mini|Das Ministerialgebäude in Wiesbaden; Sitz der Landstände ab 1844 Die Landstände des Herzogtums Nassau waren der Landtag des Herzogtums Nassau zwischen 1818 und 1866. Als Folge der Annexion des Herzogtums durch Preußen nach dem Deutschen Krieg 1866 wurde der Nassauische Kommunallandtag bzw. das Preußische Abgeordnetenhaus sein Nachfolger.
Vorgeschichte Im Gegensatz zu vielen anderen Territorien des alten Reiches verfügten die nassauischen Lande über keine Landstände. Dies war der Kleinteiligkeit Nassaus und der Tatsache geschuldet, dass es in Nassau keine wesentliche Schicht von einzubindenden Adligen gab. Die Landstände des Herzogtums Nassau hatten daher keine direkten Vorläufer.
Von der Gründung des Herzogtums bis zur Märzrevolution mini|Bundesakte von 1815
Artikel 13 der Bundesakte verpflichtete die Staaten des Deutschen Bundes, Verfassungen zu erlassen und einen Landtag einzurichten. Bereits vorher hatte das Herzogtum Nassau in der Verfassung von 1814 ein Zwei-Kammern-Parlament vorgesehen.
Erste Kammer Die Erste Kammer oder Herrenbank sollte der Vertretung des Adels dienen. Neben den Prinzen der herzoglichen Familie – der Herzog selbst als Souverän war nicht Mitglied der Ersten Kammer – waren dies vor allem die Standesherren, die Chefs der mediatisierten, früher reichsunmittelbaren Familien. Diese hatten im Rahmen des Reichsdeputationshauptschlusses ihre Souveränität verloren und sollten so politisch entschädigt werden. Neben den Standesherren konnte der Herzog weitere Mitglieder des elfköpfigen Gremiums ernennen. Mit herzoglichem Edikt vom 4. November 1815 wurde die Kammer um sechs weitere Mitglieder ergänzt, die von den höchstbesteuerten adligen Grundbesitzern gewählt wurden.
Zweite Kammer Die Zweite Kammer oder Landesdeputiertenversammlung bestand aus 18 gewählten Mitglieder sowie vier weiteren Mitgliedern. Gewählt wurde in zwei Gruppen: in der Gruppe der Grundbesitzer und der der Gewerbetreibenden.
Für die Grundbesitzer waren 15 Mandate vorgesehen. Die Abgeordneten wurden in direkter Wahl in drei Wahlkreisen (Wiesbaden, Weilburg und Dillenburg) gewählt. Die Wahl erfolgte persönlich in Wahlversammlungen. Das aktive Wahlrecht setzte ein Mindestalter von 25 Jahren voraus, wahlberechtigt waren nur Männer. Das Wahlrecht richtete sich nach den Steuerzahlungen (Zensuswahlrecht). Wahlberechtigte mussten in der Gruppe der höchstbesteuerten Grundbesitzer eingeordnet sein. Weiterhin durften Wahlberechtigte nicht unter Kuratel stehen, in Konkurs oder vorbestraft sein. Bedingt durch diese Einschränkungen war nur ein kleiner Teil der Bevölkerung wahlberechtigt. 1825 waren dies rund 1.750 Personen von rund 300.000 Einwohnern. Im Durchschnitt waren bei Wahlen bis 1846 1.826 Personen oder 2 % der Bevölkerung wahlberechtigt.
Die höchstbesteuerten Gewerbetreibenden verfügten über drei Mandate in der zweiten Kammer. Auch hier bestanden die für die Grundbesitzer genannten Wahlvoraussetzungen. 1825 waren in dieser Gruppe rund 200 Personen wahlberechtigt.
Vier Abgeordnete vertraten die Hochschulen und Kirchen. Je ein Vertreter repräsentierte die höheren Schulen die Religionsgemeinschaft der Lutheraner die Religionsgemeinschaft der Reformierten und die Religionsgemeinschaft der Katholiken.
Die Wahl erfolgte jeweils auf sieben Jahre. Für den Fall des Ausscheidens eines Mitglieds waren Nachwahlen vorgesehen. Der Vorsitzende wurde vom Herzog aus drei Vorschlägen der Kammer ernannt.
Kompetenzen, Arbeit Die Kompetenzen des Landtags waren begrenzt. Die Landstände wurden durch den Herzog einberufen. Ein Zusammentreten aus eigenem Recht war ihnen verwehrt. Vorgesehen war, dass in jedem Jahr in den Monaten Januar bis März eine Parlamentssession stattfinden sollte. Auch konnte der Herzog die Kammer vertagen oder auflösen. Die Stände hatten kein Gesetzesinitiativrecht; sie konnten die herzogliche Regierung um Gesetzesentwürfe bitten. Ein eingeschränktes Budgetrecht bestand: Die Stände hatten das Recht, Steuern zu bewilligen oder abzulehnen und das Recht der Haushaltskontrolle. Zu den Aufgaben gehörte auch die Kontrolle der Justiz.
Die Kammern entschieden über Vorlagen jeweils getrennt (Ausnahme: über den Haushalt entschieden beide Kammern gemeinsam). Waren sich beide Kammern nicht einig, war ein Vermittlungsausschuss vorgesehen.
Erste Wahlperiode Erst vier Jahre nach der Verkündung der Verfassung setzte Anfang 1818 der Herzog die ersten Wahlen an. Dadurch sollte eine Mitwirkung des Parlaments an der grundlegenden Einrichtung des Herzogtums verhindert werden. Wahlberechtigt waren 39 Adlige und 1448 bürgerliche Großgrundbesitzer sowie 128 wohlhabende Stadtbewohner. Gemessen an den 287.000 Einwohnern des Herzogtums lag der Anteil der Wahlberechtigten an der Bevölkerung bei 0,4 Prozent und damit im Vergleich zu anderen deutschen Territorien niedrig. Das passive Wahlrecht für die Deputiertenkammer besaßen nur 265 Personen bzw. 0,05 Prozent der Bevölkerung. Am 3. März 1818 traten die Landstände erstmals zusammen. Erster Präsident der zweiten Kammer wurde Christian Wilhelm Snell. Die Abgeordneten sind in der Liste der Abgeordneten der Landstände des Herzogtums Nassau (1818–1848) aufgeführt. Inhaltliche Schwerpunkte setzte in der ersten Wahlperiode vor allem die Herrenbank. Die mediatisierten Häuser nutzten sie als Plattform zum Schlagabtausch mit der herzöglichen Regierung. Dabei war der Nassauische Domänenstreit bereits ein wichtiges Thema.
Zweite Wahlperiode Die zweiten Wahlen zur zweiten Kammer fanden 1825 statt. Viele der liberalen Deputierten verloren dabei ihr Mandat. Als Parlamentspräsident wurde Georg Herber bestätigt, der Snell bereits 1819 in diesem Amt abgelöst hatte. Spätestens ab 1830 beherrschte der Nassauische Domänenstreit die Arbeit des Landtags. Am 24. März 1830 legten die Deputierten der zweiten Kammer eine Erklärung vor, nach der die Domänen Eigentum der Allgemeinheit sei. Die Regierung widersprach dieser Auffassung nachdrücklich. Kammerpräsident Georg Herber wurde verhaftet und wegen „Schmähung des Regenten“ und „Injurien“ gegen Bieberstein zu drei Jahren Festungshaft verurteilt.
1831 hatte die herzogliche Regierung einen Pairsschub vorgenommen: Durch die per Edikt vom 29. Oktober 1831 angeordnete Ernennung weiterer Mitglieder der inzwischen weitgehend ihn unterstützenden Herrenbank erreichte der Herzog eine Mehrheit in den Ständen. Die liberale Opposition war damit zur Minderheit gemacht und blieb mit ihrem Versuch erfolglos, im November 1831 die Steuererhebung zu verweigern. Ebenso stimmte die Herrenbank eine von den Bürgerlichen angestrebte Klage gegen Staatsminister Bieberstein nieder, mit der die Vergrößerung der Herrenbank geahndet werden sollte.
Dritte Wahlperiode Bei den Wahlen vom März 1832 setzten sich die liberalen Kräfte durch und es gab eine klare liberale Mehrheit in der zweiten Kammer. Dieser Wahlsieg bewirkte aber aufgrund der Lage in der ersten Kammer keine Oppositionsmehrheit in den Landständen insgesamt. Die bürgerlichen Deputierten verlangten daher, dass die Herrenbank in ihren vorherigen Zustand zurückversetzt würde. Als die Regierung dies verweigerte, brachen die Gewählten die Sitzung ab und zogen am 17. April aus der Versammlung aus. Die drei Geistlichen, der Lehrer und ein verbliebener Deputierter erklärten die übrigen ihrer Rechte für verlustig und genehmigten die herzoglichen Steuern. Die Boykotteure waren die Abgeordneten Joseph Adamy, Johann Adam Allendörfer, Jacob Bertram, Michael Dietz, die Brüder Friedrich und Jacob Heinrich Eberhard, Friedrich Arnold von Eck, Philipp Fink, Georg Herber, Georg Hofmann, Nikolaus Kindlinger, Friedrich Lang, Philipp May, Friedrich Ruß und Joseph Weiler. Die Boykotteure wurden von der 1832 erfolgenden Nachwahl ausgeschlossen. Damit waren praktisch keine Liberalen mehr in der Deputiertenkammer mehr vertreten, als sie 1833 erneut zusammentrat. Statt Georg Herber wurde Georg Müller zum interimistischen Präsidenten der Kammer bestimmt. Nach den Wahlen wurde Friedrich Eberhard zum neuen Präsidenten gewählt. Die Abgeordneten waren durch die Ereignisse, die verschärfte Zensur und vor allem durch die Prozesse gegen eine Vielzahl von Liberalen (an der Spitze Georg Herber) so eingeschüchtert, dass die Kammer keinen Versuch einer Oppositionsarbeit mehr wagte.
Vierte Wahlperiode Bei den turnusgemäßen Wahlen 1839 ergaben sich nahezu keine politischen Veränderungen: Liberale Strömungen waren in der Deputiertenkammer praktisch nicht vertreten.
Fünfte Wahlperiode In der Deputiertenkammer, die aus der Wahl im Jahr 1846 hervorging, zeigten sich erstmals wieder Reformbemühungen, was möglicherweise im Zusammenhang mit zuvor gestiegenem Reformdruck in anderen Parlamenten deutscher Territorien stand, so in Baden und Württemberg. Umgesetzt wurde jedoch nur die Veröffentlichung der eigenen Sitzungsprotokolle. Weitere Initiativen wie eine zu Gunsten der Gewerbetreibenden veränderte Zusammensetzung, mündlichen und öffentlichen Gerichtsverhandlungen, Judenemanzipation, Pressefreiheit, Öffentlichkeit der eigenen Sitzungen, Reformen der Gemeindeordnung und eine Verringerung des Wildbestands wurden von der herzoglichen Regierung zurückgewiesen. Der neu gewählte August Hergenhahn etablierte sich schnell als Anführer der liberalen Fraktion.
Deutsche Revolution Auch in Nassau führte die Märzrevolution zu einem neuen Wahlrecht. Nachdem der Herzog am 4. März 1848 die „Neun Forderungen der Nassauer“ akzeptiert hatte, musste er auch erstmals eine echte Volksvertretung akzeptieren. Das neue (provisorische) Wahlgesetz vom 5. April 1848Verordnungsblatt des Herzogtums Nassau 1848, S. 73–89 traf folgender Regelungen: Das Zweikammersystem wurde zu Gunsten einer einzigen Kammer (der Ständeversammlung) aufgegeben. Die Abgeordneten wurden in allgemeiner, geheimer und schriftlicher Wahl über Wahlmänner gewählt. Das Wahlrecht hing nicht mehr von der Steuerzahlung ab. Das aktive Wahlrecht setzte voraus, dass die Wähler Gemeindebürger im Sinne des Nassauischen Gemeindegesetzes vom 12. Dezember 1848 waren. Das bedeutete: Volljährigkeit, guter Leumund und die Fähigkeit den Unterhalt einer Familie zu sichern. Die Ausprägung des Wahlrechtes war auch in den Kreisen der Liberalen umstritten. So vertraten Wilhelm Zais und Franz Bertram die Position, stattdessen eine direkte Wahl mit niedrigem Zensus von 3,2 Gulden Steuern durchzuführen, konnten sich aber nicht durchsetzen. Gewählt wurde in 14 Wahlbezirken, die jeweils zwei Ämter umfassten. Je 9600 Einwohner wurde ein Abgeordneter gewählt, so dass sich vier Wahlbezirke mit zwei Abgeordneten, sieben Wahlbezirke mit drei Abgeordneten und drei Wahlkreise mit vier Abgeordneten ergaben. Das passive Wahlrecht war dahingehend begrenzt, dass Regierungsmitglieder, oberste Militärs und deren Bedienstete nicht wählbar waren. Die Amtmänner und Rezepturbeamte waren nicht in ihrem Wahlbezirk wählbar.
Am 1. Mai 1848 erfolgten die Wahlen zum sechsten Landtag nach dem neuen Wahlgesetz (aber noch unter Nutzung der alten Gemeindeordnung von 1816 zur Definition des Gemeindebürgers). Die Abgeordneten der sechsten Wahlperiode sind in der Liste der Abgeordneten der Landstände des Herzogtums Nassau (1848–1851) aufgelistet. Wahlberechtigt waren nun mehr als 70.000 Bürger. Mit 41 Deputierten hatte sich die Zweite Kammer wesentlich vergrößert, so dass zahlreiche bislang nicht in Erscheinung getretene Kandidaten zur Wahl standen, deren politische Einstellung für die Wahlmänner meist nicht klar zu erkennen war. Insgesamt wurden nur drei Abgeordnete des fünften Landtags wiedergewählt. Bald nach der ersten Landtagssitzung am 22. Mai begann die Formierung von Fraktionen.