Als Vorwegabschreibung bezeichnet man im deutschen Steuerrecht eine Abschreibungsart, die Investitionen durch kleine und mittlere Unternehmen begünstigen soll.

Die Vorwegabschreibung ist in Abs. 2 Satz 2 EStG geregelt. Für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens können bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom Gewinn abgezogen werden.

Voraussetzungen für die Vorwegabschreibung sind: das Betriebsvermögen beträgt nicht mehr als 235.000 Euro; die Anschaffung bzw. Herstellung erfolgt maximal drei Wirtschaftsjahre nach dem Jahr der Sonderabschreibung; das Wirtschaftsgut wird im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung sowie im Folgejahr fast ausschließlich betrieblich genutzt.

Weblinks Sonderabschreibung nach § 7g EStG – Lexikon des Steuerrechts 28. Juli 2017

Kategorie:Einkommensteuerrecht (Deutschland)