Als Normenkontrolle bezeichnet man die Überprüfung von Rechtsnormen darauf hin, ob sie mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Normenkontrollen werden von Gerichten vorgenommen und sind geschichtlich aus dem richterlichen Prüfungsrecht hervorgegangen. Die Befugnis von Gerichten, Rechtsnormen auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu überprüfen und die niederrangigen Normen im Falle der Nicht-Vereinbarkeit für nichtig zu erklären, wird als Normenkontrollkompetenz bezeichnet.

Deutschland In Deutschland ist die Normenkontrolle von nachkonstitutionellen (d. h. nach Erlass der jeweiligen Verfassung verabschiedeten), formellen (d. h. typischerweise vom Parlament verabschiedeten) Gesetzen grundsätzlich der Verfassungsgerichtsbarkeit vorbehalten (vgl. Abs. 1 GG). Das jeweilige Verfassungsgericht (Bundesverfassungsgericht oder Verfassungsgericht des Landes) überprüft in den Verfahren der abstrakten oder konkreten Normenkontrolle das Gesetz auf die Verfassungsmäßigkeit. Außerdem überprüft das Bundesverfassungsgericht (und je nach Landesrecht das Landesverfassungsgericht) im Rahmen von Verfassungsbeschwerden auch die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen, entweder weil das Gesetz als Eingriffsermächtigung inzident geprüft wird oder weil die Verfassungsbeschwerde direkt gegen ein belastendes Gesetz (prinzipal) gerichtet ist.

Vorkonstitutionelles oder untergesetzliches Recht (Rechtsverordnung, Satzung) kann dagegen bei Entscheidungserheblichkeit nicht nur von jedem Fachgericht inzident auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüft werden (Prüfungskompetenz), sondern wird von den Fachgerichten auch für den Einzelfall unangewendet gelassen, wenn sie von der Verfassungswidrigkeit überzeugt sind (Verwerfungskompetenz).

Prinzipale und inzidente Normenkontrollverfahren Als prinzipale Normenkontrollen bezeichnet werden vor allem die verwaltungsrechtlichen Normenkontrollen nach VwGO, um sie von inzidenten Normenkontrollen der Verwaltungsgerichte abzugrenzen. Danach ist eine prinzipale Normenkontrolle ein Verfahren, das eine Norm (Satzungen nach dem Baugesetzbuch oder landesrechtliche Rechtsverordnungen, § 47 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO) zum unmittelbaren Verfahrensgegenstand hat und auf dessen Verwerfung gerichtet ist.Lothar Michael: Normenkontrollen – Teil 1. Funktionen und Systematisierung. ZJS 2012, S. 756, 759 f.vgl. Muster: Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO gegen Bebauungsplan. denkmalrechtbayern.de, abgerufen am 30. November 2022.

Prinzipale Normenkontrollen sind der Sache nach auch die verfassungsgerichtlichen abstrakten und die konkreten Normenkontrollen, aber auch alle Rechtssatzverfassungsbeschwerden einschließlich der Kommunalverfassungsbeschwerde und der bayerischen Popularklage sowie die Nichtigkeitsklage oder das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Verfassungsgerichtliche Normenkontrolle Abstrakte Normenkontrolle Die abstrakte Normenkontrolle dient der Überprüfung von Rechtsnormen (Norm selbst ist Prüfungsgegenstand) auf ihre Gültigkeit. Der Verweis auf abstrakt bedeutet, dass Anlass nicht ein konkreter Rechtsstreit ist.Max-Emanuel Geis, Oliver Schmidt: Grundfälle zur abstrakten und konkreten Normenkontrolle, in JuS 2012, S. 121–125.; Stefan Mückl: Die abstrakte Normenkontrolle vor dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 93 I Nr. 2, 2a, §§ 13 Nr. 6, 6a, 76 ff. BVerfGG, in Jura 2005, S. 463–470. Eingeleitet werden kann das Prüfverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch die Bundesregierung per Kabinettsbeschluss, eine Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages durch Antrag gemäß Abs. 1 Nr. 2 GG in Verbindung mit § Nr. 6, ff. BVerfGG. Prüfungsgegenstand ist jede Rechtsnorm mit Außenrechtsgehalt (daher keine Überprüfung von Verwaltungsvorschriften möglich), die mit Ausnahme von völkerrechtlichen Verträgen bereits verkündet wurde. Nach Abs. 1 BVerfGG muss der Antragsteller das angegriffene Recht für nichtig halten, Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG spricht jedoch von Zweifeln. Insoweit ist umstritten, ob die im Grundgesetz geforderten „Zweifel“ dem „für nichtig halten“ vorgehen. Ein nachträglicher Beitritt zu einem bereits laufenden Verfahren ist nicht möglich.Legal Tribune Online, BVerfG zum Normenkontrollantrag gegen Parteienfinanzierungsgesetz, Die AfD darf nicht mitmachen vom 18. November 2020, abgerufen am 23. Februar 2021

Ähnliche Bestimmungen über die abstrakte Normenkontrolle sehen die Verfassungen der deutschen Länder vor, z. B. die Verfassung Niedersachsens.Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Niedersächsischen Verfassung, abstrakte Normenkontrolle, abgerufen am 23. Februar 2021. In Bayern (Popularklage) und Hessen (Volksklage) kann eine abstrakte Normenkontrolle darüber hinaus auch von Bürgern beantragt werden.

Konkrete Normenkontrolle Bei der konkreten Normenkontrolle legt ein in einem anhängigen Verfahren erkennendes Gericht gemäß GG, Nr. 11 BVerfGG dem Bundesverfassungsgericht ein Parlamentsgesetz zur Prüfung vor. Voraussetzung ist, dass es im zu entscheidenden Fall auf die Verfassungsmäßigkeit eines nachkonstitutionellen Gesetzes ankommt und das erkennende Gericht von der Unvereinbarkeit des Gesetzes mit der Verfassung überzeugt ist, weil es von einem Verstoß gegen höherrangiges Recht ausgeht. Das Gericht steht gewissermaßen zwischen den Stühlen, einerseits verbietet ihm der Verfassungsgrundsatz der Bindung des Gerichts an „Recht und Gesetz“ ( Absatz 3 GG) die Anwendung der Vorschrift (wegen Nichtigkeitsvermutung), andererseits darf es sich nicht über den Willen des Gesetzgebers hinwegsetzen (Parlament ist der unmittelbar demokratisch legitimierte Gesetzgeber).Vgl. hierzu in grundsätzlichen Ausführungen, Hans-Uwe Erichsen: Die konkrete Normenkontrolle – Art. 100 Abs. 1 GG, in Jura 1982, S. 88–96.; Rainer Wernsmann: Konkrete Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 GG), in Jura 2005, S. 328–336. Es trifft deshalb einen Vorlagebeschluss und setzt das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus. Untergesetzliche Rechtsnormen kann und muss das Fachgericht, wenn es von ihrer Verfassungswidrigkeit überzeugt ist, ohne Vorlage selbst unangewendet lassen.

Verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle Bundesrecht Das Verwaltungsrecht hat insbesondere nach VwGO die Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe mit der Aufgabe betraut, Normenkontrollen nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchzuführen, also insbesondere z. B. gegen Bebauungspläne. Diese stellen als vom jeweiligen Gemeinderat beschlossene Satzungen eigene Rechtsnormen dar, gegen die – anders als gegen Verwaltungsakte in Form z. B. eines Bescheids – nicht der Weg der Anfechtungsklage eröffnet ist.Zur Präklusionswirkung des § 47 Abs. 2, 2a VwGO im Normenkontrollverfahren, abgerufen am 23. Februar 2021.

Die Antragstellung unterliegt gemäß Absatz 2 VwGO einer Jahresfrist. Auch andere Gesetze formulieren eine Jahresfrist, z. B. .

Die Verfahren unterliegen gemäß Abs. 4 VwGO dem Anwaltszwang.Oberverwaltungsgericht Niedersachsen – Beschl. v. 24.06.2020, Az.: 13 KN 183/20Michael Kaiser: Rechtsbehelf gegen Bebauungsplan – aber richtig, abgerufen am 23. Februar 2021. Sie sind kostenpflichtig.Gerichtskosten im Verwaltungsprozess, abgerufen am 23. Februar 2021.

Verwaltungsgerichtliche Normenkontrollen sind nicht popularklagefähig. Der Antragsteller muss vielmehr gemäß VwGO Betroffenheit in einem Recht geltend machen. Dies stellt allerdings nur eine Zulässigkeitshürde dar. Ist die Antragstellung zulässig, überprüft das Gericht die Norm allgemein auf Rechtmäßigkeit, so dass auch eine Rechtswidrigkeit, die nicht auf einer Rechtsverletzung beruht, die Aufhebung der Rechtsnorm bewirken kann.

Landesrecht Je nach Landesrecht kann gemäß § 47 Absatz 1 Nr. 2 VwGO auch sonstiges untergesetzliches Landesrecht (insbesondere Rechtsverordnungen) vor den Oberverwaltungsgerichten zum Gegenstand einer abstrakten Normenkontrolle gemacht werden. Diese Möglichkeit besteht allerdings nicht in Hamburg. Dort besteht stattdessen die Möglichkeit einer Verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage.Lothar Michael, Fragen der Zulässigkeit: Normenkontrolle zum Oberverwaltungsgericht, ZJS 6/2014, S. 621, 622, abgerufen am 23. Februar 2021 Mit Wirkung ab 1. Januar 2019 hat Nordrhein-Westfalen die weitergehende verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle eingeführt.§ 109a JustG NRW, abgerufen am 23. Februar 2021 Auch Berlin hat mit Wirkung zum 1. Juli 2022 eine solche Klagemöglichkeit im Gesetz über die Justiz im Land Berlin eingeführt. In Bayern scheidet gemäß Art. 98 S. 4 BayVerfArt. 98, auf gesetze-bayern.de Landesverfassungsrecht als Prüfungsmaßstab für Verordnungen aus. Dies ist auch in Hessen gemäß Art. 132 HVArtikel 132, auf rv.hessenrecht.hessen.de die Rechtslage. In Rheinland-Pfalz kann gemäß § 4 AGVwGO§ 4 Erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts, auf landesrecht.rlp.de die Verordnung eines Verfassungsorgans (insbesondere Landesregierung, Ministerpräsident, MinisterECLI:DE:OVGRLP:2008:0403.7C11220.07.0A, abgerufen am 23. Februar 2021) nicht Prüfungsgegenstand sein.

Im Zuge der Corona-Krise der Jahre 2020/21 wurden auch von den Landesregierungen erlassene Verordnungen im Zusammenhang mit der Einschränkung von Grundrechten Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen.Robert Hotstegs: Normenkontrollverfahren gegen Corona-Verordnung in NRW, Rechtsschutz in der Krise, Legal Tribune Online vom 31. März 2020, abgerufen am 23. Februar 2021.

Österreich Allgemeines In Österreich folgt das Bundes-Verfassungsgesetz (vgl. B-VG) dem Prinzip des Fehlerkalküls. Das bedeutet, dass generelle Normen (Gesetze, Verordnungen, Staatsverträge und Wiederverlautbarungen) im Fall ihrer Rechtswidrigkeit nicht nichtig sind, sondern bis zur Aufhebung gelten. Dabei kommt dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) das Aufhebungsmonopol zu. Die Überprüfung einer solchen Norm erfolgt: im Zusammenhang mit einem konkreten Einzelfall (konkrete Normenkontrolle) oder ohne Zusammenhang mit einem konkreten Einzelfall (abstrakte Normenkontrolle). Für Staatsverträge gilt als Besonderheit, dass sie nicht aufgehoben, sondern nur ihre innerstaatliche Anwendbarkeit ausgeschlossen wird (vgl. B-VG).

Im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle steht das Antragsrecht bei Bundesgesetzen gemäß Abs. 1 Z 2 B-VG einem Drittel der Abgeordneten zum Nationalrat oder zum Bundesrat und den Landesregierungen zu. Bei Landesgesetzen kann gemäß Abs. 1 Z 3 B-VG eine abstrakte Normenkontrolle von der Bundesregierung oder, wenn dies die Landesverfassung zulässt, von einem Drittel der Mitglieder des Landtages beantragt werden. Ähnliche Bestimmungen bestehen für die Prüfung von Verordnungen ( B-VG), Wiederverlautbarungen ( B-VG) und Staatsverträge ( B-VG).

Im Rahmen der konkreten Normenkontrolle soll in der Regel das in der Sache zuständige Gericht einen Antrag auf Normenkontrolle stellen, sofern die betreffende generelle Norm präjudiziell (das heißt: für die Entscheidung entscheidend) ist. Ist bereits ein Verfahren beim VfGH anhängig, in der die betreffende Norm präjudiziell ist, leitet dieser ein Verfahren auf Normenkontrolle von Amts wegen ein.

Einen Antrag auf Normenkontrolle kann der Rechtsunterworfene beim zuständigen Gericht anregen, ein konkretes Antragsrecht besteht aber nicht. Die Gerichte sind jedoch bei Zweifel über die Verfassungskonformität eines Gesetzes oder der Rechtmäßigkeit einer Verordnung auch von Amts wegen zu einem solchen Antrag verpflichtet.

Verfahrensalternativen