Kreditinstitute sind bei Girokonten verpflichtet, dem Kontoinhaber in periodischen Abständen einen Rechnungsabschluss zu erteilen. Dieser Rechnungsabschluss darf nicht verwechselt werden mit einem beliebigen Kontoauszug, der lediglich einen aktuellen Postensaldo enthält.

Rechtsgrundlagen Nach den AGB werden Girokonten als Kontokorrent im Sinne des HGB (analog in Österreich gilt § 355 UGB) geführt.Nr. 7 Abs. 1 AGB-Sparkassen Das hat zur Folge, dass die kontokorrentrechtlichen Bestimmungen gelten. Dabei ist zwischen dem einfachen Kontoauszug, der lediglich einen aktuellen Postensaldo zeigt, und einem Rechnungsabschluss deutlich zu unterscheiden. Der Rechnungsabschluss ist der nach § 355 Abs. 2 HGB verlangte Periodenabschluss, dem besondere rechtliche Bedeutung zukommt. Innerhalb der AGB wird ausdrücklich zwischen Rechnungsabschlüssen und sonstigen Kontoauszügen unterschieden.Nr. 11 Abs. 4 und 5 AGB-Banken sowie Nr. 20 Abs. 1 g AGB-Sparkassen

Inhalt Der Rechnungsabschluss beinhaltet Zinsen, Gebühren und Kosten, die seit dem letzten Rechnungsabschluss angefallen sind. Dadurch kommt es auch zur Zinskapitalisierung. Bis zu diesem Rechnungsabschluss haben Kreditinstitute das Recht, fehlerhafte Gutschriften aus vorherigen Kontoauszügen zu stornieren.Nr. 8 Abs. 1 AGB-Banken; aber auch noch danach, vgl. Nr. 8 Abs. 2 AGB-Banken Im Rechnungsabschluss sind in der Regel die sich aus den AGB ergebenden Bestimmungen über ein Saldoanerkenntnis enthalten. Der Kontoauszug, der einen Rechnungsabschlusssaldo aufweist, enthält einen gesonderten Hinweis auf die bestehende Rügepflicht des Kunden und die Folgen eines damit verbundenen Fristversäumnisses.

Häufigkeit des Rechnungsabschlusses Nach deutschem Handelsrecht ( HGB) muss der Saldo des Kontokorrents mindestens einmal pro Jahr festgestellt werden. Nr. 7 Abs. 1 AGB-Banken zufolge wird der Rechnungsabschluss in Deutschland jeweils zum Ende des Kalenderquartals erteilt.die AGB-Sparkassen lassen den Abrechnungszeitraum offen, verweisen jedoch auf § 355 HGB und Nr. 7 Abs. 1 AGB-Sparkassen

Der quartalsweise Abschluss bei Verbrauchern resultiert aus der Vorschrift des BGB in Verbindung mit BGB, nach der Verträge über einen Dispositionskredit der Schriftform bedürfen, wenn der Abschluss häufiger als einmal im Quartal erfolgt. Um die Flexibilität eines formfreien Dispositionskreditvertrages zu nutzen, ist auch deshalb eine quartalsweise Abrechnung banküblich.

Folgen des Rechnungsabschlusses Nachdem der Kontoinhaber den Rechnungsabschluss erhalten hat, ist er verpflichtet, dessen Richtigkeit unverzüglich zu überprüfen.Nr. 11 Abs. 4 AGB-Banken Sinn der Prüfpflicht ist die Entlastung der Kreditinstitute. Aufgrund des hohen Zahlungsverkehrsvolumens besteht für den Kunden die Verpflichtung, die Bank in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Da es Aufgabe des Kreditinstitutes ist, richtig zu buchen und hierüber ordnungsgemäß Auskunft zu erteilen, hat der Kunde, um eine eigene Mithaftung nach BGB zu verhindern,Schadensersatzpflicht des Kunden aus positiver Vertragsverletzung; BGH WM 1985, 905 die Kontoauszüge auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen.

Nach Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 AGB-Sparkassen gelten Rechnungsabschlüsse als genehmigt, wenn ihnen nicht binnen sechs Wochen nach Zugang widersprochen wird (sog. Erklärungsfiktion). Auf diese Rechtsfolge wird der Kunde bei Erteilung des Rechnungsabschlusses hingewiesen. Diese Bestimmung führt zum Abschluss eines Saldoanerkenntnisvertrages. Mit ihm gehen die kontokorrentfähigen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen unter, übrig bleibt nur der Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis.BGHZ 80, 172, 176

Diese Wirkung ist nicht zu verwechseln mit einer rechtsgeschäftlichen Genehmigung aller dem Rechnungsabschluss zugrunde liegenden Buchungen. Belastungsbuchungen, denen keine Forderung des kontoführenden Kreditinstituts entspricht, werden durch das Schuldanerkenntnis weder rechtmäßig noch konkludent genehmigt.BGH WM 1994, 2273, 2274

Das trifft insbesondere auf Lastschriften mit Einzugsermächtigungsverfahren zu, für die eine zeitlich unbegrenzte Widerrufsmöglichkeit besteht:BGH NJW 2000, 2667 Danach ist die Möglichkeit des Kontoinhabers zum Widerspruch gegen Belastungen seines Kontos auf der Grundlage von Einzugsermächtigungslastschriften nicht befristet und endet erst durch Genehmigung gegenüber der kontoführenden Bank. Schweigt dann der Kontoinhaber auf den Zugang eines fehlerhaften Rechnungsabschlusses, so liegt hierin keine (konkludente) Genehmigung nach den AGB vor. Werden fehlerhafte Belastungen erst nach Ablauf der 6-Wochenfrist erkannt, so kann im Kontokorrent keine Verrechnung mehr erfolgen; die Forderung kann dann nur noch gesondert geltend gemacht werden.

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