)

Kürzel zur Speicherung ausgewählter Merkmale in der Schufa GI: Girokonto CC: Kreditkarte TK: Telekommunikationskonto SU: Suchauftrag IA: Insolvenzantrag CA: Kreditkarte in Abwicklung WS: Widerspruch

Folgende Merkmale werden nicht mehr neu eingemeldet oder wurden durch andere Merkmale ersetzt: VB: Vollstreckungsbescheid ZW: Zwangsvollstreckung GK: Kündigung Girokonto SM: Scheckkartenmissbrauch LP: Lohnpfändung EV: Eidesstattliche Versicherung HB: Haftbefehl SW: Widerspruch

Löschung und Berichtigung der Daten Neben der "offiziellen" Datenbank verwendet die Schufa illegitim personenbezogene "historische" Daten von Millionen Personen, von denen Betroffene annehmen, diese seien längst gelöscht. Entgegen dem EU-weit geltenden "Recht auf Vergessenwerden" berechnet die Schufa für Banken, Telekommunikationsfirmen, Energieversorger, Handelsunternehmen und Zahlungsdienstleister die Zahlungsfähigkeit von Verbrauchern für frühere Zeiträume - testweise. Daher betont die Schufa: „Wir weisen historische Daten auf der Datenkopie nach Art. 15 DSGVO nicht gesondert aus.“ Diese Speicherung historischer Daten sei unzulässig, erklärt Ruth Janal, Professorin an der Uni Bayreuth für Datenschutzrecht.

Die Löschfristen gibt die Schufa wie folgt an:

Unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung / Kündigung durch das Unternehmen an die SCHUFA Pfändungskonten, Basiskonten

Nach sechs Monaten auf den Tag genau: Erteilung der Restschuldbefreiung Nach zwölf Monaten auf den Tag genau: Anfragen für Finanzprodukte (werden aber nach zehn Tagen nicht mehr weitergegeben) Nach drei Jahren auf den Tag genau: Abgezahlte Kredite (nach dem Jahr der Rückzahlung) Kreditkartenkonten (nach Beendigung der Geschäftsbeziehung)