Eine Landesstudierendenvertretung ist in Deutschland ein Zusammenschluss von Studierendenvertretungen in einem Bundesland zur Vertretung gemeinsamer Interessen gegenüber Landesregierung und -gesetzgeber. In einigen Bundesländern (Bayern, Brandenburg§ 16 Abs. 6 Brandenburgisches Hochschulgesetz im Wortlaut: „Die Studierendenschaften der Brandenburger Hochschulen können zur Wahrnehmung ihrer gemeinsamen Interessen eine Landeskonferenz der Studierendenschaften bilden. Zur Vertretung der Angelegenheiten der Studierendenschaften wählt diese einen Sprecherrat. Die Landeskonferenz ist vor dem Erlass oder der Änderung von hochschulrechtlichen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die die Belange Studierender berühren, von der für Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde oder, wenn der Gesetzentwurf aus der Mitte des Landtages kommt, von dem zuständigen Ausschuss des Landtages rechtzeitig zu informieren und anzuhören.“ (), Mecklenburg-Vorpommern§ 25 Abs. 6 Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Wortlaut: „Die im Land Mecklenburg-Vorpommern bestehenden Studierendenschaften bilden zur Wahrnehmung ihrer gemeinsamen Interessen die Landeskonferenz der Studierendenschaften. Die Studierendenparlamente wählen dazu jeweils zwei stimmberechtigte Vertreter ihrer Studierendenschaften in die Landeskonferenz. Die Landeskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung mit zwei Dritteln der Stimmen ihrer Mitglieder. Die Landeskonferenz kann den Studierendenschaften keine Weisung erteilen.“ (), Sachsen§ 28 Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz im Wortlaut: „Die Studentenräte bilden die Konferenz der Sächsischen Studentenräte. Zur Vertretung ihrer Angelegenheiten wählt sie einen Landessprecherrat. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung von zwei Dritteln der Studentenräte der Hochschulen nach § 1 Abs. 1 bedarf. Die Konferenz der Sächsischen Studentenräte ist zu allen Gesetzen und Rechtsverordnungen, die den Regelungsbereich dieses Gesetzes berühren, zu hören.“ (), Thüringen§ 75 Thüringer Hochschulgesetz im Wortlaut: „Die aus Studierendenschaften der Hochschulen gebildete Konferenz Thüringer Studierendenschaften vertritt die Belange der Studierenden gegenüber dem Ministerium und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu Regelungen, die die Studierenden betreffen. Näheres zu ihren Aufgaben, ihrer Zusammensetzung sowie ihrer Vertretung nach außen kann sie durch ein Regelwerk festlegen, welches der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der zentralen Organe der Studierendenschaften bedarf.“ ()) sind diese Vertretungen im Landeshochschulgesetz verbindlich festgeschrieben; Rheinland-Pfalz§ 107 Abs. 5 Hochschulgesetz (Rheinland-Pfalz) im Wortlaut: „Für ihre Zusammenarbeit können die Studierendenschaften aller Hochschulen des Landes eine Konferenz der Allgemeinen Studierendenausschüsse bilden. Dieser wird bei wesentlichen Änderungen des Hochschulgesetzes die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.“ () und Sachsen-Anhalt§ 65 Abs. 6 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt im Wortlaut: „Die Studierendenräte der Hochschulen können eine Konferenz der Studierendenräte bilden. Zur Vertretung der Angelegenheiten der Konferenz der Studierendenräte wählt diese einen Sprecherrat.“ () sehen ferner die Möglichkeit ihrer Bildung vor. In den übrigen Bundesländern bestehen diese Zusammenschlüsse auf freiwilliger Grundlage.
In den westdeutschen Bundesländern werden diese Zusammenschlüsse traditionell als Landes-ASten-Konferenz (LAK) oder -Treffen (LAT) bezeichnet.
Liste der Landesstudierendenvertretungen Bundesland Landesstudierendenvertretung Website Rechtliche Grundlage Kommentar Landesstudierendenvertretung Baden-Württemberg (LaStuVe BaWü)LandesAStenKonferenz Baden-Württemberg (LAK BaWü) https://lastuve-bawue.de/ vereinsrechtlich (Förderverein der Landesstudierendenvertretung Baden-Württemberg e. V.) – freiwilliger Zusammenschluss Die LandesAStenKonferenz ist das Legislativorgan der Landesstudierendenvertretung Baden-Württemberg. Bayerischer Landesstudierendenrat (BayStuRa) https://baystura.de/|| § 28 BayHIGAls Nachfolgeorganisation der LAK Bayern (Landes-ASten-Konferenz) konstituiert im Juli 2023 LandesAstenKonferenz Berlin (LAK Berlin) https://lak-berlin.de freiwilliger Zusammenschluss Brandenburgische Studierendenvertretung (BrandStuVe) http://brandstuve.org § 16 Abs. 6 BbgHG Landes-ASten-Konferenz Bremen (LAK Bremen) https://www.lak-bremen.de freiwilliger Zusammenschluss Landes-ASten-Konferenz Hamburg (LAK Hamburg) Landes-ASten-Konferenz Hessen (LAK Hessen) https://lakhessen.org/|| Vereinseintragung in Arbeit nicht zu verwechseln mit der Landesstudierendenvertretung Hessen, die die Landesvertretung der Fachschulstudierenden ist Landeskonferenz der Studierendenschaften Mecklenburg-Vorpommern (LKS M-V) § 25 Abs. 6 LHG M-V LandesAStenKonferenz Niedersachsen (LAK Niedersachsen) https://www.lak-niedersachsen.de freiwilliger Zusammenschluss Landes-ASten-Treffen Nordrhein-Westfalen (LAT NRW) https://latnrw.de freiwilliger Zusammenschluss LandesAStenKonferenz Rheinland-Pfalz (LAK RLP) https://www.lak-rlp.org § 107 Abs. 5 HochSchuG Landes-ASten-Konferenz Saarland Konferenz Sächsischer Studierendenschaften (KSS) https://www.kss-sachsen.de/ § 28 SächsHSFG Studierendenrätekonferenz Sachsen-Anhalt (SRK SA) http://srk-sa.de|| § 65 Abs. 6 HSG LSA Landes-ASten-Konferenz Schleswig-Holstein https://lak-s-h.de freiwilliger Zusammenschluss Konferenz Thüringer Studierendenschaften (KTS) https://www.kts-thueringen.de § 75 ThürHG
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