Als Werbepatent, auch Werbekontrakt oder Werbekapitulation genannt, ist der Vertrag zwischen einem Landesherrn und einem mit der Werbung von Soldaten beauftragten Werbeoffizier. Die unterschriebene Urkunde diente gleichzeitig als Nachweis der Berechtigung des Werbeoffiziers, Werbung durchführen zu dürfen. Sie galt gegenüber Amtsträgern und Untertanen des Ausstellers.

Inhalt Im Werbepatent waren u. a. festgelegt das Gebiet, in dem die Werbung erfolgen sollte (Werbebezirk), die Zahl der Männer, die geworben werden sollten, manchmal auch die Größe und das Alter (Mindestangaben) der zu werbenden Männer, bei Werbung im eigenen Land auch manchmal das Verbot, Angehörige bestimmter Berufe zu werben, das Handgeld, das als Verpflichtungsprämie dem Geworbenen bei der Verpflichtung sofort „auf die Hand“ auszuzahlen war, Ort und Zeitpunkt zur Versammlung der Geworbenen.

Beispiel für Werbung von Schweizer Reisläufern

Befehl des Herzogs Ulrich von Württemberg, 6.000 Mann in der Schweiz anzuwerben vom 12. August 1518:

Neben der Werbung durch beauftragte Werbeoffiziere erließen die Landesherren vereinzelt auch allgemeine Aufrufe an ihre Untertanen (offenes Werbepatent), sich zu den Truppen zu melden.

Beispiel für ein offenes Werbepatent

Verweise Siehe auch Werbung für das Kapregiment

Literatur Hans Delbrück: Geschichte der Kriegskunst – Bd. 2 Die Neuzeit. 1. Auflage. Georg Stilke, Berlin 1920; Neuausgabe: Walter de Gruyter, Berlin 2000, ISBN 3-937872-42-6. Theodor Fuchs: Geschichte des europäischen Kriegswesens – Teil II: Von der Aufstellung der ersten stehenden Heere bis zum Aufkommen der modernen Volksheere. Verlag Herold, Wien 1986. Dr. August Ludwig Reyscher (Hrsg.): Vollständige, historisch und kritisch bearbeitete Sammlung der württembergischen Gesetze. Bd. 19.1 Kriegsgesetze 1. Teil 1360-1800. Tübingen 1849.

Einzelnachweise

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