Als ZweckübertragungslehreSo bei Scholz in Mestmäcker/Schulze, Urheberrecht, 55. AL 2011, § 31 Rn. 103 ff.; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl. 1980, S. 364; BGH, Urteil vom 27. September 1995, I ZR 215/93 = GRUR 1996, 121, 122 – Pauschale Rechtseinräumung. oder ÜbertragungszweckgedankeOhly in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 31 Rn. 52 ff. („In der neueren Rechtsprechung hat mittlerweile der Begriff ‚Übertragungszweckgedanke‘ denjenigen der ‚Zweckübertragungsregel‘ abgelöst“); Berger in Berger/Wündisch, Urhebervertragsrecht, 3. Aufl. 2022, § 1 Rn. 93 („früher häufig weniger aussagekräftig ‚Zweckübertragungsgrundsatz‘ genannt“); Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 11. Aufl. 2025, Rn. 680 f. („[v]or 2012 Zweckübertragungstheorie genannt“). Diesen Begriff verwendet in jüngerer Zeit insbesondere der Bundesgerichtshof seit BGH, Urteil vom 10. Juni 2009, I ZR 226/06 = GRUR 2010, 62 Rn. 16 – Nutzung von Musik für Werbezwecke; exemplarisch auch Urteil vom 28. Oktober 2010, I ZR 18/09 = GRUR 2011, 714 – Der Frosch mit der Maske; Urteil vom 25. Juli 2024, I ZR 27/23 = GRUR 2024, 1332 – Gesamtvertrag Kabelweitersendung. bezeichnet man im Urheber- und Verlagsrecht einen Auslegungsgrundsatz, wonach ein Urheber im Zweifel Nutzungsrechte gerade in dem Umfang einräumt, den der Vertragszweck erfordert. Für den Grundsatz sind noch weitere Alternativbezeichnungen in Gebrauch, so insbesondere ÜbertragungszwecklehreSo bei Mantz in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 8. Aufl. 2025, § 31 Rn. 110 ff.; BGH, Urteil vom 21. Mai 2015, I ZR 62/14 = GRUR 2016, 62 – GVR Tageszeitungen I, Rn. 54, 61., ZweckübertragungstheorieSo bei von Gamm, Urheberrechtsgesetz, 1968, § 31 Rn. 19; BGH, Urteil vom 20. März 1986, I ZR 179/83 = GRUR 1986, 885, 886 f. – METAXA., ZweckübertragungsregelVgl. Mantz in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 8. Aufl. 2025, § 31 Rn. 120; exemplarisch BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006, I ZR 34/04 = GRUR 2007, 693, 695 – Archivfotos. und ZweckübertragungsgrundsatzHaberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 3. Aufl. 2015, § 31 Rn. 15 ff..

Deutschland Historische Entwicklung Zweckübertragungstheorie von Goldbaum Der Übertragungszweckgedanke im deutschen Urheberrecht wird üblicherweise auf Wenzel Goldbaum zurückgeführt.Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 11. Aufl. 2025, Rn. 681; Genthe, Der Umfang der Zweckübertragungstheorie im Urheberrecht, 1981, S. 5; Schweyer, Die Zweckübertragungstheorie im Urheberrecht, 1982, S. 1. In seinem 1922 erschienenen Kommentar zum Urheberrecht und Urhebervertragsrecht führte Goldbaum zunächst den Begriff der „Zweckübertragung“ ein.Genthe, Der Umfang der Zweckübertragungstheorie im Urheberrecht, 1981, S. 5. Er beschreibt mit ihm den „besonderen Charakter“ der beschränkten Übertragung von Urheberrechten zwischen zwei Parteien, die beide „– der Urheber durch die Übertragung, der Empfänger durch die Übernahme – denselben Zweck [verfolgen], und dieser Zweck ist die Verwertung des Urheberrechts durch Veröffentlichung des Werkes“.Wenzel Goldbaum, Urheberrecht und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Georg Stilke, Berlin 1927, S. 75. Goldbaum sah diese Zweckbindung im Kontext eines Machtgefälles zwischen Verwerter und Urheber. „Nur durch die Veröffentlichung“ könne „der Verfasser zu dem Lohn kommen, und auf diesen ist die schwer gedrückte Schicht der geistigen Arbeiter heute mehr denn je angewiesen […] Mit der bloßen Entlohnung ist dem geistigen Arbeiter, dem Urheber, also keineswegs gedient […] Immer mehr dringt der Gedanke durch, dass die Arbeitskraft als ein Gegenstand des öffentlichen Nutzens der privaten Willkür zu entziehen ist.“Wenzel Goldbaum, Urheberrecht und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Georg Stilke, Berlin 1927, S. 75 f. In einer weiteren Veröffentlichung aus dem Jahr 1923 formuliert Goldbaum dann die „Theorie von der Zweckübertragung“ aus, der der „Nutzeffekt […] einer Auslegungsregel“ zukomme:

Exemplarisch verweist Goldbaum auf die Situation von Autoren, deren Werke von einer schnell wachsenden Filmindustrie als Grundlage zu neuen Produktionen herangezogen wurden.Wenzel Goldbaum, Neues aus Theorie und Praxis des Urheberrechtes, in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Bd. 28, Nr. 8/9, 1923, S. 182–187, hier S. 182. Sie erwarben die dafür erforderlichen Rechte von den Verlegern, denen wiederum die Autoren nach einem gängigen Wortlaut der Verträge „alle Urheberbefugnisse“ oder „das gesamte Urheberrecht“ für alle Zeiten und Länder übertragen hatten. Die Rechtsprechung ließ sie aufgrund dieser Vereinbarungen oft gewähren. Goldbaum lehnte diese bloße Wortlautauslegung ab; ein interessengerechtes Ergebnis bedürfe einer „Auslegungsnorm“, wie sie eben in der Zweckübertragungstheorie zu finden sei. Auf diese Weise kann dann insbesondere Berücksichtigung finden, ob die Urheber eine derartige filmische Auswertung überhaupt (in diesem Ausmaß) haben absehen können. Dieser Ansatz wird bisweilen auch anderen Autoren vor Goldbaum zugeschrieben; so verweist etwa Bappert auf entsprechende Ausführungen von Josef KohlerWalter Bappert, Wege zum Urheberrecht: Die geschichtliche Entwicklung des Urheberrechtsgedankens, Klostermann, Frankfurt am Main 1962, S. 296 f.; in der reichsgerichtlichen Rechtsprechung wurden vereinzelt Parallelen zum gemeinen Recht gezogen.Dazu ausführlich und im Ergebnis kritisch Genthe, Der Umfang der Zweckübertragungstheorie im Urheberrecht, 1981, S. ff.

Goldbaum entnahm seiner Zweckübertragungstheorie noch eine andere („nicht minder bedeutungsvolle“) Seite, die auf eine Auswertungspflicht des Rechteinhabers hinauslief.Aufgrund des Zwecks des Rechteerwerbs habe man – sofern keine entgegenstehende Abrede getroffen wird – nämlich „davon auszugehen, daß der Verfasser, der sein Recht einem Unternehmer überträgt, nicht nur den Zweck der materiellen Entlohnung verfolgt, sondern den Zweck der Veröffentlichung“. Wenzel Goldbaum, Neues aus Theorie und Praxis des Urheberrechtes, in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Bd. 28, Nr. 8/9, 1923, S. 182–187, hier S. 183. In Zweifelsfällen sei daher etwa davon auszugehen, dass ein Autor, der die Verfilmungsrechte an seinem Werk übertrage, sich auch auf eine Verfilmungspflicht seitens des Rechteempfängers berufen kann. Id., S. 183 f. Dieser Teil der Theorie konnte sich jedoch weder in der Rechtsprechung noch in der Wissenschaft durchsetzen und fand auch in der Gesetzgebung keinen Anklang.Schweyer, Die Zweckübertragungstheorie im Urheberrecht, 1982, S. 4 f. (Der Urheberrechtsgesetzgeber begegnete dieser Problematik später stattdessen mit einem Rückrufsrecht bei Nichtausübung, Urheberrechtsgesetz.)

Rechtsprechung bis 1965 Trotz vereinzelter zeitgenössischer Kritik im SchrifttumNäher Schweyer, Die Zweckübertragungstheorie im Urheberrecht, 1982, S. 12 ff. wurde der Übertragungszweckgedanke im Wesentlichen von der reichsgerichtlichen Rechtsprechung übernommen und dort weiter gefestigt.Dazu ausführlich Genthe, Der Umfang der Zweckübertragungstheorie im Urheberrecht, 1981, S. 9 ff.; Schweyer, Die Zweckübertragungstheorie im Urheberrecht, 1982, S. 18 ff. Der Auslegungsgrundsatz leitete so insbesondere die Entscheidungen Das Musikantenmädel (1927) und Wilhelm Busch (1929).RG, Urteil vom 29. Oktober 1927, I 76/27 = RGZ 118, 282 bzw. RG, Urteil vom 16. Februar 1929, I 320/28 = RGZ 123, 312. Beide Fälle betrafen Konstellationen, in denen Urheber sehr pauschal erklärt hatten, ganz umfassend Urheberrechte übertragen zu wollen; erst später eröffneten sich dann Nutzungsmöglichkeiten, die bei Vertragsschluss noch nicht absehbar waren (Verfilmung bzw. Rundfunksendung). Das Reichsgericht bejahte beide Male den Verbleib der entsprechenden Rechte bei den jeweiligen Urhebern.Vgl. auch die ausführlichen Falldarstellungen bei Schweyer, Die Zweckübertragungstheorie im Urheberrecht, 1982, S. 20 ff., 22 ff. In seinen Entscheidungen berief sich das Gericht dabei nicht wie Goldbaum unmittelbar auf einen „Zweckcharakter“ des Urheberrechts, sondern entnahm die Überlegung allgemeinen Auslegungsgrundsätzen oder – unmittelbar oder analog – § 14 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst (LUG).Schweyer, Die Zweckübertragungstheorie im Urheberrecht, 1982, S. 65. Letzterem wurde insbesondere ein allgemeiner Grundsatz entnommen, dass bei Verträgen über die Veräußerung von Urheberrechten in Zweifelsfällen anzunehmen sei, eine Befugnis sei beim Urheber verblieben.Schweyer, Die Zweckübertragungstheorie im Urheberrecht, 1982, S. 66. So zunächst obiter in RG, Urteil vom 29. Oktober 1927, I 76/27 = RGZ 118, 282, 285 – Das Musikantenmädel; RG, Urteil vom 16. Februar 1929, I 320/28 = RGZ 123, 312, 319; tragend dann etwa in RG, Urteil vom 14. November 1931, I 9/31 = RGZ 134, 198, 200 f.

Der Bundesgerichtshof (BGH) knüpfte nach dem Krieg an die reichsgerichtliche Rechtsprechung an. Anders als das Reichsgericht nahm der BGH in seiner Rechtsprechung dabei auch explizit Bezug auf die Goldbaum’sche Lehre.Schweyer, Die Zweckübertragungstheorie im Urheberrecht, 1982, S. 66. In seiner Entscheidung Lied der Wildbahn I (1953) rekurrierte der BGH auf die „im Urheberrecht anerkannte[] Lehre von der Zweckübertragung, wonach sich der Umfang der übertragenen urheberrechtlichen Befugnisse nach dem Zweck bestimmt, der mit dem Vertrag angestrebt wird.“BGH, Urteil vom 21. April 1953, I ZR 110/52 = GRUR 1953, 299, 301 – Lied der Wildbahn I (insoweit in BGHZ 9, 262 nicht abgedruckt). Er begründete damit im Streitfall die einschränkende Auslegung eines Filmverwertungsvertrags; weil darin bereits ausschließliche Vorführungsbefugnisse übertragen wurden, verneinte der BGH eine Übertragung auch des Urheberrechts an den Einzelbildern, da es hierzu zur Erfüllung des Vertragszwecks nicht bedürfe. Der BGH vollzog auch eine gewisse Erweiterung des Anwendungsbereichs des Zweckübertragungsgedankens. In Lied der Wildbahn I wandte er ihn auch auf Urheberrechtsübertragungen weiterer Stufen an, an denen der Urheber nicht mehr beteiligt warDazu Schweyer, Die Zweckübertragungstheorie im Urheberrecht, 1982, S. 34 f. und in der Entscheidung Cosima Wagner (1954) bewertete er nicht nur die Frage nach dem Umfang einer Übertragung, sondern auch die Frage, ob überhaupt eine Übertragung erfolgt ist, mithilfe der Zweckübertragungslehre.BGH, Urteil vom 26. November 1954, I ZR 266/52 = BGHZ 15, 249, 255 ff. = GRUR 1955, 201, 203. Dazu Schweyer, Die Zweckübertragungstheorie im Urheberrecht, 1982, S. 36. Die 1957 ergangene Entscheidung Bel Ami bekräftigte den universalen Charakter des Auslegungsgrundsatzes: Anders als in den allermeisten bisherigen Sachverhalten ging es nicht um Nutzungsweisen, die sich infolge der technischen oder wirtschaftlichen Entwicklung erst herausbildeten und insoweit von einer gewissen „Neuheit“ gekennzeichnet waren, sondern vielmehr die Verwertung von Filmmusik in einem anderen Film.BGH, Urteil vom 14. Juni 1957, I ZR 143/55 = GRUR 1957, 611. Dazu Schweyer, Die Zweckübertragungstheorie im Urheberrecht, 1982, S. 38. Der BGH stellte auch hier auf den Übertragungszweck ab, der ihn im Streitfall nur Auswertungsrechte für bestimmte Filmwerke anerkennen ließ.

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