Das Wehrpflichtgesetz (WPflG) regelt in Deutschland die Wehrpflicht (Abschnitt 1), das Wehrersatzwesen (Abschnitt 2), die Personalakte­nführung ungedienter Wehrpflichtiger (Abschnitt 3), die Beendigung des Wehrdienstes und Verlust des Dienstgrades (Abschnitt 4), die Rechtsbehelfe und Rechtsmittel (Abschnitt 5) sowie die Einschränkung von Grundrechten, Sonder-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften (Abschnitt 6). Der Abschnitt 1 gliedert sich in den Umfang der Wehrpflicht (Unterabschnitt 1), den Wehrdienst (Unterabschnitt 2) und die im Hinblick auf das Gebot der Wehrgerechtigkeit erforderlichen Wehrdienstausnahmen (Unterabschnitt 3).

Gemäß WPflG sind grundsätzlich alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an wehrpflichtig, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind.

Gemäß Art. 1 des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 wurde in § 2 WPflG bestimmt, dass das Gesetz (§§ 3 bis 53 WPflG) nur noch im Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt. Außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalls wurde die gesetzliche Verpflichtung zur Wehrdienstleistung nach dem Wehrpflichtgesetz damit zum 1. Juli 2011 ausgesetzt. „Vor dem Hintergrund der dauerhaft veränderten sicherheits- und verteidigungspolitischen Lage“ seien die mit gesetzlichen Pflichtdiensten verbundenen Grundrechtseingriffe nicht mehr zu rechtfertigen.vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 – WehrRÄndG 2011). BT-Drs. 17/4821 vom 21. Februar 2011.

Zum 1. Januar 2026 wurde WPflG dahingehend geändert, dass die §§ 3, 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, 44 und 45 auch außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles gelten. Männer sind seitdem verpflichtet, einen Fragebogen auszufüllen und nach Vorladung zur Musterung zu erscheinen. Falls sich nicht genügend Freiwillige zum Wehrdienst verpflichten, kann der Bundestag nach WPflG die Pflicht zum Grundwehrdienst wieder einführen. Zudem gilt wieder die gesetzliche Regelung, dass Männer von Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 45. Lebensjahr vollenden, eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr benötigen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen (ähnliche Regelungen galten von April 1965 bis Juni 2011). Die Genehmigungspflicht wurde bei ihrer Wiedereinführung von der Öffentlichkeit nicht wahrgenommen und nach starker öffentlicher Kritik im April 2026 ausgesetzt.

Literatur Werner Scherer, Wolfgang Steinlechner, Dieter Walz et al.: Wehrpflichtgesetz. Kommentar. 7., grundlegend neu bearb. Aufl., Vahlen 2009. ISBN 978-3-8006-3544-3.

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