Das österreichische Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG, auch Unternehmensstrafgesetz) kodifiziert ein Unternehmensstrafrecht, das die Haftung eines Verbandes für Straftaten ihrer Entscheidungsträger und Mitarbeiter regelt, wenn Pflichten verletzt wurden, die den Verband betreffen. Für die Entscheidungsträger ist es weitreichender als für weisungsabhängig oder genötigt handelnde Mitarbeiter ( Z.2,3 VbVG).
Verband im Sinne des VbVG Verbände im Sinne dieses Gesetzesnach Vereinsgesetz 2002 § 1 Abs. 5 sind abweichend davon nur Verein zur Verfolgung gemeinsamer Interessen als verband bezeichnet sind ( Z.2 VbVG): juristische Personen eingetragene Personengesellschaften europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen
Zu den Verbänden gehören also: Aktiengesellschaften GmbH Stiftungen Vereine Genossenschaften Personengesellschaften Erwerbsgesellschaften Parteien
Keine Verbände in Sinne des Gesetzes, und damit nicht der Verbandsverantwortlichkeit unterworfen, sind (§ 1 Z.3 VbVG): die Verlassenschaft Bund, Länder, Gemeinden und andere juristische Personen, soweit sie in Vollziehung der Gesetze handeln anerkannte Kirchen, Religionsgesellschaften und religiöse Bekenntnisgemeinschaften, soweit sie seelsorgerisch tätig sind
Funktion der gesetzlichen Verbandsverantwortlichkeit Bei diesem Gesetz ist die Sorgfaltspflicht in den Vorrang gestellt, ein Organisationsverschulden – wie etwa in Deutschland – wurde verworfen. Dabei kann eine Verbandsgeldbuße ausgesprochen werden, wobei „Verantwortlichkeit eines Verbandes für eine Tat und die Strafbarkeit von Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern wegen derselben Tat“ (§ 3 Z.4 VbVG) einander nicht ausschließen, also der Verband als juristische Person und die natürliche Täterperson gleichermaßen zur Verantwortung gezogen werden können.
Verfassungsmäßigkeit Ein oberösterreichisches Unternehmen, das 2015 vom Straflandesgericht Wien gemäß VbVG verurteilt worden ist, hat einen Antrag auf Gesetzesprüfung eingebracht, mit dem Ziel, das Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.Renate Graber: Verfassungsrichter prüfen Unternehmensstrafrecht Der Standard, 21. März 2016 Am 2. Dezember 2016 hat der Verfassungsgerichtshof die Aufhebung (von Teilen) des VbVG abgelehnt.Erkenntnis G 497/2015-26, G 679/2015-20 des Verfassungsgerichtshofs, abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS).
Literatur Einhard Steininger: Verbandsverantwortlichkeitsgesetz. Lehrbuch. Linde Verlag, 2. Auflage, 2018. ISBN 978-3-7073-3734-1
Weblinks , ris.bka Walter Fuchs, Reinhard Kreissl, Arno Pilgram, Wolfgang Stangl: Generalpräventive Wirksamkeit, Praxis und Anwendungsprobleme des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG). Eine Evaluierungsstudie Institut für Rechts- und Kriminalsoziologie Wien, 2011 Christoph Herbst, Norbert Wess: Das VbVG und die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen ZWF 2015, S. 118–123
Einzelnachweise
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