Der Gemeinderat (in Vorarlberg und in Salzburg Gemeindevertretung genannt) ist in Österreich die gewählte Volksvertretung innerhalb einer Gemeinde. Er wird von den Bürgern direkt gewählt. Die Anzahl der Gemeinderäte, wie die einzelnen Personen bezeichnet werden, ist abhängig von der Anzahl der in der Gemeinde gemeldeten Einwohner mit Hauptwohnsitz. Wahlberechtigt sind sowohl alle österreichischen Staatsbürger als auch die im Ort ansässigen EU-Bürger. Es gibt auch immer wieder Diskussionen, ob auch Nicht-EU Bürger das Wahlrecht erhalten sollen, wenn sie sich eine bestimmte Zeit in der Gemeinde aufhalten. Maßgeblich sind die jeweiligen Gemeindewahlordnungen, die Landesgesetze sind.

mini|Gemeinderat und Stadtsenat der Statutarstadt St. Pölten nach der Gemeinderatswahl 2011

Aus den Reihen der Gemeinderäte wird vom Gemeinderat eine Anzahl von geschäftsführenden Gemeinderäten (gfGR) gewählt. Diese bilden gemeinsam den Gemeindevorstand. Der Vorstand einer Gemeinde, in Städten auch Stadtrat oder in Statutarstädten inkl. Wien Stadtsenat genannt, ist wie der Gemeinderat ein Kollegialorgan – er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Das einzelne Mitglied des Gemeindevorstandes hat keinerlei Beschlusskompetenz. Es gibt im Gegensatz zur Landes- und Bundesebene in der Gemeinde keine „Ressorts“, auch wenn der allgemeine Sprachgebrauch so tut, als ob (Baustadtrat, Finanzstadträtin o. ä.). Der Gemeinderat legt innerhalb des gesetzlichen Rahmens durch Wahl die Anzahl der Gemeinderatsausschüsse und seiner Mitglieder fest. Ausschüsse arbeiten weisungsfrei, haben in aller Regel aber keine Beschlusskompetenz, sondern nur beratende Funktion. Abweichende Regelungen treffen die Gemeindeordnungen von Vorarlberg, Tirol und die Landesverfassung von Wien, wo bestimmten Ausschüssen beschließende Kompetenz gewährt wird. Praktisch in jeder Gemeinde wird in den Ausschüssen die Tagesordnung des Gemeinderates vorberaten und dem Gemeinderat zur Beschlussfassung empfohlen. Es ist den Ausschüssen aber vorbehalten, auch eigene Empfehlungen innerhalb ihres Fachgebietes zu entwickeln. Der Gemeinderatsausschuss wählt seinen Vorsitz aus der Mitte seiner Mitglieder. Es ist weit verbreitet üblich und durchaus zweckmäßig, jedem Mitglied des Gemeindevorstandes auch einen Ausschussvorsitz zuzuteilen. Eine gesetzliche Verpflichtung dazu existiert aber nicht.

Der Gemeinderat könnte auf die Einsetzung von Ausschüssen auch gänzlich verzichten. Eine Ausnahme davon bildet der Prüfungsausschuss (Kärnten: Kontrollausschuss, Salzburg und Tirol: Überprüfungsausschuss): dieser muss eingerichtet werden, hat eine klar festgelegte Anzahl von Mitgliedern und die Vergabe des Vorsitzes ist an gesetzliche Regeln gebunden.mini|Teilschuldverschreibung der Landeshauptstadt Salzburg vom 30. August 1921 mit den Unterschriften zweier Gemeinderäte Im Rahmen der Finanzhoheit der Gemeinde wird das Budget vom Gemeinderat beschlossen. Auch in Bauangelegenheiten hat der Gemeinderat ein gewichtiges Wort mitzureden. Er ist Baubehörde zweiter Instanz nach dem Bürgermeister, das heißt Einsprüche bei Bauverhandlungen werden vom Gemeinderat behandelt.

Bundesländerabhängig wird der Bürgermeister vom Gemeinderat oder von den Bürgern direkt gewählt. In den meisten Bundesländern wird er direkt (vom Volk) gewählt; in Niederösterreich, der Steiermark und Wien jedoch von den Mitgliedern des Gemeinderates.

Das politische Geschehen einer Gemeinde wird in Gemeinderatssitzungen bestimmt, wobei der größte Teil öffentlich ist, das heißt jeder Bürger kann zuhören, hat aber kein Mitsprache- oder Stimmrecht. Oft gibt es einen nicht öffentlichen Teil, in dem personenbezogene Angelegenheiten verschiedener Art abgehandelt werden und über die die Mandatare Schweigepflicht haben.

Wahlsysteme

Listenwahl

Eine politische Partei oder eine Personengruppe stellt eine gereihte Kandidatenliste auf. Diese Liste wird vor der Wahl bekannt gegeben. Aus den bei der Wahl erzielten Stimmen werden Mandate (Anzahl an Sitzen im GR) errechnet und der Liste zugewiesen. Die entsprechende Anzahl an zuvorderst gelisteten Kandidaten wird in den Gemeinderat entsandt. Tritt ein Listenmitglied zurück oder fällt aus, kommt der Listennächste zum Zug.

Vorzugsstimmenwahl

Ausgehend von der Reihenfolge auf der Liste können die Wähler durch Vergabe von Vorzugsstimmen auch noch eine Vor- oder Rückreihung einzelner Kandidaten durchführen, die je nach Stimmenanzahl innerhalb der Reihung vor- oder zurückgereiht werden und dadurch unabhängig vom gesamten Stimmenanteil trotz einer vorherigen Reihung weiter hinten in der Liste in den Gemeinderat einziehen können oder aus der Reihung herausfallen können.

In beiden Fällen werden die Mandate in einem einstufigen Wahlverfahren nach dem Wahlsystem von D’Hondt zugeteilt.

Üblicherweise wird in allen Bundesländern heute die Vorzugsstimmenwahl durchgeführt.

Mehrheitswahl

Nur in Vorarlberg gibt es die Mehrheitswahl oder – offizielle Bezeichnung: – das Wahlverfahren für die Wahlen in die Gemeindevertretung in Ermangelung von Wahlvorschlägen. Dabei gibt es keine Wahlvorschläge (Listen) und die Wähler schreiben selbst ihren eigenen Wahlvorschlag auf den Wahlzettel. Entscheidend sind die Anzahl der auf einzelne Personen entfallene Stimmen, wer in den Gemeinderat entsandt wird. Bei der Gemeinderatswahl 2015 wurde in 16 Gemeinden nach diesem System gewählt.

Anzahl der Gemeinderäte

Die Anzahl der Gemeinderäte wird von den Ländern in den Gemeindeordnungen geregelt.

Burgenland

Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates ist in der Burgenländischen Gemeindeordnung geregelt. Für die beiden Städte mit eigenem Statut ist die Anzahl im jeweiligen Stadtrecht festgelegt.

Wahlberechtigte Gemeinderats-mitglieder Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung bis 250 9 251–500 11 501–750 13 751–1.000 15 1.001–1.500 19 1.501–2.000 21 2.001–3.000 23 über 3.000 25 Stadtmit Statut Gemeinderats-mitglieder Eisenstadt 29 Abs. 1 des Eisenstädter Stadtrechts Rust 19 Abs. 1 des Ruster Stadtrechts

Kärnten

Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates ist in der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung geregelt. Für die beiden Städte mit eigenem Statut ist die Anzahl jeweils in ihrem Stadtrecht festgelegt.

Einwohner Gemeinderats-mitglieder Abs. 1 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung bis 1000 11 1.001–2.000 15 2.001–3.000 19 3.001–6.000 23 6.001–10.000 27 10.001–20.000 31 über 20.000 35 Stadtmit Statut Gemeinderats-mitglieder Klagenfurt 45 Abs. 1 des Klagenfurter Stadtrechts 1998 Villach 45 Abs. 1 des Villacher Stadtrechts 1998

Niederösterreich

Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates ist in der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 geregelt. Für die vier Städte mit eigenem Statut ist die Anzahl im jeweiligen Stadtrecht festgelegt.

Einwohner Gemeinderats-mitglieder§ 19 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1973 bis 500 13 501–1.000 15 1.001–2.000 19 2.001–3.000 21 3.001–4.000 23 4.001–5.000 25 5.001–7.000 29 7.001–10.000 33 10.001–20.000 37 20.001–30.000 41 über 30.000 45 Stadtmit Statut Gemeinderats-mitglieder Krems an der Donau 40§ 4 Abs. 1 Z 1 des St. Pölten 42§ 4 Abs. 1 Z 1 des Waidhofen an der Ybbs 40§ 4 Abs. 1 Z 1 des Wiener Neustadt 40§ 4 Abs. 1 Z 1 des

Oberösterreich

Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates ist in der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1990 geregelt. Für die drei Städte mit eigenem Statut ist die Anzahl im jeweiligen Statut geregelt.

Einwohner Gemeinderats-mitglieder Abs. 1 der Gemeindeordnung 1990 bis 400 9 401–1.300 13 1.301–2.300 19 2.301–5.000 25 5.001–7.300 31 über 7.300 37 Stadtmit Statut Gemeinderats-mitglieder Linz 61 Abs. 1 des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992 Wels 36 Abs. 1 des Statuts für die Stadt Wels 1992 Steyr 36 Abs. 1 des Statuts für die Stadt Steyr 1992

Salzburg

Die Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung ist in der Salzburger Gemeindeordnung 1994 geregelt. Für die Statutarstadt Salzburg ist die Anzahl in ihrem Stadtrecht geregelt.

Einwohner Gemeinde­vertretungs-mitglieder Abs. 2 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 bis zu 800 9 801–1.500 13 1.501–2.500 17 2.501–3.500 19 3.501–5.000 21 über 5.000 25 Stadtmit Statut7 Gemeinde­vertretungs-mitglieder Salzburg 40 Abs. 1 des Salzburger Stadtrechts 1966

Steiermark

Die Anzahl der Mitglieder der Gemeinderäte ist in der Steiermärkischen Gemeindeordnung geregelt. Für die Statutarstadt Graz ist die Anzahl in ihrem Statut geregelt.

Einwohner Gemeinderats-mitglieder§ 15 Abs. 1 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 bis 1.000 9 1.001–3.000 15 3.001–5.000 21 5.001–10.000 25 über 10.000 31 Stadtmit Statut7 Gemeinderats-mitglieder Graz 48§ 15 Abs. 1 des

Tirol

Die Anzahl der Mitglieder der Gemeinderäte ist in der Tiroler Gemeindeordnung geregelt. Für die Statutarstadt Innsbruck ist die Anzahl in ihrem Stadtrecht geregelt.

Einwohner Gemeinderats-mitglieder Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 bis 200 9 201–1.000 11 1.001–2.000 13 2.001–4.000 15 4.001–6.000 17 6.001–10.000 19 über 10.000 21 Stadtmit Statut Gemeinderats-mitglieder Innsbruck 40 Abs. 1 des Stadtrechts der Landeshauptstadt Innsbruck 1975

Vorarlberg

Die Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretungen ist ausschließlich im Gesetz über die Organisation der Gemeindeverwaltung geregelt, da in Vorarlberg keine Städte mit eigenem Statut bestehen.

Einwohner Gemeinde­vertretungs-mitglieder§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gemeindeverwaltung (Gemeindegesetz) bis 500 9 501–1.000 12 1.001–1.500 15 1.501–2.000 18 2.001–2.500 21 2.501–5.000 24 5.001–8.000 27 8.001–11.000 30 11.001–15.000 33 über 15.000 36

Wien

In Wien umfasst der Gemeinderat 100 Mitglieder.§ 10 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung

Die Bezirksvertretungen weisen jeweils 40 bis 60 Mitglieder auf. Bezirke bis zu 50.000 Einwohner haben 40 Mitglieder, je 4.000 zusätzliche Einwohner kommen 2 Bezirksvertreter hinzu, wobei die Maximalzahl von 60 nicht überschritten werden darf.§ 61 Abs. 1 der Wiener Stadtverfassung

Siehe auch Gemeinderat Gemeindevorstand (Österreich) Kommunalrecht Kommunal-Magazin

Einzelnachweise

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